51999AP0137

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 19/65/ EWG über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (KOM(98)0546 C4-0627/98 98/ 0287(CNS))(Verfahren der Konsultation)

Amtsblatt Nr. C 219 vom 30/07/1999 S. 0422


A4-0137/99

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 19/65/EWG über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (KOM(98)0546 - C4-0627/98 - 98/0287(CNS))

Der Vorschlag wird mit folgenden Änderungen gebilligt:

(Änderung 1)

Erwägung 3

>ursprünglicher Text>

(3) Am 22. Januar 1997 hat die Kommission ein Grünbuch über vertikale Wettbewerbsbeschränkungen als Grundlage für eine umfassende öffentliche Diskussion über die Anwendung von Artikel 85 Absätze 1 und 3 EG-Vertrag auf Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen herausgegeben, an denen Unternehmen auf jeweils verschiedenen Wirtschaftsstufen beteiligt sind und die die Lieferung und/oder den Bezug von zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung bestimmten Waren oder die Vermarktung von Dienstleistungen betreffen (nachstehend «vertikale Vereinbarungen») einschließlich Alleinvertriebs- und Alleinbezugsvereinbarungen, Franchisevereinbarungen und Vereinbarungen über selektiven Vertrieb. Hiervon ausgenommen sind vertikale Vereinbarungen zwischen aktuellen oder potentiellen Wettbewerbern mit Ausnahme nicht gegenseitiger Vereinbarungen, bei denen keine Partei einen Jahresumsatz von mehr als 100 Mio. ECU erzielt, sowie vertikaler Vereinbarungen

>Text nach EP-Abstimmung>

(3)

Am 22. Januar 1997 hat die Kommission ein Grünbuch über vertikale Wettbewerbsbeschränkungen als Grundlage für eine umfassende öffentliche Diskussion über die Anwendung von Artikel 85 Absätze 1 und 3 EG-Vertrag auf Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen herausgegeben, an denen Unternehmen auf jeweils verschiedenen Wirtschaftsstufen beteiligt sind und die die Lieferung und/oder den Bezug von zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung bestimmten Waren oder die Vermarktung von Dienstleistungen betreffen (nachstehend «vertikale Vereinbarungen») einschließlich Alleinvertriebs- und Alleinbezugsvereinbarungen, Franchisevereinbarungen und Vereinbarungen über selektiven Vertrieb. Hiervon ausgenommen sind vertikale Vereinbarungen zwischen aktuellen oder potentiellen Wettbewerbern mit Ausnahme nicht gegenseitiger Vereinbarungen, bei denen keine Partei einen Jahresumsatz von mehr als 100 Mio. EURO erzielt.

>ursprünglicher Text>

zwischen Einzelhandelsverbänden und ihren Mitgliedern oder zwischen Einzelhandelsverbänden und ihren Lieferanten, sofern es sich bei den Mitgliedern um kleine oder mittlere Unternehmen entsprechend der Definition im Anhang zu der Empfehlung 96/280/EG(1) der Kommission handelt.

______________

(1) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

>Text nach EP-Abstimmung>

(Änderung 2)

Erwägung 4a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(4a) Allerdings sind nicht alle Wirtschaftssektoren von der Notwendigkeit einer solchen Reform überzeugt. Eine Reihe von Marktteilnehmern, die mit Bierliefer- und Tankstellenverträgen arbeiten, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, werden wahrscheinlich unter den nachteiligen wirtschaftlichen Folgen dieser Reform zu leiden haben.

(Änderung 3)

Erwägung 9a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(9a) Nichts spricht dagegen, daß für bestimmte Sektoren, für die das heutige Konzept sehr wohl zur Zufriedenheit der Marktteilnehmer funktioniert, entweder eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regelung vorgesehen oder eine sektorenbezogene Vorgehensweise im Rahmen der allgemeinen Regelung erstellt wird.

(Änderung 4)

ARTIKEL 1 NUMMER 1

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a (VO Nr. 19/65/EWG)

>ursprünglicher Text>

a) Gruppen von Vereinbarungen, die von zwei oder mehr Unternehmen geschlossen werden, von denen jedes auf einer anderen Wirtschaftsstufe tätig ist, und die die Lieferung und/oder den Bezug von zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung bestimmten Waren oder die Vermarktung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben, ausser

>Text nach EP-Abstimmung>

a)

Gruppen von Vereinbarungen, die von zwei oder mehr Unternehmen geschlossen werden, von denen jedes auf einer anderen Wirtschaftsstufe tätig ist, und die die Lieferung und/oder den Bezug von zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung bestimmten Waren oder die Vermarktung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben, ausser Vereinbarungen zwischen aktuellen oder potentiellen Wettbewerbern mit Ausnahme nicht gegenseitiger Vereinbarungen, bei denen keine Partei einen Jahresumsatz von mehr als 100 Mio. Euro erzielt.

>ursprünglicher Text>

* Vereinbarungen zwischen aktuellen oder potentiellen Wettbewerbern mit Ausnahme nicht gegenseitiger Vereinbarungen, bei denen keine Partei einen Jahresumsatz von mehr als 100 Mio. ECU erzielt, und

>Text nach EP-Abstimmung>

>ursprünglicher Text>

* Vereinbarungen zwischen Einzelhandelsverbänden und ihren Mitgliedern oder zwischen Einzelhandelsverbänden und ihren Lieferanten, es sei denn, die Mitglieder dieser Verbände sind kleine oder mittlere Unternehmen entsprechend der Definition im Anhang zu der Empfehlung 96/280/EG(1) der Kommission.

_______________

(1) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

>Text nach EP-Abstimmung>

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 19/65/EWG über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (KOM(98)0546 - C4-0627/98 - 98/0287(CNS))(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

* in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(98)0546 - 98/0287(CNS) ((ABl. C 365 vom 26.11.1998, S. 27.)),

* vom Rat gemäß Artikel 87 des EG-Vertrags konsultiert (C4-0627/98),

* gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

* in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik (A4-0137/99),

1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4. verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.