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Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem «Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern»

Amtsblatt Nr. C 169 vom 16/06/1999 S. 0008


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern"

(1999/C 169/04)

Der Rat beschloß am 1. April 1999, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 43 und 198 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 9. April 1999 an. Berichterstatter war Herr Espuny Moyano.

Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 363. Plenartagung am 28. und 29. April 1999 (Sitzung vom 29. April) mit 78 gegen 3 Stimmen bei 9 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Einleitung

1.1. Mit dem Vorschlag für eine Verordnung wird ein Instrument zur Absatzförderung von gemeinschaftlichen Agrarprodukten in Drittländern geschaffen. Dies soll durch die vollständige oder teilweise Finanzierung einer Reihe allgemeiner Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen seitens der Gemeinschaft erfolgen, die aufbauend auf den Grundsätzen der Subsidiarität und Komplementarität zur Imageverbesserung der Gemeinschaftserzeugnisse beitragen sollen, indem sie die Wirkung der Maßnahmen, die von den nationalen Behörden und einzelnen Wirtschaftsakteuren ergriffen werden, erhöhen.

1.2. Der Verordnungsvorschlag nennt allgemeine Auswahlkriterien für:

1.2.1. die Erzeugnisse, denen dieses gemeinschaftliche Absatzförderungsinstrument zugute kommen soll, nämlich Erzeugnisse für den direkten Verbrauch oder zur Verarbeitung, für die Vermarktungsmöglichkeiten insbesondere ohne Ausfuhrerstattungen bestehen, sowie typische Erzeugnisse oder Qualitätserzeugnisse mit hohem Mehrwert;

1.2.2. Drittlandsmärkte, auf denen die geplanten Informations- und Absatzförderungs-maßnahmen durchgeführt werden sollen: Märkte mit einer bedeutenden tatsächlichen oder potentiellen Nachfrage.

1.3. Die Umsetzung der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen erfolgt in drei Stufen:

1.3.1. Die konkrete Auswahl der förderungswürdigen Erzeugnisse und der Zielmärkte wird alle zwei Jahre von der Kommission nach dem Verfahren vorgenommen, das für die jeweiligen Verwaltungsausschüsse der betreffenden Sektoren vorgesehen ist. Die Kommission hat ferner die Möglichkeit, die Ständige Gruppe "Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse" des Beratenden Ausschusses "Qualität und Gesundheit der landwirtschaftlichen Erzeugung" zu konsultieren.

1.3.2. Die Genehmigung der von den Berufsverbänden oder branchenübergreifenden Organisationen des betreffenden Sektors bzw. der betreffenden Sektoren konkret vorgeschlagenen Förder- und Informationsprogramme, die im Vorfeld von den jeweiligen Mitgliedstaaten bewilligt werden müssen, würde der Kommission obliegen. Zuvor müssen die zuständigen Verwaltungsausschüsse unterrichtet und ggf. der Beratende Ausschuß "Qualität und Gesundheit der landwirtschaftlichen Erzeugung" konsultiert werden.

1.3.3. Die Verwaltung und Durchführung der ausgewählten Maßnahmen überträgt die Kommission nach dem Verfahren der öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung einer oder mehrerer Organisationen, die spezifische Kenntnisse der Erzeugnisse und Zielmärkte besitzen und über die zur Umsetzung erforderlichen Mittel verfügen. Für den Sektor Olivenöl wird ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, hiermit offiziell den Internationalen Olivenölrat zu betrauen.

1.4. Mit Ausnahme einiger spezifischer Maßnahmen, die die Gemeinschaft zu 100 % finanziert, sieht der Vorschlag für die geplanten Maßnahmen eine Mitfinanzierungsregelung vor, an der sich beteiligen:

1.4.1. die Gemeinschaft mit maximal 50 % der realen Kosten, im Falle von Mehrjahresprogrammen ist die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft zwischen 60 % und 40 % degressiv gestaffelt;

1.4.2. die Mitgliedstaaten mit höchstens 20 %;

1.4.3. die an der Fördermaßnahme beteiligte(n) private(n) Organisation(en), die den Rest der Finanzierung übernehmen. In begründeten Fällen, in denen das betreffende Programm eindeutig im gemeinsamen Interesse liegt, können die privaten Organisationen den Teil der Finanzierung übernehmen, der eigentlich von den Mitgliedstaaten zu tragen wäre.

1.5. Der Vorschlag sieht vor, daß die Kommission dem Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die Umsetzung der geplanten Maßnahmen vorlegt.

1.6. Die Ausgaben zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts werden für den Zeitraum 2000-2003 auf 15 Millionen Euro jährlich veranschlagt.

2. Allgemeine Bemerkungen

2.1. Der Ausschuß begrüßt diese Initiative, insbesondere zu einem Zeitpunkt, da die Gemeinsame Agrarpolitik in einer kritischen Phase grundlegender Reformen steckt, die in den kommenden zwei Jahren zum Abschluß gebracht werden müssen.

2.2. Diese Reformen, die das europäische Modell der Agrar- und Ernährungswirtschaft abrunden sollen, müssen auf die Valorisierung seiner besonderen Wesensmerkmale abzielen, zu denen auch die Ausfuhr landwirtschaftlicher Nahrungsmittel gehört.

2.3. Daher muß die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Landwirtschaft und des landwirtschaftlichen Nahrungsmittelsektors gesteigert werden, und zwar sowohl im Binnenmarkt als auch in den Drittländern. Und Europa muß die weltweite Führungsposition, die es in den letzten Jahren innehatte, auch in Zukunft behaupten.

2.4. Der Ausschuß ist wie die Kommission der Ansicht, daß die Unterstützung von Ausfuhrförderungsmaßnahmen einer der besten Wege ist, um diese Position zu halten und auszubauen. Folgende Erwägungen spielen dabei eine Rolle:

2.4.1. Die europäischen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse und Nahrungsmittel bieten zweifelsfrei eine breite Vielfalt und eine hohe Qualität, was eine hervorragende Grundlage für ihre Absatz- und Verbrauchsförderung in Drittländern ist.

2.4.2. Alle Länder der Welt und insbesondere die wichtigsten Handelspartner und Konkurrenten der EU (USA, Japan, Kanada ...) verfolgen seit jeher eine aktive Absatzförderungspolitik.

2.4.3. Mit solchen nach Ansicht der Welthandelsorganisation (WTO) neutralen politischen Maßnahmen kann die Union das Image der europäischen Erzeugnisse auf den internationalen Märkten verbessern und deren Wert steigern.

2.4.4. Es besteht eine allgemeine Tendenz zu dem im Abkommen von Marrakesch festgeschriebenen Abbau der Ausfuhrerstattungen.

2.4.5. Schließlich würde die Förderung des Absatzes land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und Nahrungsmittel aus der EU auf Drittlandsmärkten auf der Grundlage von Subsidiarität und Komplementarität den Initiativen mehr Wirkung verleihen, die die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene gegenüber Drittländer verfolgen.

2.5. Wenn die Europäische Union die Ausfuhr von gemeinschaftlichen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und Nahrungsmitteln wirkungsvoll steigern möchte, dann müssen ihre Anstrengungen zur Absatzförderung diejenigen Initiativen ergänzen, die die einzelnen Mitgliedstaaten, die landwirtschaftlichen Organisationen und Unternehmen in den Drittländern bereits eingeleitet haben, und sie müssen mit diesen koordiniert werden. Auf diese Weise erhalten gemeinsame Maßnahmen mehr Durchschlagkraft, da sie Synergieeffekte auslösen und einen zusätzlichen Nutzen bringen. Vor diesem Hintergrund gilt es folgendes zu beachten:

2.5.1. Subsidiarität und Komplementarität müssen die Leitprinzipien der gemeinschaftlichen Maßnahmen zur Förderung der Agrarprodukte in Drittländern sein.

2.5.2. Diese Initiative muß auf der Grundlage der Kofinanzierung gestartet werden, da auf diese Weise nicht nur Mittel freigesetzt werden können, sondern auch alle betroffenen Parteien im Interesse der Wirksamkeit der Maßnahmen beteiligt und in die Verantwortung genommen werden.

2.6. Schließlich sollte betont werden, daß das Herzstück dieser Förderungspolitik letzten Endes der private Sektor ist, auch wenn die öffentlichen Ebenen - Gemeinschaft und Mitgliedstaaten - eine übergeordnete Rolle spielen. Die allgemeine Förderung, die sowohl seitens der Union als auch der Mitgliedstaaten unterstützt wird, muß zu den Privatinvestitionen ergänzend hinzukommen. Das bedeutet, daß die Handelsmarken zum Schlüsselelement der gesamten Förderaktion werden.

2.7. Der Ausschuß ist der Ansicht, daß die gemeinschaftliche Förderungspolitik die Wettbewerbsfähigkeit der gemeinschaftlichen Agrarprodukte nur steigern kann, wenn sie über die erforderlichen Mittel verfügt. Der Ausschuß stellt mit Bedauern fest, daß der von der Kommission veranschlagte Mittelansatz bei weitem nicht ausreicht.

3. Besondere Bemerkungen

3.1. Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen dürfen sich nicht auf Handelsmarken beziehen (Artikel 1 Absatz 2). Gleichwohl darf dies im Interesse der Komplementarität und des Multiplikatoreffekts der Gemeinschaftsmaßnahmen in Verbindung mit den nationalen und privaten Initiativen nicht dazu führen, daß die allgemeinen Maßnahmen im Rahmen umfassenderer Absatzförderungsprogramme, die markenspezifische Komponenten beinhalten, welche ja letztlich das Kernelement jeglicher Fördermaßnahme sind, von vornherein von diesem Instrument ausgeklammert werden.

3.2. Die in dem Vorschlag aufgeführten Maßnahmen (Artikel 2) decken sich weitestgehend mit den herkömmlichen und allgemein anerkannten politischen Förderinstrumenten. Gleichwohl sollte diese Liste nach Ansicht des WSA ergänzt und durch folgende Elemente vervollständigt werden:

3.2.1. Der WSA ist wie die Kommission der Auffassung, daß sich die Informationskampagnen der Gemeinschaft auf allgemeine und gemeinsame Aspekte wie Qualität, Hygiene und Lebensmittelsicherheit der europäischen Erzeugnisse konzentrieren sollten, ohne jedoch die Verbreitung der mit ihnen verknüpften kulturellen Werte zu vernachlässigen.

3.2.2. Die Marktstudien [Artikel 2 Buchstabe e)] sollten nicht nur Aufschluß über die Nachfrage in den Drittländern geben, sondern auch die Bedingungen für den Zugang zu den Märkten, die technischen Probleme (Zoll- und sonstige Hindernisse, Steuern, Investitionsregelungen ...) sowie die Vertriebskanäle beleuchten.

3.2.3. Förderung von Workshops, Treffen und Seminaren für ausgewählte Zielgruppen (Importeure, Verteiler, Mediziner, Restaurateure, Fachpresse) und andere Meinungsführer, um sie über die Vorzüge landwirtschaftlicher Nahrungsmittel aus der EU zu informieren.

3.2.4. Kundenorientierte Aktionen.

3.2.5. Die Studien zur Bewertung der Ergebnisse von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen [Artikel 2 Absatz g)] sind zwar ein angemessenes Instrument zur Überprüfung der Effizienz der Maßnahmen, aber keine Fördermaßnahmen im eigentlichen Sinne. Um die ordnungsgemäße Verwendung der Haushaltsmittel und die Wirksamkeit der Maßnahmen zu gewährleisten, schlägt der WSA im Gegenzug vor, daß ausreichende Mittel bereitgestellt werden, um eine unabhängige Effizienzkontrolle der mit den geförderten Programmen erzielten Ergebnisse zu ermöglichen. Dazu muß das von der Kommission in dieser Verordnung vorgesehene Finanzvolumen unbedingt aufgestockt werden.

3.3. Was die Kriterien für die Auswahl der Drittländer anbelangt (Artikel 4), so muß den Märkten mit einer bedeutenden realen oder potentiellen Nachfrage, auf die die Förderungmaßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten und Wirtschaftsakteure gerichtet sind, in besonderem Maße Rechnung getragen werden, um die Marktdurchdringung zu erleichtern und zu festigen. In Entwicklungsländern müssen die Fördermaßnahmen auf jeden Fall dem Entwicklungsbedarf dieser Länder Rechnung tragen, indem jene Erzeugnisse vorrangig gefördert werden, die entweder die heimischen Erzeugnisse ergänzen oder für die es auf diesen Märkten kein vergleichbares Erzeugnis gibt.

3.4. Im Rahmen der von der Kommission vorgeschlagene Kofinanzierung ist die aktive Einbeziehung der Mitgliedstaaten und der jeweiligen privaten Organisationen in die Entscheidungen hinsichtlich des Verzeichnisses der Erzeugnisse und Zielmärkte (Artikel 5), der ausgewählten Programme (Artikel 7) und der Auswahl der mit der Verwaltung, Durchführung und Ergebnisbewertung (Artikel 8) betrauten Organisationen unerläßlich. In diesem Sinne schlägt der Ausschuß folgendes vor:

3.4.1. die Einsetzung eines horizontalen Ad hoc-Verwaltungsausschusses für die Absatzförderung im Rahmen dieser Verordnung, dem die für die Förderung von Agrarprodukten in Drittländern zuständigen nationalen Experten angehören, damit Kohärenz und Koordination der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der Absatzförderung gewährleistet werden können;

3.4.2. die obligatorische und nicht nur - wie von der Kommission vorgeschlagen - fakultative Konsultation der Ständigen Gruppe für Absatzförderung des Beratenden Ausschusses.

3.5. Der WSA ist wie die Kommission der Ansicht, daß die Gemeinschaft die Maßnahmen zur Förderung von Olivenöl und Tafeloliven angesichts der bislang hervorragenden Praxiserfahrung mit Hilfe des Internationalen Olivenölrats durchführen kann. Der WSA bittet die Kommission, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dieses Gremium nicht auch für Maßnahmen zur Absatzförderung innerhalb der EU in Anspruch genommen werden sollte.

3.6. Der WSA befürwortet das von der Kommission vorgeschlagene Mitfinanzierungskonzept, zumal die finanzielle Beteiligung der Wirtschaftsakteure ein Mittel zur Gewährleistung ihrer aktiven Beteiligung, der ordnungsgemäßen Verwendung der Gelder und der Effizienz bei der Erreichung der mit den Fördermaßnahmen verfolgten Ziele ist. Gleichwohl kann die finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten ggf. auch auf freiwilliger Basis erfolgen.

3.7. Der WSA ist überzeugt, daß dieses Instrument eine wichtige Rolle bei der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Agrarerzeugnisse spielen wird. Vor diesem Hintergrund erachtet er die für die Erreichung der Zielvorgaben veranschlagten Finanzmittel als völlig unzureichend, insbesondere wenn man die Einsparungen berücksichtigt, die sich aus dem Abbau der Ausfuhrerstattungen ergeben. In diesem Sinne:

3.7.1. ersucht der WSA die Kommission, das Parlament und den Rat, das Finanzvolumen aufzustocken, sofern dies nicht zu Lasten der Mittel geht, die derzeit innerhalb der Europäischen Union in die Absatzförderung fließen;

3.7.2. gibt er seiner Überzeugung Ausdruck, daß die geplante regelmäßige Bewertung der mit der Umsetzung dieser Verordnung erzielten Ergebnisse eine nachhaltige Aufstockung der Mittel mit sich bringen wird.

4. Schlußbemerkungen

4.1. Wenn die Union auch weiterhin auf dem Weltmarkt an der Spitze stehen möchte, dann muß die stärkere Präsenz von landwirtschaftlichen Nahrungsmitteln der Gemeinschaft in Drittländern ein Kernelement der Gemeinsamen Agrarpolitik werden, die derzeit reformiert wird.

4.2. Angesichts der gegenwärtigen und künftigen GATT-Auflagen kann eine höhere Wettbewerbsfähigkeit des Sektors nur durch die Erschließung neuer Absatzmärkte in Drittländern mit Hilfe flexibler, moderner und hinlänglich finanzierter Instrumente erreicht werden, wie sie die wichtigsten europäischen Konkurrenten bereits einsetzen.

4.3. Komplementarität und Subsidiarität zwischen der EU und den Mitgliedstaaten sind die Herzstücke jeglichen gemeinsamem Handelns. Daher ist es nur folgerichtig, daß die Gemeinschaftsinstanzen, nationalen Behörden und Berufsorganisationen im Interesse einer größtmöglichen Effizienz in der gemeinsamen Verwaltung dieser Initiative koordiniert zusammenarbeiten.

4.4. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Beteiligung des Privatsektors, und zwar sowohl an der Konzipierung und Aufstellung der Programme und Maßnahmen als auch an ihrer Finanzierung: Dieses finanzielle Engagement muß nicht nur sichergestellt werden, um überhaupt ihre Beteiligung zu gewährleisten, sondern auch um die Erreichung des Endziels jeglicher Fördermaßnahme zu garantieren, nämlich die Förderung europäischer Erzeugnisse und Spezialitäten sowie typischer namhafter Qualitätsprodukte.

Brüssel, den 29. April 1999.

Die Präsidentin

des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Beatrice RANGONI MACHIAVELLI

ANHANG

zur Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Folgender Änderungsantrag zur Stellungnahme der Fachgruppe wurde im Verlauf der Beratungen abgelehnt:

Ziffer 4.1

In der zweiten Zeile sollten nach "dann muß" die folgenden Worte eingefügt werden: "ergänzend zu den Ausfuhrerstattungen "

Begründung

Das Europäische Parlament hat auf seiner Plenartagung einen Änderungsantrag angenommen, in dem es heißt, daß die Europäische Kommission die Möglichkeit prüft, die Ausfuhrerstattungen abzubauen und die so freiwerdenden Mittel teilweise für Fördermaßnahmen bereitzustellen.

Obwohl sich die Kommission bereits befürwortend zu dieser Änderung geäußert hat, ist es wichtig, daß der Ausschuß auf diese Haltung des Parlaments reagiert, indem er die Bedeutung dieser beiden unterschiedlichen, aber auch komplementären Instrumente - der Ausfuhrerstattungen und der Fördermaßnahmen - für eine aktive Ausfuhrpolitik der Gemeinschaft hervorhebt.

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen: 27, Nein-Stimmen: 31, Stimmenthaltungen: 32.