51999AP0075(01)

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Besatzungsvorschriften für den Linienverkehr mit Fahrgastschiffen und Fahrgastfährschiffen im Betrieb zwischen Mitgliedstaaten (KOM(98)0251 C4-0424/98 98/0159(SYN))(Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung)

Amtsblatt Nr. C 175 vom 21/06/1999 S. 0440


Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Besatzungsvorschriften für den Linienverkehr mit Fahrgastschiffen und Fahrgastfährschiffen im Betrieb zwischen Mitgliedstaaten (KOM(98)0251 - C4-0424/98 - 98/0159(SYN))

Der Vorschlag wird mit folgenden Änderungen gebilligt:

(Änderung 5)

Artikel 1a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 1a

Diese Richtlinie gilt nicht für Fahrzeuge, die ausschließlich Fracht befördern und im Handelsverkehr zwischen Häfen in verschiedenen Mitgliedstaaten eingesetzt werden.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Dienste beziehen sich auf von Fahrgastschiffen durchgeführte Dienste. Ein "Fahrgastschiff" ist ein seetüchtiges Fahrzeug, das mehr als 12 Personen befördert. Fahrer oder Mitfahrer von gewerblichen Kraft- oder Schienenfahrzeugen, die mit ihren Fahrzeugen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit befördert werden, gelten nicht als Fahrgäste im Sinne dieser Richtlinie.

(Änderung 6)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

>ursprünglicher Text>

b) allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge oder Schiedssprüche, soweit sie sich auf die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Aktivitäten beziehen und für die Gebietsansässigen des Mitgliedstaats gelten, in dem das Schiff registriert ist.

>Text nach EP-Abstimmung>

b)

allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge, Arbeitsverträge oder Schiedssprüche, soweit sie sich auf die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Aktivitäten beziehen und für die Gebietsansässigen des Mitgliedstaats gelten, in dem das Schiff registriert ist.

(Änderung 7)

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe ga (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

ga) Untersagung eines ständigen Aufenthalts der Seeleute an Bord der Schiffe, wo sie beschäftigt sind, sofern nicht spezielle dienstliche Gründe dies rechtfertigen.

(Änderung 8)

Artikel 3a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 3a

Der Rat und das Europäische Parlament fassen bis zum 31. Dezember 1999 auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren der Mitentscheidung einen Beschluß über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm, das junge Menschen anregen soll, seemännische Berufe zu ergreifen und das spezifische Ausbildungsziele enthält sowie die erforderlichen Mittel zur Finanzierung des Programms vorsieht.

(Änderung 9)

Artikel 6a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 6a

Die Kommission unterbreitet dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Ergebnisse der Durchführung dieser Richtlinie.

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Besatzungsvorschriften für den Linienverkehr mit Fahrgastschiffen und Fahrgastfährschiffen im Betrieb zwischen Mitgliedstaaten (KOM(98)0251 - C4-0424/98 - 98/0159(SYN))(Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

* in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(98)0251 - 98/0159(SYN) ((ABl. C 213 vom 9.7.1998, S. 17.)),

* vom Rat gemäß Artikel 189 c und Artikel 84 Absatz 2 des EG-Vertrags konsultiert (C4-0424/98),

* gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

* in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A4-0075/99),

1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, die vom Parlament angenommenen Änderungen in seinen Gemeinsamen Standpunkt zu übernehmen, den er gemäß Artikel 189 c Buchstabe a des EG-Vertrags festlegen wird;

4. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen, und beantragt in diesem Fall die Einleitung des Konzertierungsverfahrens;

5. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.