51998PC0489

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend die Verfügbarkeit von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch beim dem Marketing für neue Personenkraftfahrzeuge /* KOM/98/0489 endg. - SYN 98/0272 */

Amtsblatt Nr. C 305 vom 03/10/1998 S. 0002


Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend die Verfügbarkeit von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch beim Marketing für neue Personenkraftfahrzeuge (98/C 305/02) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(1998) 489 endg. - 98/0272(SYN)

(Von der Kommission vorgelegt am 3. September 1998)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament gemäß dem Verfahren des Artikels 189c EG-Vertrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 130r EG-Vertrag verlangt eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen. Rationeller Energieverbrauch trägt wesentlich dazu bei, dieses Ziel zu erreichen und Umweltverschmutzungen zu vermindern.

(2) Die Gemeinschaft erkennt an, daß die Konzentration an Treibhausgasen in der Atmosphäre auf einem Stand zu stabilisieren ist, der gefährliche anthropogene Störungen des Klimasystems ausschließt.

(3) Die Gemeinschaft hat sich als Unterzeichner des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen dazu verpflichtet, die Kohlendioxidemissionen (CO2) bis zum Jahr 2000 auf den Stand von 1990 zu reduzieren.

(4) Die Gemeinschaft hat auf der Konferenz der Unterzeichnerstaaten des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Dezember 1997 in Kyoto dem im Protokoll festgeschriebenen Ziel zugestimmt, bestimmte Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft im Zeitraum von 2008 bis 2012 gegenüber dem Stand von 1990 um 8 % zu vermindern.

(5) Die Kommission hat eine Strategie zur Minderung der CO2-Emissionen von Personenkraftfahrzeugen und zur Senkung des durchschnittlichen Kraftstoffverbrauchs (1) vorgeschlagen, die der Rat in seinen Schlußfolgerungen vom 25. Juni 1996 bestätigt hat.

(6) Informationen haben einen wesentlichen Einfluß auf die Marktkräfte. Genaue, zweckdienliche und vergleichbare Informationen über den spezifischen Kraftstoffverbrauch von Personenkraftfahrzeugen können die Kaufentscheidung der Verbraucher zugunsten sparsamerer, CO2-reduzierter Fahrzeuge beeinflussen. Dadurch erhalten die Automobilhersteller einen Anreiz zur Verringerung des Kraftstoffverbrauchs ihrer Fahrzeuge.

(7) Alle neuen Personenkraftfahrzeuge müssen am Verkaufsort mit einem Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch versehen sein.

(8) Entsprechend dem in Artikel 3b EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip können die Ziele dieser Richtlinie, die ein Schlüsselelement der genannten Gemeinschaftsstrategie ist, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; sie können daher besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Diese Richtlinie beschränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Mindestmaß und geht nicht über das dazu Erforderliche hinaus.

(9) Dieser Hinweis muß Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die spezifischen CO2-Emissionen enthalten, die nach den harmonisierten Verfahren und Methoden der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/116/EG der Kommission (3), gemessen wurden.

(10) Ergänzend dazu müssen Informationen über den Kraftstoffverbrauch aller auf dem Neuwagenmarkt befindlicher Modelle in geeigneter, einheitlicher Form sowohl am Verkaufsort als auch bei einer dafür vorgesehenen Stelle in jedem Mitgliedstaat erhältlich sein. Diese Informationen sind für Verbraucher gedacht, die ihre Kaufentscheidung bereits vor Betreten eines Ausstellungsraums treffen, die Dienstleistung eines Händlers nicht in Anspruch nehmen oder beim Kauf des Fahrzeugs keinen Ausstellungsraum besuchen.

(11) Die Kunden sollen am Verkaufsort erkennen können, welche Version der beim Fahrzeughändler erhältlichen Fahrzeuge am wenigsten Kraftstoff verbrauchen.

(12) Werbematerial der Hersteller oder Händler, das beim Inverkehrbringen neuer Personenkraftfahrzeuge genutzt wird, muß die Verbrauchswerte des betreffenden Fahrzeugs angeben -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck dieser Richtlinie ist es sicherzustellen, daß die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch neuer, in der Gemeinschaft zum Verkauf oder Leasing angebotener Personenkraftfahrzeuge erhalten.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

"Personenkraftfahrzeuge" sind Kraftfahrzeuge der Klasse M1, wie sie im Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (4) definiert sind, d. h. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Fahrzeuge, die unter die Richtlinie 92/61/EWG des Rates (5) fallen, sind von den Bestimmungen dieser Richtlinie ausgenommen.

"Neue Personenkraftfahrzeuge" sind Personenkraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden.

Die "Konformitätsbescheinigung" ist die Bescheinigung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 70/156/EWG, die jedem neuen Personenkraftfahrzeug beiliegen muß, damit es verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden darf.

"Händler" sind Personen oder Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit den Verkauf oder das Leasing neuer Personenkraftfahrzeuge umfaßt. Ausgenommen sind jene Personen oder Einrichtungen, die dem Verbraucher lediglich den Fahrzeugkauf finanzieren.

Der "Verkaufsort" ist ein Ort wie der Ausstellungsraum oder ein Vorhof, wo Personenkraftfahrzeuge ausgestellt und den Kunden zum Kauf oder Leasing angeboten werden.

Der "Kraftstoffverbrauch" ist der nach Maßgabe der Richtlinie 80/1268/EWG gemessene Kraftstoffverbrauch.

Die "spezifischen CO2-Emissionen" sind die nach Maßgabe der Richtlinie 80/1268/EWG ermittelten spezifischen CO2-Emissionen.

Der "Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch" informiert den Verbraucher über den Kraftstoffverbrauch und die spezifischen CO2-Emissionen des Fahrzeugs, an dem er angebracht ist.

Der "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch" gibt die Kraftstoffverbrauchswerte und die spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftfahrzeuge, aufgeschlüsselt nach Fabrikmarke, Variante und Version, an, die am Neuwagenmarkt in den Mitgliedstaaten angeboten werden.

"Werbeschriften" sind alle Druckschriften, die von den Herstellern und Neuwagenhändlern beim Inverkehrbringen ihrer Fahrzeuge und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden. Dazu gehören jedenfalls technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate.

Die "Fabrikmarke" ist der Firmenname der Person oder des Unternehmens, die bzw. das gegenüber der Typgenehmigungsbehörde für alle Belange des Fahrzeugtyps verantwortlich und in der Konformitätsbescheinigung angegeben ist.

"Variante" bezeichnet in Anhang II B der Richtlinie 70/156/EWG genannte Fahrzeuge eines bestimmten Typs, die sich jedoch durch einzelne Merkmale voneinander unterscheiden.

"Version" bezeichnet in Anhang II B der Richtlinie 70/156/EWG genannte Fahrzeuge einer bestimmten Variante, die sich jedoch durch einzelne Merkmale voneinander unterscheiden.

Der "durchschnittliche Kraftstoffpreis" ist jener Benzin- oder Dieselreferenzpreis, der für den entsprechenden Markt in jedem Mitgliedstaat repräsentativ ist.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten ermitteln für die Zwecke dieser Richtlinie durchschnittliche Kraftstoffpreise für Benzin und Diesel am 1. Januar jeden Jahres und stellen sicher, daß diese Information insbesondere den durch diese Richtlinie betroffenen Personen oder Unternehmen zur Verfügung steht.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß ein Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch nach Maßgabe des Anhangs I am Verkaufsort deutlich sichtbar an der Windschutzscheibe neuer Personenkraftfahrzeuge angebracht ist.

Der Hinweis ist jedoch nicht an Personenkraftfahrzeugen anzubringen, deren Kraftstoffverbrauch und deren CO2-Emissionswerte in der Konformitätsbescheinigung nicht angegeben sind.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß mindestens einmal jährlich ein Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch nach Maßgabe des Anhangs II erstellt wird.

Der Leitfaden soll kompakt und tragbar und auf Anfrage des Verbrauchers kostenlos am Verkaufsort und bei einer bestimmten Stelle in jedem Mitgliedstaat erhältlich sein. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß dieser Leitfaden über elektronische Medien wie das Internet zugänglich ist und die angebotenen neuen Personenkraftfahrzeugversionen fortlaufend aufgenommen werden.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Händler für alle am Verkaufsort angebotenen Fabrikmarken eine Tafel mit den Kraftstoffverbrauchsangaben und den spezifischen CO2-Emissionswerten aller am Verkaufsort angebotenen neuen Personenkraftfahrzeuge aushängen. Diese Tafel ist nach dem Muster in Anhang III anzufertigen und an gut sichtbarer Stelle anzubringen.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß alle Werbeschriften die Kraftstoffverbrauchswerte der betreffenden Fahrzeuge gemäß Anhang IV enthalten.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten verbieten alle anderen Zeichen, Symbole oder Angaben zum Kraftstoffverbrauch, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, sofern sie bei potentiellen Käufern neuer Personenkraftfahrzeuge zu Verwechslungen führen können.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Stelle(n), die für die Durchführung und das Funktionieren der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verbraucheraufklärung verantwortlich ist (sind).

Artikel 10

Änderungen zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 11 und nach Konsultation der Verbraucherverbände und anderen Dritten vorgenommen.

Die Mitgliedstaaten tragen zu dieser Anpassung bei, indem sie fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie der Kommission einen Bericht über deren Wirksamkeit übermitteln.

Artikel 11

Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/75/EWG des Rates (6) eingerichteten Ausschuß unterstützt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Ausschusses aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 1999 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Bei Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens an dem in Artikel 12 genannten Tag mit und melden ihr umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 14

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 15

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) KOM(95) 689 endg.

(2) ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 36.

(3) ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39.

(4) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.

(5) ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 72.

(6) ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16.

ANHANG I

HINWEIS AUF DEN KRAFTSTOFFVERBRAUCH

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Hinweise auf den Kraftstoffverbrauch in ihrem Hoheitsgebiet zumindest folgenden Anforderungen genügen:

1. Der Hinweis muß zum Zweck der Wiedererkennung durch die Verbraucher ein Standardformat haben.

2. Das Format beträgt 297 mm×210 mm (DIN A4).

3. Er enthält die Fabrikmarke, Variante, Version und den Kraftstofftyp des betreffenden Personenkraftfahrzeugs.

4. Angegeben sind der Kraftstoffverbrauch und die spezifischen CO2-Emissionswerte entweder in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), Meilen je Gallone (mpg), Kilometern je Liter (km/l) oder einer geeigneten Kombination dieser Werte bis zur ersten Dezimalstelle sowie die spezifischen CO2-Emissionswerte in Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet.

5. Der Hinweis enthält die geschätzten Kraftstoffkosten des betreffenden Fahrzeugs und des jeweiligen Kraftstofftyps für eine Strecke von 10 000 Kilometern oder 6 000 Meilen. Der Berechnung ist der von jedem Mitgliedstaat jährlich festzusetzende durchschnittliche Kraftstoffpreis zugrunde zu legen, der ebenso wie alle Annahmen zu erläutern ist. Dabei muß auf die Fahrbedingungen, die bei dem in der Richtlinie 80/1268/EWG vorgesehenen Prüfzyklus simuliert wurden, verwiesen und erklärt werden, wie der durchschnittliche Kraftstoffpreis berechnet wurde und daß sich der Wert auf 10 000 Kilometer bzw. 6 000 Meilen bezieht, so daß die Verbraucher die jährlichen Kraftstoffkosten für ein bestimmtes Fahrzeug leicht berechnen können.

6. Folgender Verweis ist anzubringen: "Ein Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch aller neuen Personenkraftfahrzeuge ist kostenlos beim Händler erhältlich."

7. Zusätzlich ist folgender Satz zu vermerken:

"Der Kraftstoffverbrauch und CO2-Ausstoß eines Kraftfahrzeugs sind auch vom Fahrverhalten und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig. CO2 ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche Treibhausgas."

ANHANG II

LEITFADEN ÜBER DEN KRAFTSTOFFVERBRAUCH

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß der Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch zumindest folgenden Anforderungen genügt:

1. Der Leitfaden gibt den Kraftstoffverbrauch entweder in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), Meilen je Gallone (mpg), Kilometern je Liter (km/l) oder einer geeigneten Kombination dieser Werte bis zur ersten Dezimalstelle sowie den spezifischen CO2-Emissionswerte in Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet, an.

2. Er enthält für jeden Kraftstoff (Benzin und Diesel) eine Liste der zehn sparsamsten Versionen, an oberster Stelle die Version mit den niedrigsten CO2-Emissionswerten. Für jedes Fahrzeug sind die Fabrikmarke, Variante und Version, der spezifische CO2-Emissionswert, der Kraftstoffverbrauch und die Kraftstoffkosten für eine Strecke von 10 000 Kilometern bzw. 6 000 Meilen anzugeben.

3. Der spezifische CO2-Emissionswert ist in Gramm je Kilometer (g/km) anzugeben und auf eine ganze Zahl auf- oder abzurunden. Der Kraftstoffverbrauch ist entweder in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), Meilen je Gallone (mpg), Kilometern je Liter (km/l) oder einer geeigneten Kombination dieser Werte bis zur ersten Dezimalstelle auszudrücken. Bei Berechnung der Kraftstoffkosten ist der von jedem Mitgliedstaat jährlich festzusetzende durchschnittliche Kraftstoffpreis zugrunde zu legen, der ebenso wie alle Annahmen zu erläutern ist. Dabei muß auf die Fahrbedingungen, die bei dem in der Richtlinie 80/1268/EWG vorgesehenen Prüfzyklus simuliert wurden, verwiesen und erklärt werden, wie der durchschnittliche Kraftstoffpreis berechnet wurde und daß sich der Wert auf 10 000 Kilometer bzw. 6 000 Meilen bezieht, so daß die Verbraucher die jährlichen Kraftstoffkosten für ein bestimmtes Fahrzeug leicht berechnen können.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Die Fahrer sind darauf hinzuweisen, daß viele nichttechnische Maßnahmen wie ein nicht aggressiver Fahrstil, niedrige Geschwindigkeit, vorausschauendes Bremsverhalten, richtiger Reifendruck, wenig Leerlaufzeiten oder Verzicht auf überfluessigen Ballast den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs verringern.

5. Die Fahrer sind ferner - je nach aktuellem Wissensstand und geltendem Recht - auf die Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, mögliche Klimaänderungen und den Einfluß der Kraftfahrzeuge sowie auf die zur Verfügung stehenden Kraftstoffe und ihre Umweltauswirkungen hinzuweisen.

ANHANG III

TAFEL MIT KRAFTSTOFFVERBRAUCHSANGABEN

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Händler alle am Verkaufsort angebotenen neuen Kraftfahrzeugversionen auf einer Tafel nach ihrem Kraftstoffverbrauch auflisten. Bietet ein Händler mehrere Fabrikmarken an, ist für jede Fabrikmarke eine eigene Tafel zu erstellen. Die Tafel muß zumindest folgenden Anforderungen genügen:

1. Die Mindestgröße beträgt 70 cm× 50 cm.

2. Die Angaben müssen gut lesbar sein.

3. Neue Pkw-Versionen sind getrennt nach Kraftstofftyp (Benzin oder Diesel) aufzulisten. Für jedes Fahrzeug sind die Fabrikmarke, Variante, Version, die CO2-Emissionswerte, der Kraftstoffverbrauch und die Kraftstoffkosten für 10 000 Kilometer bzw. 6 000 Meilen anzugeben. Bei jedem Kraftstofftyp sind die einzelnen Versionen nach CO2-Ausstoß aufzulisten, mit der CO2-ärmsten Version an oberster Stelle.

4. Der spezifische CO2-Emissionswert ist in Gramm je Kilometer (g/km) anzugeben und auf eine ganze Zahl auf- oder abzurunden. Der Kraftstoffverbrauch ist entweder in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), Meilen je Gallone (mpg), Kilometern je Liter (km/l) oder einer geeigneten Kombination dieser Werte auszudrücken. Bei Berechnung der Kraftstoffkosten ist der von jedem Mitgliedstaat jährlich festzusetzende durchschnittliche Kraftstoffpreis zugrunde zu legen, der ebenso wie alle Annahmen zu erläutern ist. Dabei muß auf die Fahrbedingungen, die bei dem in der Richtlinie 80/1268/EWG vorgesehenen Prüfzyklus simuliert wurden, verwiesen und erklärt werden, wie der durchschnittliche Kraftstoffpreis berechnet wurde und daß sich der Wert auf 10 000 Kilometer bzw. 6 000 Meilen bezieht, so daß die Verbraucher die jährlichen Kraftstoffkosten für ein bestimmtes Fahrzeug leicht berechnen können.

Der Kraftstoffverbrauch ist bis zur ersten Dezimalstelle anzugeben und kann wie folgt dargestellt werden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. Folgender Verweis ist anzubringen: "Ein Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch aller neuen Personenkraftwagen ist kostenlos beim Händler erhältlich."

6. Zusätzlich ist folgender Satz zu vermerken:

"Der Kraftstoffverbrauch und CO2-Ausstoß eines Kraftfahrzeugs sind auch vom Fahrverhalten und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig. CO2 ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche Treibhausgas."

ANHANG IV

WERBESCHRIFTEN MIT KRAFTSTOFFVERBRAUCHSANGABEN

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Werbeschriften auf den Kraftstoffverbrauch des betreffenden Fahrzeugs hinweisen und zumindest folgenden Anforderungen genügen:

1. Die Kraftstoffverbrauchsangabe muß gut lesbar und ebenso deutlich wie die hauptsächliche Werbebotschaft sein.

2. Die Angabe soll bereits bei fluechtigem Lesen der Werbeschrift leicht verständlich sein.

3. Die Kraftstoffverbrauchswerte sind für alle in der Werbeschrift genannten Fahrzeugversionen anzugeben. Wird für mehrere Versionen geworben, sind entweder die Kraftstoffverbrauchswerte aller Versionen oder die jeweiligen Spannweiten anzuführen. Der Kraftstoffverbrauch ist entweder in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), Meilen je Gallone (mpg), Kilometern je Liter (km/l) oder einer geeigneten Kombination dieser Werte bis zur ersten Dezimalstelle anzugeben.

Wird in der Werbeschrift lediglich auf den Markennamen und nicht auf eine bestimmte Version oder ein bestimmtes Fahrzeug verwiesen, muß der Kraftstoffverbrauch nicht angegeben werden.