Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 30/1999 vom 12. Juli 1999, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlaß eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über die Änderung des Grundbeschlusses über das Programm Sokrates zwecks Beteiligung der Türkei
Amtsblatt Nr. C 249 vom 01/09/1999 S. 0001
GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 30/1999 vom Rat festgelegt am 12. Juli 1999 im Hinblick auf den Erlaß des Beschlusses Nr. .../1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Änderung des Grundbeschlusses über das Programm Sokrates zwecks Beteiligung der Türkei (1999/C 249/01) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 149 und 150, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Durch den Beschluß Nr. 819/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 1995 wurde das gemeinschaftliche Aktionsprogramm Sokrates(5) aufgestellt, an dem die Türkei nicht teilnimmt. (2) Die Türkei ist ein assoziiertes Land, dessen Bindungen zur Gemeinschaft durch die Vollendung der Zollunion wesentlich gestärkt wurden. (3) Es erscheint angebracht, die im Rahmen der Zollunion eingerichteten wirtschaftlichen und handelspolitischen Beziehungen durch eine engere Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung, Ausbildung und Jugend auszubauen. (4) Es ist mit beträchtlichen Zeitspannen zwischen der Änderung des Beschlusses über das genannte Programm, die Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist und die Beteiligung der Türkei ermöglicht, und dem Abschluß der Verhandlungen über die (insbesondere finanziellen) Modalitäten der Beteiligung der Türkei einerseits und zwischen dem Abschluß dieser Verhandlungen und der effektiven Beteiligung der Türkei andererseits zu rechnen. (5) Dennoch stellt eine solche grundsätzliche Öffnung nicht nur ein offenkundiges Signal für die mehrmals wiederholte Bereitschaft der Europäischen Union zum Ausbau einer sektoriellen Zusammenarbeit mit diesem Land dar, sondern ermöglicht auch die Übernahme von Vorbereitungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen im Hinblick auf eine vollständige Beteiligung an dem Programm oder an dem künftigen Rahmenprogramm, das derzeit ausgearbeitet wird - BESCHLIESSEN: Artikel 1 Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 des Beschlusses Nr. 819/95/EG erhält folgende Fassung: "Dieses Programm steht Zypern, Malta und der Türkei auf der Grundlage zusätzlicher Mittel gemäß den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren zur Teilnahme offen, wobei von den für die EFTA-Staaten geltenden Regeln ausgegangen wird und die Bestimmungen von Artikel 3 der geltenden Haushaltsordnung einzuhalten sind." Artikel 2 Dieser Beschluß sieht die frühestmögliche vollständige oder teilweise Beteiligung der Türkei am Programm Sokrates in seiner derzeitigen Form in dem Maße vor, wie die Verhandlungen es erlauben, sowie die Einleitung von Vorbereitungs- oder Sensibilisierungsmaßnahmen im Hinblick auf diese Beteiligung oder die Beteiligung im Rahmen des künftigen Rahmenprogramms (2000-2004). Artikel 3 Das Ziel der Beteiligung der Türkei an dem genannten Programm ist es, einen echten Austausch zwischen den Jugendlichen beider Seiten und ihrem Betreuungspersonal zu ermöglichen, unter Respektierung ihrer sprachlichen, bildungsmäßigen und kulturellen Vielfalt gemäß Artikel 149 Absatz 1 des Vertrags sowie unter Wahrung der Rechte von Minderheiten. Artikel 4 Das Europäische Parlament wird über die verschiedenen Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses auf dem laufenden gehalten. Artikel 5 Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Geschehen zu Brüssel am ... Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident ... Im Namen des Rates Der Präsident ... (1) ABl. C 186 vom 26.6.1996, S. 8. (2) ABl. C 158 vom 26.5.1997, S. 74. (3) Stellungnahme von 3. Juni 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 1999 (ABl. C 153 vom 1.6.1999, S. 19). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 12. Juli 1999 und Beschluß des Europäischen Parlaments vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (5) ABl. L 87 vom 20.4.1995, S. 10. BEGRÜNDUNG DES RATES I. EINLEITUNG 1. Die Kommission hat dem Rat am 14. Mai 1996 einen Vorschlag für einen Beschluß über die Änderung des Grundbeschlusses über das Programm Sokrates zwecks Beteiligung der Türkei übermittelt(1). Der Vorschlag stützt sich auf die Artikel 149 und 150 des Vertrags. 2. Das Europäische Parlament hat am 25. Februar 1999 seine Stellungnahme abgegeben(2). Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat am 20. März 1997 seine Stellungnahme abgegeben(3). Der Ausschuß der Regionen hat am 3. Juni 1999 seine Stellungnahme abgegeben(4). 3. Der Rats hat am 12. Juli 1999 gemäß Artikel 251 des Vertrags seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt. II. ZIEL DES VORSCHLAGS 4. Ziel des Vorschlags ist die Beteiligung der Türkei am Programm Sokrates. III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS 5. Der Rat hat sich dem Vorschlag der Kommission angeschlossen. 6. Das Europäische Parlament hat in seiner Stellungnahme 6 Änderungen vorgeschlagen. Der Rat hat beschlossen, die Änderungen 1 bis 4 und die Änderung 6 vollständig anzunehmen. Die Änderung 5 konnte der Rat teilweise annehmen, hat jedoch beschlossen, den Verweis auf die Minderheiten zu ändern. Er ist nämlich wie die Kommission der Meinung, daß man der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Formulierung die Einrichtung besonderer Quoten entnehmen könnte. (1) ABl. C 186 vom 26.6.1996, S. 8. (2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. (3) ABl. C 158 vom 26.5.1997, S. 74. (4) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.