Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 /* KOM/98/0521 endg. - ACC 98/0280 */
Amtsblatt Nr. C 362 vom 24/11/1998 S. 0001
Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 (98/C 362/01) KOM(1998) 521 endg. - 98/0280(ACC) (Von der Kommission vorgelegt am 17. September 1998) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß ihrem Angebot im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen über Handel und Entwicklung (UNCTAD) gewährt die Gemeinschaft seit 1971 allgemeine Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren aus Entwicklungsländern. Der erste Zehnjahreszeitraum der Anwendung dieses Präferenzsystems endete am 31. Dezember 1980 und der zweite am 31. Dezember 1990. Die Gemeinschaft hat jedoch ihr Schema bis zum 31. Dezember 1994 fortgeschrieben und an diesem Tage ihr Angebot wiederum um zehn Jahre verlängert (1995-2004). Der Anteil, den das System bisher an der Verbesserung des Zugangs der Entwicklungsländer zu den Märkten der Länder hat, die die Präferenzen gewähren, wird allgemein anerkannt und rechtfertigt seine weitere Anwendung für die Dauer eines bestimmten Zeitraums in Ergänzung anderer vorrangiger Aktionsmittel, insbesondere der multilateralen Liberalisierung des Handels. In ihrer Mitteilung vom 1. Juni 1994 (1) schlug die Kommission dem Rat die Leitlinien für den neuen Zehnjahreszeitraum der Anwendung ihres Allgemeinen Präferenzschemas von 1995 bis 2004 vor. Diese für zehn Jahre geltenden Leitlinien wurden 1995 durch die Annahme des ersten Zehnjahresschemas bestätigt, das dann mit der Verordnung (EG) Nr. 3281/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum 1995-1998 (2) und der Verordnung (EG) Nr. 1256/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1999 (3) eröffnet wurde. Der Vertrag über die Europäische Union hat der gemeinschaftlichen Entwicklungspolitik im Rahmen der Außenpolitik der Europäischen Union neue Impulse verliehen und die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer und ihre harmonische schrittweise Eingliederung in die Weltwirtschaft zu einem vorrangigen Ziel erhoben. Zu diesem Zweck muß das Allgemeine Präferenzschema der Gemeinschaft verstärkt als entwicklungspolitisches Instrument und vorrangig zugunsten der besonders bedürftigen Länder eingesetzt werden. Das Schema soll außerdem die Instrumente der Welthandelsorganisation (WTO) ergänzen und die Eingliederung der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft und in das multilaterale Handelssystem erleichtern. Die Präferenzen werden also nur vorübergehend und nach Maßgabe des Bedarfs gewährt und schrittweise entzogen, wenn dieser Bedarf nicht mehr besteht. Die globale Neutralität der Liberalisierung hinsichtlich der Auswirkungen der Präferenzspanne auf das Volumen des potentiellen Präferenzhandels, bezogen auf die früheren Schemata und unbeschadet der als Anreiz konzipierten Sonderregelungen, muß auch weiter Ziel des Allgemeinen Präferenzschemas der Gemeinschaft sein. Ferner muß das Allgemeine Präferenzschema der Gemeinschaft der Empfindlichkeit bestimmter Sektoren oder Waren für die Industrie und die Landwirtschaft der Gemeinschaft Rechnung tragen. Der Schutz der empfindlichen Sektoren gegen übermäßige Einfuhren muß weiterhin durch einen Doppelmechanismus gewährleistet werden, das heißt durch die Modulation der Präferenzspannen, im Notfall gekoppelt mit einer Schutzklausel. Zur Verbesserung des Zugangs zum Gemeinschaftsmarkt und der effektiven Ausnutzung der Präferenzen seitens der mäßig oder weniger fortgeschrittenen Entwicklungsländer ist an der Graduierung festzuhalten. Der Mechanismus der Graduierung nach Ländern und Sektoren basiert auf einer Kombination des Kriteriums Entwicklungsstand - quantifiziert durch einen Entwicklungsindex, der das Pro-Kopf-Einkommen und das Volumen der Fertigwarenausfuhren des betreffenden Landes in Relation zu denjenigen der Gemeinschaft setzt - mit dem Kriterium relative Spezialisierung - quantifiziert durch einen Spezialisierungsindex, der auf dem Verhältnis des Anteils eines begünstigten Landes an den Gesamteinfuhren der Gemeinschaft zu seinem Anteil an den Einfuhren der Gemeinschaft in einem bestimmten Sektor basiert. Durch Kombinierung dieser beiden Kriterien lassen sich die Bruttoauswirkungen des Spezialisierungsindex in bezug auf die auszuschließenden Sektoren dem Entwicklungsstand entsprechend modulieren. Durch Veränderungen in den Bedingungen des weltweiten Waren- und Kapitalverkehrs kann sich die Gemeinschaft gegebenenfalls veranlaßt sehen, die Ergebnisse der Anwendung des Graduierungsmechanismus vor Ende 1999 zu überprüfen. Der Mechanismus der Graduierung nach Ländern und Sektoren gilt auch für die begünstigten Länder, deren APS-Ausfuhren in dem statistischen Bezugsjahr des voraufgegangenen Schemas in einem bestimmten Sektor ein Viertel der APS-Ausfuhren aller begünstigten Länder im selben Sektor überschritten haben, und zwar unabhängig von ihrem Entwicklungsstand. Die Länder, deren APS-Ausfuhren in dem statistischen Bezugsjahr des voraufgegangenen Schemas in einem bestimmten Sektor 2 % der Ausfuhren aller begünstigten Länder im selben Sektor nicht überschritten haben, sind nach wie vor von dem Graduierungsmechanismus ausgenommen. Die Länder und Gebiete, deren Pro-Kopf-Einkommen über dem eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft liegt und deren Entwicklungsindex über -1 liegt, sind nach wie vor von dem Schema auszuschließen. Die Mitgliedstaaten der WTO haben sich auf der Ministertagung vom Dezember 1996 in Singapur auf einen Aktionsplan zur Verbesserung des Zugangs von Waren mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern zu ihren Märkten festgelegt. Gestützt auf eine Mitteilung der Kommission vom 16. April 1997 und auf die Schlußfolgerungen des Rates vom 2. Juni 1997 werden den am wenigsten entwickelten Ländern, die nicht Vertragspartner des Abkommens von Lomé sind, mit der Verordnung (EG) Nr. 602/98 des Rates (4) gleiche Vorteile zugestanden wie den Ländern, die dem Abkommen angehören. Den Ländern, die wirksame Programme zur Bekämpfung der Drogenerzeugung und des Drogenhandels eingeleitet haben, muß weiterhin die günstigere Regelung gewährt werden, die ihnen in dem vorhergehenden Schema eingeräumt worden ist. Für diese Länder gilt weiterhin Zollfreiheit für gewerbliche Waren und landwirtschaftliche Erzeugnisse, sofern sie ihre Anstrengungen zur Drogenbekämpfung fortsetzen. Im gewerblichen Sektor ist diese Regelung auf die Länder des Zentralamerikanischen Gemeinsamen Marktes und Panama auszudehnen. Die Beibehaltung dieser Regelung nach dem 31. Dezember 1999 muß jedoch an die Einhaltung sozialer und ökologischer Normen geknüpft sein, die die Voraussetzung für die Gewährung der Sonderregelungen zur Förderung des Schutzes der Arbeitnehmerrechte und der Umwelt ist. Im Fall der Nichteinhaltung dieser Normen und der entsprechenden Verfahren sind die Vergünstigungen der Sonderregelung proportional zu den im Rahmen der Förderregelungen gebotenen Vergünstigungen zu kürzen. Es erscheint möglich, die begünstigten Länder, die dies beantragen und die die Kosten dafür nicht selbst tragen können, bei der Durchführung einer wirksamen Politik zum Schutz der Arbeitnehmerrechte, insbesondere im Bereich der Anerkennung der Koalitionsfreiheit und des Verbots der Kinderarbeit, zu unterstützen. Es erscheint daher ebenfalls möglich, eine günstigere Sonderregelung für die Waren zu gewähren die im Einklang mit den einschlägigen Normen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in Ländern hergestellt werden, die in ihren Rechtsvorschriften weitgehend gleichartige und gleichwertige Normen festgelegt haben und diese effektiv anwenden. Ferner erscheint es möglich, die begünstigten Länder, die eine wirksame Umweltschutzpolitik durchführen, zu unterstützen und Waren und Produktionsmethoden zu begünstigen, die international anerkannten Normen entsprechen und den Zielen der internationalen Umweltschutzübereinkommen und der Agenda 21 förderlich sind. In diesem Zusammenhang wäre es zweckmäßig, zunächst einmal eine günstigere Sonderregelung für Erzeugnisse aus Tropenwäldern zu gewähren, die entsprechend den Normen der Internationalen Tropenholzorganisation (ITTO) nachhaltig bewirtschaftet werden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1154/98 des Rates (5) wurden die als Anreiz konzipierten Sonderregelungen zum Schutz der Arbeitnehmerrechte und der Umwelt gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnungen (EG) Nr. 3281/94 und (EG) Nr. 1256/96 eingeführt. Diese Sonderanreize müssen den durch die allgemeine Präferenzregelung begünstigten Ländern gewährt werden können, und zwar auch in den Sektoren, in denen sie gegebenenfalls dem Graduierungsmechanismus unterliegen; dies gilt jedoch nicht für die Sektoren, die dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnungen (EG) Nr. 3281/94 und (EG) Nr. 1256/96 vorgesehenen Mechanismus unterliegen und aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit unabhängig vom Entwicklungsstand des betreffenden Landes ausgeschlossen sind. Die Sonderregelung zur Förderung des Schutzes der Arbeitnehmerrechte darf nur Ländern eingeräumt werden, die dies schriftlich beantragen und die nachweisen können, daß sie Rechtsvorschriften erlassen haben und anwenden, in die die Normen der ILO-Übereinkommen Nr. 87 und Nr. 98 über die Koalitionsfreiheit und das Recht auf Tarifverhandlungen und des ILO-Übereinkommens Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung übernommen wurden. Die Sonderregelung zur Förderung des Schutzes der Arbeitnehmerrechte sind den Ländern und in bestimmten Fällen den Produktionssektoren vorbehalten, in denen effektiv Maßnahmen zur Anwendung dieser ILO-Übereinkommen getroffen wurden. Folglich ist die Möglichkeit einer auf bestimmte Sektoren begrenzten Anwendung der Sonderregelung vorzusehen. Die Sonderregelung zum Schutz der Umwelt darf nur Ländern eingeräumt werden, die dies schriftlich beantragen und die nachweisen können, daß sie Rechtsvorschriften erlassen haben und anwenden, in die die Normen der Internationalen Tropenholzorganisation (ITTO) übernommen wurden. Die Anträge auf Einräumung der Sonderregelungen zur Förderung des Schutzes sozialer Rechte und der Umwelt müssen veröffentlicht werden, damit die interessierten Personen ihren Standpunkt dazu darlegen können. Die Entscheidung über die Einräumung der Sonderregelungen wird nach eingehender Prüfung der Anträge durch die Kommission und nach Zustimmung des Ausschusses für Allgemeine Zollpräferenzen getroffen. Das Funktionieren der Sonderregelung zur Förderung des Schutzes der Arbeitnehmerrechte wird dadurch gewährleistet, daß die Behörden der begünstigten Länder die Konformität der Waren und Erzeugnisse mit den vorgenannten Normen bescheinigen und die Verfahren der administrativen Zusammenarbeit den für die Ursprungskontrolle geltenden Verfahren entsprechen. Für die Bescheinigung und die Verfahren der administrativen Zusammenarbeit empfiehlt sich die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6). Zum Schutz der berechtigten Interessen der Importeure, die die als Anreiz konzipierten Sonderregelungen anwenden, sind jedoch besondere Verfahren vorzusehen. Zur Optimierung des mit dieser Regelung bezweckten Sonderanreizes erscheint die Anwendung einer attraktiven zusätzlichen Präferenzspanne geboten. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, die in der Verordnung (EG) Nr. 1154/98 vorgesehenen Spannen fortzuschreiben. Die internationalen Kriterien für den Schutz der Tropenwälder können bisher nicht zur Überwachung der Bewirtschaftung der Wälder herangezogen werden. Für die Anwendung einer Regelung zur Förderung des Umweltschutzes empfiehlt sich daher unbeschadet späterer nachträglicher Kontrollen fürs erste ein System umfassender vorheriger Länderkontrollen, soweit es die Umstände zulassen. Die im Rahmen einer solchen Regelung zu gewährenden Präferenzspannen können den für den sozialen Bereich festgesetzten entsprechen. Angesichts der äußerst hohen Empfindlichkeit der in Anhang I Teil 1 dieser Verordnung aufgeführten Waren empfiehlt es sich jedoch, die zusätzliche Zollermäßigung, die sich aus der Anwendung der Sonderregelungen auf diese Waren ergibt, auf 40 % zu begrenzen. Unter bestimmten Umständen kann es gerechtfertigt sein, begünstigten Staaten die Inanspruchnahme der Sonderregelungen ganz oder teilweise vorübergehend zu entziehen, so im Fall der Nichteinhaltung der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen. Unter bestimmten Umständen kann es gerechtfertigt sein, den begünstigten Ländern die Vergünstigungen des Schemas ganz oder teilweise zu entziehen, so im Fall jeder Form von Sklaverei, der Ausfuhr von Erzeugnissen, die in Strafvollzugsanstalten hergestellt werden, unzureichender Kontrolle in bezug auf die Ausfuhr oder den Transit von Drogen sowie in bezug auf Geldwäsche, einer Diskriminierung der Gemeinschaft in den Rechtsvorschriften der begünstigten Länder oder der Nichtanwendung der Verfahren administrativer Zusammenarbeit, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Schemas ermöglicht; ebenso im Fall der Nichterfuellung der im Rahmen der Uruguay-Runde eingegangenen Verpflichtungen zur Erreichung der Ziele, die für den Marktzugang vereinbart wurden, oder der Nichtbeachtung internationaler Übereinkommen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen. Der vorübergehenden Rücknahme muß ein Verfahren vorausgehen, bei dem alle Beteiligten ihren Standpunkt geltend machen können. Erleiden die finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch betrügerische Praktiken, schwerwiegende und wiederholte Unregelmäßigkeiten oder einen deutlichen Mangel an administrativer Zusammenarbeit seitens eines Drittlands Schaden, so muß gegen dieses Drittland rasch vorgegangen werden können; der Kommission muß daher die Möglichkeit eingeräumt werden, gestützt auf ausreichendes Beweismaterial und nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten und der Beteiligten über in diesem Zusammenhang bestehende begründete Zweifel, bestimmte Präferenzen vorläufig auszusetzen. Die Entscheidung über vorübergehende Rücknahmen der oben beschriebenen Art im Anschluß an ein solches Verfahren ist unter Berücksichtigung des Gesamtrahmens der Beziehungen zu dem betreffenden begünstigten Land zu treffen. Folglich ist es den Gemeinschaftsinteressen in gewissen Fällen eher dienlich, wenn die Prüfung dieses Gesamtrahmens, in die neben Handelsaspekten auch andere Aspekte einfließen können, im Rat erfolgt. Daher ist es zweckmäßig, daß dieser sich die Entscheidungsbefugnis darüber vorbehält, ob ein Land von dem Schema insgesamt oder teilweise ausgeschlossen wird. Es empfiehlt sich, die vorübergehende vollständige Rücknahme der Zollpräferenzen für gewerbliche Waren und landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Union Myanmar wegen der dort praktizierten Zwangsarbeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates (7) aufrechtzuerhalten. Es erscheint unangemessen, die Vergünstigungen des Schemas für Waren zu gewähren, die Gegenstand von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen sind, da bei solchen Maßnahmen die Auswirkungen der Präferenzregelung nicht berücksichtigt würden. Bei der Berechnung der nach dieser Verordnung geltenden Präferenzzollsätze ist in der Regel der vertragsmäßige Zollsatz für die betreffenden Waren im Gemeinsamen Zolltarif zugrunde zu legen. Besteht für diese Waren kein vertragsmäßiger Zollsatz oder ist dieser höher als der autonome Zollsatz, so ist bei der Berechnung von letzterem auszugehen. Die gleichen Berechnungsmethoden sind auf die Wertzollsätze sowie erforderlichenfalls auf die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Hoechst- und Mindestzollsätze anzuwenden. Diese Zollsenkung berührt nicht die Erhebung von Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik wie spezifische landwirtschaftliche Zölle, die zu den Wertzollsätzen hinzukommen, oder Abgaben, die keine Zölle im Sinne des Artikels 20 Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (8) sind. In keinem Fall wird bei der Berechnung von vertragsmäßigen oder autonomen Zollsätzen ausgegangen, die im Rahmen von Zollkontingenten angewandt werden. Bis zu dem Tag, an dem sie normalerweise außer Kraft treten, das heißt bis zum 30. Juni 1999, gelten für landwirtschaftliche Erzeugnisse die Bestimmungen des bestehenden Schemas, wie sie sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1256/96 ergeben - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Das gemeinschaftliche Schema allgemeiner Zollpräferenzen, bestehend aus einer allgemeinen Regelung und Sonderregelungen, wird für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 zu den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Modalitäten verlängert. (2) Diese Verordnung gilt zu den in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Bedingungen für die in Anhang I aufgeführten Waren der Kapitel 1 bis 97 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ausnahme des Kapitels 93 sowie für die in Anhang VII aufgeführten Waren. (3) Die Inanspruchnahme der Regelung nach Absatz 1 ist den in Anhang III aufgeführten Ländern und Gebieten vorbehalten. (4) Die mit vorliegender Verordnung gewährten Präferenzen werden zu den in der Verordnung (EG) Nr. 522/97 festgelegten Bedingungen für Waren mit Ursprung in der Union Myanmar vorübergehend zurückgenommen. (5) Länder und Gebiete, die nachstehende Kriterien erfuellen, werden von der Liste der begünstigten Länder und Gebiete in Anhang III gestrichen: - ein Bruttosozialprodukt pro Kopf der Bevölkerung von über 8 210 USD im Jahr 1995 nach den neuesten Angaben der Weltbank, - ein Entwicklungsindex von mehr als -1, berechnet nach der Methode und den Vorgaben im zweiten Teil des Anhangs II. Diese Kriterien sind kumulativ anzuwenden. (6) Die Gewährung einer der in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen hängt von der Einhaltung des in Artikel 249 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vorgesehenen Verfahrens zur Feststellung des Warenursprungs ab. (7) Unberührt von der Streichung eines Landes oder Gebietes von der Liste der APS-begünstigten Länder und Gebiete aufgrund von Absatz 5 bleibt die eventuelle Berücksichtigung von Ursprungswaren dieses Landes im Rahmen der für die Regionalzusammenschlüsse gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 geltenden regionalen Kumulierung, sofern das Land dem betreffenden Regionalzusammenschluß seit dem Inkrafttreten des auf die betreffende Ware anwendbaren Mehrjahresschemas im Jahr 1995 angehört und nicht als Ursprungsland des Endprodukts im Sinne des Artikels 72a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gilt. TITEL I ALLGEMEINE REGELUNG ABSCHNITT 1 Modulierungsmechanismus Artikel 2 (1) Unbeschadet des Titels II beträgt der Präferenzzoll für die Waren in Anhang I Teil 1 85 % des für die betreffende Ware geltenden Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs. (2) Unbeschadet des Titels II beträgt der Präferenzzoll für die Waren in Anhang I Teil 2 70 % des für die betreffende Ware geltenden Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs. (3) Unbeschadet des Titels II beträgt der Präferenzzoll für die Waren in Anhang I Teil 3 35 % des für die betreffende Ware geltenden Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs. (4) Für die Waren in Anhang I Teil 4 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vollständig ausgesetzt. ABSCHNITT 2 Graduierungsmechanismus Artikel 3 (1) Die Aufhebung der Vergünstigungen nach Artikel 2 aufgrund des mit dem voraufgegangenen Schema eingeführten Graduierungsmechanismus gilt weiterhin für die Länder und Sektoren, die in Anhang II Teil I aufgeführt sind und die Kriterien in Anhang II Teil 2 erfuellen. (2) EGKS-Waren bleiben im Fall der Länder, für die im voraufgegangenen Schema keine Präferenzregelung vorgesehen war, von der Präferenzregelung ausgeschlossen. Artikel 4 (1) Die Aufhebung der Vergünstigungen nach Artikel 2 aufgrund des Graduierungsmechanismus gilt außerdem für in Anhang II Teil 2 aufgeführte Länder, deren APS-Ausfuhren in dem statistischen Bezugsjahr des voraufgegangenen Schemas in einem bestimmten Sektor ein Viertel der Ausfuhren aller begünstigten Länder im selben Sektor überstiegen haben. (2) Die Länder, deren APS-Ausfuhren in dem statistischen Bezugsjahr des voraufgegangenen Schemas in einem bestimmten Sektor 2 % der Ausfuhren aller begünstigten Länder im selben Sektor nicht überschritten haben, sind von dem Graduierungsmechanismus ausgeschlossen. Artikel 5 (1) Die Kommission erstattet dem Ausschuß nach Artikel 32 vor dem 31. Dezember 1999 Bericht über die Anwendung der Artikel 3 und 4 und macht dem Rat gegebenenfalls entsprechende Vorschläge. ABSCHNITT 3 Sonderregelung zur Unterstützung der am wenigsten entwickelten Länder Artikel 6 Im Fall der in Anhang IV aufgeführten am wenigsten entwickelten Länder werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die unter Anhang I fallenden Waren vollständig ausgesetzt und für die unter Anhang VII fallenden Waren nach dem Modulierungsmechanismus gemäß Artikel 2 gesenkt. ABSCHNITT 4 Sonderregelung zur Unterstützung der Drogenbekämpfung Artikel 7 Für die in Anhang V aufgeführten Länder werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für gewerbliche Waren der Kapitel 25 bis 97 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ausnahme des Kapitels 93 gemäß Anhang I und für die in Anhang VII Teil 4 aufgeführten Waren mit Ausnahme der mit einem Sternchen gekennzeichneten Waren unbeschadet des Verfahrens nach Artikel 31 Absatz 3 und unter den Bedingungen des Artikels 11 vollständig ausgesetzt. TITEL II ALS ANREIZ KONZIPIERTE SONDERREGELUNGEN ABSCHNITT 1 Gemeinsame Bestimmungen Artikel 8 Die mit dem voraufgegangenen Schema eingeführten Sonderregelungen zur Förderung des Schutzes der Arbeitnehmerrechte und des Umweltschutzes werden zu den in diesem Titel festgelegten Bedingungen und Modalitäten verlängert. Artikel 9 Die die Sonderregelung zur Förderung des Umweltschutzes betreffenden Bestimmungen dieses Titels gelten nur für die in Anhang VIII aufgeführten Waren. Artikel 10 (1) Der Präferenzzoll für die in Anhang I aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs, die die Voraussetzungen dieses Titels erfuellen, wird um einen Betrag herabgesetzt, der folgenden Prozentsätzen entspricht: - 10 % des für die Waren in Teil 1 geltenden Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs, - 20 % des für die Waren in Teil 2 geltenden Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs, - 35 % des für die Waren in Teil 3 geltenden Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs. (2) Der Präferenzzoll für die in Anhang I aufgeführten gewerblichen Waren der Kapitel 25 bis 97 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ausnahme von Kapitel 93, die die Voraussetzungen dieses Titels erfuellen, wird um einen Betrag herabgesetzt, der folgenden Prozentsätzen entspricht: - 15 % des für die Waren in Teil 1 geltenden Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs, - 25 % des für die Waren in Teil 2 geltenden Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs, - 35 % des für die Waren in Teil 3 geltenden Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs. (3) a) Der Zoll für die in Artikel 3 Absatz 1 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs, die die Voraussetzungen dieses Titels erfuellen, wird um einen Betrag herabgesetzt, der 15 % des für das betreffende Erzeugnis geltenden GZT-Zollsatzes entspricht. b) Der Zoll für die in Artikel 3 Absatz 1 genannten gewerblichen Waren der Kapitel 25 bis 97 mit Ausnahme des Kapitels 93, die die Voraussetzungen dieses Titels erfuellen, wird um einen Betrag herabgesetzt, der 25 % des für die betreffende Ware geltenden GZT-Zollsatzes entspricht. (4) Die in den vorhergehenden Absätzen genannte Zollermäßigung gilt nicht für die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Länder und Sektoren. (5) Die Gewährung der als Anreiz konzipierten Sonderregelungen darf sich für die in Anhang VII aufgeführten Waren nicht günstiger auswirken als die Behandlung nach Artikel 7. Artikel 11 (1) Die Beibehaltung der Sonderregelung nach Artikel 7 für die in Anhang V aufgeführten Länder nach dem 31. Dezember 1999 wird von der Einhaltung der Verfahren für die Gewährung und die Überwachung der Sonderregelungen in den Abschnitten 2, 3, 4 und 5 dieses Titels durch diese Länder abhängig gemacht. (2) Die in Anhang V genannten Länder teilen der Kommission schriftlich ihre Absicht mit, vor dem 30. Juni 1999 einen Antrag auf Gewährung der Sonderregelungen nach den Artikeln 12 und 17 zu stellen. Diese Mitteilung wird der Kommission spätestens am 31. März 1999 zugeleitet. Ergeht eine solche Mitteilung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist oder verzichtet ein begünstigtes Land ausdrücklich darauf, die Gewährung der Sonderregelungen zu beantragen, so kommt unverzüglich nachstehender Absatz 3 zur Anwendung. (3) Stellt sich bei den Verfahren zur Gewährung der Sonderregelungen heraus, daß ein in Anhang V genanntes Land die Voraussetzungen für die Gewährung der Sonderregelungen nicht oder nur zum Teil erfuellt oder die Verfahren zur Gewährung und Überwachung der Regelungen durch diese Länder nicht eingehalten werden, so werden die diesen Ländern mit der Sonderregelung nach Artikel 7 angebotenen Vergünstigungen um folgende Prozentsätze gekürzt: - 15 % des GZT-Zollsatzes für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs, - 25 % des GZT-Zollsatzes für gewerbliche Waren der Kapitel 25 bis 97 des Gemeinsamen Zolltarifs unter Ausschluß des Kapitels 93. Der Beschluß darüber wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 32 gefaßt. ABSCHNITT 2 Verfahren für die Gewährung der Sonderregelung zur Förderung des Schutzes der Arbeitnehmerrechte Artikel 12 (1) Unbeschadet der nachfolgenden Artikel gelten die Ermäßigungen nach Artikel 10 für Waren mit Ursprung in den in Anhang III aufgeführten begünstigten Ländern, sofern die Behörden dieser Länder die Anwendung der Sonderregelung bei der Kommission schriftlich beantragt und dabei folgende Angaben gemacht haben: - die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die die Normen der ILO-Übereinkommen Nr. 87 und Nr. 98 über Koalitionsfreiheit und das Recht auf Tarifverhandlungen sowie des ILO-Übereinkommens Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung enthalten; der vollständige Wortlaut dieser Rechtsvorschriften ist zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in einer Amtssprache der Gemeinschaft beizufügen; - die Maßnahmen, die zur Durchsetzung dieser Rechtsvorschriften und ihrer wirksamen Überwachung getroffen wurden, sowie die etwaigen sektoralen Beschränkungen bei ihrer Durchsetzung, die festgestellten Verstöße und ihre Aufschlüsselung nach Produktionssektoren; - die von der Regierung des Landes eingegangene Verpflichtung zur umfassenden Überwachung der Anwendung der Sonderregelung und der damit verbundenen Verfahren der administrativen Zusammenarbeit. (2) Die Kommission veröffentlicht die Anträge der begünstigten Länder im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und fordert interessierte natürliche und juristische Personen zur Mitteilung aller zweckdienlichen Informationen auf; sie setzt eine Frist, innerhalb deren interessierte Personen ihren Standpunkt darlegen können. Artikel 13 (1) Die Kommission prüft die Anträge der begünstigten Länder und behält sich vor, gegebenenfalls weitere Information anzufordern. (2) Die Kommission holt alle zweckdienlichen Informationen ein und wendet sich gegebenenfalls zu deren Überprüfung an die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Personen. (3) Die Kommission kann in den begünstigten Ländern und in Zusammenarbeit mit ihnen Kontrollen durchführen, um diese Informationen insgesamt oder in Teilen zu überprüfen. Sie fordert die Behörden des betreffenden Landes zur Mitarbeit bei diesen Nachforschungen auf. Die Kommission kann dafür auf die Unterstützung der Mitgliedstaaten zurückgreifen. (4) Die Kommission schließt die Prüfung der Anträge spätestens ein Jahr nach deren Eingang ab. Sie kann diese Frist erforderlichenfalls verlängern und unterrichtet den Ausschuß nach Artikel 32 über diese Verlängerung. (5) Die Kommission unterbreitet die Ergebnisse ihrer Prüfung dem Ausschuß nach Artikel 31. Artikel 14 (1) Die Kommission beschließt gemäß dem Verfahren nach Artikel 33 - und unter dem Vorbehalt, daß die in den nachstehenden Artikeln dieses Titels festgelegten Modalitäten für die Überwachung und die administrative Zusammenarbeit eingehalten werden -, für die Waren mit Ursprung in dem antragstellenden Land die Sonderregelung zu gewähren bzw., wenn die Rechts-, Durchführungs- und Überwachungsvorschriften des antragstellenden Landes nach ihrem Dafürhalten nicht die Gewähr für eine effektive Anwendung der ILO-Übereinkommen Nr. 87, Nr. 98 und Nr. 138 bieten, sie nicht zu gewähren. (2) Kann die Sonderregelung nach dem in Absatz 1 dargelegten Verfahren nicht gewährt werden, so kann die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 32 beschließen, sie für bestimmte Sektoren zu gewähren, wenn sie nach der Prüfung gemäß Artikel 13 zu der Auffassung gelangt ist, daß die ILO-Übereinkommen Nr. 87, Nr. 98 und Nr. 138 nur in diesen Sektoren effektiv angewendet werden. (3) Die antragstellenden Länder werden von der Kommission über die gemäß den Absätzen 1 und 2 gefaßten Beschlüsse sowie über den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens unterrichtet. (4) Beschließt die Kommission, einem Land die Sonderregelung nicht zu gewähren oder bestimmte Sektoren auszuschließen, so erläutert sie dem betreffenden Land auf dessen Ersuchen die Gründe für diesen Beschluß. Ein solcher Dialog erfolgt in enger Abstimmung mit dem Ausschuß nach Artikel 32. ABSCHNITT 3 Kontrollverfahren und Methoden der administrativen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Sonderregelung zur Förderung des Schutzes der Arbeitnehmerrechte Artikel 15 (1) Für die in Artikel 10 genannten Waren mit Ursprung in den Ländern, die über einen Beschluß zur Gewährung der Sonderregelungen unterrichtet worden sind, kann ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses die Sonderregelung gemäß Artikel 10 angewandt werden, sofern eine Bescheinigung der bei der Prüfung des Antrags ordnungsgemäß ermittelten zuständigen Behörden des begünstigten Landes darüber vorgelegt wird, daß bei der Herstellung der betreffenden Waren wie auch bei der Herstellung ihrer Bestandteile in diesem Land oder in einem Land, das Anspruch auf die regionale Kumulierung im Sinne des Artikel 72 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 hat, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 12 Absatz 1 erster Gedankenstrich eingehalten wurden und somit die Sonderregelung für sie in Anspruch genommen werden kann. (2) Die in Absatz 1 erwähnte Bescheinigung trägt je nach Fall den Vermerk: "ILO-Übereinkommen Nr. 87, Nr. 98 und Nr. 138 - Teil II der Verordnung (EG) Nr. 0000/98" und ist in Feld Nr. 4 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder zusammen mit der in Artikel 90 der vorgenannten Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehenen Ursprungserklärung auf der Rechnung einzutragen. Diese Bescheinigung wird gemäß Artikel 93 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 von der in Absatz 1 genannten Behörde des begünstigten Landes durch Stempelabdruck bestätigt. (3) Im Fall der in Artikel 3 genannten Waren berechtigt das Ursprungszeugnis nach Formblatt A bzw. die Ursprungserklärung auf der Rechnung lediglich zur Anwendung der Sonderregelung, nicht aber zu sonstigen Präferenzbehandlungen. Artikel 16 (1) Die Bestimmungen des Artikels 81 Absätze 3 bis 6, des Artikels 84 und der Artikel 93 bis 95 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten mutatis mutandis für die in Artikel 15 genannten Bescheinigungen. (2) Die Ausstellung der Bescheinigungen nach Artikel 15 kann anderen Behörden übertragen werden als denen, die die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausstellen. (3) Im Hinblick auf Artikel 94 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 stellt die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Ausschuß nach Artikel 32 spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Antrag auf Sonderpräferenz bewilligt wird, eine Liste auf, in der nicht zwangsläufig alle Fälle aufgeführt sind, in denen bezüglich der Gewährung der Sonderregelung begründete Zweifel bestehen können. Diese Liste wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. (4) a) Die Zollbehörden der Gemeinschaft unterrichten die Kommission, die unverzüglich eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, in der - mitgeteilt wird, daß begründete Zweifel an dem Anspruch auf die Sonderregelungen bestehen, und außerdem die betroffenen Waren, Hersteller und Exporteure angegeben werden, wenn das zweite Schreiben gemäß Artikel 94 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission versandt wird und sich dieses auf die Vergünstigungen bezieht, die aufgrund der vorliegenden Verordnung gewährt werden, bzw. - mitgeteilt wird, daß für eine bestimmte Ware bestimmter Hersteller und Exporteure kein Anspruch auf die Sonderregelung besteht, wenn dies nach dem Verfahren des Artikels 94 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission festgestellt werden konnte. b) Eine Zollschuld gilt bis zu dem Betrag, der den gemäß diesem Titel gewährten Vergünstigungen entspricht, als nicht entstanden, sofern sie nicht nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Buchstabe a) entstanden ist und nicht Waren, Hersteller und Exporteure betrifft, die in der Bekanntmachung ausdrücklich genannt sind, und sofern nicht die Bedingungen erfuellt sind, die die Anwendung von Artikel 221 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 rechtfertigen. ABSCHNITT 4 Verfahren für die Genehmigung der Sonderregelung zur Förderung des Umweltschutzes Artikel 17 (1) Unbeschadet der nachstehenden Artikel gelten die Ermäßigungen nach Artikel 10 für Waren mit Ursprung in den in Anhang III aufgeführten Ländern, sofern die Behörden dieser Länder die Anwendung der Sonderregelung bei der Kommission schriftlich beantragt und dabei folgende Angaben gemacht haben: - die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die die ITTO-Normen enthalten; der vollständige Wortlaut dieser Rechtsvorschriften ist zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in einer Amtssprache der Gemeinschaften als Anhang beizufügen; - die Maßnahmen, die zur Durchsetzung dieser Rechtsvorschriften getroffen wurden; - die Verpflichtung zur Beibehaltung dieser Rechtsvorschriften und der dazugehörigen Durchführungsbestimmungen. (2) Die Kommission veröffentlicht die Anträge der begünstigten Länder im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und fordert interessierte natürliche und juristische Personen zur Mitteilung aller zweckdienlichen Informationen auf; sie setzt eine Frist, innerhalb deren die interessierten Personen ihren Standpunkt darlegen können. Artikel 18 (1) Die Kommission prüft die Anträge der begünstigten Länder und behält sich vor, gegebenenfalls weitere Informationen anzufordern. (2) Die Kommission holt alle zweckdienlichen Informationen ein und wendet sich gegebenenfalls zu deren Überprüfung an die in Artikel 17 Absatz 2 genannten Personen. (3) Die Kommission kann in den begünstigten Ländern und in Zusammenarbeit mit ihnen Kontrollen durchführen, um diese Informationen insgesamt oder in Teilen zu überprüfen. Sie fordert die Behörden des betreffenden Landes zur Mitarbeit bei diesen Nachforschungen auf. Die Kommission kann dafür auf die Unterstützung der Mitgliedstaaten zurückgreifen. (4) Die Kommission schließt die Prüfung der Anträge spätestens ein Jahr nach deren Eingang ab. Sie kann diese Frist erforderlichenfalls verlängern und unterrichtet den Ausschuß nach Artikel 32 über diese Verlängerung. (5) Die Kommission unterbreitet die Ergebnisse ihrer Prüfung dem Ausschuß nach Artikel 32. Artikel 19 (1) Die Kommission beschließt gemäß dem Verfahren nach Artikel 33, - die Sonderregelung für Waren mit Ursprung in dem antragstellenden Land zu gewähren oder - dem antragstellenden Land die Sonderregelung nicht zu gewähren, wenn dessen Rechtsvorschriften nach ihrem Dafürhalten nicht die Gewähr für eine effektive Anwendung der ITTO-Normen bieten. (2) Die antragstellenden Länder werden von der Kommission über die gemäß Absatz 1 gefaßten Beschlüsse sowie über den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens unterrichtet. (3) Beschließt die Kommission, einem Land die Sonderregelung nicht zu gewähren, so erläutert sie dem betreffenden Land auf dessen Ersuchen die Gründe für diesen Beschluß. Ein solcher Dialog erfolgt in enger Abstimmung mit dem Ausschuß nach Artikel 32. ABSCHNITT 5 Kontrollverfahren und Methoden der administrativen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Sonderregelung zur Förderung des Umweltschutzes (1) Die Ursprungserzeugnisse nach Formblatt A für die in Artikel 10 genannten Waren sowie die in Artikel 90 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehenen Ursprungserklärungen auf der Rechnung tragen je nach Fall den Vermerk: "Umweltklausel - Titel II der Verordnung (EG) Nr. 0000/98" (2) Im Fall der in Artikel 3 genannten Waren berechtigt das Ursprungszeugnis nach Formblatt A bzw. die Ursprungserklärung auf der Rechnung lediglich zur Anwendung der Sonderregelung, nicht aber zu sonstigen Präferenzbehandlungen. ABSCHNITT 6 Weitere gemeinsame Bestimmungen der als Anreiz konzipierten Sonderregelungen Artikel 21 (1) Unbeschadet des Artikels 94 Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorgenannten Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 kann einem Land vorübergehend das Recht, die Sonderregelungen in Anspruch zu nehmen, vollständig oder teilweise entzogen werden, wenn ausreichende Beweise dafür vorliegen, daß das betreffende Land seinen Verpflichtungen nach den Artikeln 12 und 17 nicht nachgekommen ist. Die etwaige Anwendung des Artikels 23 bleibt von einer solchen vollständigen oder teilweisen Rücknahme unberührt. (2) Der Beschluß über die vollständige oder teilweise Rücknahme nach Absatz 1 wird nach dem Verfahren des Artikels 33 gefaßt. Artikel 22 Die Zollermäßigung nach Artikel 10 darf im Fall der sehr empfindlichen Waren, die in Anhang I Teil 1 der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, 40 % nicht überschreiten. TITEL III WIEDEREINFÜHRUNG DER ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ABSCHNITT 1 Vorübergehende Rücknahme Artikel 23 (1) Die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung kann jederzeit vorübergehend vollständig oder teilweise zurückgenommen werden, und zwar in folgenden Fällen: a) jegliche Form von Sklaverei oder Zwangsarbeit im Sinne der Genfer Übereinkommen vom 25. September 1926 und vom 7. September 1956 und der ILO-Übereinkommen Nrn. 29 und 105; b) Export von Waren, die in Strafvollzugsanstalten hergestellt werden; c) offenkundige Mängel der Zollkontrollen bei der Ausfuhr oder Durchfuhr von Drogen (illegale Erzeugnisse und Ausgangsstoffe) sowie Nichteinhaltung der internationalen Übereinkommen betreffend die Geldwäsche; d) betrügerische Praktiken und Unterlassung der vorgesehenen administrativen Zusammenarbeit bei der Kontrolle der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A; e) offenkundige Fälle von unlauteren Handelspraktiken eines begünstigten Landes einschließlich Diskriminierung der Gemeinschaft und angebliche Nichterfuellung der im Rahmen der Uruguay-Runde eingegangenen Verpflichtungen zur Erreichung der für den Marktzugang vereinbarten Ziele, unbeschadet deren Feststellung durch die zuständigen WTO-Instanzen; f) offenkundige Fälle von Nichtvereinbarkeit mit den Zielen der internationalen Übereinkommen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen wie NAFO, NEAFC, ICCAT und NASCO. (2) Die vorübergehende Rücknahme erfolgt nicht automatisch, sondern erst nach Abschluß des Verfahrens gemäß den folgenden Artikeln einschließlich Artikel 27 Absatz 3. Artikel 24 (1) Hinweise auf Fälle, die nach Artikel 23 eine vorübergehende Rücknahme erforderlich machen können, kann durch die Kommission selbst oder von den Mitgliedstaaten oder jedweder natürlichen oder juristischen Person oder jedweder Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit erhalten, die ein Interesse an einer vorübergehenden Rücknahme geltend machen kann. Die Kommission übermittelt diese Informationen unverzüglich allen Mitgliedstaaten. (2) Konsultationen können entweder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Antrag der Kommission eingeleitet werden. Sie müssen innerhalb von acht Arbeitstagen nach dem Eingang der in Absatz 1 genannten Information bei der Kommission und in jedem Fall vor einer Rücknahme durch die Gemeinschaft stattfinden. (3) Die Konsultationen finden in dem Ausschuß nach Artikel 32 statt, der auf Einberufung seines Vorsitzenden zusammentritt, welchen den Mitgliedstaaten unverzüglich alle zweckdienlichen Informationen übermittelt. (4) Bei den Konsultationen geht es hauptsächlich um die Prüfung der in Artikel 23 aufgeführten Umstände und um die zu treffenden Maßnahmen. Artikel 25 (1) Liegen nach Auffassung der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, daß im Fall eines begünstigten Landes die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Bedingungen gegeben sind, so kann sie gegenüber diesem Land für einen Zeitraum von drei Monaten - gegebenenfalls mit einmaliger Verlängerung - alle oder bestimmte Vorteile der vorgesehenen Regelung aussetzen, sofern sie zuvor: - den Ausschuß nach Artikel 32 von ihrer Absicht unterrichtet hat; - die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, die nötigen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu treffen; - im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung darüber veröffentlicht hat, daß hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land begründete Zweifel bestehen, die das Recht dieses Landes auf eine weitere Inanspruchnahme der aufgrund dieser Verordnung gewährten Vorteile in Frage stellen können. (2) Am Ende des Aussetzungszeitraums beschließt die Kommission, - die vorläufige Aussetzung nach Anhörung des Ausschusses nach Artikel 32 zu beenden oder - Konsultationen gemäß Artikel 24 Absatz 2 über eine vorübergehende Rücknahme der Präferenzen gemäß Artikel 23 Absatz 2 einzuleiten. Bis die Ergebnisse der Konsultationen und der gegebenenfalls aufgrund von Artikel 26 eingeleiteten Untersuchung vorliegen, kann die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 33 die Verlängerung der Aussetzung beschließen. Artikel 26 (1) Stellt die Kommission nach den Konsultationen gemäß Artikel 24 fest, daß genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so verfährt sie wie folgt: a) Sie veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Untersuchung und unterrichtet das betroffene Land. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle zweckdienlichen Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird eine Frist festgesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können. b) Sie führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und in Abstimmung mit dem Ausschuß nach Artikel 32 die Untersuchung durch, die spätestens nach einem Jahr abgeschlossen sein muß; die Dauer der Untersuchung kann erforderlichenfalls nach demselben Verfahren verlängert werden. (2) Die Kommission holt alle zweckdienlichen Informationen ein und wendet sich, soweit sie dies nach Anhörung des Ausschusses nach Artikel 32 für angemessen hält, zu deren Überprüfung an die Wirtschaftsteilnehmer und die zuständigen Behörden des betroffenen Landes. Zu diesem Zweck kann sie ihre eigenen Sachverständigen entsenden, um an Ort und Stelle die Angaben der in Artikel 24 Absatz 1 genannten Personen zu überprüfen. Die Kommission bietet den zuständigen Behörden des betroffenen Landes Gelegenheit zur Zusammenarbeit, die Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Abwicklung dieser Überprüfung ist. (3) Die Kommission kann hier auch auf die Unterstützung durch Bedienstete des Mitgliedstaats zurückgreifen, auf dessen Gebiet Nachprüfungen vorgenommen werden sollen, soweit dieser Mitgliedstaat darum ersucht hat. (4) Die Kommission kann die interessierten Parteien anhören. Diese müssen angehört werden, wenn sie innerhalb der Frist, die in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften festgesetzt wurde, eine solche Anhörung schriftlich beantragen und dabei nachweisen, daß sie voraussichtlich vom Ergebnis des Verfahrens betroffen sein werden und daß für ihre Anhörung besondere Gründe sprechen. (5) Werden die von der Kommission angeforderten Informationen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erteilt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können Schlußfolgerungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen gezogen werden. Artikel 27 (1) Nach Abschluß der Untersuchung unterbreitet die Kommission dem Ausschuß nach Artikel 32 einen Bericht mit den Ergebnissen. (2) Hält die Kommission eine vorübergehende Rücknahme nicht für notwendig, so veröffentlicht sie nach Anhörung des Ausschusses nach Artikel 32 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung über die Einstellung der Untersuchung, in der sie ihre wichtigsten Schlußfolgerungen darlegt. (3) Hält die Kommission eine vorübergehende Rücknahme für notwendig, so legt sie dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vor, über den dieser mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. ABSCHNITT 2 Antidumping Artikel 28 Die Präferenzen werden normalerweise auch für Waren gewährt, die Gegenstand von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates (9) in ihrer geänderten Fassung sind, es sei denn, es wird festgestellt, daß bei den entsprechenden Maßnahmen von einer Schädigung und von Preisen ausgegangen wurde, bei denen die dem betreffenden Land eingeräumte Präferenzzollregelung nicht berücksichtigt wurde. Zu diesem Zweck veröffentlicht die Kommission in einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Liste der von der Präferenz ausgeschlossenen Waren und Länder. ABSCHNITT 3 Schutzklausel Artikel 29 (1) Wird eine Ware mit Ursprung in einem der in Anhang III genannten Länder oder Gebiete unter Bedingungen eingeführt, die die Gemeinschaftshersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so können auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Ware jederzeit wieder eingeführt werden. (2) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Untersuchung. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung der Kommission, alle zweckdienlichen Informationen sowie die Aufforderung der Kommission, alle zweckdienlichen Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird eine Frist festgesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können. (3) Bei der Prüfung, ob ernste Schwierigkeiten bestehen, berücksichtigt die Kommission vor allem die in Anhang VI aufgeführten Elemente, soweit sie verfügbar sind. (4) Die Kommission beschließt nach Anhörung des Ausschusses nach Artikel 32 innerhalb von 30 Tagen die Wiedereinführung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs. Jedweder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb von zehn Tagen mit dem Beschluß der Kommission befassen. In diesem Fall kann der Rat innerhalb von 30 Tagen mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen. (5) Die betroffenen Länder werden über derartige Maßnahmen unterrichtet, bevor diese effektiv in Kraft treten. (6) Ist bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die unverzügliches Handeln erforderlich machen, je nach Sachlage eine Unterrichtung oder eine Prüfung nicht möglich, so kann die Kommission nach entsprechender Benachrichtigung der Mitgliedstaaten jedwede zwingend notwendige und den in Absatz 1 genannten Gegebenheiten angemessene Maßnahme treffen, um dieser Situation zu begegnen. (7) Die Anwendung der Schutzklausel nach Artikel 43 des Vertrags im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und nach Artikel 113 des Vertrages im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik sowie anderer Schutzklauseln, die gegebenenfalls Anwendung finden, bleibt von den Bestimmungen der vorhergehenden Absätze unberührt. TITEL IV GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Artikel 30 (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden die gemäß dieser Verordnung berechneten Präferenzzollsätze auf die erste Dezimale abgerundet und entsprechend angewendet. (2) Führt die Berechnung der Präferenzzollsätze gemäß Absatz 1 zu den nachstehenden Zollsätzen, so werden diese Präferenzzollsätze der Zollbefreiung gleichgestellt: - bei Wertzollsätzen 0,5 oder weniger, - bei spezifischen Zöllen 1 EUR oder weniger je Einheit. (3) Die infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur erforderlichen Anpassungen der Anhänge I, II, VII und VIII werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 33 beschlossen. Artikel 31 (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften binnen sechs Wochen nach jedem Quartalsende ihre statistischen Angaben über die Waren, die in dem Bezugsquartal in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und für die die in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wurden. Diese nach KN-Code und gegebenenfalls Taric-Code übermittelten Angaben sind nach Ursprungsland, Wert, Menge und den gegebenenfalls erforderlichen zusätzlichen Einheiten gemäß den Definitionen in den Verordnungen (EWG) Nr. 1736/75 des Rates (10) und (EWG) Nr. 3367/87 des Rates (11) aufzuschlüsseln. (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf deren Ersuchen spätestens am elften Tag jedes Monats Angaben über die Warenmengen, für die diese Präferenzen in den voraufgegangenen Monaten gewährt wurden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um zu gewährleisten, daß diese Bestimmungen eingehalten werden. Artikel 32 (1) Der mit Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 3281/94 eingesetzte Ausschuß für die Allgemeinen Präferenzen, nachstehend "Ausschuß" genannt, kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, die sein Vorsitzender entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt. (2) Er prüft anhand eines Jahresberichts der Kommission die Einhaltung des Grundsatzes der Wirkungsneutralität dieses Schemas sowie etwaige von der Kommission entweder gemäß dem Verfahren nach Artikel 33 beabsichtigte oder dem Rat vorgeschlagene Maßnahmen, die die strikte Einhaltung dieses Grundsatzes gewährleisten sollen. (3) Er prüft ferner anhand eines Jahresberichts der Kommission die Wirkung der Sonderregelungen in bezug auf Drogen einschließlich der Fortschritte, die die in Anhang V genannten Länder in der Drogenbekämpfung erzielt haben, sowie gegebenenfalls die vollständige oder teilweise Aussetzung der Vergünstigungen nach Artikel 7, die die Kommission im Fall unzulänglicher Fortschritte gemäß dem Verfahren nach Artikel 33 und nach Konsultierung des begünstigten Landes beabsichtigt. (4) Er prüft schließlich anhand eines Jahresberichts der Kommission die Wirkung der als Anreiz konzipierten Sonderregelungen einschließlich der von den begünstigten Ländern erzielten Fortschritte sowie die Maßnahmen, die zur Behebung der festgestellten Mängel vorgesehen sind. Diese Maßnahmen werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 33 verabschiedet. Artikel 33 (1) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (2) a) Die Kommission beschließt die vorgesehenen Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. b) Stimmen die vorgesehenen Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder wurde keine Stellungnahme abgegeben, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. c) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist, die drei Monate vom Zeitpunkt der Befassung des Rates an nicht überschreiten darf, keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission beschlossen. TITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 34 (1) Die Kommission trifft die nötigen haushaltstechnischen Maßnahmen, um den durch das Schema begünstigten Ländern, vor allem den am wenigsten entwickelten, durch eine angemessene technische Hilfe die Nutzung der Vorteile des Schemas sowie generell ihren Zugang zum Weltmarkt zu erleichtern, unter anderem auch durch Mittel der Informatik. (2) Die Kommission trifft außerdem die nötigen haushaltstechnischen Maßnahmen für die Anwendung sämtlicher in Titel II und III der vorliegenden Verordnung enthaltenen Bestimmungen. Artikel 35 Die Verordnung (EG) Nr. 1256/96 wird aufgehoben, mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 3, der noch bis zum 30. Juni 1999 gilt. Artikel 36 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. (2) Sie gilt vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001. (3) Die Geltungsdauer des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 3281/94 wird bis zum 31. Dezember 2001 verlängert. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. (1) KOM(94) 212 def. (2) ABl. L 348 vom 31.12.1994, S. 1. (3) ABl. L 160 vom 29.6.1996, S. 1. (4) ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 1. (5) ABl. L 160 vom 4.6.1998, S. 1. (6) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. (7) ABl. L 85 vom 27.3.1997, S. 8. (8) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. (9) ABl. L 209 vom 2.8.1988, S. 1. (10) ABl. L 183 vom 14.7.1975, S. 3. (11) ABl. L 321 vom 11.11.1987, S. 3. ANHANG I (1) (2) WARENEMPFINDLICHKEITSKATALOG (3) TEIL 1 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> TEIL 2 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> TEIL 3 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> TEIL 4 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) Wenn die Zölle einen Wertzollsatz und einen oder mehrere spezifische Zollsätze enthalten, wird die Präferenzbehandlung auf den Wertzollsatz beschränkt. Wenn die Zölle einen Wertzollsatz mit einem Mindest- und einem Hoechstzollsatz enthalten, bezieht sich die Präferenzbehandlung auch auf den Mindest- und Hoechstzollsatz. (2) Keine Präferenzbehandlung für die Waren des Kapitels 3 und der KN-Codes 1604, 1605 und 1902 20 10 mit Ursprung in Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Grönland, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Rußland, Tadschikistan, Turkmenistan, der Ukraine und Usbekistan. (3) Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist davon auszugehen, daß der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich eine indikative Bedeutung hat, da das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs durch die KN-Codes bestimmt wird. Bei KN-Codes mit dem Präfix "ex" wird das Präferenzsystem sowohl durch den KN-Code als auch durch die entsprechende Beschreibung bestimmt. ANHANG II TEIL I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> TEIL 2 Methode für die Bestimmung der Länder und der Sektoren nach Artikel 3 I. Klassifizierung der begünstigten Länder nach ihrem Entwicklungsindex Der Entwicklungsindex legt für jedes Land ein globales industrielles Entwicklungsniveau gemessen an dem Entwicklungsniveau der Gemeinschaft fest. Dieser Entwicklungsindex kombiniert wie folgt das Pro-Kopf-Einkommen und den Umfang der Fertigwarenexporte: >NUM>{log[(Yi/POPi)/Yue/POPue)]+log[Xi/Xue]}>DEN>2 dabei bedeuten:Yi = BIP des Landes i, Yue = BIP der Europäischen Union, POPi = Bevölkerung des Landes i, POPue = Bevölkerung der Europäischen Union, Xi = Wert der Fertigungswarenexporte des Landes i, Xue = Wert der Fertigungswarenexporte der Europäischen Union. In dieser Formel bedeutet ein Index Null, daß die industrielle Entwicklung eines Landes derjenigen der Europäischen Union vergleichbar ist. Als statistische Quellen wurden für das Pro-Kopf-Einkommen und die Bevölkerung der Weltbankbericht über die Entwicklung in der Welt 1993 und für die Fertigwarenexporte das Statistische Handbuch der UNCTAD für internationalen Handel und Entwicklung 1992 herangezogen. II. Klassifizierung der begünstigten Länder nach ihrem relativen Spezialisierungsindex nach Sektoren Der Spezialisierungsindex eines jeden begünstigten Landes ergibt sich aus der Relation zwischen dem Anteil der Einfuhren in einem bestimmten Sektor aus diesem Land an den Gesamteinfuhren der Gemeinschaft in diesem Sektor einerseits und dem Anteil dieses Landes an den Gesamteinfuhren der Gemeinschaft an gewerblichen Waren. III. Kombination von Entwicklungsindex und Spezialisierungsindex Die Kombination der beiden Indizes bestimmt für jedes Land die Sektoren nach Artikel 3. Für die begünstigten Länder mit einem Entwicklungsindex von mehr als -1 findet Artikel 3 Anwendung, wenn der Spezialisierungsindex 1 beträgt. Für die begünstigten Länder mit einem Entwicklungsindex zwischen -1 und -1,23 findet Artikel 3 Anwendung, wenn der Spezialisierungsindex 1,5 beträgt. Für die begünstigen Länder mit einem Entwicklungsindex zwischen -1,23 und -1,70 findet Artikel 3 Anwendung, wenn der Spezialisierungsindex 5 beträgt. Für die begünstigten Länder mit einem Entwicklungsindex zwischen -1,70 und -2 findet Artikel 3 Anwendung, wenn der Spezialisierungsindex 7 beträgt. Artikel 3 gilt nicht für Länder mit einem Entwicklungsindex unter -2. ANHANG III Liste der Länder und Gebiete, denen allgemeine Zollpräferenzen gewährt werden (1*) A. UNABHÄNGIGE LÄNDER 070 Albanien 072 Ukraine 073 Belarus 074 Moldau 075 Rußland 076 Georgien 077 Armenien 078 Aserbaidschan 079 Kasachstan 080 Turkmenistan 081 Usbekistan 082 Tadschikistan 083 Kirgisistan 092 Kroatien (2) 093 Bosnien-Herzegowina (3) 096 Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (4) 204 Marokko 208 Algerien 212 Tunesien 216 Libyen 220 Ägypten 224 Sudan (5) 228 Mauretanien (6) 232 Mali (7) 236 Burkina Faso (8) 240 Niger (9) 244 Tschad (10) 247 Republik Kap Verde (11) 248 Senegal 252 Gambia (12) 257 Guinea-Bissau (13) 260 Guinea (14) 264 Sierra Leone (15) 268 Liberia (16) 272 Côte d'Ivoire 276 Ghana 280 Togo (17) 284 Benin (18) 288 Nigeria 302 Kamerun 306 Zentralafrikanische Republik (19) 310 Äquatorialguinea (20) 311 São Tomé und Principe (21) 314 Gabun 318 Kongo 322 Demokratische Republik Kongo (22) 324 Ruanda (23) 328 Burundi (24) 330 Angola (25) 334 Äthiopien (26) 336 Eritrea (27) 338 Dschibuti (28) 342 Somalia (29) 346 Kenia 350 Uganda (30) 352 Tansania (31) 355 Seychellen und zugehörige Gebiete 366 Mosambik (32) 370 Madagaskar (33) 373 Mauritius 375 Komoren (34) 378 Sambia (35) 382 Simbabwe 386 Malawi (36) 388 Südafrika 389 Namibia 391 Botsuana 393 Swasiland 395 Lesotho (37) 412 Mexiko 416 Guatemala (38) 421 Belize 424 Honduras (39) 428 El Salvador (40) 432 Nicaragua (41) 436 Costa Rica (42) 442 Panama (43) 448 Kuba 449 St. Cristopher und Nevis 452 Haiti (44) 453 Bahamas 456 Dominikanische Republik 459 Antigua und Barbuda 460 Dominica 464 Jamaika 465 St. Lucia 467 St. Vincent 469 Barbados 472 Trinidad und Tobago 473 Grenada 480 Kolumbien (45) 484 Venezuela (46) 488 Guyana 492 Surinam 500 Ecuador (47) 504 Peru (48) 508 Brasilien 512 Chile 516 Bolivien (49) 520 Paraguay 524 Uruguay 528 Argentinien 600 Zypern 604 Libanon 608 Syrien 612 Irak 616 Iran 628 Jordanien 632 Saudi-Arabien 636 Kuwait 640 Bahrain 644 Katar 647 Vereinigte Arabische Emirate 649 Oman 653 Jemen (50) 660 Afghanistan (51) 662 Pakistan 664 Indien 666 Bangladesch (52) 667 Malediven (53) 669 Sri Lanka 672 Nepal (54) 675 Bhutan (55) 676 Myanmar (ehemals Birma) (56) 680 Thailand 684 Laos (57) 690 Vietnam 696 Kambodscha (58) 700 Indonesien 701 Malaysia 703 Brunei Darussalam 708 Philippinen 716 Mongolei 720 China 801 Papua-Neuguinea 803 Nauru 806 Salomonen (59) 807 Tuvalu (60) 812 Kiribati (61) 815 Fidschi 816 Vanuatu (62) 817 Tonga 819 Westsamoa (63) 823 Föderierte Staaten von Mikronesien 824 Republik der Marshall-Inseln 825 Palau B. LÄNDER UND GEBIETE die von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten Ländern abhängen oder verwaltet werden oder deren auswärtige Beziehungen ganz oder teilweise von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten Ländern wahrgenommen werden 044 Gibraltar 329 St. Helena und zugehörige Gebiete 357 Britisches Gebiet im Indischen Ozean 377 Mayotte 406 Grönland 408 St. Pierre und Miquelon 413 Bermuda 446 Anguilla 454 Turks- und Caicosinseln 457 Amerikanische Jungferninseln 463 Kaimaninseln 468 Britische Jungferninseln 470 Montserrat 474 Aruba 478 Niederländische Antillen 529 Falklandinseln 743 Macau 802 Australisch-Ozeanien (Weihnachtsinsel, Cocosinseln (Keelingsinseln), Heard- und McDonaldinseln, Norfolkinseln) 809 Neukaledonien und zugehörige Gebiete 810 Amerikanisch-Ozeanien (64) 811 Wallis und Futuna 813 Pitcairn 814 Neuseeländisch-Ozeanien (Cook-Inseln, Tokelau- und Niuë-Inseln) 822 Französisch-Polynesien 890 Polargebiete (Französische Antarktis, Australische Antarktis, Britische Antarktis, Südgeorgien und Süd-Sandwich-Inseln). Anmerkung: Die Liste unterliegt wegen Änderung des internationalen Status von Ländern und Gebieten späterer Anpassung. (1*) Die Code-Nummer vor der Benennung des einzelnen begünstigten Landes und Gebietes ist der Geonomenklatur entnommen (Verordnung (EG) Nr. 68/96 (ABl. L 14 vom 19.1.1996, S. 6)). (2) Die diesem Land gewährte Präferenzbehandlung beschränkt sich auf die in Anhang I genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur. (3) Dieses Land ist ebenfalls in Anhang IV aufgeführt. (4) Dieses Land ist ebenfalls in Anhang V aufgeführt. (5) Amerikanisch-Ozeanien umfaßt Amerikanisch-Samoa, Guam, (Baker, Howland, Jarvis, Johnstoninsel, Kingmanriff, Midway-Inseln, Palmyrainsel und Wake) (ABl. L 14 vom 19.1.1996, S. 6). ANHANG IV Liste der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer 224 Sudan 228 Mauretanien 232 Mali 236 Burkina Faso 240 Niger 244 Tschad 247 Republik Kap Verde 252 Gambia 257 Guinea-Bissau 260 Guinea 264 Sierra Leone 268 Liberia 280 Togo 284 Benin 306 Zentralafrikanische Republik 310 Äquatorialguinea 311 São Tomé und Principe 322 Demokratische Republik Kongo 324 Ruanda 328 Burundi 330 Angola 334 Äthiopien 336 Eritrea 338 Dschibuti 342 Somalia 350 Uganda 352 Tansania 366 Mosambik 370 Madagaskar 375 Komoren 378 Sambia 386 Malawi 395 Lesotho 452 Haiti 653 Jemen 660 Afghanistan 666 Bangladesch 667 Malediven 672 Nepal 675 Bhutan 676 Myanmar (ehemals Birma) 684 Laos 696 Kambodscha 806 Salomonen 807 Tuvalu 812 Kiribati 816 Vanuatu 819 Westsamoa ANHANG V Liste der in Artikel 7 genannten Länder Andengruppe 480 Kolumbien 484 Venezuela 500 Ecuador 504 Peru 516 Bolivien Zentralamerikanischer Gemeinsamer Markt 416 Guatemala 424 Honduras 428 El Salvador 432 Nicaragua 436 Costa Rica 442 Panama ANHANG VI Elemente, die im Rahmen von Artikel 29 Absatz 3 zu berücksichtigen sind - Rückgang des Marktanteils der Gemeinschaftshersteller - Rückgang ihrer Produktion - Zunahme ihrer Lagerbestände - Schließung ihrer Kapazitäten - Konkurse - geringe Rentabilität - geringe Auslastung ihrer Kapazität - Beschäftigung - Handel - Preise ANHANG VII WARENEMPFINDLICHKEITSKATALOG (1*) TEIL 1 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> TEIL 2 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> TEIL 3 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> TEIL 4 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1*) Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist davon auszugehen, daß der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich eine indikative Bedeutung hat, da das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs durch die KN-Codes bestimmt wird. Bei KN-Codes mit dem Präfix "ex" wird das Präferenzsystem sowohl durch den KN-Code als auch durch die entsprechende Beschreibung bestimmt. ANHANG VIII LISTE DER WAREN NACH ARTIKEL 9 (1) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist davon auszugehen, daß der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich eine indikative Bedeutung hat, da das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs durch die KN-Codes bestimmt wird. Bei den KN-Codes mit dem Präfix "ex" wird das Präferenzsystem sowohl durch den KN-Code als auch durch die entsprechende Beschreibung bestimmt.