51998PC0558

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Verbrennung von Abfällen /* KOM/98/0558 endg. - SYN 98/0289 */

Amtsblatt Nr. C 372 vom 02/12/1998 S. 0011


Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Verbrennung von Abfällen (98/C 372/07) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(1998) 558 endg. - 98/0289(SYN)

(Von der Kommission vorgelegt am 29. Oktober 1998)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eines der Ziele des fünften Aktionsprogrammes - Gemeinschaftsprogramm für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung (1) - für bestimmte Schadstoffe wie Stickoxide (NOX), Schwefeldioxid (SO2), Schwermetalle und Dioxine lautet: "Die kritischen Belastungen und die Grenzwerte für bestimmte Schadstoffe wie NOX, Schwermetalle und Dioxine dürfen unter keinen Umständen überschritten werden", und für die Luftqualität: "Alle Menschen sollten wirksam gegen anerkannte Luftverschmutzungsrisiken geschützt werden". Ferner ist in diesem Programm das Ziel einer 90%igen Verringerung der Dioxinemissionen aus bestimmten Quellen bis zum Jahr 2005 (bezogen auf die Werte des Jahres 1985) und einer "mindestens 70%igen Verringerung der gesamten Kadmium- (Cd), Quecksilber- (Hg) und Blei- (Pb) Emissionen bis 1995" vorgesehen.

(2) Im Protokoll über persistente organische Schadstoffe, das die Gemeinschaft im Rahmen des Übereinkommens der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN-ECE) über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung unterzeichnet hat, sind rechtsverbindliche Grenzwerte für die Emission von Dioxinen und Furanen für Anlagen, die stuendlich mehr als 3 t festen Siedlungsmüll verbrennen, auf 0,1 ng/m³ TE (Toxicity Equivalents), für Anlagen, die stuendlich mehr als 1 t feste medizinische Abfälle verbrennen, auf 0,5 ng/m³ TE, und für Anlagen, die stuendlich mehr als 1 t gefährliche Abfälle verbrennen, auf 0,2 ng/m³ TE festgelegt.

(3) Im Protokoll über Schwermetalle, das die Gemeinschaft im Rahmen des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen unterzeichnet hat, sind rechtsverbindliche Grenzwerte für die Emission von Feststoffen auf 10 mg/m³ für die Verbrennung von gefährlichen und medizinischen Abfällen, für die Emission von Quecksilber auf 0,05 mg/m³ für die Verbrennung von gefährlichen Abfällen und auf 0,08 mg/m³ für die Verbrennung von Siedlungsmüll festgelegt worden.

(4) Die Richtlinie 89/369/EWG des Rates über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll (2) und die Richtlinie 89/429/EWG des Rates über die Verringerung der Luftverunreinigung durch bestehende Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll (3) haben zur Verringerung und Kontrolle der Emissionen von Verbrennungsanlagen in die Atmosphäre beigetragen. Es sollten strengere Vorschriften erlassen und diese Richtlinien aufgehoben werden.

(5) In Übereinstimmung mit dem in Artikel 3b des Vertrags festgelegten Subsidiaritätsprinzip und dem ebenfalls in diesem Artikel festgelegten Proportionalitätsprinzip läßt sich das Ziel der Verringerung der Luftverunreinigung durch Verbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen von den Mitgliedstaaten im Alleingang nicht effizient verwirklichen, und unkonzertierte Maßnahmen gewährleisten nicht, daß das angestrebte Ziel verwirklicht wird. Angesichts der Notwendigkeit, die Emissionen in der ganzen Gemeinschaft zu verringern, sind Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene wirksamer. Diese Richtlinie beschränkt sich auf die Mindestanforderungen für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen.

(6) In der Entschließung 97/C 76/01 des Rates vom 24. Februar 1997 über eine Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung (4) wird die Bedeutung gemeinschaftsweiter Kriterien für die Abfallverwendung, die Notwendigkeit geeigneter Emissionsnormen für Verbrennungsanlagen, die Notwendigkeit von Überwachungsmaßnahmen für bestehende Verbrennungsanlagen und die eventuelle Notwendigkeit einer Änderung von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Abfallverbrennung mit Energienutzung durch die Kommission hervorgehoben, um die Verbringung großer Abfallmengen innerhalb der Gemeinschaft zu vermeiden.

(7) Die Regeln für den Binnenmarkt gelten für die zur Verwertung bestimmten Abfälle, und somit sind ebenso strenge Regeln für die Abfallverbrennungsanlagen notwendig, um zu vermeiden, daß Abfälle über Landesgrenzen hinweg zu Anlagen verbracht werden, die dank lockeren Umweltvorschriften zu niedrigeren Kosten arbeiten.

(8) In der Richtlinie 96/61/EG des Rates (5) ist ein integriertes Konzept der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung festgelegt, das allen Aspekten der Umweltleistung einer Anlage integriert Rechnung trägt. Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsmüll mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde und Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie 96/61/EG.

(9) In dieser Richtlinie sind Grenzwerte gemäß Artikel 18 der Richtlinie 96/61/EG sowie Betriebsbedingungen und Emissionsgrenzwerte für alle Abfallverbrennungsanlagen festgelegt, mit denen ein hohes Umweltschutzniveau gewährleistet werden soll.

(10) Die Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte sollte als notwendig, jedoch nicht als genügend zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 96/61/EG hinsichtlich der besten verfügbaren Techniken betrachtet werden. Hierzu könnte die Einhaltung strengerer Emissionsgrenzwerte, von Emissionsgrenzwerten für andere Stoffe oder Medien oder sonstigen geeigneten Bedingungen erforderlich sein.

(11) In der Anwendung von Verfahren zur Minderung des Schadstoffausstoßes von Verbrennungsanlagen sind in den letzten zehn Jahren industrielle Erfahrungen gesammelt worden.

(12) Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (6), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission (7), ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne daß Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können. Aus diesem Grund bedürfen alle Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle behandeln, gemäß Artikel 9 dieser Richtlinie einer Genehmigung durch die zuständigen Behörden, in der unter anderem die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen festgelegt sind.

(13) Das Ziel der gemäß dieser Richtlinie errichteten und betriebenen Verbrennungsanlagen ist die Verminderung der Verschmutzungsgefahren infolge von Abfällen durch ein thermisches Verfahren, insbesondere eine Oxidation, um die Menge und das Volumen des Abfalles zu vermindern und Rückstände zu erzeugen, die sicher wiederverwendet oder beseitigt werden können.

(14) Artikel 129 des Vertrags fordert, daß die Erfordernisse im Bereich des Gesundheitsschutzes Bestandteil der übrigen Politiken der Gemeinschaft sind und Artikel 130r erklärt, daß die Umweltpolitik der Gemeinschaft zum Schutz der menschlichen Gesundheit beiträgt.

(15) Im Hinblick auf ein hohes Umweltschutz- und Gesundheitsschutzniveau müssen deshalb für Verbrennungsanlagen innerhalb der Gemeinschaft geeignete Betriebsbedingungen und Emissionsgrenzwerte festgelegt und eingehalten werden. Die festgelegten Grenzwerte sollen dazu beitragen, die negativen Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern und nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu minimieren.

(16) Um die Emissionen zu überwachen und zu gewährleisten, daß die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe eingehalten werden, müssen Hochleistungsmeßverfahren angewandt werden.

(17) Ein integrierter Schutz der Umwelt gegen die bei der thermischen Behandlung von Abfällen entstehenden Emissionen ist erforderlich. Aus diesem Grund sollte der bei der Abgasreinigung entstehende fluessige Abfall erst nach getrennter Behandlung beseitigt werden, um die Übertragung der Verschmutzung von einem Umweltbereich auf einen anderen einzuschränken.

(18) Für Fälle, in denen die Emissionsgrenzwerte überschritten werden, sowie für technisch unvermeidbare Betriebsabschaltungen, Störungen oder Pannen der Reinigungseinrichtungen sind Vorschriften zu erlassen.

(19) Bei der Mitverbrennung von Abfällen in Anlagen, die nicht in erster Linie für die Verbrennung von Abfällen ausgelegt sind, dürfen in dem durch die Mitverbrennung entstehenden Anteil an den Abgasen keine höheren Schadstoffemissionen entstehen; entsprechende Minderungen sind anzuordnen.

(20) Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen diese Richtlinie zu verhängen sind, und deren Durchsetzung gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Ziele

Diese Richtlinie hat die Vermeidung und, soweit dies nicht durchführbar ist, die größtmögliche Beschränkung von Belastungen der Umwelt, insbesondere der Verschmutzung von Luft, Boden, Oberflächen- und Grundwasser, sowie der daraus resultierenden Gefahren für die menschliche Gesundheit infolge der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen und zu diesem Zweck die Einhaltung geeigneter Betriebsbedingungen und Emissionsgrenzwerte durch Abfallverbrennungs- und -mitverbrennungsanlagen in der Gemeinschaft zum Ziel.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen.

(2) Die nachstehenden Anlagen fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie:

a) Anlagen, in denen nur folgende Abfälle behandelt werden:

i) Abfälle im Geltungsbereich der Richtlinie 94/67/EG (8) über die Verbrennung gefährlicher Abfälle,

ii) Land- und forstwirtschaftliche Rückstände und Holz mit Ausnahme solcher, die infolge einer Behandlung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten,

iii) Abfälle, die nicht in den Geltungsbereich des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 75/442/EWG fallen,

iv) Abfälle, die beim Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen und deren Förderung auf Bohrinseln entstehen und dort verbrannt werden,

b) Anlagen, in denen nur andere Abfälle als Siedlungsabfall behandelt werden, und zwar pro Jahr weniger als 10 t.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1. "Abfall": alle festen oder fluessigen Abfälle gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Buchstabe a) der geänderten Richtlinie 75/442/EWG;

2. "Verbrennungsanlage": jede ortsfeste oder mobile technische Einheit oder Anlage, die zur thermischen Behandlung von Abfällen mit oder ohne Nutzung der entstehenden Verbrennungswärme eingesetzt wird, einschließlich der Oxidation von Abfällen, der Pyrolyse, Vergasung oder anderer thermischer Behandlungsverfahren wie Plasmaverfahren, insoweit die bei der Behandlung entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden.

Diese Begriffsbestimmung erstreckt sich auf den Standort und die gesamte Anlage einschließlich aller Verbrennungslinien, der Annahme und Lagerung des Abfalls, auf dem Gelände befindlicher Vorbehandlungsanlagen, des Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystems, des Dampferzeugers, der Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen, Abgasen und des Abwassers, des Schornsteins, der Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge, zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungsbedingungen.

3. "Mitverbrennungsanlage": eine Anlage, deren Hauptzweck in der Energieerzeugung oder Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht und in der Abfall als Haupt- oder Zusatzbrennstoff verwendet wird.

Diese Begriffsbestimmung erstreckt sich auf den Standort und die gesamte Anlage einschließlich aller Verbrennungslinien, der Annahme und Lagerung des Abfalls, auf dem Gelände befindlicher Vorbehandlungsanlagen, des Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystems, des Dampferzeugers, der Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen, Abgasen und des Abwassers, des Schornsteins, der Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge, zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungsbedingungen.

4. "Bestehende Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage": eine in Betrieb befindliche Anlage, die den bereits erlassenen einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Vorschriften entspricht oder auf Grund der vor dem in Artikel 21 genannten Tag erlassenen Vorschriften genehmigt oder registriert wurde oder für die nach Auffassung der zuständigen Behörden ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt worden ist, im letztgenannten Fall sofern die Anlage spätestens ein Jahr nach dem in Artikel 21 genannten Tag des vorgeschriebenen Inkrafttretens dieser Richtlinie in Betrieb gesetzt wird.

5. "Emission": von Punktquellen oder diffusen Quellen innerhalb der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden.

6. "Emissionsgrenzwert": die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen.

7. "Dioxine und Furane": alle in Anhang I erwähnten polychlorierten Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane.

8. "Betreiber": jede natürliche oder juristische Person, die eine Verbrennungsanlage betreibt oder besitzt oder der - sofern in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen - die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsgewalt über den technischen Betrieb der Anlage übertragen wurde.

9. "Genehmigung": ein schriftlicher Bescheid bzw. mehrere solche, in der bzw. denen der Betrieb einer Anlage oder eines Anlagenteils genehmigt wird.

10. "Rückstand": alle fluessigen oder festen Stoffe (einschließlich Rostasche, Filterstaub und Kesselstaub, fester Reaktionsprodukte aus der Abgasbehandlung, Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung, verbrauchter Katalysatoren und Aktivkohle) gemäß der Begriffsbestimmung von Abfall in Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG, die bei der Verbrennung oder Mitverbrennung, bei der Abgas- oder Abwasserbehandlung oder sonstigen Prozessen innerhalb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage entstehen.

Artikel 4

Antrag und Genehmigung

(1) Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage dürfen nicht ohne Genehmigung betrieben werden.

(2) Unbeschadet der Richtlinie 96/61/EG muß der vom Betreiber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage an die zuständigen Behörden gestellte Antrag eine Beschreibung der Maßnahmen umfassen, die ergriffen worden sind, um folgendes zu gewährleisten:

a) den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechende Auslegung, Ausrüstung und entsprechender Betrieb der Anlage,

b) möglichst weitgehende Nutzung der bei der Verbrennung entstehenden Wärme,

c) möglichst weitgehende Vermeidung der Entstehung von Abfällen oder Verminderung der entstehenden Mengen und deren möglichst weitgehende Verwertung,

d) Beseitigung der Rückstände, die weder vermieden, vermindert noch verwertet werden können, unter Einhaltung der einzelstaatlichen wie auch gemeinschaftlichen Vorschriften.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn aus dem Antrag hervorgeht, daß die vorgeschlagenen Verfahren zur Messung der Emissionen in die Luft Anhang III entsprechen.

(4) In der von den zuständigen Behörden für den Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage erteilten Genehmigung ist folgendes festzulegen:

a) Die gemäß dem Europäischen Abfallkatalog (EAK) bestimmten Abfallkategorien, die behandelt werden können,

b) die gesamte Abfallverbrennungskapazität der Anlage,

c) die Probenahme- und Meßverfahren für die kontinuierlichen Messungen der einzelnen Schadstoffe in Luft und Wasser.

(5) Das Genehmigungsverfahren für mobile Anlagen wird von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Artikel 5

Lieferung und Annahme des Abfalls

Der Betreiber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage hat alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich der Anlieferung und Annahme der Abfälle zu ergreifen, um Belastungen der Umwelt zu vermeiden und, sofern dies nicht möglich ist, weitestgehend zu verringern, insbesondere die Verunreinigung der Luft, des Bodens, des Oberflächen- und Grundwassers, Geruchs- und Lärmbelästigungen sowie direkte Gefahren für die menschliche Gesundheit.

Der Betreiber hat vor der Annahme des Abfalls in der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage die Massen jeder Abfallkategorie gemäß dem EAK zu bestimmen. Die zuständigen Behörden können Industriebetrieben und -unternehmen, die nur ihre eigenen Abfälle am Ort der Entstehung verbrennen oder mitverbrennen, Ausnahmen gewähren, sofern das gleiche Schutzniveau eingehalten wird und die betreffenden Werte für die Berechnungen in Anhang II nicht erforderlich sind.

Artikel 6

Betriebsbedingungen

(1) Verbrennungsanlagen müssen so betrieben werden, daß der erzielte Verbrennungsgrad einen Gehalt an organisch gebundenen Gesamtkohlenstoff (TOC) in der Rostschlacke von weniger als 3 % des Trockengewichts des verbrannten Stoffes ausmacht. Gegebenenfalls müssen geeignete Vorbehandlungsverfahren angewandt werden.

Alle Verbrennungsanlagen müssen so ausgelegt, ausgerüstet und ausgeführt sein sowie betrieben werden, daß die Temperatur des entstehenden Verbrennungsgases nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft kontrolliert, gleichmäßig und selbst unter den ungünstigsten Bedingungen mindestens zwei Sekunden lang mindestens 850 °C beträgt; die Messung muß an der Innenwand des Verbrennungsraums erfolgen.

Alle Verbrennungsanlagen müssen mit Hilfsbrennern ausgestattet sein. Diese müssen automatisch eingeschaltet werden, wenn die Temperatur der Verbrennungsgase nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft auf unter 850 °C sinkt. Sie sind auch während der An- und Abfahrvorgänge einzusetzen, um zu gewährleisten, daß die Temperatur von 850 °C zu jedem Zeitpunkt dieser Betriebsvorgänge - und solange sich unverbrannter Abfall im Brennraum befindet - aufrechterhalten bleibt.

Während der An- und Abfahrvorgänge oder wenn die Temperatur des Verbrennungsgases unter 850 °C absinkt, dürfen die Hilfsbrenner nicht mit Brennstoff gespeist werden, der höhere Emissionen zur Folge hat als die Verbrennung von Gasöl gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 75/716/EWG des Rates (9), Flüssiggas oder Erdgas.

(2) Alle Mitverbrennungsanlagen müssen so ausgelegt, ausgerüstet, ausgeführt sein und betrieben werden, daß die Temperatur des bei der Mitverbrennung von Abfällen entstehenden Verbrennungsgases kontrolliert und gleichmäßig auch unter den ungünstigsten Bedingungen während mindestens zwei Sekunden eine Temperatur von mindestens 850 °C einhält.

(3) Die Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen müssen mit einem automatischen System ausgestattet sein und dieses verwenden, um die Beschickung mit Abfall unter folgenden Umständen zu verhindern:

a) bei der Anfahrphase bis zum Erreichen der Temperatur von 850 °C,

b) bei jedem Absinken der Temperatur unterhalb der Temperatur von 850 °C,

c) in allen Fällen, in denen die aufgrund dieser Richtlinie erforderlichen kontinuierlichen Messungen zeigen, daß wegen Störungen oder Pannen der Reinigungsvorrichtungen irgendein Emissionsgrenzwert überschritten wird.

(4) Die zuständigen Behörden dürfen für bestimmte Abfallkategorien oder bestimmte Wärmeprozesse andere Anforderungen zulassen als diejenigen, die in Absatz 1 festgelegt sind und in der Genehmigung spezifiziert werden. Die Änderung der Betriebsbedingungen darf jedoch keine höheren Rückstandsmengen oder Rückstände mit einem höheren Gehalt an organischen Schadstoffen zur Folge haben als diejenigen, die erwartungsgemäß unter den unter Absatz 1 festgelegten Bedingungen entstehen würden.

Die zuständigen Behörden dürfen für bestimmte Abfallkategorien oder bestimmte Wärmeprozesse andere Anforderungen zulassen, als diejenigen, die in Absatz 2 festgelegt sind und in der Genehmigung spezifiziert wurden, sofern zumindest die Emissionsgrenzwerte für organisch gebundenen Gesamtkohlenstoff in Anhang V Buchstabe a) und für CO eingehalten werden.

Alle nach den Vorschriften dieses Absatzes festgelegten Betriebsbedingungen und die Ergebnisse der vorgenommenen Prüfungen sind der Kommission zusammen mit den Informationen mitzuteilen, die ihr zur Einhaltung der Berichterstattungspflicht übermittelt werden.

(5) Alle Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen müssen so ausgelegt, ausgerüstet, ausgeführt sein und betrieben werden, daß die Emissionen in die Luft, die am Boden zu einer signifikanten Luftverschmutzung führen, verhindert werden; insbesondere sind die Abgase kontrolliert und unter Einhaltung der einschlägigen Luftqualitätsnormen mit Hilfe von Schornsteinen in die Luft abzuleiten, deren Höhe den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gewährleisten muß.

Jede beim Verbrennungs- oder Mitverbrennungsprozeß entstehende Wärme muß so weit wie möglich genutzt werden.

Artikel 7

Grenzwerte für Emissionen in die Luft

(1) Verbrennungsanlagen müssen so ausgelegt, ausgerüstet, ausgeführt sein und betrieben werden, daß die in Anhang V festgelegten Emissionsgrenzwerte in den Abgasen nicht überschritten werden.

(2) Die Ergebnisse der Messung zur Prüfung der Übereinstimmung mit den Emissionsgrenzwerten werden hinsichtlich der Bedingungen in Artikel 11 genormt.

(3) Für die Mitverbrennung von Abfällen gelten die Emissionsgrenzwerte von Anhang II.

(4) Absatz 3 gilt nicht für die Mitverbrennung unaufbereiteter, gemischter Siedlungsabfälle.

(5) Wird in den Geltungsbereich der Richtlinie 94/67/EG fallender Abfall in der gleichen Anlage mitverbrannt oder verbrannt wie Abfälle im Geltungsbereich dieser Richtlinie, so gelten die in den Anhängen II, IV und V dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte für die ganze Abfallmenge. Für die anderen Anforderungen gilt die jeweils strengere Bestimmung entweder der Richtlinie 94/67/EG oder dieser Richtlinie.

(6) Unbeschadet der Absätze 3 und 5 gelten die in Anhang V dieser Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte, wenn mehr als 40 % der freigesetzten Wärme mit Abfällen aus dem Geltungsbereich der Richtlinie 94/67/EG in einer im Absatz 5 erwähnten Anlage erzeugt wird.

Artikel 8

Ableitung von Wasser

(1) Für Abwasser jeder Art aus einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage ist eine Genehmigung erforderlich.

(2) Die Ableitung des bei der Abgasreinigung entstehenden Abwassers in die Gewässer ist so weitgehend wie möglich zu beschränken.

(3) Mit einer gesonderten Bestimmung in der Genehmigung kann das bei der Abgasreinigung entstehende Abwasser nach besonderer Behandlung abgeleitet werden, sofern

a) die Anforderungen der einschlägigen gemeinschaftlichen, innerstaatlichen und örtlichen Vorschriften in Form von Grenzwerten erfuellt werden und

b) der Massenanteil der in Anhang IV genannten Schadstoffe die darin festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreitet.

(4) Die Emissionsgrenzwerte der in Anhang IV erwähnten Schadstoffe gelten am Ort der Ableitungen aus der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage.

Wird das bei der Abgasreinigung entstehende Abwasser gemeinsam mit in situ anfallendem ähnlichen Abwasser behandelt, so führt der Betreiber die in Artikel 11 angegebenen Messungen wie folgt durch:

a) am Abwasserstrom aus der Abgasreinigung vor der Einleitung in die Behandlungsanlage für das gesammelte Abwasser,

b) an den übrigen Abwasserströmen von ihrer Einleitung in die Behandlungsanlage für das gesammelte Abwasser,

c) am Abwasserstrom aus der Verbrennungsanlage am endgültigen Einleitungspunkt des Abwassers nach Behandlung.

Der Betreiber muß die erforderlichen Massenbilanzen berechnen, um die Emissionsniveaus in den endgültig abgeleiteten Wassermengen zu bestimmen, die dem Abwasser aus der Abgasreinigung zugeschrieben werden müssen, um die Einhaltung der in Anhang IV festgelegten Emissionsgrenzwerte zu prüfen.

(5) Die zuständigen Behörden stellen sicher, daß unter keinen Umständen Abwasser durch Vermischen mit anderen Abwasserströmen oder auf andere Weise verdünnt wird, es sei denn, es handelte sich um ein im Rahmen der Abfallentsorgungsregelung ordnungsgemäß genehmigtes Verfahren.

(6) In der Genehmigung ist folgendes festzulegen:

a) Emissionsgrenzwerte für organische und anorganische Schadstoffe gemäß Absatz 2 und zur Einhaltung der Anforderungen des ersten Gedankenstrichs von Absatz 3 Buchstabe a),

b) Betriebskontrollparameter mindestens für Temperatur und Durchfluß.

(7) Die Gelände von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Abfalllagerflächen sind so auszulegen und zu nutzen, daß die Freisetzung jedweder Schadstoffe in den Boden und ins Grundwasser gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 80/68/EWG (10). Ferner ist Lagerkapazität für das aus dem Gelände der Verbrennungsanlage abfließende Regenwasser oder für kontaminiertes Wasser, das zum Brandlöschen eingesetzt wird, zu schaffen.

Diese Lagerkapazität muß die Durchführung von Tests und gegebenenfalls die Behandlung des Wassers vor seiner endgültigen Ableitung ermöglichen.

Artikel 9

Rückstände

Das Entstehen von Rückständen aus dem Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage ist zu vermeiden oder hinsichtlich Menge und Schädlichkeit auf ein Minimum zu beschränken. Die Rückstände sind soweit wie möglich in der Anlage selbst oder außerhalb dieser unter Einhaltung der einschlägigen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu verwerten.

Die Beförderung und Zwischenlagerung von Trockenrückständen in Form von Staub, beispielsweise Kesselstaub und von Trockenrückständen aus der Abgasbehandlung, hat in Form von - beispielsweise - geschlossenen Behältern zu erfolgen.

Vor der Festlegung des Entsorgungsweges für die Beseitigung oder Verwertung der Rückstände aus Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen werden die physikalischen und chemischen Eigenschaften und das Schadstoffpotential der verschiedenen Verbrennungsrückstände mit geeigneten Analysen ermittelt. Analysiert werden insbesondere die gesamte lösliche Fraktion und die lösliche Schwermetallfraktion.

Artikel 10

Kontrolle und Überwachung

Es müssen Meßgeräte eingebaut und Verfahren angewandt werden, um die Parameter, Bedingungen, Massenkonzentrationen und Durchflußmengen der beim Verbrennungs- oder Mitverbrennungsprozeß anfallenden Schadstoffe zu überwachen.

Die Meßanforderungen müssen in der von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigung oder in den dieser beigefügten Bedingungen festgelegt sein.

Der korrekte Einbau und das Funktionieren der Geräte für die automatische Überwachung der Emissionen in die Luft und das Wasser müssen kontrolliert werden und jedes Jahr muß ein Überwachungstest mit parallelen Messungen nach Referenzmethoden durchgeführt werden.

Die Probenahme- oder Meßstellen müssen mit den zuständigen Behörden vereinbart werden.

Die diskontinuierlich gemessenen Emissionen in die Luft und das Wasser müssen gemäß Anhang III Absatz 1 erfolgen.

Artikel 11

Meßanforderungen

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten entweder durch Angabe in den Genehmigungsbedingungen oder durch Festlegung allgemein verbindlicher Regeln, daß die Absätze 2 bis 12 für Luft und 14 bis 17 für Wasser eingehalten werden.

(2) In der Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlage werden folgende Luftschadstoffe gemäß Anhang III gemessen:

a) kontinuierliche Messungen folgender Stoffe: CO, Gesamtstaub, organisch gebundener Gesamtkohlenstoff, HCl, HF, SO2, NOX,

b) kontinuierliche Messungen folgender Betriebskenngrößen: Temperatur an der Innenwand des Verbrennungsraumes, Sauerstoffkonzentration, Druck, Temperatur und Wasserdampfgehalt des Verbrennungsgases,

c) mindestens zweimal jährlich Messung der Schwermetalle, Dioxine und Furane; jedoch eine Messung alle drei Monate während der ersten zwölf Betriebsmonate.

(3) Die Verweilzeit sowie die Mindesttemperatur und der Sauerstoffgehalt der Verbrennungsgase sind in geeigneter Weise zu prüfen, und zwar mindestens einmal bei der Inbetriebnahme der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage und unter den voraussichtlich ungünstigsten Betriebsbedingungen.

(4) Die kontinuierliche Messung von HF kann entfallen, wenn für HCl Reinigungsstufen angewandt werden, die gewährleisten, daß der Emissionsgrenzwert für HCl nicht überschritten wird. In diesem Fall sind die HF-Emissionen in den in Absatz 2 Buchstabe c) festgelegten Zeitabständen zu messen.

(5) Die ständige Messung des Wasserdampfgehalts ist nicht notwendig, wenn die Abgasprobe vor der Emissionsanalyse getrocknet wird.

(6) Diskontinuierliche Messungen von HCl, HF und SO2 anstelle von kontinuierlichen Messungen können von den zuständigen Behörden in Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen erlaubt werden, wenn der Betreiber nachweisen kann, daß die Emissionen dieser Schadstoffe unter keinen Umständen höher sein können als die festgelegten Emissionsgrenzwerte.

(7) Die Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf folgende Bedingungen:

a) Temperatur: 273 K, Druck 101,3 kPa, Sauerstoffgehalt der Luft 11 %, trockenes Abgas;

b) Temperatur 273 K, Druck 101,3 kPa, Sauerstoffgehalt der Luft 3 %, trockenes Abgas, wenn ausschließlich Altöl im Sinne der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 75/439/EWG (11) verbrannt wird;

c) werden Abfälle in mit Sauerstoff angereicherter Atmosphäre verbrannt oder mitverbrannt, so können sich die Meßergebnisse auf einen von der zuständigen Behörde festgelegten Sauerstoffgehalt beziehen, der den besonderen Umständen des Einzelfalles entspricht;

d) im Fall von Mitverbrennung beziehen sich die Meßergebnisse auf einen nach Anhang II errechneten Gesamtsauerstoffgehalt.

(8) Alle Meßergebnisse müssen auf geeignete Weise registriert, verarbeitet und dargestellt werden, um den zuständigen Behörden die Prüfung der Einhaltung der genehmigten Betriebsbedingungen und der in dieser Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte nach Verfahren zu ermöglichen, die von den genannten Behörden festgelegt werden.

(9) Die Emissionsgrenzwerte für Luft sind als eingehalten zu betrachten, wenn

a) kein täglicher Durchschnittswert irgendein in Anhang V Buchstabe e) erster Gedankenstrich und Anhang V Buchstabe a) dieser Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte überschreitet,

b) keiner der halbstuendlichen Durchschnittswerte irgendeinen in Anhang V Buchstabe b) dieser Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwert überschreitet,

c) keiner der Durchschnittswerte in dem für Schwermetalle und Dioxine und Furane festgelegten Probenahmezeitraum die in Anhang V Buchstaben c) und d) dieser Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte überschreitet,

d) Anhang V Buchstabe e) zweiter Gedankenstrich eingehalten wird.

(10) Die halbstuendlichen Durchschnittswerte und die 10-Minuten-Durchschnittswerte werden innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausschließlich der An- und Abfahrvorgänge, wenn kein Abfall verbrannt wird) aus den gemessenen Werten nach Abzug der in Anhang III Absatz 2 angegebenen Vertrauensbereichswerte ermittelt. Die Tagesdurchschnittswerte werden anhand dieser validierten Durchschnittswerte bestimmt.

Zur Ermittlung eines gültigen Tagesdurchschnittswerts dürfen höchstens fünf halbstuendliche Durchschnittswerte an irgendeinem Tag wegen Nichtfunktionierens oder Wartung des Systems für die ständigen Messungen nicht berücksichtigt werden. Hoechstens zehn Tagesdurchschnittswerte pro Jahr dürfen wegen Nichtfunktionierens oder Wartung dieses ständigen Meßsystems nicht berücksichtigt werden.

(11) Die Durchschnittswerte des Probenahmezeitraums und, bei diskontinuierlicher Messung von HF, die Durchschnittswerte für HF werden gemäß den Anforderungen in Artikel 10 ermittelt.

(12) Ergibt sich aus den Messungen, daß die in dieser Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte überschritten worden sind, ist die zuständige Behörde hiervon unverzüglich zu unterrichten.

(13) Sobald geeignete Meßverfahren in der Gemeinschaft verfügbar sind, entscheidet die Kommission nach dem Verfahren in Artikel 17, ab welchem Datum die ständigen Messungen der Emissionen von Dioxinen und Schwermetallen in die Luft gemäß Anhang III durchgeführt werden müssen.

(14) Am Punkt der Ableitung des Abwassers sind die folgenden Messungen vorzunehmen:

a) ständige Messungen der in Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b) erwähnten Parameter,

b) punktuelle, tägliche Messungen der Gesamtmenge an Schwebestoffen,

c) monatliche Messung einer repräsentativen 24-Stunden-Probenahme der in Artikel 8 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang IV Nummern 2 bis 13 genannten Schadstoffe,

d) mindestens zwei Messungen pro Jahr der Dioxine und Furane; jedoch eine Messung alle drei Monate während der ersten zwölf Betriebsmonate.

(15) Die Messungen zur Bestimmung der Konzentration der wassergefährdenden Stoffe im Abwasser müssen repräsentativ sein.

(16) Die Schadstoffracht im behandelten Abwasser ist in Übereinstimmung mit den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu überwachen; die einschlägigen Bestimmungen wie auch die Meßhäufigkeit sind in der Genehmigung anzugeben. Die Messungen sind nach CEN-Normen oder, in Ermangelung solcher, nach einzelstaatlichen Normen vorzunehmen.

(17) Die Emissionsgrenzwerte für Wasser sind als eingehalten zu betrachten, wenn:

a) keine repräsentative 24-Stunden-Probenahme den in Anhang IV für die Gesamtmenge an Schwebestoffen (Schadstoff Nr. 1) festgelegten Emissionsgrenzwert, den für Schwermetalle (Schadstoffe Nrn. 5 bis 13) festgelegten Emissionsgrenzwert, den für Cadmium und Thallium (Schadstoffe Nrn. 3 und 4) festgelegten Emissionsgrenzwert und den für Quecksilber (Schadstoff Nr. 2) festgelegten Emissionsgrenzwert überschreitet;

b) keine der beiden jährlichen Dioxin- und Furanmessungen eine Überschreitung des in Anhang IV für den Schadstoff Nummer 14 festgelegten Emissionsgrenzwertes ergibt.

Artikel 12

Zugang zu den Informationen und Beteiligung der Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren

Unbeschadet der Richtlinie 90/313/EWG (12) und der Richtlinie 96/61/EG sind Anträge auf neue Genehmigungen der Öffentlichkeit lange genug zugänglich zu machen, um ihr vor der Entscheidung durch die zuständige Behörde Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Diese Entscheidung mit mindestens einer Durchschrift der Genehmigung und alle späteren Aktualisierungen müssen der Öffentlichkeit ebenfalls zur Verfügung stehen.

Artikel 13

Nicht normale Betriebsbedingungen

Die zuständigen Behörden müssen in der Genehmigung die höchstzulässige Dauer technisch unvermeidbarer Abschaltungen, Störungen oder Ausfälle der Reinigungs- oder der Meßvorrichtungen festlegen, während der die Konzentrationen der unter diese Richtlinie fallenden Stoffe in den Emissionen in die Luft und ins Abwasser die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte überschreiten dürfen.

Der Betreiber muß den Betrieb bei einem Ausfall so schnell wie möglich vermindern oder ganz einstellen, bis die normalen Betriebsbedingungen wieder hergestellt sind.

Die Abfallverbrennung in der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage oder der Verbrennungslinie darf bei einer Überschreitung der Grenzwerte unter keinen Umständen mehr als vier Stunden ununterbrochen fortgesetzt werden; darüber hinaus muß die Gesamtzeit des Betriebs unter diesen Bedingungen, auf ein ganzes Jahr bezogen, unter 60 Stunden liegen.

Der Gesamtstaubgehalt der Emissionen einer Verbrennungsanlage in die Luft darf unter keinen Umständen den halbstuendlichen Durchschnittswert von 150 mg/m³ überschreiten; außerdem dürfen die Grenzwerte für Emissionen von CO und organisch gebundenen Gesamtkohlenstoff insgesamt in die Luft nicht überschritten werden. Alle übrigen in Artikel 6 erwähnten Betriebsbedingungen und die Anforderung an den CO-Ausstoß müssen eingehalten werden.

Artikel 14

Aktualisierung der Genehmigung

Unbeschadet der Richtlinie 96/61/EG müssen die zuständigen Behörden die Genehmigungsbedingungen periodisch prüfen und gegebenenfalls anpassen.

Artikel 15

Berichterstattung

Über die Durchführung dieser Richtlinie ist nach dem Verfahren in Artikel 5 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates (13) Bericht zu erstatten. Der erste Bericht ist über die erste vollständige Dreijahresperiode nach dem Erlaß dieser Richtlinie zu erstellen.

Artikel 16

Künftige Anpassung der Richtlinie

Die Kommission beschließt Änderungen zur Anpassung der Artikel 10 bis 12 und der Anhänge I bis V an den technischen Fortschritt oder an neue Kenntnisse über die gesundheitlichen Vorteile von Emissionsminderungen nach dem in Artikel 17 festgelegten Verfahren.

Artikel 17

Ausschußverfahren

(1) Die Kommission wird bei der Durchführung dieser Richtlinie von einem Ausschuß unterstützt, der nach Artikel 16 der Richtlinie 94/67/EG eingesetzt wird.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem genannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder wird keine Stellungnahme abgegeben, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von der Befassung des Rates an keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 18

Aufhebung

Die Richtlinien 89/369/EWG und 89/429/EWG werden fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie aufgehoben.

Artikel 19

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Vorschriften der Kommission spätestens an dem in Artikel 21 genannten Tag mit und alle sie betreffenden Änderungen unverzüglich.

Artikel 20

Übergangsvorschriften

Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für bestehende Anlagen fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

Artikel 21

Inkraftsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 23

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. C 138 vom 17.5.1993, S. 5.

(2) ABl. L 163 vom 14.6.1989, S. 32.

(3) ABl. L 203 vom 15.7.1989, S. 50.

(4) ABl. C 76 vom 11.3.1997, S. 1.

(5) ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.

(6) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39.

(7) ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32.

(8) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 34.

(9) ABl. L 307 vom 27.11.1975, S. 22.

(10) ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43.

(11) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 23.

(12) ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 56.

(13) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48.

ANHANG I

ÄQUIVALENZFAKTOREN FÜR DIBENZO-p-DIOXINE UND DIBENZO-FURANE

Zur Bestimmung der kumulierten Werte sind die Massenkonzentrationen (TE) folgender Dioxine und Dibenzofurane mit folgenden Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren, bevor sie zusammengezählt werden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

BESTIMMUNG DER EMISSIONSGRENZWERTE FÜR DIE MITVERBRENNUNG GEFÄHRLICHER ABFÄLLE

Der Grenzwert für jeden erfaßten Schadstoff und für Kohlenmonoxid im Abgas, die bei der Mitverbrennung gefährlicher Abfälle entstehen, muß wie folgt berechnet werden:

>NUM>VAbfall × CAbfall + VVerfahren × CVerfahren

>DEN>VAbfall + VVerfahren

= C

VAbfall: Abgasvolumen ausschließlich aus der Verbrennung von Abfällen, bestimmt anhand des Abfalls mit dem geringsten in der Genehmigung genannten Heizwert und bezogen auf die Bedingungen dieser Richtlinie;

CAbfall: Emissionsgrenzwerte für Anlagen, die ausschließlich zur Verbrennung von Abfällen bestimmt sind (mindestens die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe und Kohlenmonoxid);

VVerfahren: Abgasvolumen aus dem in der Anlage angewandten Verfahren einschließlich der Verbrennung der zugelassenen und in der Anlage üblicherweise eingesetzten Brennstoffe (Abfälle ausgeschlossen), ermittelt auf der Grundlage der Bezugssauerstoffgehalte nach Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht. Soweit für diese Anlagen keine Regelungen bestehen, ist der tatsächliche Sauerstoffgehalt im Abgas ohne Verdünnung durch Zufuhr von Luft, die für das Verfahren nicht notwendig ist, zugrunde zu legen. Der Bezug auf die übrigen Bedingungen ist in Artikel 11 Absatz 2 festgelegt;

CVerfahren: Emissionsgrenzwerte gemäß den Tabellen in diesem Anhang für bestimmte Industriezweige oder, in Ermangelung solcher Tabellen oder solcher Werte, der betreffenden Schadstoffe und von Kohlenmonoxid im Abgas der Anlagen, die die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für solche Anlagen bei der Verbrennung der üblicherweise zugelassenen Brennstoffe (Abfälle ausgeschlossen) einhalten. Bestehen solche Vorschriften nicht, so werden die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte verwendet. Gibt es solche Genehmigungen nicht, so werden die tatsächlichen Massenkonzentrationen verwendet;

C: Gesamtemissionsgrenzwerte gemäß den Tabellen in diesem Anhang für bestimmte Industrie- oder Schadstoffe, oder in Ermangelung solcher Tabellen oder solcher Werte, für CO und die entsprechenden Schadstoffe, die die in spezifischen Artikeln dieser Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte ersetzen. Der Gesamtsauerstoffgehalt, der den Sauerstoffgehalt für die Normierung ersetzt, wird unter Berücksichtigung der Teilvolumina auf der Grundlage des oben genannten Gehalts berechnet.

II.1. Besondere Vorschriften für Zementöfen

Tagesmittelwerte für (ständige Messungen): Dauer der Probenahme und sonstige Anforderungen an die Messungen wie in Artikel 7. Alle Werte in mg/m³ (Dioxine ng/m³).

Den Ergebnissen der Messungen zur Prüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte sind folgende Größen zugrunde zu legen: Temperatur 273 K, Druck 101,3 kPa, Sauerstoffgehalt 10 %, trockenes Abgas.

II.1.1. C - Gesamtemissionsgrenzwerte

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

II.1.2. C - Gesamtemissionsgrenzwerte für SO2 und organisch gebundenen Gesamtkohlenstoff:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die zuständigen Behörden können Ausnahmen genehmigen, wenn der vorhandene organisch gebundene Gesamtkohlenstoff insgesamt und das SO2 nicht durch die Verbrennung von Abfällen entstehen.

II.1.3. Emissionsgrenzwert für CO:

Emissionsgrenzwerte für CO können von den zuständigen Behörden festgelegt werden.

II.2. Besondere Vorschriften für Großfeuerungsanlagen

II.2.1. CVerfahren:

CVerfahren für feste Brennstoffe in mg/Nm³ (O2-Gehalt 6 %):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

CVerfahren für Biomasse (gemäß Begriffsbestimmungen in der geänderten Richtlinie 88/609/EWG des Rates) in mg/Nm³ (O2-Gehalt 6 %):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

CVerfahren für fluessige Brennstoffe in mg/Nm³ (O2-Gehalt 3 %):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

II.2.2. C - Gesamtemissionsgrenzwerte:

C in mg/Nm³ (O2-Gehalt 6 %). Alle Durchschnittswerte für eine Probenahmedauer von mindestens 30 Minuten und höchstens acht Stunden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

C in ng/Nm³ (O2-Gehalt 6 %). Alle Durchschnittswerte sind während einer Probenahmedauer von mindestens sechs Stunden und höchstens acht Stunden zu berechnen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

II.3. Sondervorschriften für andere Industriezweige

II.3.1. C - Gesamtemissionsgrenzwerte:

C in ng/Nm³. Alle Durchschnittswerte sind während einer Probenahmedauer von mindestens sechs Stunden und höchstens acht Stunden zu berechnen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

C in ng/Nm³. Alle Durchschnittswerte sind während einer Probenahmedauer von mindestens 30 Minuten und höchstens acht Stunden zu berechnen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

Meßtechniken

1. Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe, einschließlich Dioxine und Furane, sowie die Referenzmeßverfahren zur Kalibrierung automatischer Meßsysteme sind nach CEN-Normen durchzuführen, die aufgrund von Aufträgen der Kommission erarbeitet werden. Bis entsprechende CEN-Normen zur Verfügung stehen, gelten die innerstaatlichen Normen.

2. Bei Einhaltung der täglichen Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwert) dürfen die Werte der 95-v. H.-Vertrauensbereiche, die für die Emissionsgrenzwerte bestimmt werden, die folgenden Prozentsätze der Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

Kohlenmonoxid: 10 %

Schwefeldioxid: 20 %

Stickstoffoxid: 20 %

Gesamtstaub: 40 %

Gesamtkohlenstoff: 30 %

Chlorwasserstoff: 40 %

ANHANG IV

Emissionsgrenzwerte für Ableitungen von Abwaser aus der Abgasreinigung

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

Grenzwerte für Emissionen in die Luft

a) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Durchschnittswerte gelten auch für gas- und dampfförmige Emissionen von Schwermetallen sowie Schwermetallverbindungen.

d) Die Mittelwerte sind für eine Probenahmedauer von mindestens sechs und höchstens acht Stunden zu ermitteln. Der Emissionsgrenzwert gilt für eine Dioxin- und Furan-Gesamtkonzentration, die auf der Grundlage des Konzepts der toxischen Äquivalenz gemäß Anhang I berechnet wird.

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Dioxine und Furane 0,1 ng/m³>ENDE EINES SCHAUBILD>

e) Die nachstehenden Grenzwerte für Kohlenstoffmonoxid (CO)-Konzentrationen dürfen in den Verbrennungsgasen nicht überstiegen werden (ausgenommen der An- und Abfahrvorgänge):

- 50 mg/m³ Verbrennungsgas als Tagesdurchschnitt;

- 150 mg/m³ Verbrennungsgas bei mindestens 95 % aller Messungen (Zehnminuten-Durchschnittswerte) oder 100 mg/m³ Verbrennungsgas bei allen Messungen (halbstuendliche Durchschnittswerte während einer Zeitspanne von 24 Stunden).

Die zuständigen Behörden können Ausnahmen genehmigen für Verbrennungsanlagen die Wirbelschichtfeuerung anwenden, unter der Voraussetzung, daß die Ausnahmegenehmigung einen Emissionsgrenzwert für Kohlenstoffmonoxid von nicht mehr als 100 mg/m³ als Stundenmittelwert vorsieht.