51999AP0187

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Arbeitszeit des fahrenden Personals und der selbständigen Kraftfahrer im Straßenverkehr (KOM(98)0662 C4-0716/98 98/0319(SYN)) (Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung)

Amtsblatt Nr. C 219 vom 30/07/1999 S. 0235


A4-0187/99

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Arbeitszeit des fahrenden Personals und der selbständigen Kraftfahrer im Strassenverkehr (KOM(98)0662 - C4-0716/98 - 98/0319(SYN))

Der Vorschlag wird mit folgenden Änderungen gebilligt:

(Änderung 1)

Erwägung 16

>ursprünglicher Text>

Die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 ermöglicht Fahrern, die unter Artikel 6 Absätze 4 und 5 fallen, eine Fahrzeit von bis zu 65 Stunden pro Woche; die wöchentliche Fahrzeit von Fahrern ist gemäß Artikel 3 dieser Richtlinie auf 60 Stunden begrenzt; Fahrer, die unter Artikel 6 Absätze 4 und 5 der zitierten Verordnung Nr. 3820/85 fallen, sollen die Möglichkeit haben, weiterhin bis zu 65 Stunden zu fahren, sofern die durchschnittliche wöchentliche Hoechstarbeitszeit in einem Zeitraum von 4 Monaten 48 Stunden nicht überschreitet.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 ermöglicht Fahrern, die unter Artikel 6

Absatz 1 vierter und fünfter Unterabsatz fallen, eine Fahrzeit von bis zu 65 Stunden pro Woche; diese Fahrer sollen die Möglichkeit haben, weiterhin bis zu 65 Stunden zu fahren, sofern die durchschnittliche wöchentliche Hoechstarbeitszeit in einem Zeitraum von 4 Monaten 48 Stunden nicht überschreitet.

(Änderung 25)

Artikel 1 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Diese Richtlinie gilt für das gesamte im Strassenverkehr tätige fahrende Personal aller Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat sowie für die in einem Mitgliedstaat ansässigen selbständigen Kraftfahrer.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Diese Richtlinie gilt für das gesamte im Strassenverkehr tätige fahrende Personal aller Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat sowie für die in einem Mitgliedstaat ansässigen selbständigen Kraftfahrer

mit Ausnahme des im Personenverkehr in regelmässigen Liniendiensten mit einer Entfernung bis zu 50 Kilometern eingesetzten fahrenden Personals.

(Änderung 2)

Artikel 1 Absatz 3

>ursprünglicher Text>

(3) Diese Richtlinie enthält speziellere Gemeinschaftsvorschriften für das fahrende Personal im Strassenverkehr und hat gemäß Artikel 14 der Richtlinie 93/104/EG Vorrang vor den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 93/104/EG, geändert durch die Richtlinie ../../EG.

>Text nach EP-Abstimmung>

(3) Diese Richtlinie enthält speziellere Gemeinschaftsvorschriften für das fahrende Personal im Strassenverkehr und hat gemäß Artikel 14 der Richtlinie 93/104/EG des Rates Vorrang vor den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 93/104/EG, geändert durch die Richtlinie ../../EG

, mit Ausnahme des fahrenden Personals von Notdiensten (Ambulanz-, Feuerwehr- und Katastrophenschutzdiensten), auf die die Ausnahmen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Ziffer 2.1 Buchstabe c Ziffer iii der Richtlinie 93/104/EG weiterhin in Notfällen anwendbar sind.

(Änderung 3)

Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a Einleitung

>ursprünglicher Text>

a) bei selbständigen Kraftfahrern die Zeit, während der sie die folgenden Tätigkeiten ausführen:

>Text nach EP-Abstimmung>

a)

bei selbständigen Kraftfahrern die Arbeitsbereitschaft und die Zeit, während der sie die folgenden Tätigkeiten ausführen:

(Änderung 4)

Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii

>ursprünglicher Text>

iii) bei Linien- und Reisebussen Hilfe beim Ein- und Aussteigen der Fahrgäste,

>Text nach EP-Abstimmung>

iii)

bei Linien- und Reisebussen Kontrollen oder Hilfe beim Ein- und Aussteigen der Fahrgäste,

(Änderung 5)

Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer v

>ursprünglicher Text>

v) Sicherheitskontrolle des Fahrzeugs und der Ladung,

>Text nach EP-Abstimmung>

v) Kontrolle des Fahrzeugs sowie des Be- und Entladens,

(Änderung 6)

Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer viia (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

viia) Durchführung von Verwaltungsformalitäten mit Polizei, Zoll, Einwanderungsbehörde usw.,

(Änderung 7)

Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b Ziffer viiia (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

viiia) Zusammenarbeit mit Polizei, Zoll und Einwanderungsbehörde für gesetzlich vorgeschriebene Kontrollen.

(Änderung 8)

Artikel 2 Nummer 2 Absätze 1 und 2

>ursprünglicher Text>

2. "Arbeitsbereitschaft" ist die Zeit, während der sich das fahrende Personal am Arbeitsplatz bereit hält, um die volle Arbeitstätigkeit, gegebenenfalls auch von sich aus, aufzunehmen, wobei in der Regel gewisse Pflichten anfallen.

>Text nach EP-Abstimmung>

2.

"Arbeitsbereitschaft" ist die Zeit, während der sich das fahrende Personal oder der selbständige Kraftfahrer am Arbeitsplatz bereit hält, um die volle Arbeitstätigkeit, gegebenenfalls auch von sich aus, aufzunehmen, wobei in der Regel gewisse Pflichten anfallen.

>ursprünglicher Text>

"Bereitschaftsdienst" ist die Zeit, während der das fahrende Personal zwar zur Arbeitsaufnahme zur Verfügung steht, jedoch keine Pflichten zu erfuellen hat. Bereitschaftsdienste sind dem fahrenden Personal im voraus anzukündigen; hierfür gelten die Bedingungen, die zwischen den Sozialpartnern auf der in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen Ebene und gemäß den einzelstaatlichen Bestimmungen vereinbart wurden.

>Text nach EP-Abstimmung>

"Bereitschaftsdienst" ist die Zeit, während der das fahrende Personal zwar zur Arbeitsaufnahme zur Verfügung steht, jedoch keine Pflichten zu erfuellen hat. Bereitschaftsdienste sind dem fahrenden Personal mindestens einen Tag im voraus und vor Beendigung der vorhergehenden Schicht anzukündigen; hierfür gelten die Bedingungen, die zwischen den Sozialpartnern auf der in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen Ebene und gemäß den einzelstaatlichen Bestimmungen vereinbart wurden.

(Änderung 9)

Artikel 2 Nummer 8 Ziffer ii

>ursprünglicher Text>

ii) während der Nachtzeit einen bestimmten Teil ihrer jährlichen Arbeitszeit leisten, der nach Anhörung der Sozialpartner in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt wird.

>Text nach EP-Abstimmung>

ii)

während der Nachtzeit 48 Tage ihrer jährlichen Arbeitszeit leisten.

(Änderung 10)

Artikel 2 Nummer 8a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

8a. "Selbständige Kraftfahrer" sind die Leiter eines Gewerbebetriebs und gegebenenfalls Inhaber einer berufsspezifischen Zulassung, die die Möglichkeit haben, auf eigene Rechnung zu arbeiten, ihre Arbeitszeit frei zu gestalten und Eigentümer eines oder mehrerer Fahrzeuge sind.

(Änderung 11)

Artikel 3 Nummer 2

>ursprünglicher Text>

2. Für das fahrende Personal werden die Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern zusammengerechnet. Der betreffende Mitarbeiter hat seinen Arbeitgeber schriftlich über die bei einem anderen Arbeitgeber geleistete Arbeitszeit zu unterrichten.

>Text nach EP-Abstimmung>

2.

Für das fahrende Personal werden die Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern zusammengerechnet. Der Arbeitgeber hat von dem fahrenden Personal schriftlich eine Aufstellung der für einen anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit zu verlangen. Das fahrende Personal hat diese Informationen schriftlich vorzulegen.

(Änderung 30)

Artikel 6 Nummer 1

>ursprünglicher Text>

1. Die tägliche Arbeitszeit von Nachtarbeitnehmern darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf höchstens zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von zwei Kalendermonaten im Durchschnitt acht Stunden täglich nicht überschritten werden. Für Zeiten, in denen Nachtarbeitnehmer nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet Artikel 3 Anwendung.

>Text nach EP-Abstimmung>

1.

Die tägliche Arbeitszeit von Nachtarbeitnehmern darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf höchstens zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb eines Bezugszeitraums, der nach Anhörung der Sozialpartner oder in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern festgelegt wird, im Durchschnitt acht Stunden täglich nicht überschritten werden. Für Zeiten, in denen Nachtarbeitnehmer nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet Artikel 3 Anwendung.

(Änderung 12)

Artikel 7 Absätze 1 und 2

>ursprünglicher Text>

(1) Von den Artikeln 3, 5 und 6 abweichende Regelungen können durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Kollektivverträge und Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern getroffen werden, sofern den betroffenen Arbeitnehmern gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Von den Artikeln 3 und 5 abweichende Regelungen können durch Tarifverträge getroffen werden, sofern den betroffenen Arbeitnehmern gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden.

>ursprünglicher Text>

(2) Die Möglichkeit, eine von Artikel 3 abweichende Regelung zu treffen, darf nicht dazu führen, daß für die wöchentliche Hoechstarbeitszeit von 48 Stunden ein Bezugszeitraum von mehr als sechs Monaten festgelegt wird. Darüber hinaus können Mitgliedstaaten von Artikel 3 abweichende Regelungen treffen, sofern die wöchentliche Hoechstarbeitszeit wie folgt reduziert wird:

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Die Möglichkeit, eine von Artikel 3 abweichende Regelung zu treffen, darf nicht dazu führen, daß für die wöchentliche Hoechstarbeitszeit von 48 Stunden ein Bezugszeitraum von mehr als sechs Monaten festgelegt wird.

>ursprünglicher Text>

* auf 39 Stunden im Durchschnitt, über einen Bezugszeitraum von bis zu 9 Monaten, und

>Text nach EP-Abstimmung>

>ursprünglicher Text>

* auf 35 Stunden im Durchschnitt, über einen Bezugszeitraum von bis zu 12 Monaten.

>Text nach EP-Abstimmung>

(Änderung 13)

Artikel 7 Absatz 3

>ursprünglicher Text>

(3) Im Falle der Personenbeförderung im Linienverkehr über eine Entfernung von weniger als 50 Kilometern können die Ruhepausen oder Wendezeiten in Zeitabschnitte von weniger als 15 Minuten aufgeteilt werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

entfällt

(Änderung 14)

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

>ursprünglicher Text>

b) Ferner hat der Arbeitgeber über die Arbeitszeit des fahrenden Personals, die 48 Stunden pro Woche oder bei Nachtarbeitnehmern acht Stunden pro Tag überschreitet, Buch zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

>Text nach EP-Abstimmung>

b)

Ferner hat der Arbeitgeber über die Arbeitszeit des fahrenden Personals Buch zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

(Änderung 15)

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe ba (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

ba) Auf Aufforderung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Kopie der Aufzeichnung seiner geleisteten Arbeitszeit auszuhändigen.

(Änderung 16)

Artikel 8 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt wird, daß selbständige Kraftfahrer über ihre Arbeitszeit Buch führen, wenn sie mehr als 48 Stunden pro Woche oder bei Nachtarbeit mehr als 8 Stunden pro Tag arbeiten. Die Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt wird, daß selbständige Kraftfahrer über ihre Arbeitszeit Buch führen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen der Arbeits- und Fahrzeiten durch, die wenigstens 2% aller Arbeitstage in diesem Sektor entsprechen. Das wichtigste Kontrollinstrument ist der Fahrtenschreiber.

(Änderung 17)

Artikel 9

>ursprünglicher Text>

Das Recht der Mitgliedstaaten, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz des fahrenden Personals und der selbständigen Kraftfahrer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, bleibt von dieser Richtlinie unberührt ebenso wie ihr Recht, die Anwendung von Kollektivverträgen oder sonstigen zwischen den Sozialpartnern getroffenen Vereinbarungen, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz des fahrenden Personals besser sind, zu fördern oder zu gestatten.

>Text nach EP-Abstimmung>

Das Recht der Mitgliedstaaten, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz des fahrenden Personals und der selbständigen Kraftfahrer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, bleibt von dieser Richtlinie unberührt ebenso wie ihr Recht, die Anwendung von Tairfverträgen oder sonstigen zwischen den Sozialpartnern getroffenen Vereinbarungen, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz des fahrenden Personals besser sind, zu fördern oder zu gestatten.

Die Durchführung dieser Richtlinie stellt keine wirksame Rechtfertigung für eine Zurücknahme des allgemeinen Arbeitnehmerschutzes dar.

(Änderung 18)

Artikel 10

>ursprünglicher Text>

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens an dem in Artikel 12 Absatz 1 genannten Tag mit und melden ihr umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Mitgliedstaaten legen

gemeinsame Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens an dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Tag mit und melden ihr umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen.

(Änderung 19)

Artikel 11 Absatz 3a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(3a) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt wird, daß die Beziehungen zwischen Verladern, Spediteuren, Hauptauftragnehmern und Subunternehmern durch die Annahme von verbindlichen Verträgen geregelt werden, die eine Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie ermöglichen.

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Arbeitszeit des fahrenden Personals und der selbständigen Kraftfahrer im Strassenverkehr (KOM(98)0662 - C4-0716/98 - 98/0319(SYN))(Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

* in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(98)0662 - 98/0319(SYN) ((ABl. C 43 vom 17.2.1999, S. 4.)),

* vom Rat gemäß Artikel 189 c, Artikel 75 und Artikel 118 a des EG-Vertrags konsultiert (C4-0716/98),

* gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

* in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A4-0187/99),

1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, die vom Parlament angenommenen Änderungen in seinen Gemeinsamen Standpunkt zu übernehmen, den er gemäß Artikel 189 c Buchstabe a des EG-Vertrags festlegen wird;

4. verlangt erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.