51998PC0600(02)

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die Durchführung von Aktionen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Türkei /* KOM/98/0600 endg. - SYN 98/0300 */

Amtsblatt Nr. C 408 vom 29/12/1998 S. 0018


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die Durchführung von Aktionen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Türkei (98/C 408/10) KOM(1998) 600 endg. - 98/0300(SYN)

(Von der Kommission vorgelegt am 22. Oktober 1998)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130w,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Türkei basieren hauptsächlich auf dem Assoziationsabkommen vom 12. September 1963 und den Beschlüssen des damit eingesetzten Assoziationsrats.

Die Türkei setzt die Durchführung umfangreicher Reformen fort zur Verbesserung ihrer Wirtschaft, zur Umstrukturierung und Erhöhung der Leistungsfähigkeit ihres öffentlichen Sektors, zur Modernisierung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Infrastrukturen und zur Entwicklung des Produktivsektors.

Der Europäische Rat erklärte auf seiner Tagung in Cardiff am 15./16. Juni 1998, daß er der Durchführung der europäischen Strategie für die Türkei große Bedeutung beimißt, und forderte die Kommission auf, geeignete Vorschläge auch zu den finanziellen Aspekten zu unterbreiten.

In der Türkei besteht zwischen den einzelnen Provinzen ein erhebliches Einkommensgefälle. Um den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Cardiff nachzukommen, ist dieses Gefälle durch Förderung der Entwicklung der rückständigen Regionen und durch Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts abzubauen.

Die Bestimmungen dieser Verordnung basieren auf der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und des Rechtsstaats sowie der Achtung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und des Völkerrechts, von denen sich die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten in ihrer Politik leiten lassen.

Die Gemeinschaft mißt dem in der Türkei eingeleiteten Prozeß zur Verbesserung ihrer demokratischen Praktiken zur Förderung der Achtung der Menschenrechte und zur stärkeren Beteiligung der Zivilgesellschaft an ihrer Entwicklung besondere Bedeutung bei.

In dieser Verordnung wird für den Zeitraum 1999-2001 ein Referenzbetrag im Sinne von Punkt 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 festgelegt, ohne daß dadurch die im Vertrag verankerte Befugnis der Haushaltsbehörde berührt wird.

Die mit dieser finanziellen Unterstützung durchgeführten Projekte und Programme müssen zur Entwicklung der Türkei, zur Reform ihrer Entwicklungspolitiken und zur Umstrukturierung ihrer Verwaltungen beitragen.

Die mit dieser finanziellen Unterstützung finanzierten Projekte und Programme müssen der gesamten Bevölkerung zugute kommen, die unter dem Entwicklungsrückstand der Türkei leidet -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinschaft beteiligt sich an den Anstrengungen der Türkei zur Förderung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung.

Artikel 2

Für die Durchführung dieser Verordnung wird ein Referenzbetrag von 135 Mio. ECU für den Zeitraum 1999-2001 vorgesehen.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde im Rahmen der Finanziellen Vorausschau genehmigt.

Artikel 3

(1) Begünstigte der Kooperationsprojekte und -aktionen sind nicht nur der türkische Staat und die Regionen, sondern auch die Gebietskörperschaften, die regionalen Organisationen, die öffentlichen Einrichtungen, die lokalen oder traditionellen Gemeinschaften, die Organisationen zur Unterstützung der Unternehmen, die Genossenschaften und die Zivilgesellschaft, insbesondere die Vereinigungen, die Stiftungen und die nichtstaatlichen Organisationen.

(2) Ist eines der wesentlichen Kriterien für die Weiterführung der Stützungsmaßnahmen zugunsten der Türkei nicht erfuellt, und insbesondere im Fall der Verletzung der Grundsätze der Demokratie, des Rechtsstaats, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie des Völkerrechts, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission geeignete Maßnahmen beschließen.

Artikel 4

(1) Die Projekte und Aktionen der Entwicklungskooperation betreffen u. a. folgende Bereiche:

- Modernisierung des Produktionssystems, Verbesserung der Verwaltungskapazitäten und -infrastrukturen, insbesondere in den Bereichen Umwelt, Energie und Verkehr;

- Förderung der industriellen Zusammenarbeit, insbesondere durch Unterstützung der industriellen Diversifizierung und der Gründung von kleinen und mittleren Unternehmen;

- Zusammenarbeit in den Bereichen Telekommunikation, Infrastrukturen, ländliche Entwicklung und Sozialdienste;

- Stärkung der Kapazitäten der türkischen Wirtschaft, vor allem durch Aktionen zur Förderung der Umstrukturierung des türkischen öffentlichen Sektors und der Privatinitiative;

- Zusammenarbeit im Gesundheitsschutz;

- regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit;

- Zusammenarbeit in jeder Form zum Schutz und zur Förderung der Demokratie, des Rechtsstaats, der Menschenrechte und zum Schutz der Minderheiten;

- Zusammenarbeit in humanitären Fragen;

- Unterstützung in jeder Form zur Förderung der Entwicklung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Türkei.

(2) Soweit sich dies als angemessen erweisen sollte, würden Aktionen zur Stützung eines Strukturanpassungsprogramms auf der Grundlage folgender Grundsätze durchgeführt:

- Die Stützungsprogramme sind der besonderen Situation der Türkei angepaßt und berücksichtigen die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen.

- Die Stützungsprogramme sehen Maßnahmen vor, die insbesondere die etwaigen nachteiligen Auswirkungen des Strukturanpassungsprozesses in sozialer Hinsicht und auf die Beschäftigung vor allem für die benachteiligten Bevölkerungsgruppen ausgleichen.

- Berücksichtigt werden die wirtschaftliche Situation der Türkei und insbesondere der Umfang der Verschuldung und die Schuldendienstbelastung, die Zahlungsbilanzsituation, die Verfügbarkeit von Devisen, die Währungssituation, die Höhe des Bruttoinlandsprodukts pro Kopf der Bevölkerung und das Ausmaß der Arbeitslosigkeit.

Artikel 5

(1) Die finanzielle Unterstützung aufgrund dieser Verordnung wird in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen gewährt.

(2) Die Mittel, die bei der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Aktionen eingesetzt werden können, umfassen insbesondere technische Hilfe, Ausbildungsmaßnahmen oder andere Dienstleistungen, Lieferungen und Bauarbeiten sowie Rechnungsprüfungen und Evaluierungs- und Kontrollmissionen.

(3) Die Finanzierung durch die Gemeinschaft kann insbesondere Investitionausgaben mit Ausnahme des Immobilienerwerbs und laufende Ausgaben (einschließlich Verwaltungs-, Wartungs- und Betriebsausgaben) umfassen, wobei zu berücksichtigen ist, daß das Projekt auf die Übernahme der laufenden Ausgaben durch die Begünstigten abzielen muß.

(4) Grundsätzlich ist bei allen Kooperationsmaßnahmen ein finanzieller Beitrag der in Artikel 3 genannten Partner erforderlich. Dieser Beitrag wird im Rahmen der Möglichkeiten, der Partner und nach Maßgabe der Art der jeweiligen Aktion verlangt. In bestimmten Fällen kann der Beitrag in Sachleistungen erfolgen, wenn es sich bei dem Partner um eine Nichtregierungsorganisation oder um eine Organisation handelt, die sich auf bestimmte Gemeinschaften stützt.

(5) Es können Möglichkeiten für Kofinanzierungen mit anderen Geldgebern, insbesondere mit den Mitgliedstaaten, gesucht werden.

(6) Alle zweckdienlichen Maßnahmen werden getroffen, um den Gemeinschaftscharakter der im Rahmen dieser Verordnung gewährten Hilfen zum Ausdruck zu bringen.

(7) Zur Verwirklichung der im Vertrag vorgesehenen Ziele der Kohärenz und Komplementarität und zur Gewährleistung der Effizienz aller Aktionen kann die Kommission alle zweckdienlichen Koordinierungsmaßnahmen treffen, die insbesondere umfassen:

a) die Einrichtung eines Systems für den systematischen Austausch und die systematische Analyse von Informationen über die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten finanzierten oder zur Finanzierung vorgesehenen Maßnahmen;

b) eine Koordinierung der Durchführung der Aktionen vor Ort über regelmäßige Treffen und einen Austausch von Informationen zwischen den Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten in dem begünstigten Land.

(8) Die Kommission kann im Benehmen mit den Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Initiativen ergreifen, um eine ordnungsgemäße Koordinierung mit den übrigen betroffenen Geldgebern zu gewährleisten.

Artikel 6

(1) Die Kommission wird beauftragt, die in dieser Verordnung vorgesehenen Aktionen gemäß den geltenden Haushaltsverfahren und sonstigen Verfahren, insbesondere denen, die in der für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften geltenden Haushaltsordnung vorgesehen sind, vorzubereiten, zu beschließen und zu verwalten.

(2) Bei der Evaluierung der Projekte und Programme werden folgende Faktoren berücksichtigt:

- Effizienz und Lebensfähigkeit der Aktionen;

- kulturelle, soziale, geschlechts- und umweltspezifische Aspekte;

- Aufbau der erforderlichen Verwaltungen zur Erreichung der Ziele der Aktion;

- die bisherige Erfahrung mit gleichartigen Aktionen.

(3) Die Beschlüsse über Maßnahmen, deren Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung 2 Mio. ECU je Maßnahme übersteigt, werden nach dem Verfahren des Artikels 7 gefaßt.

Die Kommission unterrichtet den in Artikel 7 genannten Ausschuß kurz über die Finanzierungsbeschlüsse, die sie für Projekte und Programme mit einem Wert von 2 Mio. ECU oder weniger zu fassen beabsichtigt. Diese Unterrichtung erfolgt spätestens eine Woche vor der Beschlußfassung.

(4) Die Kommission ist ermächtigt, ohne die Stellungnahme des in Artikel 7 genannten Ausschusses die zusätzlichen Mittelbindungen zu genehmigen, die zur Deckung der zu erwartenden oder festgestellten Überschreitungen der Kosten dieser Aktionen notwendig sind, sofern diese Überschreitung oder der zusätzliche Bedarf höchstens 20 % der in dem Finanzierungsbeschluß festgelegten ursprünglichen Mittelbindung beträgt.

Beträgt die im vorstehenden Absatz genannte zusätzliche Mittelbindung weniger als 4 Mio. ECU, so wird der in Artikel 7 genannte Ausschuß über den von der Kommission gefaßten Beschluß unterrichtet. Beträgt die zusätzliche Mittelbindung 4 Mio. ECU, aber weniger als 20 % des ursprünglich festgelegten Betrags, so wird die Stellungnahme des Ausschusses eingeholt.

(5) Die gemäß dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsabkommen und -verträge sehen insbesondere vor, daß die Kommission und der Rechnungshof Kontrollen vor Ort nach den üblichen Verfahren durchführen können, die von der Kommission im Rahmen der geltenden Bestimmungen, insbesondere der für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaft geltenden Haushaltsordnung, festgelegt wurden.

(6) Werden für die Aktionen Finanzierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Türkei geschlossen, so sehen diese vor, daß Steuern, Gebühren und Abgaben nicht von der Gemeinschaft finanziert werden.

(7) Die Teilnahme an Ausschreibungen und Aufträgen steht allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten und der Türkei zu gleichen Bedingungen offen.

(8) Die Lieferungen müssen ihren Ursprung in den Mitgliedstaaten oder der Türkei haben.

Artikel 7

Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 (1) eingesetzt wurde, nachstehend "Mittelmeer-Ausschuß" genannt, und der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Der Ausschuß arbeitet nach folgendem Verfahren:

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist, die drei Monate von der Befassung des Rates an nicht überschreiten darf, keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens drei Monate nach ihrem Beschluß über die genehmigten Aktionen und Projekte mit Angabe der Beträge, der Art und der Partner.

Artikel 8

Einmal jährlich findet in einer Sitzung des gemäß Artikel 7 eingesetzten Ausschusses ein Meinungsaustausch anhand eines Berichts des Vertreters der Kommission über die allgemeinen Leitlinien für die im kommenden Jahr durchzuführenden Aktionen statt.

Artikel 9

Nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahrs unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht mit einer Zusammenfassung der im Lauf des Haushaltsjahrs finanzierten Aktionen sowie einer Evaluierung der Durchführung dieser Verordnung während des Haushaltsjahrs.

Die Zusammenfassung enthält insbesondere Informationen über die Akteure, mit denen die Aufträge vereinbart oder die Verträge geschlossen wurden.

Der Bericht enthält ferner eine Zusammenfassung der gegebenenfalls für spezifische Aktionen durchgeführten Evaluierungen.

Artikel 10

Die Kommission nimmt regelmäßig Evaluierungen der von der Gemeinschaft finanzierten Aktionen vor, um festzustellen, ob die Ziele dieser Aktionen erreicht wurden, und um Leitlinien zur Verbesserung der Effizienz der künftigen Aktionen festzulegen. Die Kommission unterbreitet dem in Artikel 7 genannten Ausschuß eine Zusammenfassung der Evaluierungen, die gegebenenfalls von diesem geprüft werden können. Die Evaluierungsberichte werden den Mitgliedstaaten auf Antrag zur Verfügung gestellt.

Artikel 11

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Gesamtevaluierung der von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Aktionen sowie Empfehlungen zur zukünftigen Anwendung dieser Verordnung und gegebenenfalls zu ihrer Änderung.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1.