51999AP0085

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft - ALTENER II (KOM(97)0550 C4-0071/98 97/ 0370(SYN))(Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung)

Amtsblatt Nr. C 175 vom 21/06/1999 S. 0262


A4-0085/99

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft - ALTENER II (KOM(97)0550 - C4-0071/98 - 97/0370(SYN))

Der Vorschlag wird mit folgenden Änderungen gebilligt:

(Änderung 1)

Erwägung 3

>ursprünglicher Text>

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 29. Oktober 1990 das Ziel festgesetzt, bis zum Jahr 2000 eine Stabilisierung der CO2-Gesamtemissionen in der Gemeinschaft auf dem Stand von 1990 zu erreichen. Auf seinen Tagungen im März und Juni 1997 hat der Rat als Verhandlungsposition für die unter der Konvention über Klimaveränderung abgehaltene Kyoto-Konferenz eine Absenkung von Treibhausgasemissionen um 7,5% in 2005 und um 15% in 2010 gegenüber dem Niveau von 1990 beschlossen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 29. Oktober 1990 das Ziel festgesetzt, bis zum Jahr 2000 eine Stabilisierung der CO2-Gesamtemissionen in der Gemeinschaft auf dem Stand von 1990 zu erreichen.

Die Europäische Union ist im Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen die Verpflichtung eingegangen, die Treibhausgasemissionen im Zeitraum von 2008-2012 um 8% gegenüber dem Niveau von 1990 zu reduzieren.

(Änderung 2)

Erwägung 4

>ursprünglicher Text>

Um signifikante Verringerungen der CO2-Emissionen in der Gemeinschaft zu erzielen, sind verstärkte Anstrengungen erforderlich, besonders angesichts der Tatsache, daß die infolge des Verbrauchs von Energie auftretenden CO2-Emissionen in der Gemeinschaft bei normalem Wirtschaftswachstum von 1995 bis 2000 wahrscheinlich um 5 bis 8 % zunehmen werden; deshalb ist es unbedingt notwendig, ergänzende Maßnahmen einzuleiten.

>Text nach EP-Abstimmung>

Um

im Hinblick auf die genannte Verpflichtung von Kyoto signifikante Verringerungen der CO2-Emissionen in der Gemeinschaft zu erzielen, sind verstärkte Anstrengungen erforderlich, besonders angesichts der Tatsache, daß die infolge des Verbrauchs von Energie auftretenden CO2-Emissionen in der Gemeinschaft bei normalem Wirtschaftswachstum von 1995 bis 2000 wahrscheinlich um 5 bis 8 % zunehmen werden; deshalb ist es unbedingt

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

notwendig, ergänzende Maßnahmen einzuleiten.

Zu den wenigen wirklich wirksamen Maßnahmen zählen vor allem eine viel intensivere Nutzung der erneuerbaren Energieträger und die Steigerung des Energiewirkungsgrades, wie auf der Tagung der Umweltminister der Europäischen Union in Graz (Österreich) vom 17. bis 19. Juli 1998 bestätigt wurde.

(Änderung 3)

Erwägung 8

>ursprünglicher Text>

In seiner Entschließung vom 4. Juli 1996(1) fordert das Europäische Parlament die Kommission auf, einen Aktionsplan der Gemeinschaft für erneuerbare Energiequellen umzusetzen.

______________

(1) A4-0188/96 - EP 251.039

>Text nach EP-Abstimmung>

In seiner Entschließung vom 4. Juli 1996(

1) fordert das Europäische Parlament die Kommission auf, einen Aktionsplan der Gemeinschaft für erneuerbare Energiequellen zu verabschieden, wie schon 1994 von der Madrid-Konferenz vorgeschlagen.

______________

(1) ABl. C 211 vom 22.7.1996, S. 27.

(Änderung 4)

Erwägung 9

>ursprünglicher Text>

Mit dem Grünbuch "Energie für die Zukunft: Erneuerbare Energiequellen" vom 20. November 1996 initiierte die Kommission einen Prozeß der Entwicklung und anschließenden Umsetzung einer Gemeinschaftsstrategie und eines Aktionsplans für Erneuerbare Energien (EE).

>Text nach EP-Abstimmung>

Mit dem Grünbuch "Energie für die Zukunft: Erneuerbare Energiequellen" vom 20. November 1996 initiierte die Kommission einen Prozeß der Entwicklung und anschließenden Umsetzung einer Gemeinschaftsstrategie und eines Aktionsplans für Erneuerbare Energien (EE),

und diese werden gemeinsam mit einer Kampagne für den Durchbruch in ihrem Weißbuch über erneuerbare Energieträger vom 26. November 1997 (1) festgelegt.

______________

(1) KOM(97)0599 vom 26.11.1997.

(Änderung 5)

Erwägung 9a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Das Europäische Parlament fordert die Kommission in seiner Entschließung vom 15. Mai 1997(1) zum Grünbuch über erneuerbare Energiequellen ausdrücklich auf, ein verstärktes Programm ALTENER II rasch zu verabschieden; in seiner Entschließung vom 18. Juni 1998(2)zum Weißbuch über erneuerbare Energieträger hält es eine deutliche finanzielle Aufstockung des ALTENER-Programms im Energierahmenprogramm für erforderlich.

________________

(1) ABl. C 167 vom 2.6.1997, S. 160.

(2) ABl. C 210 vom 6.7.1998, S. 215.

(Änderung 6)

Erwägung 9b (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Das Europäische Parlament fordert die Kommission in seiner Entschließung vom 14. November 1996(1) zu dem Weißbuch "Eine Energiepolitik für die Europäische Union" auf, ein Finanzierungsprogramm zur Förderung nachhaltiger Energie zu entwickeln; in seiner obengenannten Entschließung vom 15. Mai 1997 zum Grünbuch über erneuerbare Energiequellen fordert es, die Möglichkeiten einer Koordinierung mit den Politiken und Initiativen im Bereich der Energieeinsparung und der Steigerung des Energiewirkungsgrades zu prüfen, um vorhandene Synergiepotentiale auszuschöpfen und nach Möglichkeit eine Verdoppelung der Anstrengungen zu vermeiden, und in seiner obengenannten Entschließung vom 18. Juni 1998 zum Weißbuch über erneuerbare Energieträger fordert es die Vorbereitung einer Charta über erneuerbare Energien (EURENEW).

_______________

(1) ABl. C 362 vom 2.12.1996, S. 279.

(Änderung 7)

Erwägung 10a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

In Artikel 8 der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt(1) wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geboten, die Marktdurchdringung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen zu fördern, indem diesen Energieträgern der Vorrang gegeben wird.

______________

(1) ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20.

(Änderung 8)

Erwägung 16

>ursprünglicher Text>

Die Kommission hat dem Rat und dem Europäischen Parlament ihre Vorschläge bezueglich des 5. FTE-Rahmenprogramms vorgelegt.

>Text nach EP-Abstimmung>

Ferner wird im spezifischen Programm "Die Erhaltung des Ökosystems" des Fünften Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration den erneuerbaren und effizienten Energietechnologien besondere Aufmerksamkeit gewidmet, und das Programm ALTENER II muß neuerlich als wertvolles Instrument zur Ergänzung dieses FTE-Rahmenprogramms dienen.

(Änderung 9)

Erwägung 18

>ursprünglicher Text>

Ein erweitertes Programm ALTENER II ist ein wesentliches Instrument zur Erschließung des Potentials erneuerbarer Energiequellen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Ein erweitertes Programm ALTENER II ist ein wesentliches Instrument zur Erschließung des Potentials erneuerbarer Energiequellen,

die einen angemessenen Anteil am europäischen Energiebinnenmarkt haben müssen, damit die Versorgung diversifizierter, autochthoner und sauberer gestaltet werden kann.

(Änderung 10)

Erwägung 19

>ursprünglicher Text>

Bei der Umsetzung des Programms ist eine enge Zusammenarbeit mit anderen, ebenfalls der Förderung erneuerbarer Energieträger dienenden Programmen und Maßnahmen der Gemeinschaft zu gewährleisten.

>Text nach EP-Abstimmung>

Bei der Umsetzung des Programms ist eine enge Zusammenarbeit mit anderen, ebenfalls der Förderung erneuerbarer Energieträger dienenden Programmen und Maßnahmen der Gemeinschaft zu gewährleisten,

wobei auch seine mögliche Ergänzung durch Maßnahmen im Bereich anderer wirksamer und sauberer Energietechnologien zu bewerten ist.

(Änderung 11)

Erwägung 19a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Um eine angemessene Entwicklung der Gemeinschaftsstrategie im Bereich der sauberen und erneuerbaren Energietechnologien zu gewährleisten, muß die Kommission über entsprechende Mechanismen zur Verfolgung und Bewertung der Maßnahmen verfügen.

(Änderung 12)

Erwägung 19b (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Entwicklung erneuerbarer Energieträger kann dazu beitragen, ein wettbewerbsfähiges Energiesystem für ganz Europa zu schaffen und eine europäische Industrie der erneuerbaren Energieträger zu entwickeln, mit weitreichenden Möglichkeiten für den Export von Know-how sowie für Investitionen in Drittländer unter der Beteiligung der Gemeinschaft.

(Änderung 13)

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

>ursprünglicher Text>

a) es soll dazu beitragen, die für die Umsetzung eines gemeinschaftlichen Aktionsplans zur Förderung erneuerbarer Energieträger erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere die rechtlichen, sozioökonomischen und verwaltungstechnischen Rahmenbedingungen;

>Text nach EP-Abstimmung>

a)

es soll dazu beitragen, die für die Durchführung der Gemeinschaftsstrategie und des gemeinschaftlichen Aktionsplans sowie für die Lancierung der im Weißbuch der Kommission vom 26. November 1997 "Energie für die Zukunft: Erneuerbare Energieträger" geforderten Kampagne für

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

den Durchbruch erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere die rechtlichen, sozioökonomischen und verwaltungstechnischen Rahmenbedingungen;

(Änderung 15)

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe ba (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

ba) es soll die Grundlagen für die Entwicklung neuer Instrumente und Mechanismen zur Förderung einer schnellen und koordinierten Marktdurchdringung aller nachhaltigen Energietechnologien schaffen.

(Änderung 14)

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2

>ursprünglicher Text>

Diese beiden Ziele tragen zur Verwirklichung der folgenden übergeordneten Ziele und Prioritäten der Gemeinschaft bei: Begrenzung der CO2-Emissionen, Steigerung des Anteils erneuerbarer Energieträger an der Energiebilanz, Verringerung der Abhängigkeit von Energieeinfuhren, Versorgungssicherheit, wirtschaftliche Entwicklung, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt sowie die regionale und lokale Entwicklung.

>Text nach EP-Abstimmung>

Diese beiden Ziele tragen zur Verwirklichung der folgenden übergeordneten Ziele und Prioritäten der Gemeinschaft bei: Begrenzung der CO2-Emissionen,

Anteil an der Energiebilanz durch Erreichen des Ziels, im Jahr 2010 mindestens den Gegenwert von 15% der Nachfrage nach Primärenergie in der Europäischen Union zu ersetzen, Steigerung des Anteils erneuerbarer Energieträger an der Energiebilanz, Verringerung der Abhängigkeit von Energieeinfuhren, Versorgungssicherheit, Schaffung neuer Arbeitsplätze, wirtschaftliche Entwicklung, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt sowie die regionale und lokale Entwicklung.

(Änderung 16)

Artikel 2 Buchstabe a

>ursprünglicher Text>

a) Studien sowie weitere Aktionen, die darauf ausgerichtet sind, Gemeinschaftsmaßnahmen zur Erschließung des Potentials der erneuerbaren Energiequellen umzusetzen und zu ergänzen. Hierzu zählen die Entwicklung sektor- und marktspezifischer Strategien, die Festlegung von Normen und Standards, die Bündelung

>Text nach EP-Abstimmung>

a)

Studien sowie weitere Aktionen, die darauf ausgerichtet sind, Maßnahmen der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und der assoziierten mittel- und osteuropäischen Länder zur Erschließung des Potentials der erneuerbaren Energiequellen umzusetzen und zu ergänzen. Hierzu zählen die Entwicklung von sektor- und marktspe-

>ursprünglicher Text>

von Aufträgen, die Analyse rechtlicher, sozioökonomischer und verwaltungstechnischer Rahmenbedingungen, die die Marktdurchdringung der erneuerbaren Energieträger stärker begünstigen, sowie die Vorbereitung geeigneter Rechtsvorschriften.

>Text nach EP-Abstimmung>

zifischen sowie Sensibilisierungsstrategien, die Festlegung von innovationsfreundlichen Normen und Standards unter Berücksichtigung der Belange kleiner und mittlerer Unternehmen, die Bündelung von Aufträgen, projektbezogene vergleichende Analysen hinsichtlich Umweltauswirkungen und langfristige Kostenentwicklung zwischen dem Einsatz konventioneller und erneuerbarer Energieträger, die Analyse rechtlicher, sozioökonomischer und verwaltungstechnischer Rahmenbedingungen, die die Marktdurchdringung der erneuerbaren Energieträger stärker begünstigen, sowie die Vorbereitung geeigneter Rechtsvorschriften, die Konzipierung von Mechanismen zur Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und zur Erleichterung des Zugangs zu den kommerziellen Verteilungsnetzen und -kanälen und insbesondere die Entwicklung von verbesserten Methoden zur Bewertung von Kosten und Nutzen, die sich aus ihrem Einsatz ergeben, sich jedoch nicht in den Marktpreisen widerspiegeln.

(Änderung 17)

Artikel 2 Buchstabe b dritter bis fünfter Spiegelstrich

>ursprünglicher Text>

* neue Finanz- und Marktinstrumente,

* Information,

* Aus- und Fortbildung.

>Text nach EP-Abstimmung>

*

neue Finanzprodukte und Marktinstrumente.

(Änderung 18)

Artikel 2 Buchstabe c

>ursprünglicher Text>

c) Von der Kommission vorgeschlagene Maßnahmen zur Förderung des Austauschs von Erfahrungen und Know-how, die darauf ausgerichtet sind, die Koordinierung zwischen den internationalen, gemeinschaftlichen, nationalen, regionalen und lokalen Aktivitäten zu verbessern; Einrichtung eines zentralen Systems zur Erfassung und Verbreitung von Informationen über erneuerbare Energieträger.

>Text nach EP-Abstimmung>

c) Maßnahmen zur Entwicklung von Strukturen zur Verbreitung von Informationen und für die Aus- und Fortbildung; Maßnahmen zur Förderung des Austauschs von Erfahrungen und Know-how, die darauf ausgerichtet sind, die Koordinierung zwischen den internationalen, gemeinschaftlichen, nationalen, regionalen und lokalen Aktivitäten zu verbessern; Einrichtung eines zentralen Systems zur Erfassung und Verbreitung von Informationen über erneuerbare Energieträger.

(Änderung 19)

Artikel 2 Buchstabe d

>ursprünglicher Text>

d) Maßnahmen zur Förderung des Austauschs von Erfahrungen und Know-how, die von einer anderen Stelle als der Kommission vorgeschlagen wurden.

>Text nach EP-Abstimmung>

entfällt

(Änderung 20)

Artikel 2 Buchstabe e Unterabsatz 1

>ursprünglicher Text>

e) Gezielte Aktionen zur Erleichterung der Marktdurchdringung erneuerbarer Energieträger und zur Förderung der Investitionstätigkeit durch Unterstützung der Vorbereitung und der Vorlage von Projekten sowie bei ihrer Durchführung.

>Text nach EP-Abstimmung>

e)

Gezielte Aktionen zur Erleichterung der Marktdurchdringung erneuerbarer Energieträger und zur Förderung der Investitionstätigkeit durch Unterstützung der Vorbereitung und der Vorlage von Projekten sowie bei ihrer Durchführung, insbesondere Aktionen zur Unterstützung der Übergangsphase zwischen Demonstration und Kommerzialisierung.

(Änderung 21)

Artikel 2 Buchstabe f Spiegelstriche

>ursprünglicher Text>

* Überwachung der Umsetzung einer Gemeinschaftsstrategie und eines Aktionsplans zur Verbreitung der erneuerbaren Energieträger;

>Text nach EP-Abstimmung>

*

Überwachung der Umsetzung der Gemeinschaftsstrategie und des Aktionsplans zur Verbreitung der erneuerbaren Energieträger;

>ursprünglicher Text>

* Förderung der im Zuge der Durchführung des Aktionsplans getroffenen Maßnahmen, vor allem um die Abstimmung und die Synergie zwischen den Maßnahmen, einschließlich sämtlicher von der Gemeinschaft finanzierter Tätigkeiten, zu verbessern;

>Text nach EP-Abstimmung>

*

Förderung der im Zuge der Durchführung des Aktionsplans getroffenen Maßnahmen, vor allem um die Abstimmung und die Synergie zwischen den Maßnahmen (vor allem mit jenen, die andere nachhaltige Energietechnologien betreffen), einschließlich sämtlicher von der Gemeinschaft sowie von anderen Finanzierungseinrichtungen wie der Europäischen Investitionsbank finanzierter Tätigkeiten, zu verbessern;

>ursprünglicher Text>

* Verfolgung der von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bei der Erschließung erneuerbarer Energiequellen erzielten Fortschritte;

>Text nach EP-Abstimmung>

*

Verfolgung der von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bei der Erschließung erneuerbarer Energiequellen erzielten Fortschritte und Verbesserung der Verfolgungsmechanismen, um eine Aufteilung der Belastungen für die Gemeinschaftsziele und der entsprechenden finanziellen Erfordernisse zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen;

>ursprünglicher Text>

* Bewertung der Auswirkungen und des Kosten/Nutzen-Verhältnisses der im Rahmen dieses Programms durchgeführten Aktionen und Maßnahmen; bei dieser Bewertung werden auch die ökologischen und sozialen Aspekte Berücksichtigung finden.

>Text nach EP-Abstimmung>

*

Bewertung der Auswirkungen und des Kosten/Nutzen-Verhältnisses der im Rahmen dieses Programms durchgeführten Aktionen und Maßnahmen; bei dieser Bewertung werden auch die ökologischen und sozialen Aspekte, insbesondere die Auswirkungen auf die Beschäftigung, Berücksichtigung finden.

(Änderung 22)

Artikel 2 Buchstabe f nach dem vierten Spiegelstrich (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* Wesentliche Förderung der Technologieausfuhr durch die erneuerbaren Energiequellen durch ihre verstärkte Einbeziehung in die aussenpolitischen Bereiche Energie und Zusammenarbeit, indem der Europäische Rat für die Ausfuhr erneuerbarer Energien gestärkt wird.

(Änderung 30)

Artikel 2 Buchstabe f nach dem vierten Spiegelstrich (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* Überwachung der von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bei der Erschließung erneuerbarer Energiequellen erzielten Fortschritte, insbesondere in bezug auf Besteuerung, Gebühren, die Leichtigkeit des Verkaufs dieser Energie-formen und des Zugangs zu den Ver-teilernetzen sowie die Vereinfachung der Verwaltungsformalitäten und anderer Anreize oder Hindernisse für ihre Erschließung, die Folge der in den Mitgliedstaaten geltenden Normen oder Gepflogenheiten sind.

(Änderung 23)

Artikel 3 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Alle Kosten im Zusammenhang mit den in Artikel 2 Buchstaben a, c und f vorgesehenen Maßnahmen werden von der Gemeinschaft übernommen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Alle Kosten im Zusammenhang mit den in Artikel 2 Buchstaben a, c und f vorgesehenen Maßnahmen werden von der Gemeinschaft übernommen.

Wenn eine andere Stelle als die Kommission eine unter Buchstabe c erwähnte Maßnahme vorschlägt, beträgt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft höchstens 50% der Gesamtkosten der genannten Maßnahme; die Finanzierung des jeweiligen Restbetrags kann durch öffentliche oder private Mittel oder durch eine Kombination derselben erfolgen.

(Änderung 24)

Artikel 3 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Der Anteil der finanziellen Beteiligung an den in Artikel 2 Buchstaben b und d genannten Aktionen und Maßnahmen aus Mitteln des Programms darf 50 % der Gesamtkosten nicht übersteigen; die Finanzierung des jeweiligen Restbetrags ist durch öffentliche oder private Mittel oder durch eine Kombination derselben sicherzustellen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Der Anteil der finanziellen Beteiligung an den in Artikel 2

Buchstabe b genannten Aktionen und Maßnahmen aus Mitteln des Programms darf 50 % der Gesamtkosten nicht übersteigen; die Finanzierung des jeweiligen Restbetrags ist durch öffentliche oder private Mittel oder durch eine Kombination derselben sicherzustellen.

(Änderung 26)

Artikel 5 Absätze 1a und 1b (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Dieser Ausschuß muß aufgrund ihres Potentials im Hinblick auf den Umweltschutz und die Schaffung von Arbeitsplätzen innerhalb des Rahmenprogramms Maßnahmen zur Förderung des Beitrags nachhaltiger Energietechnologien, und insbesondere Tätigkeiten zur Förderung der Nutzung effizienter und erneuerbarer Energiequellen, den Vorrang geben.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Daher muß der Ausschuß die Leitlinien und Empfehlungen der im Weißbuch über erneuerbare Energieträger vorgesehenen Arbeitsgruppe aus Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten berücksichtigen, sowie jene des gleichartigen (bzw. kombinierten) Gremiums, das im Rahmen der Durchführung der von der Kommission für den Bereich der Energieeffizienz vorgeschlagenen Strategie eingesetzt wird.

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft - ALTENER II (KOM(97)0550 - C4-0071/98 - 97/0370(SYN))(Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

* in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(97)0550 - 97/0370(SYN),

* vom Rat gemäß Artikel 130 s Absatz 1 und Artikel 189 c des EG-Vertrags konsultiert (C4-0071/98),

* gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

* in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Forschung, technologische Entwicklung und Energie sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz (A4-0085/99),

1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, die vom Parlament angenommenen Änderungen in seinen Gemeinsamen Standpunkt zu übernehmen, den er gemäß Artikel 189 c Buchstabe a des EG-Vertrags festlegen wird;

4. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen, und beantragt in diesem Fall die Einleitung des Konzertierungsverfahrens;

5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.