51998PC0612

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft /* KOM/98/0612 endg. - SYN 98/0315 */

Amtsblatt Nr. C 002 vom 05/01/1999 S. 0003


Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (1999/C 2/03) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(1998) 612 endg. - 98/0315(SYN)

(Von der Kommission vorgelegt am 17. November 1998)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf das Abkommen über die Sozialpolitik im Anhang zum Protokoll (Nr. 14) über die Sozialpolitik, das dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Auf der Grundlage des Protokolls über die Sozialpolitik, das dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, im folgenden "die Mitgliedstaaten" genannt, in dem Wunsch, die Sozialcharta von 1989 umzusetzen, miteinander ein Abkommen über die Sozialpolitik geschlossen.

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens kann der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen.

Gemäß Artikel 1 des Abkommens haben die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten das Ziel, den sozialen Dialog zu fördern.

Nach Ziffer 17 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer müssen u. a. "Unterrichtung, Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer . . . in geeigneter Weise, unter Berücksichtigung der in den verschiedenen Mitgliedstaaten herrschenden Gepflogenheiten, weiterentwickelt werden."

Die Kommission hat gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens über die Sozialpolitik die Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene zu der Frage gehört, wie eine Gemeinschaftsaktion im Bereich der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in den Unternehmen der Europäischen Gemeinschaft gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte.

Die Kommission hielt nach dieser Anhörung eine Gemeinschaftsmaßnahme für zweckmäßig und hat gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens die Sozialpartner erneut gehört, diesmal zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags. Die Sozialpartner haben der Kommission ihre Stellungnahmen übermittelt.

Nach Abschluß der zweiten Anhörungsphase haben die Sozialpartner der Kommission nicht mitgeteilt, daß sie den Prozeß nach Artikel 4 des Abkommens in Gang setzen wollen, der zum Abschluß einer Vereinbarung führen kann.

Der auf Gemeinschaftsebene wie auch auf nationaler Ebene bestehende rechtliche Rahmen, durch den eine Einbeziehung der Arbeitnehmer in die Unternehmensorganisation und bei Entscheidungen, die die Beschäftigten betreffen, sichergestellt werden soll, konnte nicht immer verhindern, daß Arbeitnehmer betreffende schwerwiegende Entscheidungen getroffen und publik gemacht wurden, ohne daß zuvor angemessene Informations- und Anhörungsverfahren durchgeführt worden wären.

Die Stärkung des sozialen Dialogs und die Schaffung eines Klimas des Vertrauens im Unternehmen sind wichtige Voraussetzungen, will man Risiken frühzeitig erkennen, bei gleichzeitiger Absicherung der Arbeitnehmer die Arbeitsorganisation flexibler gestalten und den Zugang der Arbeitnehmer zu Lernsituationen im Unternehmen fördern, die Arbeitnehmer für die Notwendigkeit von Anpassungen sensibilisieren, die Bereitschaft der Arbeitnehmer zur Teilnahme an Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Beschäftigungsfähigkeit erhöhen, die Arbeitnehmer stärker in die Unternehmensabläufe und in die Gestaltung der Zukunft des Unternehmens einbeziehen und dessen Wettbewerbsfähigkeit steigern.

Eine rechtzeitige Information und Anhörung der Arbeitnehmer ist eine Vorbedingung für die erfolgreiche Bewältigung der Umstrukturierungsprozesse und für eine erfolgreiche Anpassung der Unternehmen an die im Zuge der Globalisierung der Wirtschaft - insbesondere auch durch die Entstehung neuer Formen der Arbeitsorganisation - geschaffenen neuen Bedingungen.

Die Europäische Gemeinschaft hat eine Beschäftigungsstrategie entwickelt, die sie nun umsetzt und in deren Mittelpunkt die Begriffe "Antizipation", "Prävention" und "Beschäftigungsfähigkeit" stehen, wobei diese zentralen Konzepte in sämtliche staatlichen Maßnahmen integriert werden sollen, mit denen positive Beschäftigungseffekte erzielt werden können; dies soll durch einen Ausbau des sozialen Dialogs, auch auf der Ebene der Unternehmen, geschehen; auf diese Weise soll sichergestellt werden, daß bei der Bewältigung des Wandels stets das übergeordnete Ziel der Beschäftigungssicherung im Auge behalten wird.

Die Entwicklung des Binnenmarktes muß sich harmonisch vollziehen, unter Wahrung der grundlegenden Werte, auf denen unsere Gesellschaften basieren, und insbesondere in einer Art und Weise, die garantiert, daß die wirtschaftliche Entwicklung allen Bürgern gleichermaßen zugute kommt.

Die bevorstehende dritte Phase der Wirtschafts- und Währungsunion wird europaweit eine Verstärkung und Beschleunigung des Wettbewerbsdrucks bewirken. Dies macht begleitende soziale Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene erforderlich.

Der auf Gemeinschaftsebene und auf nationaler Ebene bestehende rechtliche Rahmen für Information und Anhörung der Arbeitnehmer ist häufig allzu sehr darauf ausgerichtet, Wandlungsprozesse im nachhinein zu verarbeiten, vernachlässigt dabei die wirtschaftlichen Implikationen von Entscheidungen und stellt nicht wirklich auf eine "Antizipation" der Beschäftigungsentwicklung im Unternehmen und auf eine "Prävention" von Risiken ab.

Die Gesamtheit der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Entwicklungen macht eine Anpassung des bestehenden rechtlichen Rahmens und ein Tätigwerden auf Gemeinschaftsebene erforderlich.

Diese Richtlinie befindet sich in Übereinstimmung mit dem in Artikel 3b des Vertrags verankerten Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen können auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden, da es darum geht, einen Rahmen für Information und Anhörung der Arbeitnehmer zu schaffen, der dem oben beschriebenen neuen europäischen Kontext gerecht wird; wegen des Umfangs und der Wirkungen der geplanten Maßnahmen können die Ziele besser auf Gemeinschaftsebene - durch Einführung von für die gesamte Europäische Gemeinschaft geltenden Mindestvorschriften - verwirklicht werden; die Richtlinie geht nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.

Dieser allgemeine Rahmen muß auf die Festlegung von Mindestvorschriften abzielen, die überall in der Europäischen Gemeinschaft Anwendung finden, und er muß auf administrative, finanzielle und rechtliche Auflagen verzichten, die die Gründung und Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen behindern könnten. Daher erscheint es sinnvoll, den Anwendungsbereich dieser Richtlinie auf Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten zu beschränken, unbeschadet etwaiger für die Arbeitnehmer günstigerer nationaler und gemeinschaftlicher Vorschriften. Um ein Gleichgewicht zwischen den beiden genannten Anforderungen zu wahren, kann dieser Schwellenwert auf 100 Beschäftigte heraufgesetzt werden, soweit es um die vorgeschlagenen innovativeren Maßnahmen geht, nämlich um die Information und Anhörung der Arbeitnehmer zur Beschäftigungsentwicklung im Unternehmen.

Die gemeinschaftlichen Rahmenbedingungen in diesem Bereich müssen die Belastung der Unternehmen auf ein Mindestmaß begrenzen, ohne daß dadurch eine wirksame Ausübung der den Arbeitnehmern eingeräumten Rechte beeinträchtigt werden darf.

Die mit der Richtlinie verfolgten Ziele können erreicht werden durch Festlegung eines allgemeinen Rahmens, der die Begriffe sowie den Gegenstand der Information und Anhörung definiert. Es obliegt den Mitgliedstaaten, diesen Rahmen auszufuellen, an die jeweiligen einzelstaatlichen Gegebenheiten anzupassen und dabei gegebenenfalls den Sozialpartnern eine maßgebliche Rolle zuzuweisen, die es diesen ermöglicht, ohne jeden Zwang auf dem Wege einer Vereinbarung Bestimmungen zur Information und Anhörung festzulegen, die ihren Bedürfnissen und ihren Wünschen besser gerecht werden.

Es empfiehlt sich, gewisse Besonderheiten, die in den Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten im Bereich der Information und Anhörung der Arbeitnehmer bestehen, unberührt zu lassen; gedacht ist hier an spezielle Regelungen für Unternehmen und Betriebe, die politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung dienen.

Die Unternehmen gilt es vor der öffentlichen Verbreitung bestimmter besonders sensibler Informationen zu schützen.

Die Modernisierung der Arbeitsbedingungen bringt Rechte und Pflichten beider Sozialpartner auf Unternehmensebene mit sich.

Auf Gemeinschaftsebene sind abschreckend wirkende Sanktionen vorzusehen zur Ahndung von schwerwiegenden Verstößen gegen die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie - unbeschadet der allgemeinen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich.

Diese Richtlinie gilt auch für die Bereiche, die Gegenstand der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (1) und der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 17. Februar 1977, geändert durch Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998, zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (2) sind.

Sonstige Informations- und Anhörungsrechte der Arbeitnehmer, einschließlich derjenigen, die sich aus der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (3) ergeben, müssen von der vorliegenden Richtlinie unberührt bleiben -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Grundsätze

(1) Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Information und Anhörung der Beschäftigten von in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Unternehmen.

(2) Die Informations- und Anhörungsverfahren werden vom Arbeitgeber und von den Arbeitnehmervertretern im Geiste der Zusammenarbeit und unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen festgelegt und durchgeführt, wobei sowohl den Interessen des Unternehmens als auch den Interessen der Arbeitnehmer Rechnung zu tragen ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) "Unternehmen": öffentliche und private Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob sie einen Erwerbszweck verfolgen oder nicht, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft ansässig sind und die mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 3;

b) "Arbeitgeber": die natürliche oder juristische Person, die Vertragspartei im Rahmen der mit den Arbeitnehmern geschlossenen Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse ist;

c) "Arbeitnehmervertreter": die nach den Rechtsvorschriften und/oder den Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten vorgesehenen Vertreter der Arbeitnehmer;

d) "Information": die Übermittlung von Informationen, die die relevanten Angaben zu den in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführten Themen enthalten, durch den Arbeitgeber an die Arbeitnehmervertreter zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung, die die Wirksamkeit des Vorgehens gewährleisten und es insbesondere den Arbeitnehmervertretern ermöglichen, die Informationen zu prüfen und gegebenenfalls die Anhörung vorzubereiten.

e) "Anhörung": die Organisation eines Dialogs und eines Meinungsaustauschs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretern über die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c) aufgeführten Themen,

- zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung, die die Wirksamkeit des Vorgehens gewährleisten;

- auf der je nach behandeltem Thema geeigneten Leitungs- und Vertretungsebene;

- auf der Grundlage der vom Arbeitgeber gelieferten relevanten Informationen und der Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter, die diese abzugeben berechtigt sind;

- wobei die Arbeitnehmervertreter das Recht haben, mit dem Arbeitgeber zusammenzukommen und eine begründete Antwort auf ihre eventuelle Stellungnahme zu verlangen;

- wobei im Falle von Entscheidungen, die unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers fallen, im Vorfeld eine Einigung über die Entscheidungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) angestrebt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten können - unter Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätze und Ziele - spezifische Bestimmungen für Unternehmen und Betriebe vorsehen, die unmittelbar und überwiegend politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung dienen, falls das innerstaatliche Recht solche besonderen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie bereits enthält.

Artikel 3

Informations- und Anhörungsverfahren auf der Grundlage einer Vereinbarung

(1) Die Mitgliedstaaten können den Sozialpartnern auf geeigneter Ebene, einschließlich Unternehmensebene, gestatten, nach freiem Ermessen und zu jedem beliebigen Zeitpunkt im Wege einer Vereinbarung die Modalitäten der Anwendung der in den Artikeln 1, 2 und 4 vorgesehenen Mechanismen zur Information und Anhörung der Arbeitnehmer festzulegen.

(2) Die Vereinbarungen gemäß Absatz 1 können unter Wahrung der allgemeinen Zielsetzung der Richtlinie und unter von den Mitgliedstaaten festzulegenden Bedingungen und Beschränkungen die Möglichkeit einräumen, von den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d) und e) und in Artikel 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen abzuweichen.

Artikel 4

Inhalt und Modalitäten der Information und Anhörung

(1) Unbeschadet etwaiger für die Arbeitnehmer günstigerer einzelstaatlicher Bestimmungen und/oder Gepflogenheiten und sofern zwischen den Sozialpartnern keine Vereinbarung nach Artikel 3 geschlossen wurde, umfaßt die Information und Anhörung der Arbeitnehmer

a) die Information über die jüngste Entwicklung und die vorhersehbare Weiterentwicklung der Tätigkeit des Unternehmens und seiner wirtschaftlichen und finanziellen Situation;

b) die Information und Anhörung zu Beschäftigungssituation, Beschäftigungsstruktur und vorhersehbarer Beschäftigungsentwicklung im Unternehmen und - für den Fall, daß die vom Arbeitgeber vorgenommene Bewertung auf eine potentielle Bedrohung der Beschäftigung im Unternehmen schließen läßt - zu geplanten antizipativen Maßnahmen, insbesondere in den Bereichen Ausbildung und Qualifizierung der Arbeitnehmer, zur Vermeidung negativer Auswirkungen oder zur Abmilderung der Konsequenzen sowie zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit und Anpassungsfähigkeit der möglicherweise betroffenen Arbeitnehmer;

c) die Information und Anhörung zu Entscheidungen, die wesentliche Veränderungen der Arbeitsorganisation sowie der Arbeitsverträge mit sich bringen könne, einschließlich solcher, die Gegenstand der in Artikel 8 Absatz 1 genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen sind.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen eine wirksame Information und Anhörung sicher, die eine nützliche Wirkung im Sinne von Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d) und e) hat. Zu diesem Zweck legen sie die Modalitäten der Information und Anhörung zu den in Absatz 1 aufgeführten Themen fest.

(3) Die Mitgliedstaaten können Unternehmen, die weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen, von der Pflicht zur Information und Anhörung nach Absatz 1 Buchstabe b) entbinden.

Artikel 5

Vertrauliche Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß den Arbeitnehmervertretern und den sie unterstützenden Sachverständigen nicht gestattet ist, ihnen ausdrücklich als vertraulich mitgeteilte Informationen an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung besteht unabhängig von ihrem Aufenthaltsort und auch noch nach Ablauf ihres Mandats.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß der Arbeitgeber in besonderen Fällen und unter Beachtung der in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen und Beschränkungen nicht verpflichtet ist, Informationen weiterzugeben oder eine Anhörung durchzuführen, wenn eine Verbreitung der betreffenden Informationen nach objektiven Kriterien die Tätigkeit des Unternehmens erheblich beeinträchtigen oder dem Unternehmen schaden könnte.

Artikel 6

Schutz der Arbeitnehmervertreter

Die Arbeitnehmervertreter genießen bei der Ausübung ihrer Funktion einen ausreichenden Schutz und ausreichende Sicherheiten, die es ihnen ermöglichen, die ihnen übertragenen Aufgaben in angemessener Weise wahrzunehmen.

Artikel 7

Durchsetzung der Rechte

(1) Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Richtlinie durch den Arbeitgeber oder durch die Arbeitnehmervertreter sehen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen vor; sie sorgen insbesondere dafür, daß es Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gibt, mit deren Hilfe die Erfuellung der sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen durchgesetzt werden kann, einschließlich Verfahren, nach denen Arbeitgeber oder Arbeitnehmervertreter auf dem Verwaltungs- oder Gerichtsweg Rechtsbehelfe einlegen können, wenn sie der Auffassung sind, daß die andere Partei ihren sich aus Artikel 5 ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Sanktionen vor, die im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie durch den Arbeitgeber oder durch die Arbeitnehmervertreter Anwendung finden; die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

(3) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Informations- und Anhörungspflicht bei Entscheidungen, die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) fallen, die betreffenden Entscheidungen, wenn sie unmittelbare Konsequenzen im Sinne einer wesentlichen Änderung oder einer Beendigung von Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen hätten, keinerlei Rechtswirkung hinsichtlich Arbeitsvertrag und Arbeitsverhältnis der betroffenen Arbeitnehmer haben. Dies gilt, solange der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder, falls dies nicht mehr möglich ist, solange keine angemessene Entschädigung gemäß den von den Mitgliedstaaten zu bestimmenden Modalitäten festgelegt wurde.

Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes finden auch Anwendung auf die entsprechenden Verpflichtungen der Vereinbarungen nach Artikel 3.

Als schwerwiegender Verstoß im Sinne der vorstehenden Absätze gelten:

a) völliges Fehlen einer Information und/oder einer Anhörung der Arbeitnehmervertreter vor einer Entscheidung oder vor der öffentlichen Bekanntgabe einer Entscheidung sowie

b) Zurückhaltung wichtiger Informationen oder Weitergabe falscher Informationen, wenn dadurch das Recht auf Information und Anhörung seiner Wirkung beraubt wird.

Artikel 8

Zusammenhang zwischen dieser Richtlinie und anderen gemeinschaftsrechtlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen

(1) Diese Richtlinie gibt einen allgemeinen Rahmen für Information und Anhörung der Arbeitnehmer in den Unternehmen der Europäischen Gemeinschaft vor. Sie findet auch Anwendung im Rahmen der in Artikel 2 der Richtlinie 98/59/EG und in Artikel 6 der Richtlinie 77/187/EWG vorgesehenen Informations- und Konsultationsverfahren.

(2) Von der vorliegenden Richtlinie unberührt bleiben die Maßnahmen, die gemäß Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 24. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen getroffen werden.

(3) Die vorliegende Richtlinie berührt nicht andere den Arbeitnehmern nach einzelstaatlichem Recht zustehende Informations-, Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte.

Artikel 9

Umsetzung der Richtlinie

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum . . . (zwei Jahre nach Annahme) nachzukommen, oder vergewissern sich, daß die Sozialpartner mittels Vereinbarungen die erforderlichen Bestimmungen einführen; dabei haben die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, daß die in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziele erreicht werden. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 10

Überprüfung durch die Kommission

Spätestens zum . . . (fünf Jahre nach Annahme der Richtlinie) überprüft die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene die Anwendung dieser Richtlinie, um dem Rat erforderlichenfalls entsprechende Änderungen vorzuschlagen.

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16.

(2) ABl. L 61 vom 5.3.1977, S. 26,

ABl. L 201 vom 17.7.1998, S. 88.

(3) ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 64.

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>