51999AG0222(02)

GEMEINSAMER STANDPUNKT(EG) NR. 4/1999 vom Rat festgelegt am 21. Dezember 1998 im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung (EG) Nr. .../1999 des Rates vom ... zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für Transeuropäische Netze

Amtsblatt Nr. C 049 vom 22/02/1999 S. 0004


GEMEINSAMER STANDPUNKT(EG) NR. 4/1999 vom Rat festgelegt am 21. Dezember 1998 im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung (EG) Nr. . . ./1999 des Rates vom . . . zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für Transeuropäische Netze (1999/C 49/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 129d Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 (5) haben gezeigt, daß einige Änderungen erforderlich sind.

(2) Um die Finanzierung bestimmter Vorhaben zu erleichtern, sollten Gemeinschaftszuschüsse auch in Form von Zuschüssen zur Bildung von Risikokapital möglich sein. Die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sollten so eingesetzt werden, daß der Kapitalbeitrag von privater Seite möglichst hoch ist.

(3) Ein gewisser Anteil von Risikokapital am Finanzierungspaket eines Vorhabens kann dazu beitragen, öffentlich-private Partnerschaften im Rahmen von transeuropäischen Netzwerkvorhaben in die Wege zu leiten. Risikokapital für transeuropäische Netze wird insbesondere während der Anfangsphasen nur begrenzt bereitgestellt.

(4) Risikokapitalbeteiligungen zur Förderung von Investitionsfonds mit Schwerpunkt auf der Beschaffung von Risikokapital für transeuropäische Netzwerkvorhaben sollten auf 1 v.H. des als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrags für den Zeitraum 2000-2006 begrenzt werden, um Erfahrungen mit dieser neuen Finanzierungsform zu sammeln. Ihre mögliche künftige Ausweitung sollte unter Berücksichtigung des umfassenden Berichts über die Erfahrungen bei der Anwendung des Mechanismus dieser Verordnung geprüft werden, den die Kommission bis Ende des Jahres 2006 vorlegen wird.

(5) Um für mehr Transparenz zu sorgen und die Erwartungen bei Vorhaben oder Vorhabengruppen zu erfuellen, die über einen langen Zeitraum einen hohen Finanzbedarf haben, sollten in bestimmten Sektoren oder Bereichen indikative Mehrjahresprogramme erstellt werden. In den Programmen sollte angegeben werden, welche finanziellen Mittel über einen bestimmten Zeitraum für solche Vorhaben oder Vorhabengruppen insgesamt oder jährlich zur Verfügung gestellt werden können und welche, wenn sie mit den einschlägigen indikativen Mehrjahresprogrammen übereinstimmen, als Referenzbeträge für die jährlichen Beschlüsse dienen sollten, im Rahmen der jährlichen im Haushaltsplan eingestellten Mittel finanzielle Zuschüsse zu gewähren. Die in diesen Programmen ausgewiesenen Jahresbeträge stellen jedoch keine Mittelbindungen im Rahmen des Haushaltsplans dar.

(6) Vorhaben oder Vorhabengruppen sollten in den Genuß mehrerer aufeinanderfolgender Entscheidungen über die Gewährung eines Zuschusses kommen können.

(7) Der Antrag auf finanzielle Unterstützung für ein Vorhaben muß detailliert aufgeschlüsselte Schätzungen bezüglich der Herkunft der Beiträge der Gemeinschaft und der zentralstaatlichen, regionalen und kommunalen Stellen und bezüglich des Umfangs der Finanzbeiträge des Privatsektors enthalten.

(8) Bereits gewährte Zuschüsse sollten außer in gebührend begründeten Fällen gestrichen werden, wenn die Arbeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt noch nicht begonnen haben.

(9) Zu den gemeinschaftlichen Finanzinstrumenten, mit denen Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 koordiniert werden müssen, sollte auch der europäische Investitionsfonds gehören.

(10) Die Kommission sollte von den Zuschußempfängern verlangen können, daß diese eine Bewertung der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 geförderten Vorhaben vorlegen oder die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, die es der Kommission ermöglichen, diese Bewertung selbst vorzunehmen.

(11) Angesichts der Bedeutung der transeuropäischen Netze ist es angebracht, in die Verordnung (EG) Nr. 2236/95 für den Zeitraum 2000-2006 als finanziellen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 einen Betrag in Höhe von einem Euro für die Durchführung jener Verordnung einzusetzen, ohne daß dadurch die Befugnisse der Haushaltsbehörde gemäß dem Vertrag berührt werden.

(12) Der Rat sollte unter Berücksichtigung des umfassenden Berichts, den die Kommission vor Jahresende 2006 vorlegt, prüfen, ob die Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 fortgeführt oder geändert werden sollten.

(13) Während der Übergangsphase vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 sind alle Verweise auf den Euro als Verweise auf den Euro als Währungseinheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (6) zu verstehen.

(14) Die Verordnung (EG) Nr. 2236/95 sollte daher entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2236/95 wird wie folgt geändert:

01. Artikel 3 wird gestrichen.

2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

Formen des Gemeinschaftszuschusses

(1) Der Gemeinschaftszuschuß kann eine oder mehrere der folgenden Formen annehmen:

a) Kofinanzierung von Studien zu den Vorhaben, einschließlich Vorstudien, Durchführbarkeitsstudien und Bewertungsstudien, und von anderen technischen Unterstützungsmaßnahmen für diese Studien. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft darf in der Regel 50 v.H. der Gesamtkosten einer Studie nicht überschreiten.

In begründeten Ausnahmefällen darf auf entsprechende Initiative der Kommission hin und bei Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft diesen Rahmen von 50 v.H. überschreiten;

b) Zinszuschüsse für von der Europäischen Investitionsbank oder anderen öffentlichen oder privaten Finanzinstituten gewährten Darlehen; in der Regel darf die Laufzeit eines Zinszuschusses fünf Jahre nicht überschreiten;

c) Beitrag zu den Prämien für Anleihebürgschaften des Europäischen Investitionsfonds oder anderer Finanzinstitutionen;

d) direkte Subventionen für Investitionen in begründeten Fällen;

e) Beteiligung an Risikokapital zur Förderung von Investitionsfonds oder vergleichbaren finanziellen Instrumenten mit Schwerpunkt auf der Beschaffung von Risikokapital für TEN-Vorhaben unter Einbeziehung erheblicher Investitionen des Privatsektors; diese Risikokapitalbeteiligung darf 1 v.H. der in Artikel 18 genannten Haushaltsmittel nicht überschreiten.

Weitere Modalitäten der Risikokapitalbeteiligung sind im Anhang festgelegt.

Die Beteiligung kann unmittelbar in den Fonds oder das vergleichbare finanzielle Instrument oder in ein von denselben Fondsvorhaben verwaltetes Koninvestitionsinstrument eingezahlt werden;

f) Gemeinschaftszuschüsse nach den Buchstaben a) bis d) werden gegebenenfalls miteinander kombiniert, um den Anreiz zu maximieren, der durch die bereitgestellten Haushaltsmittel geschaffen wird, die so wirtschaftlich wie möglich verwendet werden müssen.

2. Bei der Wahl einer oder mehrerer unter den Buchstaben a) bis e) genannten Formen des Gemeinschaftszuschusses wird den besonderen Merkmalen der verschiedenen betroffenen Netzarten Rechnung getragen und darauf geachtet, daß die Gemeinschaftszuschüsse nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Unternehmen des betreffenden Sektors führen.";

3. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 5a

Indikatives Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft

(1) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 6 kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 zur Verbesserung der Wirksamkeit von Gemeinschaftsmaßnahmen und nach den in Artikel 129c des Vertrags genannten Leitlinien für einzelne Sektoren ein indikatives Mehrjahresprogramm für die Gewährung einer Unterstützung aus Haushaltsmitteln nach Artikel 18 (nachstehend 'Programm' genannt) erstellen. Das Programm stützt sich auf Anträge auf die Gewährung von Zuschüssen nach Artikel 8 und bezieht die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen ein, insbesondere die Angaben nach Artikel 9.

(2) Ein Programm setzt sich ausschließlich aus Vorhaben von gemeinsamem Interesse und/oder aus einer oder mehreren kohärenten Gruppen von Vorhaben von gemeinsamem Interesse zusammen, die im Rahmen der in Artikel 129c Absatz 1 des Vertrags genannten Leitlinien zuvor ermittelt werden, einen bestimmten Bereich betreffen und über einen längeren Zeitraum einen hohen Finanzbedarf haben.

(3) Für jedes Vorhaben oder jede Vorhabengruppe nach Absatz 2 werden im Programm die indikativen Gesamtbeträge und die Finanzpläne einschließlich der vorgesehenen jährlichen Beträge der Gemeinschaftszuschüsse für die gesamte Laufzeit des Programms festgelegt. Für indikative Mehrjahresprogramme dürfen nicht mehr als 75 v.H. der in Artikel 18 vorgesehenen Haushaltsmittel eingesetzt werden.

(4) Das Programm dient als Grundlage für die jährlichen Beschlüsse über die Gewährung von Haushaltsmitteln nach Artikel 18 im Rahmen der jährlichen im Haushaltsplan eingestellten Mittel. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 17 genannten Ausschuß in regelmäßigen Abständen über den Stand der Programme und alle Beschlüsse, die sie bei der Gewährung der Haushaltsmittel nach Artikel 18 trifft.

Das Programm wird spätestens nach der Hälfte seiner Laufzeit und im Jahr 2005 oder je nach erzielten Fortschritten der Vorhaben oder Vorhabengruppen nach dem Verfahren des Artikels 17 überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet. Der Ausschuß nimmt in seinen Stellungnahmen zu den Programmen auch zu den Parametern der Überprüfungen Stellung. Die Halbzeitüberprüfung erstreckt sich auch auf das reibungslose Funktionieren des Programms, insbesondere in bezug auf die Rolle des in Artikel 17 genannten Ausschusses.

In dem Programm werden auch andere Finanzierungsquellen der betreffenden Vorhaben genannt, insbesondere wenn es sich dabei um andere Gemeinschaftsinstrumente oder die Europäische Investitionsbank handelt.

(5) Werden bei der Durchführung von Einzelvorhaben oder Gruppen von Vorhaben wesentliche Änderungen vorgenommen, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission.

Werden aufgrund dieser Änderungen Anpassungen der indikativen Gesamtbeträge, die in dem Programm für die Vorhaben oder Vorhabengruppen festgelegt worden waren, erforderlich, so werden diese nach dem Verfahren des Artikels 17 beschlossen."

4. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) achter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- einen auf Euro oder auf die Landeswährung lautenden Finanzplan, der alle Bestandteile des Finanzierungspakets, einschließlich der bei der Gemeinschaft in den verschiedenen in Artikel 4 genannten Formen, und bei kommunalen, regionalen oder zentralstaatlichen Stellen sowie bei privaten Geldgebern beantragte Zuschüsse und die bereits gewährten Zuschüsse enthält;".

5. Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Antragsteller übermitteln der Kommission alle zusätzlichen Sachangaben, die diese anfordert, wie beispielsweise die Parameter, Leitlinien oder Hypothesen, die bei der Kosten-Nutzen-Analyse zugrunde gelegt wurden."

6. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

Gewährung des Zuschusses

Die Kommission entscheidet über die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen dieser Verordnung aufgrund der Beurteilung der Anträge anhand der Auswahlkriterien. Im Fall von Vorhaben, die in den gemäß Artikel 5a erstellten indikativen Mehrjahresprogrammen beschrieben sind, trifft die Kommission die jährlichen Entscheidungen über die Gewährung von Zuschüssen innerhalb des indikativen Finanzrahmens nach diesem Programm. Im Fall anderer Vorhaben ergehen Entscheidungen zur Gewährung von Zuschüssen nach dem Verfahren des Artikels 17. Die Kommission teilt ihre Entscheidung den Empfängern und den Mitgliedstaaten direkt mit."

7. Artikel 11 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

"(7) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 17 die Verfahren, den Zeitplan und die Beträge für die Zahlung von Zinszuschüssen, der Beihilfe für Bürgschaftsprämien sowie der Zuschüsse in Form von Beteiligungen an Risikokapital zur Förderung von Investitionsfonds oder vergleichbaren finanziellen Instrumenten mit Schwerpunkt auf der Beschaffung von Risikokapital für transeuropäische Netzwerkvorhaben fest."

8. In Artikel 12 Absatz 1 erhält der Einleitungssatz die folgende Fassung:

"(1) Um den erfolgreichen Abschluß der nach dieser Verordnung finanzierten Vorhaben zur gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten und die Kommission in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Maßnahmen, um . . .".

9. In Artikel 13 wird folgender Absatz eingefügt:

"(2a) Wird mit den Arbeiten für ein Vorhaben nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem in der Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses vorgesehenen Datum begonnen, so werden die entsprechenden Zuschüsse außer in den Fällen, welche die Kommission gegenüber dem in Artikel 17 genannten Ausschuß gebührend begründet, von der Kommission gestrichen."

10. Artikel 14 erhält folgende Fassung:

"Artikel 14

Koordinierung

Die Kommission sorgt für die Koordinierung und die Kohärenz zwischen den im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Vorhaben und Programmen nach Artikel 5a Absatz 1 und denjenigen Vorhaben, die mit Beiträgen aus dem Gemeinschaftshaushalt, mit Unterstützung der Europäischen Investitionsbank, des Europäischen Investitionsfonds und anderer Finanzinstrumente der Gemeinschaft durchgeführt werden."

11. Artikel 15 erhält folgende Fassung:

"Artikel 15

Beurteilung, Begleitung und Bewertung

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen für eine wirksame Begleitung und Bewertung bei der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung geförderten Vorhaben. Die Vorhaben können entsprechend den Ergebnissen der Begleitung und Bewertung angepaßt werden.

(2) Um eine effiziente Verwendung des Gemeinschaftszuschusses zu gewährleisten, begleiten die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank oder sonstigen einschlägigen Einrichtungen, systematisch die bei den Vorhaben erzielten Fortschritte.

(3) Nach Eingang eines Antrags auf Zuschuß und vor dessen Genehmigung nimmt die Kommission eine Beurteilung des Vorhabens vor, um seine Übereinstimmung mit den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Bedingungen und Kriterien zu bewerten. Die Kommission fordert erforderlichenfalls die Europäische Investitionsbank oder sonstige einschlägige Einrichtungen auf, sich an dieser Beurteilung zu beteiligen.

(4) Die Kommission und die Mitgliedstaaten prüfen die Durchführung der Vorhaben und Programme und bewerten deren Auswirkungen, um zu beurteilen, ob die anfänglich vorgesehenen Ziele erreicht werden können oder erreicht worden sind. Dabei werden unter anderem die Auswirkungen der Vorhaben auf die Umwelt unter Beachtung der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen einbezogen. Ferner kann die Kommission nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats vom Empfänger verlangen, daß dieser eine Bewertung der im Rahmen dieser Verordnung geförderten Vorhaben oder Vorhabengruppen vorlegt oder ihr die zur Bewertung solcher Vorhaben erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt und die nötige Unterstützung bietet.

(5) Die Begleitung erfolgt gegebenenfalls auf der Grundlage materieller und finanzieller Indikatoren. Diese Indikatoren beziehen sich auf den spezifischen Charakter des Vorhabens und auf seine Ziele. Die Indikatoren sind so angelegt, daß sie folgendes verdeutlichen:

- den Stand der Durchführung des Vorhabens, bezogen auf den betreffenden Plan und die ursprünglich aufgestellten Arbeitsziele;

- den verwaltungsmäßigen Ablauf und etwaige in diesem Zusammenhang aufgetretene Probleme.

(6) Bei der Prüfung der einzelnen Unterstützungsanträge trägt die Kommission den Ergebnissen der nach diesem Artikel durchgeführten Beurteilungen und Bewertungen Rechnung.

(7) Die Modalitäten der Bewertung und Begleitung gemäß den Absätzen 4 und 5 werden in den Entscheidungen über die Genehmigung der Vorhaben und/oder den Vertragsbedingungen für die Gewährung des Zuschusses festgelegt."

12. Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie dem Ausschuß der Regionen jährlich einen Bericht über die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Tätigkeiten zur Beurteilung vor. Dieser Bericht enthält eine Bewertung der in den verschiedenen Anwendungsbereichen durch die Gemeinschaftsunterstützung erzielten Ergebnisse anhand der zu Beginn festgelegten Ziele sowie ein Kapitel über den Inhalt und die Durchführung der laufenden Mehrjahresprogramme, insbesondere einen Bericht über die nach Artikel 5a vorgesehenen Überprüfungen."

13. Artikel 18 erhält folgende Fassung:

"Artikel 18

Haushaltsmittel

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum 2000-2006 auf einen Euro.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt."

14. Artikel 19 erhält folgende Fassung:

"Artikel 19

Revisionsklausel

Vor Ende 2006 wird dem Europäischen Parlament und dem Rat von der Kommission ein umfassender Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung der Mechanismen dieser Verordnung und im besonderen des Mechanismus nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) vorgelegt; der Rat prüft nach dem Verfahren des Artikels 129d Absatz 3 des Vertrags, ob und unter welchen Bedingungen die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen nach dem in Artikel 18 genannten Zeitraum fortgeführt werden können oder abzuändern sind."

15. Das Wort "Ecu" wird im gesamten Text durch "Euro" ersetzt.

16. Der Wortlaut im Anhang zu dieser Verordnung wird beigefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 1 Nummer 15 gilt ab 1. Januar 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu . . .

Im Namen des Rates

Der Präsident

(1) ABl. C 175 vom 9.6.1998, S. 7.

(2) (ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 120).

(3) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. November 1998 (ABl. C 379 vom 7.12.1998), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Dezember 1998 und Beschluß des Europäischen Parlaments vom . . . (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5) ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1.

(6) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

ANHANG

"ANHANG

Durchführungsmodalitäten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e)

1. Bedingungen für einen Gemeinschaftszuschuß zum Risikokapital

Anträge auf Zuschüsse nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) müssen folgende Informationen enthalten, die von dem in Artikel 17 genannten Ausschuß als zufriedenstellend erachtet werden müssen und anhand deren die Entscheidungen über die Gewährung der Zuschüsse getroffen werden:

- ein informatives Memorandum, das die wichtigsten Bestimmungen der Satzung des Fonds einschließlich seiner Rechts- und Verwaltungsstruktur enthält,

- ausführliche Investitionsleitlinien einschließlich Informationen über die Zielvorhaben,

- Informationen über die Beteiligung privater Anleger,

- Informationen über den räumlichen Einsatzbereich,

- Informationen über die Rentabilität des Fonds,

- Informationen über den Anspruch der Anleger auf Abhilfe, falls der Fonds die den Anlegern gemachten Zusagen nicht erfuellt,

- Informationen über die Möglichkeiten des Ausstiegs aus dem Fonds und über die Vorkehrungen hinsichtlich der Auflösung des Fonds sowie über

- die Rechte der Anleger auf Vertretung in den Ausschüssen.

Bevor eine Entscheidung über die Gewährung der Zuschüsse ergeht, muß der eingeschaltete Investitionsfonds oder das vergleichbare finanzielle Instrument sich verpflichten, einen Beitrag, der mindestens zweieinhalbmal so hoch ist wie der Gemeinschaftszuschuß, in Vorhaben zu investieren,

- die zuvor als Vorhaben von gemeinsamen Interesse im Sinne von Artikel 129c Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich des Vertrags ausgewiesen wurden

und

- die zumindest teilweise von den betreffenden Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 finanziert werden.

Gemeinschaftszuschüsse, die für Investitionsfonds oder vergleichbare finanzielle Instrumente in Form einer Beteiligung am Risikokapital gewährt werden, sind grundsätzlich nur dann zu gewähren, wenn der Gemeinschaftsbeitrag gleichrangig ist mit dem der anderen Investoren des Fonds.

Begünstigte Investitionsfonds oder vergleichbare finanzielle Instrumente haben solide Finanzierungsgrundsätze zu beachten.

2. Beschränkung der Beteiligung und Hoechstinvestitionen

Beiträge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) dürfen 1 v.H. der für die transeuropäischen Netze bis zum Jahresende 2006 veranschlagten Gesamthaushaltsmittel nicht überschreiten.

Gemeinschaftszuschüsse nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) dürfen 20 v.H. des Gesamtkapitals eines Investitionsfonds oder eines vergleichbaren finanziellen Instruments nicht überschreiten.

3. Verwaltung der Gemeinschaftszuschüsse

Die Gemeinschaftszuschüsse werden vom Europäischen Investitionsfonds verwaltet. Die genauen Modalitäten und Bedingungen der Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e), einschließlich Begleitung und Kontrolle, werden in einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Kommission und dem EIF festgelegt, in der die Bestimmungen dieses Anhangs berücksichtigt werden.

4. Sonstige Bestimmungen

Die in der Verordnung festgelegten Bestimmungen über Beurteilung, Begleitung und Bewertung gelten in vollem Umfang für deren Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e), einschließlich der Bestimmungen über die Bedingungen für die Gemeinschaftszuschüsse, über die Finanzkontrolle und die Senkung, die Aussetzung und die Streichung des Zuschusses. Dies ist unter anderem durch entsprechende Bestimmungen in der Kooperationsvereinbarung zwischen der Kommission und dem EIF sowie durch entsprechende Vereinbarungen mit Investitionsfonds oder vergleichbaren finanziellen Instrumenten zu gewährleisten, in denen die erforderlichen Kontrollen auf der Ebene der Einzelvorhaben von gemeinsamen Interesse festgelegt werden. Es werden angemessene Vorkehrungen getroffen, damit der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaft seinen Auftrag insbesondere im Hinblick auf eine Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen erfuellen kann.

Ungeachtet des Artikels 11 Absatz 6 gilt Artikel 11 Absatz 7 für Zahlungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e). Nach Ablauf des Investitionszeitraums oder gegebenenfalls auch früher werden sämtliche Guthaben aus Erträgen des investierten Kapitals oder aus der Ausschüttung von Gewinnen und Wertsteigerungen sowie alle sonstigen Ausschüttungen an die Anleger dem Haushalt der Gemeinschaft zugeführt.

Sämtliche Entscheidungen über Beteiligungen an Risikokapital nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) sind dem Artikel 17 genannten Ausschuß vorzulegen.

Die Kommission erstattet dem Ausschuß nach Artikel 17 regelmäßig Bericht über die Durchführung von Risikokapitalbeteiligungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e).

Bis Ende 2006 bewertet die Kommission im Rahmen von Artikel 15 die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e), insbesondere dessen Inanspruchnahme, dessen Auswirkungen auf die Verwirklichung der TEN-Vorhaben und die Beteiligung von privaten Investoren an den finanzierten Vorhaben."

BEGRÜNDUNG DES RATES

I. EINLEITUNG

1. Die Kommission hat dem Rat am 11. Mai 1998 im Rahmen ihrer Vorschläge zum Fragenkomplex "Agenda 2000" den obengenannten Verordnungsvorschlag unterbreitet, der sich auf Artikel 129d des EG-Vertrags stützt und auf eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 abzielt. Für die Annahme dieser Verordnung gilt das Verfahren des Artikels 189c des Vertrags.

2. Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung am 19. November 1998 abgegeben.

Am 4. Dezember 1998 hat die Kommission einen geänderten Vorschlag gemäß Artikel 189a Absatz 2 des Vertrags vorgelegt. Dieser geänderte Vorschlag trägt den in der Stellungnahme des Europäischen Parlaments enthaltenen Änderungen und den in den Beratungen der Ratsgruppe über den ursprünglichen Vorschlag erzielten Ergebnissen Rechnung.

3. Am 21. Dezember 1998 hat der Rat seinen Gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 189c Buchstabe a) des Vertrags festgelegt.

II. ZIEL

Der obengenannte Vorschlag zielt insbesondere darauf ab,

- bei den meisten Vorhaben das jährliche Verfahren für die Gewährung der TEN-Mittel durch ein auf indikativen Mehrjahresprogrammen beruhendes Verfahren zu ersetzen;

- als eine der möglichen Formen der Gemeinschaftsunterstützung die Risikokapitalbeteiligung für finanzielle Instrumente mit Schwerpunkt auf der Beschaffung von Risikokapital für transeuropäische Netzwerkvorhaben einzuführen.

In dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates sind diese beiden wichtigen Neuerungen enthalten. Das Konzept der indikativen Mehrjahresprogramme ist darin erläutert; außerdem sind die Bedingungen und die Durchführungsmodalitäten für die Risikokapitalbeteiligung der Gemeinschaft dargelegt.

Die indikativen Mehrjahresprogramme werden von der Kommission sektorenbezogen ausgearbeitet. Diese Programme setzen sich ausschließlich aus Vorhaben oder Gruppen von Vorhaben von gemeinsamem Interesse zusammen und betreffen bestimmte Bereiche, in denen über einen längeren Zeitraum ein hoher Finanzbedarf besteht. Für die Zwecke dieser indikativen Mehrjahresprogramme werden bis zu 75 % der Haushaltsmittel für transeuropäische Netzwerke verwendet. Die Programme dienen als Grundlage für die jährlichen Beschlüsse über die Gewährung von Haushaltsmitteln. Etwaige Änderungen der durch ein Programm festgelegten indikativen Gesamtbeträge für die Vorhaben oder Gruppen von Vorhaben werden im Wege eines Beschlusses der Kommission im Zuge eines Ausschußverfahrens vorgenommen.

Für die Risikokapitalbeteiligung in Investitionsfonds oder vergleichbare finanzielle Instrumente gelten eine Reihe von Bedingungen und Einschränkungen. Die Instrumente, die für eine Risikokapitalbeteiligung der Gemeinschaft in Frage kommen, müssen vorrangig zur Finanzierung von TEN-Vorhaben eingesetzt und einen beträchtlichen Anteil von Investitionen des Privatsektors umfassen. Für derartige Risikokapitalbeteiligungen werden bis zu 1 % der Haushaltsmittel für transeuropäische Netze bereitgestellt. Der Gemeinsame Standpunkt des Rates enthält im Anhang zu dem Verordnungsentwurf eine Reihe von Durchführungsmodalitäten, die der Rat für erforderlich gehalten hat und die insbesondere die Anforderungen an die Begünstigten, die Verwaltung durch den Europäischen Investitionsfonds und die Bewertungs- und Kontrollmodalitäten für diese Form der Unterstützung enthalten.

Der Gemeinsame Standpunkt des Rates enthält unter Berücksichtigung des neuen mehrjährigen Konzepts auch eine Reihe weiterer Anpassungsvorschläge betreffend die Gewährung des Zuschusses, die Bewertung und die Begleitung.

Der Rat konnte sich allerdings nicht dem Vorschlag der Kommission anschließen, bestimmte Hoechstbeträge für die von der Gemeinschaft gewährte finanzielle Unterstützung anzuheben. Deshalb enthält der Gemeinsame Standpunkt weder die vorgeschlagene Anhebung des Hoechstanteils der Gemeinschaftszuschüsse von 10 % auf 20 % der Gesamtinvestitionskosten noch die vorgeschlagene Verlängerung der maximalen Dauer für die Gewährung der Zinszuschüsse.

Der Rat kam überein, in den endgültigen Text der Verordnung eine Bestimmung über den als finanziellen Bezugsrahmen dienenden Betrag für den Zeitraum 2000-2006 aufzunehmen. Da jedoch kein Betrag für die Finanzierung der TEN im Zusammenhang mit der neuen Finanziellen Vorausschau vereinbart worden ist, konnte der Rat in seinem Gemeinsamen Standpunkt für den als finanziellen Bezugsrahmen dienenden Betrag nur die symbolische Summe von einem Euro nennen.

In diesem Zusammenhang haben sich der Rat und die Kommission über folgende Erklärung für das Ratsprotokoll geeinigt:

"1. Der Rat hat seinen Gemeinsamen Standpunkt auf der Grundlage des Kommissionsvorschlags festgelegt.

2. Der Rat erklärt, daß der endgültige Betrag des finanziellen Bezugsrahmens für die TEN für den Zeitraum 2000-2006 in Artikel 18 dieses Gemeinsamen Standpunkts eingefügt wird, und kommt daher überein, daß die Verordnung - unter Einhaltung der im Vertrag vorgesehenen Verfahren - erst angenommen wird, wenn eine endgültige Einigung über die neue Finanzielle Vorausschau im Rahmen der Agenda 2000 erzielt worden ist.

3. Die Kommission vertritt die Auffassung, daß die Höhe dieses Betrags in ihrem Vorschlag enthalten ist."

III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS IM ZUSAMMENHANG MIT DEN ÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

A. In dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates ist ein großer Teil der in der Stellungnahme des Europäischen Parlaments enthaltenen Änderungen berücksichtigt; die meisten dieser Änderungen sind auch in dem geänderten Kommissionsvorschlag enthalten. So

- müssen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) des Gemeinsamen Standpunkts finanzielle Instrumente, die für eine Risikokapitalbeteiligung in Frage kommen, substantielle Investitionen des privaten Sektors umfassen (Änderung 10 der Stellungnahme des Europäischen Parlaments);

- sind in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 9 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts die die Unterrichtung betreffenden Anforderungen im Hinblick auf die Bewertung der Anwendungen, insbesondere im Zusammenhang mit etwaigen Finanzzuschüssen aus anderen Quellen und mit Kosten-Nutzen-Analysen, enthalten (Änderungen 3, 16 und 17 der Stellungnahme des Europäischen Parlaments);

- sollen nach Artikel 16 Absatz 1 des Gemeinsamen Standpunkts der Inhalt und die Realisierung der Mehrjahresprogramme in Form eines Kapitels in dem Jahresbericht enthalten sein, den die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen vorlegt (Änderung 20 der Stellungnahme des Europäischen Parlaments);

- enthält der Gemeinsame Standpunkt einen Artikel 18 mit einem als finanziellen Bezugsrahmen dienenden Betrag für den Zeitraum 2000-2006 (Änderung 22 der Stellungnahme des Europäischen Parlaments; die Beträge entsprechen jedoch aufgrund der in Abschnitt II dargelegten Erwägungen des Rates nicht der Änderung des Parlaments);

- wird mit Artikel 19 des Gemeinsamen Standpunkts eine Revisionsklausel mit einem geringfügig abweichenden Wortlaut aufgenommen (Änderung 23 der Stellungnahme des Europäischen Parlaments);

- wird der erwartete Anteil von Risikokapital bei der Förderung öffentlich-privater Partnerschaften im Rahmen von transeuropäischen Netzwerkvorhaben in dem neuen Erwägungsgrund Nr. 3 des Gemeinsamen Standpunkts unterstrichen (Teil der Änderung 6 der Stellungnahme des Europäischen Parlaments);

- enthält Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 3 des Gemeinsamen Standpunkts nicht die vorgeschlagene Vorzugsbehandlung von Studien, die auf Initiative der Kommission hin durchgeführt werden (Teil der Änderung 8).

B. Der Rat war jedoch nicht bereit, weitere in der Stellungnahme des Europäischen Parlaments enthaltene Änderungen in seinen Gemeinsamen Standpunkt zu übernehmen, obwohl diese von der Kommission akzeptiert worden waren. Die Gründe hierfür sind folgende:

- Diese Änderungen würden über den spezifischen Zweck und die Rechtsgrundlage dieser Verordnung hinausgehen (Änderung 1 im Zusammenhang mit der Koordinierung mit PHARE und ISPA);

- sie würden ein zusätzliches und das Verfahren belastendes Kriterium für die Auswahl der Vorhaben bedeuten (Änderung 4 betreffend die Auswirkungen auf regionaler Ebene);

- sie enthalten Verpflichtungen hinsichtlich der Information, die in keinem Verhältnis zu den eingesetzten Gemeinschaftsmitteln stehen würden (Änderungen 7 und 19);

- sie würden zu einer unverhältnismäßigen Ausweitung des Anteils der Zinszuschüsse führen (Änderung 9 betreffend die Anhebung der maximalen Dauer der Gewährung von Zinszuschüssen von fünf auf sieben Jahre);

- die mit den Informationsanforderungen verbundenen Lasten für die Bewerber um Gemeinschaftszuschüsse würden unverhältnismäßig ansteigen (Änderungen 14, 15 und 18).

Weitere in der Stellungnahme des Europäischen Parlaments enthaltene und von der Kommission nicht akzeptierte Änderungen sind nicht in den Gemeinsamen Standpunkt des Rates übernommen worden, weil sie

- die notwendige Flexibilität für die Durchführung der Mehrjahresprogramme einschränken würden (Änderung 11, mit der eine genaue Aufschlüsselung der Finanzierung der verschiedenen Verkehrsarten vorgeschlagen wird; Änderung 13, wonach höchstens 50 % der Gemeinschaftszuschüsse für prioritäre Vorhaben verwendet werden dürfen);

- die Durchführung der Verordnung komplizieren würden, ohne einen echten zusätzlichen Nutzen zu bieten (Änderung 25, wonach die Finanzierungsalternativen und -kombinationen zwischen dem privaten und dem öffentlichen Sektor einzeln geprüft werden sollten);

- über den spezifischen Zweck und/oder die Rechtsgrundlage dieser Verordnung hinausgehen würden (Änderung 26, die eine strenge Koordinierung zwischen ausdrücklich genannten Gemeinschaftsinstrumenten fordert; Änderung 21, mit der ein neues Ausschußverfahren vorgeschlagen wird, das sich von den in dem Ratsbeschluß vom 13. Juli 1987 vorgesehenen Verfahren unterscheidet; Änderung 5, die weitere Pflichten betreffend die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten fordert);

- bestimmte Zuständigkeitsbereiche von den Mitgliedstaaten auf die Kommission verlagern und folglich nicht mit dem Grundsatz der Subsidiarität in Einklang stehen würden (Änderung 27, mit der eine systematische Bewertung der Einzelvorhaben durch die Kommission vorgeschlagen wird; Änderung 24, wonach die Kommission einen Umweltverträglichkeitsvermerk verfassen sollte).

IV. FAZIT

Der Rat ist der Ansicht, daß sein Gemeinsamer Standpunkt

- in bezug auf Inhalt und Zeitplanung voll und ganz dem vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Cardiff erteilten Auftrag entspricht;

- der Stellungnahme des Europäischen Parlaments Rechnung trägt und daraus eine Reihe wichtiger Einzeländerungen übernimmt;

- der außergewöhnlichen Lage Rechnung trägt, da im derzeitigen Stadium nur ein symbolischer und noch nicht endgültiger Betrag für den finanziellen Bezugsrahmen aufgenommen werden kann und der endgültige Betrag erst einzusetzen ist, wenn hinsichtlich der neuen Finanziellen Vorausschau ein endgültiges Einvernehmen erzielt worden ist.