51999AP0061

Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie des Rates über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast- Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr (12893/3/98 - C4-0004/99 98/0064(SYN))(Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung)

Amtsblatt Nr. C 175 vom 21/06/1999 S. 0108


A4-0061/99

Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie des Rates über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr (12893/3/98 - C4-0004/99 - 98/0064(SYN))(Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

* in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates 12893/3/98 - 98/0064(SYN),

* unter Hinweis auf seine Stellungnahme aus erster Lesung ((ABl. C 328 vom 26.10.1998, S. 82.)) zu dem Vorschlag der Kommission an den Rat (KOM(98)0071 ((ABl. C 108 vom 7.4.1998, S. 122.)),

* in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(98)0636) ((ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 23.)),

* vom Rat gemäß Artikel 189 c und Artikel 84 Absatz 2 des EG-Vertrags konsultiert (C4-0004/99),

* gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

* in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A4-0061/99),

1. ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(Änderung 1)

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d

>ursprünglicher Text>

d) mit einem Schiffsdatenschreiber ausgerüstet sind, der Informationen für eine etwaige Untersuchung eines Unfalls liefern kann. Der Schiffsdatenschreiber muß die Leistungsanforderungen der von der Vollversammlung der IMO am 27. November 1997 angenommenen Entschließung A.861(20) und die in der Norm Nr. 61996 der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) festgelegten Prüfanforderungen erfuellen. Werden Schiffsdatenschreiber an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen eingebaut, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie gebaut wurden, so können Befreiungen hinsichtlich der Erfuellung einiger Anforderungen gewährt werden. Diese Befreiungen und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden können, werden nach dem Verfahren des Artikels 16 festgelegt.

>Text nach EP-Abstimmung>

d)

mit einem Schiffsdatenschreiber ausgerüstet sind, der Informationen für eine etwaige Untersuchung eines Unfalls liefern kann. Der Schiffsdatenschreiber muß die Leistungsanforderungen der von der Vollversammlung der IMO am 27. November 1997 angenommenen Entschließung A.861(20) und die in der Norm Nr. 61996 der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) festgelegten Prüfanforderungen erfuellen. Werden Schiffsdatenschreiber an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen eingebaut, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie gebaut wurden, so können Befreiungen hinsichtlich der Erfuellung einiger Anforderungen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt werden. Diese Befreiungen und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden können, werden nach dem Verfahren des Artikels 16 festgelegt.

(Änderung 2)

Artikel 13 Absatz 3

>ursprünglicher Text>

(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission Kopien der Überprüfungsberichte gemäß Artikel 11 Absatz 6 gegebenenfalls zusammen mit der IMO-Kennummer. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 16 über angemessene Mittel zur Zuteilung einer Kennummer für andere Schiffe befinden. Sind zwei oder mehr Aufnahmestaaten an einem Linienverkehr beteiligt, können die Daten von einem dieser Aufnahmestaaten übermittelt werden. Die Kommission richtet eine Datenbank mit den zur Verfügung

>Text nach EP-Abstimmung>

(3)

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission Kopien der Überprüfungsberichte gemäß Artikel 11 Absatz 6 gegebenenfalls zusammen mit der IMO-Kennummer. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 16 über angemessene Mittel zur Zuteilung einer Kennummer für andere Schiffe befinden. Sind zwei oder mehr Aufnahmestaaten an einem Linienverkehr beteiligt, können die Daten von einem dieser Aufnahmestaaten übermittelt werden. Die Kommission richtet eine Datenbank mit den zur Verfügung

>ursprünglicher Text>

gestellten Informationen ein und sorgt für deren Aktualisierung. Die Bedingungen für den Zugriff auf die Datenbank werden nach dem Verfahren des Artikels 16 festgelegt.

>Text nach EP-Abstimmung>

gestellten Informationen ein und sorgt für deren Aktualisierung. Die Bedingungen für den Zugriff auf die Datenbank werden nach dem Verfahren des Artikels 16 festgelegt.

Informationen über die Besonderheiten von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgasthochgeschwindigkeitsfahrzeugen, die für den Betrieb auf Inlands- oder internationalen Strecken zugelassen sind sowie über alle betrieblichen Beschränkungen sind von der Kommission der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(Änderung 3)

Anhang III Ziffer 1 fünfzehnter Spiegelstrich

>ursprünglicher Text>

* Überprüfung der Übereinstimmung sämtlicher Rettungs- und Bereitschaftsboote mit dem Bestandsverzeichnis;

>Text nach EP-Abstimmung>

*

eine Inspektion der Rettungseinrichtungen, einschließlich Rettungs- und Bereitschaftsboote, um deren Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit zu gewährleisten.