Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Slowenien über das Ökopunktesystem, das ab dem 1. Januar 1997 auf slowenischen Transitverkehr durch Österreich anzuwenden ist /* KOM/98/0554 endg. - CNS 98/0286 */
Amtsblatt Nr. C 342 vom 10/11/1998 S. 0007
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Slowenien über das Ökopunktsystem, das ab dem 1. Januar 1997 auf slowenischen Transitverkehr durch Österreich anzuwenden ist (98/C 342/08) KOM(1998) 554 endg. - 98/0286(CNS) (Von der Kommission vorgelegt am 7. Oktober 1998) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75 in Verbindung mit dem ersten Satz von Artikel 228 Absatz 2 und Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Slowenien im Bereich Verkehr (1), insbesondere Artikel 1, legt fest, daß ab dem 1. Januar 1997 ein Ökopunktesystem zur Anwendung kommen soll, das dem in Artikel 11 des Protokolls Nr. 9 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union festgelegten System gleichwertig ist. Der Briefwechsel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Slowenien zur Festlegung der Berechnungsmethode und der genauen Regeln und Verfahren für die Verwaltung und Kontrolle der Ökopunkte sollte angenommen werden. BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Slowenien über das Ökopunktsystem, das ab dem 1. Januar 1997 auf den slowenischen Transitverkehr in Österreich angewendet werden soll, wird hiermit im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Briefwechsels ist diesem Beschluß beigelegt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, den Briefwechsel im Namen der Kommission zu unterzeichnen. (1) ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 62. ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Slowenien über das Ökopunktsystem, das ab dem 1. Januar 1997 auf den slowenischen Transitverkehr durch Österreich anzuwenden ist A. Brief der Europäischen Gemeinschaft Sehr geehrter Herr . . . Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß nach Verhandlungen zwischen der Delegation der Republik Slowenien und der Delegation der Europäischen Gemeinschaft in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Slowenien im Bereich Verkehr folgendes vereinbart wurde: "1. Ökopunkte (Transitrechte) für slowenische Lastkraftwagen im Transit durch Österreich werden wie folgt vergeben: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusätzliche Ökopunkte werden an slowenische Benutzer der 'Rollenden Landstraße' bis zu einer Höhe von maximal 22,60 % der Gesamtzahl von Ökopunkten für ein Jahr wie folgt vergeben: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Ökopunkte für Benutzer der 'Rollenden Landstraße' werden an die slowenischen Behörden auf der Grundlage von Ökopunkten für zwei Straßenfahrten für jeweils zwei Hin- und Rückfahrten mit der RoLa vergeben. Die österreichische Gesellschaft für kombinierten Verkehr, Ökombi, wird dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation der Republik Slowenien monatlich die Anzahl der slowenischen Benutzer des kombinierten Eisenbahnverkehrs im Transit durch Österreich mitteilen. Die Gesamtzahl der Ökopunkte für 1997 wird anteilig angepaßt, wenn das Ökopunktsystem nach dem 1. Januar 1997 eingeführt wird. Transitfahrten unter den in Anhang A angegebenen Bedingungen oder mit Genehmigung der EKVM sind vom Ökopunktsystem ausgenommen. 2. Der Fahrer eines slowenischen Lastkraftwagens auf österreichischem Staatsgebiet hat folgendes mitzuführen und den Überwachungsbehörden auf Verlangen zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen: a) ein ordnungsgemäß ausgefuelltes Standardformular oder ein österreichisches Zertifikat, das die Bezahlung der Ökopunkte für die betreffende Fahrt bestätigt, wie in Anhang B abgebildet; im folgenden 'Ökokarte' genannt, oder b) eine elektronische Vorrichtung, die am Fahrzeug angebracht ist und die automatische Abbuchung der Ökopunkte ermöglicht; im folgenden 'Umweltdatenträger' ('ecotag') genannt, oder c) geeignete Unterlagen zum Nachweis, daß es sich um eine ökopunktfreie Transitfahrt gemäß Anhang A oder mit einer EKVM-Genehmigung handelt; oder d) geeignete Unterlagen zum Nachweis, daß es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und daß der Umweltdatenträger, sofern das Fahrzeug damit ausgerüstet ist, darauf eingestellt ist. Die zuständigen österreichischen Behörden stellen die Ökokarte gegen die Bezahlung der Produktions- und Verteilungskosten von Ökopunkten und Ökokarten aus. 3. Die Umweltdatenträger werden in Übereinstimmung mit den allgemeinen technischen Spezifikationen in Anhang C hergestellt, programmiert und angebracht. Das slowenische Ministerium für Verkehr und Kommunikation ist befugt, die Ökovignetten zu genehmigen, zu programmieren und anzubringen. Der Umweltdatenträger soll Informationen über das Herkunftsland und den NOx-Wert des Fahrzeugs beinhalten, wie in der Bescheinigung zur Übereinstimmung der Produktion (Conformity of Production, COP) angegeben und unter Punkt 4 festgelegt. Der Umweltdatenträger ist an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs anzubringen. Seine Position soll Anhang D entsprechen. Er ist nicht übertragbar. 4. Der Fahrer eines am oder nach dem 1. Oktober 1990 zugelassenen slowenischen Lastkraftwagens hat ebenfalls eine Bescheinigung zur Übereinstimmung der Produktion, wie in Anhang E abgebildet, als Nachweis der NOx-Emissionen dieses Fahrzeugs mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen. Bei Lastkraftwagen, die vor dem 1. Oktober 1990 erstzugelassen wurden oder für die kein Dokument vorgewiesen werden kann, wird angenommen, daß ihr COP-Wert bei 15,8 g/kWh liegt. 5. Das slowenische Ministerium für Verkehr und Kommunikation ist befugt, die unter den Punkten 2 bis 4 angeführten Dokumente und Umweltdatenträger auszustellen. 6. Wenn das Fahrzeug keinen Umweltdatenträger verwendet, wird die entsprechende Anzahl von Ökopunkten auf der Ökokarte angebracht und entwertet. Die Ökopunkte sollen mittels Unterschrift so entwertet werden, daß sich die Unterschrift über die Ökopunkte und das Formular, auf dem sie angebracht wurden, erstreckt. Statt einer Unterschrift kann auch ein Gummistempel verwendet werden. Eine Ökokarte mit der entsprechenden Anzahl von Ökopunkten wird den österreichischen Überwachungsbehörden übergeben, die eine Kopie zusammen mit der Zahlungsbestätigung zurückgeben. Wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, wird bei einer ökopunktpflichtigen Transitfahrt eine Anzahl von Ökopunkten, die der auf dem Umweltdatenträger gespeicherten Information zu den NOx-Emissionen des Fahrzeugs entspricht, von der Gesamtmenge der Slowenien zugeteilten Ökopunkte abgezogen. Dies wird durch eine von den österreichischen Behörden zur Verfügung gestellte und betriebene Infrastruktur durchgeführt. Bei Fahrzeugen mit Umweltdatenträgern muß auf bilateralen Fahrten der Umweltdatenträger vor dem Befahren des österreichischen Staatsgebiets so eingestellt werden, daß nachgewiesen werden kann, daß es sich nicht um eine Transitfahrt handelt. Wenn eine Ökokarte verwendet und eine Zugeinheit während einer Transitfahrt ausgetauscht wird, bleibt die Zahlungsbestätigung bei der Einreise gültig und wird aufbewahrt. Wo der COP-Wert der neuen Zugeinheit den auf dem Formular angegebenen überschreitet, werden zusätzliche Ökopunkte, die auf einer neuen Karte angebracht sind, bei der Ausreise entwertet. 7. Durchgehende Fahrten, die die einmalige Überschreitung der österreichischen Grenze per Bahn - ob im konventionellen Eisenbahnverkehr oder im kombinierten Verkehr - und die Grenzüberschreitung auf der Straße vor oder nach der Überschreitung per Bahn umfassen, werden nicht als Straßentransitverkehr durch Österreich, sondern als bilaterale Fahrten, die keine Ökopunkte erfordern, gewertet. Durchgehende Transitfahrten durch Österreich, die folgende Eisenbahnterminals verwenden, werden als bilateral gewertet: Fürnitz/Villach Süd, Sillian, Innsbruck/Hall, Brennersee, Graz. 8. Die Ökopunkte sind vom 1. Januar des Jahres, für das sie ausgestellt wurden, bis zum 31. Januar des Folgejahres gültig. 9. Verstöße gegen dieses Abkommen durch einen Fahrer eines slowenischen Lastkraftwagens oder Unternehmens werden gemäß der gültigen nationalen Gesetzgebung geahndet. Die Kommission und die zuständigen österreichischen und slowenischen Behörden leisten einander im Rahmen ihrer Rechtsprechung Amtshilfe bei der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung dieser Verstöße, sie stellen insbesondere sicher, daß Ökokarten und Umweltdatenträger korrekt verwendet und behandelt werden. Kontrollen können nach dem Ermessen des Mitgliedstaats an einer anderen Stelle als der Grenze durchgeführt werden, solange der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt bleibt. 10. Die österreichischen Überwachungsbehörden können unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn ein Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist und zumindest eine der folgenden Situationen eintritt: a) das Fahrzeug oder der Betreiber des Fahrzeugs hat wiederholt Verstöße begangen; b) es sind nicht mehr genügend Ökopunkte für Slowenien vorhanden; c) der Umweltdatenträger wurde gefälscht oder durch eine andere Partei als die unter Punkt 3 befugte ausgetauscht; d) Slowenien hat dem Fahrzeug nicht genügend Ökopunkte für eine Transitfahrt zugeteilt; e) das Fahrzeug verfügt nicht über geeignete Unterlagen gemäß Punkt 2 Buchstabe c) oder d), um nachzuweisen, warum der Umweltdatenträger so eingestellt ist, daß die betreffende Fahrt auf österreichischem Staatsgebiet nicht als Transitfahrt gilt; f) der in Anhang C ausgeführte Umweltdatenträger ist nicht mit genügend Ökopunkten für die Transitfahrt ausgestattet. Die österreichischen Überwachungsbehörden können unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn ein Fahrzeug nicht mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist und zumindest eine der folgenden Situationen eintritt: a) es wird den Überwachungsbehörden keine Ökokarte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens vorgelegt; b) es wird eine Ökokarte vorgelegt, die unvollständig oder unrichtig ist oder auf der die Ökopunkte nicht richtig angebracht sind; c) das Fahrzeug verfügt nicht über die entsprechenden Unterlagen, um nachzuweisen, daß es keine Ökopunkte benötigt. 11. Die gedruckten Ökopunkte, die zum Anbringen auf den Ökokarten bestimmt sind, sind jährlich vor dem 1. November des Vorjahres zur Verfügung zu stellen. 12. Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1990 zugelassen wurden und deren Motor seither ausgetauscht wurde, kommt der COP-Wert des neuen Motors zur Anwendung. In diesem Fall muß die von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung den Motorentausch erwähnen und den neuen COP-Wert für die NOx-Emissionen genau angeben. 13. Eine Transitfahrt ist von der Bezahlung mit Ökopunkten ausgenommen, wenn die folgenden drei Bedingungen zutreffen: i) der einzige Zweck der Fahrt ist die Lieferung eines fabrikneuen Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination vom Hersteller zum Bestimmungsort in einem anderen Staat; ii) es werden keine Waren transportiert; iii) das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination hat entsprechende internationale Zulassungspapiere und Exportkennzeichen. 14. Eine Transitfahrt ist von der Bezahlung mit Ökopunkten ausgenommen, wenn es sich um die unbeladene Teilstrecke einer Fahrt handelt, für die gemäß Anhang A keine Ökopunkte benötigt werden, und das Fahrzeug geeignete Unterlagen mit sich führt, um dies nachzuweisen. Geeignete Unterlagen sind entweder: - ein Frachtbrief oder - eine ausgefuellte Ökokarte, an der keine Ökopunkte angebracht wurden, oder - eine ausgefuellte Ökokarte mit Ökopunkten, die später wieder verwendet werden können. 15. Alle Probleme im Zusammenhang mit der Verwaltung dieses Ökopunktsystems werden dem Verkehrsausschuß Gemeinschaft/Slowenien vorgelegt, der in Artikel 22 des Verkehrsabkommens vorgesehen ist. Dieser Ausschuß bewertet die Situation und empfiehlt geeignete Maßnahmen. Alle zu treffenden Maßnahmen sind sofort umzusetzen und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung zu beachten." Ich wäre Ihnen zu Dank verpflichtet, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Briefes bestätigen könnten. Mit vorzüglicher Hochachtung, Für die Gemeinschaft ANHANG A FAHRTEN, FÜR DIE KEINE ÖKOPUNKTE BENÖTIGT WERDEN 1. Gelegentlicher Warentransport von und zu Flughäfen, wenn Flüge umgeleitet werden. 2. Beförderung von Gepäck in Anhängern zu Personenkraftwagen und Beförderung von Gepäck von und zu Flughäfen in Fahrzeugen aller Art. 3. Beförderung von Postsendungen. 4. Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen. 5. Beförderung von Abfall und Klärschlamm. 6. Beförderung von Tierkadavern zur Verwertung. 7. Beförderung von Bienen und Fischlaich. 8. Beförderung von Leichen. 9. Beförderung von Kunstwerken zu Ausstellungs- oder Geschäftszwecken. 10. Gelegentliche Beförderung von Waren zu Werbe- oder zu pädagogischen Zwecken. 11. Beförderung von Waren durch Umzugsfirmen, die über geeignetes Personal und Ausrüstung verfügen. 12. Beförderung von Ausrüstungsgegenständen, Zubehör und Tieren zu und von Theater-, Musical-, Kino-, Sport- oder Zirkusveranstaltungen, Ausstellungen oder Messen oder zu und von Radio-, Kino- oder Fernsehaufnahmen. 13. Beförderung von Ersatzteilen für Schiffe und Flugzeuge. 14. Leerfahrt eines Lastkraftwagens, das ein im Transit liegengebliebenes Fahrzeug ersetzt, und die Fortsetzung der Fahrt durch das Ersatzfahrzeug mit der Genehmigung für das erste Fahrzeug. 15. Beförderung medizinischer Soforthilfsgüter (insbesondere bei Naturkatastrophen). 16. Beförderung wertvoller Güter (z. B. Edelmetalle) in von der Polizei oder einem anderen Sicherheitsdienst begleiteten Spezialfahrzeugen. ANEXO B - BILAG B - ANHANG B - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ Â - ANNEX B - ANNEXE B - ALLEGATO B - BIJLAGE B - ANEXO B - LIITE B - BILAGA B >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Österreichische Zollämter Austrian Border Customs Offices Uffici doganali Austriaci(Grenzübergangsstellen) (Frontier posts) (Uffici doganali in frontiera) 840 Achenkirch 545 Achleiten 552 Angerhäuser 455 Arnoldstein 735 Bad Radkersburg 965 Balderschwang 841 Bayrischzell 270 Berg 435 Bleiburg-Grablach 355 Bonisdorf 533 Braunau 860 Brenner-Straße 859 Brennerpaß 531 Burghausen 532 Burghausen-Alte Brücke 341 Deutschkreutz 260 Drasenhofen 635 Dürrnberg 835 Ehrwald 845 Erl 530 Ettenau 831 Fallmühle 935 Feldkirch-Bangs 936 Feldkirch-Meiningen 934 Feldkirch-Nofels 932 Feldkirch-Tisis 933 Feldkirch-Tosters 547 Felsenhütt 947 Gaißau 230 Gmünd 233 Gmünd-Neunagelberg 235 Grametten 700 Graz-Hauptbahnhof 777 Graz-Ostbahnhof 645 Großgmain 946 Hoechst 956 Hörbranz 958 Hörbranz-Oberhochsteg 955 Hörbranz-Unterhochsteg 544 Haibach 640 Hangendenstein 350 Heiligenkreuz 939 Hohenems 960 Hohenweiler 962 Hub 470 Karawankentunnel/Einfuhr 471 Karawankentunnel/Ausfuhr 843 Kiefersfelden 250 Kleinhaugsdorf 340 Klingenbach 937 Koblach 255 Laa an der Thaya 760 Langegg 431 Lavamünd 837 Leutasch 445 Loibltunnel 942 Lustenau 940 Lustenau-Schmitterbrücke 941 Lustenau-Wiesenrain 938 Mäder 460 Naßfeld 862 Nauders 870 Nauders-Martinsbruck 539 Neuhaus 548 Neustift 333 Nickelsdorf 844 Niederndorf 549 Oberkappel 536 Obernberg 665 Oberndorf 963 Oberreute 542 Passau-Mariahilf 543 Passau-Saming 540 Passau-Voglau 871 Pfunds 833 Pinswang 465 Plöckenpaß 770 Radlpaß 345 Rattersdorf-Liebing 849 Reit im Winkl 834 Reutte/Plansee 660 Saalbrücke 346 Schachendorf 538 Schärding 838 Scharnitz 830 Schattwald 848 Schleching 655 Schwarzbach 554 Schwarzenberg 440 Seebergsattel 734 Sicheldorf 856 Sillian 534 Simbach 745 Spielfeld 872 Spiß 964 Springen 630 Steinpaß 537 Suben 832 Vils 839 Vorderriß 650 Walserberg-Autobahn 550 Wegscheid 961 Weienried 558 Weigetschlag 847 Wildbichl 560 Wullowitz 450 Wurzenpaß >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Ökokarte ist ausschließlich unter folgender Adresse zu beziehen: The Ecocard is available only at the following address: L'Ecocarta è da ricevere solamente al seguente indirizzo: Österreichische Staatsdruckerei Rennweg 12 a Telefon (0222) 797 89 226 Postfach 129 Telefax (0222) 797 89 419 A-1037 Wien St. Dr. Lager-Nr. 181. - Streng verrechenbar. - Österreichische Staatsdruckerei, Verlag. 926206 df/o 5 4 3 2 1 >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Österreichische Zollämter Austrian Border Customs Offices Uffici doganali Austriaci(Grenzübergangsstellen) (Frontier posts) (Uffici doganali in frontiera) 840 Achenkirch 545 Achleiten 552 Angerhäuser 455 Arnoldstein 735 Bad Radkersburg 965 Balderschwang 841 Bayrischzell 270 Berg 435 Bleiburg-Grablach 355 Bonisdorf 533 Braunau 860 Brenner-Straße 859 Brennerpaß 531 Burghausen 532 Burghausen-Alte Brücke 341 Deutschkreutz 260 Drasenhofen 635 Dürrnberg 835 Ehrwald 845 Erl 530 Ettenau 831 Fallmühle 935 Feldkirch-Bangs 936 Feldkirch-Meiningen 934 Feldkirch-Nofels 932 Feldkirch-Tisis 933 Feldkirch-Tosters 547 Felsenhütt 947 Gaißau 230 Gmünd 233 Gmünd-Neunagelberg 235 Grametten 700 Graz-Hauptbahnhof 777 Graz-Ostbahnhof 645 Großgmain 946 Hoechst 956 Hörbranz 958 Hörbranz-Oberhochsteg 955 Hörbranz-Unterhochsteg 544 Haibach 640 Hangendenstein 350 Heiligenkreuz 939 Hohenems 960 Hohenweiler 962 Hub 470 Karawankentunnel/Einfuhr 471 Karawankentunnel/Ausfuhr 843 Kiefersfelden 250 Kleinhaugsdorf 340 Klingenbach 937 Koblach 255 Laa an der Thaya 760 Langegg 431 Lavamünd 837 Leutasch 445 Loibltunnel 942 Lustenau 940 Lustenau-Schmitterbrücke 941 Lustenau-Wiesenrain 938 Mäder 460 Naßfeld 862 Nauders 870 Nauders-Martinsbruck 539 Neuhaus 548 Neustift 333 Nickelsdorf 844 Niederndorf 549 Oberkappel 536 Obernberg 665 Oberndorf 963 Oberreute 542 Passau-Mariahilf 543 Passau-Saming 540 Passau-Voglau 871 Pfunds 833 Pinswang 465 Plöckenpaß 770 Radlpaß 345 Rattersdorf-Liebing 849 Reit im Winkl 834 Reutte/Plansee 660 Saalbrücke 346 Schachendorf 538 Schärding 838 Scharnitz 830 Schattwald 848 Schleching 655 Schwarzbach 554 Schwarzenberg 440 Seebergsattel 734 Sicheldorf 856 Sillian 534 Simbach 745 Spielfeld 872 Spiß 964 Springen 630 Steinpaß 537 Suben 832 Vils 839 Vorderriß 650 Walserberg-Autobahn 550 Wegscheid 961 Weienried 558 Weigetschlag 847 Wildbichl 560 Wullowitz 450 Wurzenpaß >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Ökokarte ist ausschließlich unter folgender Adresse zu beziehen: The Ecocard is available only at the following address: L'Ecocarta è da ricevere solamente al seguente indirizzo: Österreichische Staatsdruckerei Rennweg 12 a Telefon (0222) 797 89 226 Postfach 129 Telefax (0222) 797 89 419 A-1037 Wien St. Dr. Lager-Nr. 181. - Streng verrechenbar. - Österreichische Staatsdruckerei, Verlag. 926206 df/o 5 4 3 2 1 ANHANG C TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN DES UMWELTDATENTRAEGERS Nahbereichskommunikation Bake - Fahrzeug DSCR-relevante (Vor-)Normen und Technische Berichte Für die Nahbereichskommission zwischen Fahrzeugen und straßenseitiger Infrastruktur müssen folgende von CEN/TC 278 herausgegebene Dokumente beachtet werden: a) prENV278/9/ 62 "DSRC Physical Layer using Microwave at 5,8 GHz" b) prENV278/9/ 64 "DSRC Data Link Layer" c) prENV278/9/ 65 "DSRC Application Layer" Typenprüfung Der Lieferant des Fahrzeugdatenträgers muß für diese Geräte Typenprüfungszeugnisse einer akkreditierten Prüfungsanstalt vorlegen, in denen jeweils die Einhaltung aller Grenzwerte bestätigt wird, welche in der z. Z. gültigen I-ETS 300674 spezifiziert sind. Betriebsbedingungen Der Fahrzeugdatenträger für das automatische Ökopunktsystem muß die geforderte Funktionalität unter folgenden Betriebsbedingungen gewährleisten: - Umgebungsbedingungen: Umgebungstemperatur von - 25 °C bis + 70 °C, - Witterungsbedingungen: alle zu erwartenden, - Verkehr: mehrspurig, frei fließend, - Geschwindigkeitsbereich: von "Stop and Go" bis zu 120 km/h. Die hier genannten Betriebsbedingungen gelten lediglich als Mindestanforderungen. Sollten die erwarteten DSCR-relevanten (Vor-)Normen höhere Anforderungen stellen, so gelten die in den (Vor-)Normen enthaltenen Bedingungen vorrangig! Der Fahrzeugdatenträger darf nur auf Mikrowellen-Signale reagieren, welche von ihm unterstützte Applikationen kennzeichnen. Fahrzeugdatenträger Identifikation Jeder Fahrzeugdatenträger muß eine einzigartige Identifikationsnummer tragen. Diese muß neben der erforderlichen Anzahl Stellen für die Unterscheidung auch eine Prüfsumme über diese Stellen zur Kontrolle der Integrität enthalten. Montage Der Fahrzeugdatenträger ist für eine Montage hinter der Windschutzscheibe des Lkw bzw. Zugfahrzeugs auszulegen. Der Montagevorgang muß den Fahrzeugdatenträger - soweit wie mit vertretbarem technischen Aufwand realisierbar - untrennbar mit dem Fahrzeug verbinden. Transitdeklaration Der Fahrzeugdatenträger hat über eine Eingabemöglichkeit zur Deklaration einer ökopunktbefreiten Fahrt zu verfügen. Der Status dieser Deklaration muß entweder am Fahrzeugdatenträger klar ersichtlich sein, oder es muß die Möglichkeit geben, ihn in eine definierte Ausgangsstellung zu versetzen. In jedem Fall muß sichergestellt sein, daß für die Bewertung im System nur der Status zum Zeitpunkt der Einreise herangezogen wird. Äußere Kennzeichnung Jeder Fahrzeugdatenträger muß auch im Rahmen einer Sichtprüfung eindeutig identifiziert werden können. Dazu ist es erforderlich, daß die obengenannte einzigartige Identifikationsnummer auf der Oberfläche unverwischbar angebracht ist. Es muß ferner die Möglichkeit bestehen, auf der Oberfläche des Fahrzeugdatenträgers eine unablösbare und unverwischbare Kennzeichnung in Form von vorbereiteten Klebeetiketten anzubringen. Diese Kennzeichnung hat den Ökopunktwert des jeweiligen Fahrzeugs zu beinhalten ("5", "6", . . . "16"). Diese Spezialetiketten müssen eine hohe Fälschungssicherheit und ausreichende mechanische Festigkeit sowie Licht- und Temperaturbeständigkeit aufweisen. Sie müssen eine ausreichend hohe Klebekraft aufweisen und dürfen nur durch Zerstörung vom Fahrzeugdatenträger abgelöst werden können. Manipulationssicherheit Das Gehäuse muß derart beschaffen sein, daß Manipulationen an den inneren Bestandteilen soweit wie technisch möglich ausgeschlossen sind und alle Eingriffe im nachhinein erkennbar sind. Datenspeicher Der Datenspeicher im Fahrzeugdatenträger ist so zu dimensionieren, daß für folgende Daten ausreichend Platz zur Verfügung steht: - Identifikationsnummer - Fahrzeugdaten - Fahrzeugkennzeichen - COP-Wert - Transaktionsdaten - Kennung der Grenzstation - Zeitstempel - Status der Fahrtdeklaration - Sperrinformationen - Statusdaten - Manipulation - Batteriestatus - Status der letzten Kommunikation Darüber hinaus ist eine mindestens dreißigprozentige Reserve vorzusehen. ANHANG D MONTAGEANFORDERUNGEN FÜR DEN UMWELTDATENTRAEGER >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Der Umweltdatenträger ist an der Innenseite der Windschutzscheibe innerhalb eines hierfür gekennzeichneten Bereichs (s. obige Darstellung) mit den folgenden Abmessungen anzubringen: x = 100 cm y = 80 cm. ANEXO E - BILAG E - ANHANG E - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ E - ANNEX E - ANNEXE E - ALLEGATO E - BIJLAGE E - ANEXO E - LIITE E - BILAGA E >ANFANG EINES SCHAUBILD> COP DOCUMENT 1) Fortlaufende Dokumentnummer: Document serial number: Numero di serie del documento: 2) Nationalität: Nationality: Nazionalità: 3) Amtliches Kennzeichen: Vehicle registration number: Targa del veicolo: 4) Datum der Erstzulassung: Date of first registration: Data della prima immatricolazione: 4a) Motor wurde getauscht am: Motor was changed at: Motore cambiato il: 5) EWG-Betriebserlaubnisnummer: (nach 88/77/EWG Type approval number: 91/542/EWG Numero CEE della licenza per l'esercizio: oder/or/o ECE R 49) oder/or/o Motorcodierungsnummer: Engine serial number: Numero di serie del motore: 6) Fahrzeugidentifizierungsnummer: Chassis number: Chassis numero: 7) NOx Emission: NOx Emission: Emissione di NOx: 8) COP-Wert (Typengenehmigung + 10 %): COP Value (Type approval + 10 %): Valore COP (Omologazione + 10 %): 9) Anzahl Ökopunkte: Number of Ecopoints: Numero di Ecopunti: 10) Behördenstempel: Official stamp: Timbro ufficiale: 11) Herstellerbestätigung (nach Bedarf): Manufacturer confirmation (if necessary): Attestazione del produttore (a seconda del fabbisogno):>ENDE EINES SCHAUBILD> Der Lenker eines Lkw im Gütertransitverkehr durch Österreich hat dieses Dokument mitzuführen und den Kontrollorganen zur Kontrolle vorzuweisen. Wird das Dokument nicht vorgewiesen, sind für die Fahrt 16 Ökopunkte auf die Ökokarte aufzukleben und zu entwerten. The driver of a H.G.V. in transit through Austria must carry this document with him/her and present it to control authorities for inspection. If the document is not presented for inspection then 16 Ecopoints are to be affixed to the Ecocard and cancelled. Il conducente di un camion in transito attraverso l'Austria deve avere con sé questo documento e deve presentarlo alle Autorità competenti per il controllo. In caso di mancata presentazione del documento, 16 Ecopunti verrano applicati sull'Ecocarta e annullati. B. Brief der Republik Slowenien Sehr geehrter Herr . . . Ich beziehe mich auf Ihren Brief vom . . . . . . . . . . ., in dem Sie mir folgendes mitteilen: "Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß nach Verhandlungen zwischen der Delegation der Republik Slowenien und der Delegation der Europäischen Gemeinschaft in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Slowenien im Bereich Verkehr folgendes vereinbart wurde: 1. Ökopunkte (Transitrechte) für slowenische Lastkraftwagen im Transit durch Österreich werden wie folgt vergeben: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusätzliche Ökopunkte werden an slowenische Benutzer der 'Rollenden Landstraße' bis zu einer Höhe von maximal 22,60 % der Gesamtzahl von Ökopunkten für ein Jahr wie folgt vergeben: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Ökopunkte für Benutzer der 'Rollenden Landstraße' werden an die slowenischen Behörden auf der Grundlage von Ökopunkten für zwei Straßenfahrten für jeweils zwei Hin- und Rückfahrten mit der RoLa vergeben. Die österreichische Gesellschaft für kombinierten Verkehr, Ökombi, wird dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation der Republik Slowenien monatlich die Anzahl der slowenischen Benutzer des kombinierten Eisenbahnverkehrs im Transit durch Österreich mitteilen. Die Gesamtzahl der Ökopunkte für 1997 wird anteilig angepaßt, wenn das Ökopunktsystem nach dem 1. Januar 1997 eingeführt wird. Transitfahrten unter den in Anhang A angegebenen Bedingungen oder mit Genehmigung der EKVM sind vom Ökopunktsystem ausgenommen. 2. Der Fahrer eines slowenischen Lastkraftwagens auf österreichischem Staatsgebiet hat folgendes mitzuführen und den Überwachungsbehörden auf Verlangen zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen: a) ein ordnungsgemäß ausgefuelltes Standardformular oder ein österreichisches Zertifikat, das die Bezahlung der Ökopunkte für die betreffende Fahrt bestätigt, wie in Anhang B abgebildet; im folgenden 'Ökokarte' genannt, oder b) eine elektronische Vorrichtung, die am Fahrzeug angebracht ist und die automatische Abbuchung der Ökopunkte ermöglicht; im folgenden 'Umweltdatenträger' ('ecotag') genannt, oder c) geeignete Unterlagen zum Nachweis, daß es sich um eine ökopunktfreie Transitfahrt gemäß Anhang A oder mit einer EKVM-Genehmigung handelt; oder d) geeignete Unterlagen zum Nachweis, daß es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und daß der Umweltdatenträger, sofern das Fahrzeug damit ausgerüstet ist, darauf eingestellt ist. Die zuständigen österreichischen Behörden stellen die Ökokarte gegen die Bezahlung der Produktions- und Verteilungskosten von Ökopunkten und Ökokarten aus. 3. Die Umweltdatenträger werden in Übereinstimmung mit den allgemeinen technischen Spezifikationen in Anhang C hergestellt, programmiert und angebracht. Das slowenische Ministerium für Verkehr und Kommunikation ist befugt, die Ökovignetten zu genehmigen, zu programmieren und anzubringen. Der Umweltdatenträger soll Informationen über das Herkunftsland und den NOx-Wert des Fahrzeugs beinhalten, wie in der Bescheinigung zur Übereinstimmung der Produktion (Conformity of Production, COP) angegeben und unter Punkt 4 festgelegt. Der Umweltdatenträger ist an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs anzubringen. Seine Position soll Anhang D entsprechen. Er ist nicht übertragbar. 4. Der Fahrer eines am oder nach dem 1. Oktober 1990 zugelassenen slowenischen Lastkraftwagens hat ebenfalls eine Bescheinigung zur Übereinstimmung der Produktion, wie in Anhang E abgebildet, als Nachweis der NOx-Emissionen dieses Fahrzeugs mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen. Bei Lastkraftwagen, die vor dem 1. Oktober 1990 erstzugelassen wurden oder für die kein Dokument vorgewiesen werden kann, wird angenommen, daß ihr COP-Wert bei 15,8 g/kWh liegt. 5. Das slowenische Ministerium für Verkehr und Kommunikation ist befugt, die unter den Punkten 2 bis 4 angeführten Dokumente und Umweltdatenträger auszustellen. 6. Wenn das Fahrzeug keinen Umweltdatenträger verwendet, wird die entsprechende Anzahl von Ökopunkten auf der Ökokarte angebracht und entwertet. Die Ökopunkte sollen mittels Unterschrift so entwertet werden, daß sich die Unterschrift über die Ökopunkte und das Formular, auf dem sie angebracht wurden, erstreckt. Statt einer Unterschrift kann auch ein Gummistempel verwendet werden. Eine Ökokarte mit der entsprechenden Anzahl von Ökopunkten wird den österreichischen Überwachungsbehörden übergeben, die eine Kopie zusammen mit der Zahlungsbestätigung zurückgeben. Wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, wird bei einer ökopunktpflichtigen Transitfahrt eine Anzahl von Ökopunkten, die der auf dem Umweltdatenträger gespeicherten Information zu den NOx-Emissionen des Fahrzeugs entspricht, von der Gesamtmenge der Slowenien zugeteilten Ökopunkte abgezogen. Dies wird durch eine von den österreichischen Behörden zur Verfügung gestellte und betriebene Infrastruktur durchgeführt. Bei Fahrzeugen mit Umweltdatenträgern muß auf bilateralen Fahrten der Umweltdatenträger vor dem Befahren des österreichischen Staatsgebiets so eingestellt werden, daß nachgewiesen werden kann, daß es sich nicht um eine Transitfahrt handelt. Wenn eine Ökokarte verwendet und eine Zugeinheit während einer Transitfahrt ausgetauscht wird, bleibt die Zahlungsbestätigung bei der Einreise gültig und wird aufbewahrt. Wo der COP-Wert der neuen Zugeinheit den auf dem Formular angegebenen überschreitet, werden zusätzliche Ökopunkte, die auf einer neuen Karte angebracht sind, bei der Ausreise entwertet. 7. Durchgehende Fahrten, die die einmalige Überschreitung der österreichischen Grenze per Bahn - ob im konventionellen Eisenbahnverkehr oder im kombinierten Verkehr - und die Grenzüberschreitung auf der Straße vor oder nach der Überschreitung per Bahn umfassen, werden nicht als Straßentransitverkehr durch Österreich, sondern als bilaterale Fahrten, die keine Ökopunkte erfordern, gewertet. Durchgehende Transitfahrten durch Österreich, die folgende Eisenbahnterminals verwenden, werden als bilateral gewertet: Fürnitz/Villach Süd, Sillian, Innsbruck/Hall, Brennersee, Graz. 8. Die Ökopunkte sind vom 1. Januar des Jahres, für das sie ausgestellt wurden, bis zum 31. Januar des Folgejahres gültig. 9. Verstöße gegen dieses Abkommen durch einen Fahrer eines slowenischen Lastkraftwagens oder Unternehmens werden gemäß der gültigen nationalen Gesetzgebung geahndet. Die Kommission und die zuständigen österreichischen und slowenischen Behörden leisten einander im Rahmen ihrer Rechtsprechung Amtshilfe bei der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung dieser Verstöße, sie stellen insbesondere sicher, daß Ökokarten und Umweltdatenträger korrekt verwendet und behandelt werden. Kontrollen können nach dem Ermessen des Mitgliedstaats an einer anderen Stelle als der Grenze durchgeführt werden, solange der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt bleibt. 10. Die österreichischen Überwachungsbehörden können unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn ein Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist und zumindest eine der folgenden Situationen eintritt: a) das Fahrzeug oder der Betreiber des Fahrzeugs hat wiederholt Verstöße begangen; b) es sind nicht mehr genügend Ökopunkte für Slowenien vorhanden; c) der Umweltdatenträger wurde gefälscht oder durch eine andere Partei als die unter Punkt 3 befugte ausgetauscht; d) Slowenien hat dem Fahrzeug nicht genügend Ökopunkte für eine Transitfahrt zugeteilt; e) das Fahrzeug verfügt nicht über geeignete Unterlagen gemäß Punkt 2 Buchstabe c) oder d), um nachzuweisen, warum der Umweltdatenträger so eingestellt ist, daß die betreffende Fahrt auf österreichischem Staatsgebiet nicht als Transitfahrt gilt; f) der in Anhang C ausgeführte Umweltdatenträger ist nicht mit genügend Ökopunkten für die Transitfahrt ausgestattet. Die österreichischen Überwachungsbehörden können unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn ein Fahrzeug nicht mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist und zumindest eine der folgenden Situationen eintritt: a) es wird den Überwachungsbehörden keine Ökokarte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens vorgelegt; b) es wird eine Ökokarte vorgelegt, die unvollständig oder unrichtig ist oder auf der die Ökopunkte nicht richtig angebracht sind; c) das Fahrzeug verfügt nicht über die entsprechenden Unterlagen, um nachzuweisen, daß es keine Ökopunkte benötigt. 11. Die gedruckten Ökopunkte, die zum Anbringen auf den Ökokarten bestimmt sind, sind jährlich vor dem 1. November des Vorjahres zur Verfügung zu stellen. 12. Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1990 zugelassen wurden und deren Motor seither ausgetauscht wurde, kommt der COP-Wert des neuen Motors zur Anwendung. In diesem Fall muß die von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung den Motorentausch erwähnen und den neuen COP-Wert für die NOx-Emissionen genau angeben. 13. Eine Transitfahrt ist von der Bezahlung mit Ökopunkten ausgenommen, wenn die folgenden drei Bedingungen zutreffen: i) der einzige Zweck der Fahrt ist die Lieferung eines fabrikneuen Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination vom Hersteller zum Bestimmungsort in einem anderen Staat; ii) es werden keine Waren transportiert; iii) das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination hat entsprechende internationale Zulassungspapiere und Exportkennzeichen. 14. Eine Transitfahrt ist von der Bezahlung mit Ökopunkten ausgenommen, wenn es sich um die unbeladene Teilstrecke einer Fahrt handelt, für die gemäß Anhang A keine Ökopunkte benötigt werden, und das Fahrzeug geeignete Unterlagen mit sich führt, um dies nachzuweisen. Geeignete Unterlagen sind entweder: - ein Frachtbrief oder - eine ausgefuellte Ökokarte, an der keine Ökopunkte angebracht wurden, oder - eine ausgefuellte Ökokarte mit Ökopunkten, die später wieder verwendet werden können. 15. Alle Probleme im Zusammenhang mit der Verwaltung dieses Ökopunktsystems werden dem Verkehrsausschuß Gemeinschaft/Slowenien vorgelegt, der in Artikel 22 des Verkehrsabkommens vorgesehen ist. Dieser Ausschuß bewertet die Situation und empfiehlt geeignete Maßnahmen. Alle zu treffenden Maßnahmen sind sofort umzusetzen und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung zu beachten." Ich wäre Ihnen zu Dank verpflichtet, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Briefes bestätigen könnten. Ich habe die Ehre zu bestätigen, daß meine Regierung dem Inhalt dieses Briefes zustimmt. Mit vorzüglicher Hochachtung, Für die Regierung der Republik Slowenien ANHANG A FAHRTEN, FÜR DIE KEINE ÖKOPUNKTE BENÖTIGT WERDEN 1. Gelegentlicher Warentransport von und zu Flughäfen, wenn Flüge umgeleitet werden. 2. Beförderung von Gepäck in Anhängern zu Personenkraftwagen und Beförderung von Gepäck von und zu Flughäfen in Fahrzeugen aller Art. 3. Beförderung von Postsendungen. 4. Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen. 5. Beförderung von Abfall und Klärschlamm. 6. Beförderung von Tierkadavern zur Verwertung. 7. Beförderung von Bienen und Fischlaich. 8. Beförderung von Leichen. 9. Beförderung von Kunstwerken zu Ausstellungs- oder Geschäftszwecken. 10. Gelegentliche Beförderung von Waren zu Werbe- oder zu pädagogischen Zwecken. 11. Beförderung von Waren durch Umzugsfirmen, die über geeignetes Personal und Ausrüstung verfügen. 12. Beförderung von Ausrüstungsgegenständen, Zubehör und Tieren zu und von Theater-, Musical-, Kino-, Sport- oder Zirkusveranstaltungen, Ausstellungen oder Messen oder zu und von Radio-, Kino- oder Fernsehaufnahmen. 13. Beförderung von Ersatzteilen für Schiffe und Flugzeuge. 14. Leerfahrt eines Lastkraftwagens, das ein im Transit liegengebliebenes Fahrzeug ersetzt, und die Fortsetzung der Fahrt durch das Ersatzfahrzeug mit der Genehmigung für das erste Fahrzeug. 15. Beförderung medizinischer Soforthilfsgüter (insbesondere bei Naturkatastrophen). 16. Beförderung wertvoller Güter (z. B. Edelmetalle) in von der Polizei oder einem anderen Sicherheitsdienst begleiteten Spezialfahrzeugen. ANEXO B - BILAG B - ANHANG B - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ Â - ANNEX B - ANNEXE B - ALLEGATO B - BIJLAGE B - ANEXO B - LIITE B - BILAGA B >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Österreichische Zollämter Austrian Border Customs Offices Uffici doganali Austriaci(Grenzübergangsstellen) (Frontier posts) (Uffici doganali in frontiera) 840 Achenkirch 545 Achleiten 552 Angerhäuser 455 Arnoldstein 735 Bad Radkersburg 965 Balderschwang 841 Bayrischzell 270 Berg 435 Bleiburg-Grablach 355 Bonisdorf 533 Braunau 860 Brenner-Straße 859 Brennerpaß 531 Burghausen 532 Burghausen-Alte Brücke 341 Deutschkreutz 260 Drasenhofen 635 Dürrnberg 835 Ehrwald 845 Erl 530 Ettenau 831 Fallmühle 935 Feldkirch-Bangs 936 Feldkirch-Meiningen 934 Feldkirch-Nofels 932 Feldkirch-Tisis 933 Feldkirch-Tosters 547 Felsenhütt 947 Gaißau 230 Gmünd 233 Gmünd-Neunagelberg 235 Grametten 700 Graz-Hauptbahnhof 777 Graz-Ostbahnhof 645 Großgmain 946 Hoechst 956 Hörbranz 958 Hörbranz-Oberhochsteg 955 Hörbranz-Unterhochsteg 544 Haibach 640 Hangendenstein 350 Heiligenkreuz 939 Hohenems 960 Hohenweiler 962 Hub 470 Karawankentunnel/Einfuhr 471 Karawankentunnel/Ausfuhr 843 Kiefersfelden 250 Kleinhaugsdorf 340 Klingenbach 937 Koblach 255 Laa an der Thaya 760 Langegg 431 Lavamünd 837 Leutasch 445 Loibltunnel 942 Lustenau 940 Lustenau-Schmitterbrücke 941 Lustenau-Wiesenrain 938 Mäder 460 Naßfeld 862 Nauders 870 Nauders-Martinsbruck 539 Neuhaus 548 Neustift 333 Nickelsdorf 844 Niederndorf 549 Oberkappel 536 Obernberg 665 Oberndorf 963 Oberreute 542 Passau-Mariahilf 543 Passau-Saming 540 Passau-Voglau 871 Pfunds 833 Pinswang 465 Plöckenpaß 770 Radlpaß 345 Rattersdorf-Liebing 849 Reit im Winkl 834 Reutte/Plansee 660 Saalbrücke 346 Schachendorf 538 Schärding 838 Scharnitz 830 Schattwald 848 Schleching 655 Schwarzbach 554 Schwarzenberg 440 Seebergsattel 734 Sicheldorf 856 Sillian 534 Simbach 745 Spielfeld 872 Spiß 964 Springen 630 Steinpaß 537 Suben 832 Vils 839 Vorderriß 650 Walserberg-Autobahn 550 Wegscheid 961 Weienried 558 Weigetschlag 847 Wildbichl 560 Wullowitz 450 Wurzenpaß >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Ökokarte ist ausschließlich unter folgender Adresse zu beziehen: The Ecocard is available only at the following address: L'Ecocarta è da ricevere solamente al seguente indirizzo: Österreichische Staatsdruckerei Rennweg 12 a Telefon (0222) 797 89 226 Postfach 129 Telefax (0222) 797 89 419 A-1037 Wien St. Dr. Lager-Nr. 181. - Streng verrechenbar. - Österreichische Staatsdruckerei, Verlag. 926206 df/o 5 4 3 2 1 >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Österreichische Zollämter Austrian Border Customs Offices Uffici doganali Austriaci(Grenzübergangsstellen) (Frontier posts) (Uffici doganali in frontiera) 840 Achenkirch 545 Achleiten 552 Angerhäuser 455 Arnoldstein 735 Bad Radkersburg 965 Balderschwang 841 Bayrischzell 270 Berg 435 Bleiburg-Grablach 355 Bonisdorf 533 Braunau 860 Brenner-Straße 859 Brennerpaß 531 Burghausen 532 Burghausen-Alte Brücke 341 Deutschkreutz 260 Drasenhofen 635 Dürrnberg 835 Ehrwald 845 Erl 530 Ettenau 831 Fallmühle 935 Feldkirch-Bangs 936 Feldkirch-Meiningen 934 Feldkirch-Nofels 932 Feldkirch-Tisis 933 Feldkirch-Tosters 547 Felsenhütt 947 Gaißau 230 Gmünd 233 Gmünd-Neunagelberg 235 Grametten 700 Graz-Hauptbahnhof 777 Graz-Ostbahnhof 645 Großgmain 946 Hoechst 956 Hörbranz 958 Hörbranz-Oberhochsteg 955 Hörbranz-Unterhochsteg 544 Haibach 640 Hangendenstein 350 Heiligenkreuz 939 Hohenems 960 Hohenweiler 962 Hub 470 Karawankentunnel/Einfuhr 471 Karawankentunnel/Ausfuhr 843 Kiefersfelden 250 Kleinhaugsdorf 340 Klingenbach 937 Koblach 255 Laa an der Thaya 760 Langegg 431 Lavamünd 837 Leutasch 445 Loibltunnel 942 Lustenau 940 Lustenau-Schmitterbrücke 941 Lustenau-Wiesenrain 938 Mäder 460 Naßfeld 862 Nauders 870 Nauders-Martinsbruck 539 Neuhaus 548 Neustift 333 Nickelsdorf 844 Niederndorf 549 Oberkappel 536 Obernberg 665 Oberndorf 963 Oberreute 542 Passau-Mariahilf 543 Passau-Saming 540 Passau-Voglau 871 Pfunds 833 Pinswang 465 Plöckenpaß 770 Radlpaß 345 Rattersdorf-Liebing 849 Reit im Winkl 834 Reutte/Plansee 660 Saalbrücke 346 Schachendorf 538 Schärding 838 Scharnitz 830 Schattwald 848 Schleching 655 Schwarzbach 554 Schwarzenberg 440 Seebergsattel 734 Sicheldorf 856 Sillian 534 Simbach 745 Spielfeld 872 Spiß 964 Springen 630 Steinpaß 537 Suben 832 Vils 839 Vorderriß 650 Walserberg-Autobahn 550 Wegscheid 961 Weienried 558 Weigetschlag 847 Wildbichl 560 Wullowitz 450 Wurzenpaß >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Ökokarte ist ausschließlich unter folgender Adresse zu beziehen: The Ecocard is available only at the following address: L'Ecocarta è da ricevere solamente al seguente indirizzo: Österreichische Staatsdruckerei Rennweg 12 a Telefon (0222) 797 89 226 Postfach 129 Telefax (0222) 797 89 419 A-1037 Wien St. Dr. Lager-Nr. 181. - Streng verrechenbar. - Österreichische Staatsdruckerei, Verlag. 926206 df/o 5 4 3 2 1 ANHANG C TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN DES UMWELTDATENTRAEGERS Nahbereichskommunikation Bake - Fahrzeug DSCR-relevante (Vor-)Normen und Technische Berichte Für die Nahbereichskommission zwischen Fahrzeugen und straßenseitiger Infrastruktur müssen folgende von CEN/TC 278 herausgegebene Dokumente beachtet werden: a) prENV278/9/ 62 "DSRC Physical Layer using Microwave at 5,8 GHz" b) prENV278/9/ 64 "DSRC Data Link Layer" c) prENV278/9/ 65 "DSRC Application Layer" Typenprüfung Der Lieferant des Fahrzeugdatenträgers muß für diese Geräte Typenprüfungszeugnisse einer akkreditierten Prüfungsanstalt vorlegen, in denen jeweils die Einhaltung aller Grenzwerte bestätigt wird, welche in der z. Z. gültigen I-ETS 300674 spezifiziert sind. Betriebsbedingungen Der Fahrzeugdatenträger für das automatische Ökopunktsystem muß die geforderte Funktionalität unter folgenden Betriebsbedingungen gewährleisten: - Umgebungsbedingungen: Umgebungstemperatur von - 25 °C bis + 70 °C, - Witterungsbedingungen: alle zu erwartenden, - Verkehr: mehrspurig, frei fließend, - Geschwindigkeitsbereich: von "Stop and Go" bis zu 120 km/h. Die hier genannten Betriebsbedingungen gelten lediglich als Mindestanforderungen. Sollten die erwarteten DSCR-relevanten (Vor-)Normen höhere Anforderungen stellen, so gelten die in den (Vor-)Normen enthaltenen Bedingungen vorrangig! Der Fahrzeugdatenträger darf nur auf Mikrowellen-Signale reagieren, welche von ihm unterstützte Applikationen kennzeichnen. Fahrzeugdatenträger Identifikation Jeder Fahrzeugdatenträger muß eine einzigartige Identifikationsnummer tragen. Diese muß neben der erforderlichen Anzahl Stellen für die Unterscheidung auch eine Prüfsumme über diese Stellen zur Kontrolle der Integrität enthalten. Montage Der Fahrzeugdatenträger ist für eine Montage hinter der Windschutzscheibe des Lkw bzw. Zugfahrzeugs auszulegen. Der Montagevorgang muß den Fahrzeugdatenträger - soweit wie mit vertretbarem technischen Aufwand realisierbar - untrennbar mit dem Fahrzeug verbinden. Transitdeklaration Der Fahrzeugdatenträger hat über eine Eingabemöglichkeit zur Deklaration einer ökopunktbefreiten Fahrt zu verfügen. Der Status dieser Deklaration muß entweder am Fahrzeugdatenträger klar ersichtlich sein, oder es muß die Möglichkeit geben, ihn in eine definierte Ausgangsstellung zu versetzen. In jedem Fall muß sichergestellt sein, daß für die Bewertung im System nur der Status zum Zeitpunkt der Einreise herangezogen wird. Äußere Kennzeichnung Jeder Fahrzeugdatenträger muß auch im Rahmen einer Sichtprüfung eindeutig identifiziert werden können. Dazu ist es erforderlich, daß die obengenannte einzigartige Identifikationsnummer auf der Oberfläche unverwischbar angebracht ist. Es muß ferner die Möglichkeit bestehen, auf der Oberfläche des Fahrzeugdatenträgers eine unablösbare und unverwischbare Kennzeichnung in Form von vorbereiteten Klebeetiketten anzubringen. Diese Kennzeichnung hat den Ökopunktwert des jeweiligen Fahrzeugs zu beinhalten ("5", "6", . . . "16"). Diese Spezialetiketten müssen eine hohe Fälschungssicherheit und ausreichende mechanische Festigkeit sowie Licht- und Temperaturbeständigkeit aufweisen. Sie müssen eine ausreichend hohe Klebekraft aufweisen und dürfen nur durch Zerstörung vom Fahrzeugdatenträger abgelöst werden können. Manipulationssicherheit Das Gehäuse muß derart beschaffen sein, daß Manipulationen an den inneren Bestandteilen soweit wie technisch möglich ausgeschlossen sind und alle Eingriffe im nachhinein erkennbar sind. Datenspeicher Der Datenspeicher im Fahrzeugdatenträger ist so zu dimensionieren, daß für folgende Daten ausreichend Platz zur Verfügung steht: - Identifikationsnummer - Fahrzeugdaten - Fahrzeugkennzeichen - COP-Wert - Transaktionsdaten - Kennung der Grenzstation - Zeitstempel - Status der Fahrtdeklaration - Sperrinformationen - Statusdaten - Manipulation - Batteriestatus - Status der letzten Kommunikation Darüber hinaus ist eine mindestens dreißigprozentige Reserve vorzusehen. ANHANG D MONTAGEANFORDERUNGEN FÜR DEN UMWELTDATENTRAEGER >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Der Umweltdatenträger ist an der Innenseite der Windschutzscheibe innerhalb eines hierfür gekennzeichneten Bereichs (s. obige Darstellung) mit den folgenden Abmessungen anzubringen: x = 100 cm y = 80 cm. ANEXO E - BILAG E - ANHANG E - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ E - ANNEX E - ANNEXE E - ALLEGATO E - BIJLAGE E - ANEXO E - LIITE E - BILAGA E >ANFANG EINES SCHAUBILD> COP DOCUMENT 1) Fortlaufende Dokumentnummer: Document serial number: Numero di serie del documento: 2) Nationalität: Nationality: Nazionalità: 3) Amtliches Kennzeichen: Vehicle registration number: Targa del veicolo: 4) Datum der Erstzulassung: Date of first registration: Data della prima immatricolazione: 4a) Motor wurde getauscht am: Motor was changed at: Motore cambiato il: 5) EWG-Betriebserlaubnisnummer: (nach 88/77/EWG Type approval number: 91/542/EWG Numero CEE della licenza per l'esercizio: oder/or/o ECE R 49) oder/or/o Motorcodierungsnummer: Engine serial number: Numero di serie del motore: 6) Fahrzeugidentifizierungsnummer: Chassis number: Chassis numero: 7) NOx Emission: NOx Emission: Emissione di NOx: 8) COP-Wert (Typengenehmigung + 10 %): COP Value (Type approval + 10 %): Valore COP (Omologazione + 10 %): 9) Anzahl Ökopunkte: Number of Ecopoints: Numero di Ecopunti: 10) Behördenstempel: Official stamp: Timbro ufficiale: 11) Herstellerbestätigung (nach Bedarf): Manufacturer confirmation (if necessary): Attestazione del produttore (a seconda del fabbisogno):>ENDE EINES SCHAUBILD> Der Lenker eines Lkw im Gütertransitverkehr durch Österreich hat dieses Dokument mitzuführen und den Kontrollorganen zur Kontrolle vorzuweisen. Wird das Dokument nicht vorgewiesen, sind für die Fahrt 16 Ökopunkte auf die Ökokarte aufzukleben und zu entwerten. The driver of a H.G.V. in transit through Austria must carry this document with him/her and present it to control authorities for inspection. If the document is not presented for inspection then 16 Ecopoints are to be affixed to the Ecocard and cancelled. Il conducente di un camion in transito attraverso l'Austria deve avere con sé questo documento e deve presentarlo alle Autorità competenti per il controllo. In caso di mancata presentazione del documento, 16 Ecopunti verrano applicati sull'Ecocarta e annullati.