51998PC0457

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß eines Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel /* KOM/98/0457 endg. - CNS 98/0241 */

Amtsblatt Nr. C 283 vom 12/09/1998 S. 0005


Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß eines Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel (98/C 283/05) KOM(1998) 457 endg. - 98/0241(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 17. Juli 1998)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130 m in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft und Israel führen spezifische Forschungsprogramme auf Gebieten von gemeinsamem Interesse durch.

Der Staat Israel einerseits und die Europäische Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten andererseits haben das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen unterzeichnet, das die Aushandlung eines Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit vorsieht.

Die Europäische Gemeinschaft und der Staat Israel haben für die Laufzeit des Vierten FTE-Rahmenprogramms ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit geschlossen.

Mit Beschluß vom 18. Mai 1998 ermächtigte der Rat die Kommission, die Erneuerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel für die Laufzeit des Fünften Rahmenprogramms auszuhandeln.

Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel sollte genehmigt und im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel wird genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates unterrichtet nach Artikel 13 des Abkommens die andere Vertragspartei darüber, daß die von seiten der Europäischen Gemeinschaft für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION im Namen der Europäischen Gemeinschaft, nachstehend "Gemeinschaft" genannt,

einerseits

DIE REGIERUNG DES STAATES ISRAEL im Namen des Staates Israel, nachstehend "Israel" genannt,

andererseits,

beide nachstehend "Vertragsparteien" genannt,

IN DER ERWAEGUNG, daß die wissenschaftliche und technische Forschung für Israel und die Gemeinschaft wichtig ist und ein beiderseitiges Interesse an einer Zusammenarbeit in diesem Bereich besteht, da die Ressourcen dadurch besser genutzt und unnötige Doppelarbeiten vermieden werden können,

IN DER ERWAEGUNG, daß Israel und die Gemeinschaft zur Zeit Forschungsprogramme auf Gebieten von gemeinsamem Interesse durchführen,

IN DER ERWAEGUNG, daß Israel und die Gemeinschaft an einer Zusammenarbeit an diesen Programmen zu ihrem beiderseitigen Vorteil interessiert sind,

IN DER ERWAEGUNG, daß beide Vertragsparteien ein Interesse daran haben, den gegenseitigen Zugang ihrer Forschungseinrichtungen zu Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Israel auf der einen Seite und zu den Rahmenprogrammen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung auf der anderen Seite zu fördern,

IN DER ERWAEGUNG, daß der Staat Israel einerseits und die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten andererseits, ein Abkommen unterzeichnet haben, demzufolge die Vertragsparteien ihre wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit vertiefen und die Maßnahmen für die Verwirklichung dieses Ziels in eigens zu diesem Zweck zu schließenden Abkommen festlegen werden,

IN DER ERWAEGUNG, daß die Gemeinschaft und Israel für die Laufzeit des Fünften Rahmenprogramms ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit geschlossen haben, das im gegenseitigen Einvernehmen erneuert werden kann,

IN DER ERWAEGUNG, daß das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union mit dem Beschluß Nr. . . . /98/EG ein Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002), nachstehend "Fünftes Rahmenprogramm" genannt, verabschiedet haben,

IN DER ERWAEGUNG, daß dieses Abkommen und alle in seinem Rahmen durchgeführten Tätigkeiten unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten berührt, bilaterale Tätigkeiten mit Israel auf dem Gebiet der Wissenschaft, Technologie, Forschung und Entwicklung aufzunehmen und gegebenenfalls Abkommen zu schließen -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1) Forschungseinrichtungen mit Sitz in Israel können sich an allen spezifischen Programmen des Fünften Rahmenprogramms beteiligen.

(2) Israelische Wissenschaftler und Forschungseinrichtungen können sich an den Arbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle beteiligen.

(3) Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft können sich in Bereichen, die den Themenkreisen der Programme des Fünften Rahmenprogramms entsprechen, an Forschungsprogrammen und -projekten in Israel beteiligen.

(4) "Forschungseinrichtungen" im Sinne dieses Abkommens sind unter anderem Hochschulen, Forschungsinstitute, Industrieunternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, und Einzelpersonen.

Artikel 2

Die Zusammenarbeit kann bestehen in

- der Beteiligung von Forschungseinrichtungen mit Sitz in Israel an der Umsetzung aller spezifischen Programme, die gemäß dem Fünften Rahmenprogramm verabschiedet werden, wobei die "Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an den Tätigkeiten der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration" beachtet werden;

- einem finanziellen Beitrag Israels zu den Budgets der zur Umsetzung des Fünften Rahmenprogramms verabschiedeten Programme, wobei das Verhältnis des BIP Israels zu dem BIP der Mitgliedstaaten der Europäischen Union plus dem BIP Israels zugrunde gelegt wird;

- der Beteiligung von Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft an israelischen Forschungsprojekten und deren Ergebnissen gemäß den in Israel jeweils geltenden Vorschriften und Bedingungen; Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft, die sich an israelischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, tragen ihre Kosten selbst, einschließlich ihres relativen Anteils an den allgemeinen Management- und Verwaltungskosten des Projekts;

- einem regelmäßigen Austausch über die Ausrichtung und die Schwerpunkte der Forschungspolitik und -planung in Israel und der Gemeinschaft;

- einer Besprechung der Aussichten und Entwicklung der Zusammenarbeit;

- einer frühzeitigen Unterrichtung über die Durchführung von FTE-Programmen in Israel und der Gemeinschaft sowie über die Ergebnisse der im Rahmen der Zusammenarbeit durchgeführten Arbeiten.

Artikel 3

Die Zusammenarbeit kann auf folgende Weise erfolgen:

- Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen oder -teilprogrammen oder an gemeinsamen Forschungsarbeiten, insbesondere an Forschungsverträgen auf Kostenteilungsbasis, konzertierten Aktionen, Koordinierungstätigkeiten, einschließlich thematischer Netze, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Studien und Bewertungen,

- gemeinsame Sitzungen,

- Besuche und Austausch von Forschungspersonal, Ingenieuren und Technikern,

- regelmäßige, kontinuierliche Kontakte zwischen Programm- bzw. Projektleitern,

- Teilnahme von Experten an Seminaren, Symposien und Workshops.

Artikel 4

Die Zusammenarbeit kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien angepaßt und weiterentwickelt werden.

Artikel 5

Forschungseinrichtungen mit Sitz in Israel, die sich an Forschungsprogrammen der Gemeinschaft beteiligen, haben in bezug auf Eigentum, Verwertung und Verbreitung von Wissen und geistigem Eigentum, das sich aus einer solchen Beteiligung ergibt, dieselben Rechte und Pflichten wie die Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft; es gilt Anhang A.

Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft, die sich an israelischen Forschungsprogrammen im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, haben in bezug auf Eigentum, Verwertung und Verbreitung von Wissen und geistigem Eigentum, das sich aus einer solchen Beteiligung ergibt, dieselben Rechte und Pflichten wie die israelischen an diesem Projekt mitwirkenden Forschungseinrichtungen; es gilt Anhang C.

Artikel 6

Es wird ein Gemeinsamer Ausschuß, der "Forschungsausschuß EG/Israel", eingerichtet, der folgende Aufgaben hat:

- Überprüfung und Bewertung der Durchführung dieses Abkommens,

- Prüfung aller Maßnahmen, die der Verbesserung und Weiterentwicklung der Zusammenarbeit dienen,

- regelmäßige Erörterung der künftigen Ausrichtung und Schwerpunkte der Forschungspolitik und -planung in Israel und in der Gemeinschaft sowie der Aussichten für die künftige Zusammenarbeit,

- Gewährleistung der reibungslosen Erfuellung dieses Abkommens.

Der Ausschuß, der sich aus Vertretern der Kommission und Israels zusammensetzt, gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Ausschuß hält mindestens eine Sitzung pro Jahr auf Antrag der Vertragsparteien ab. Sondersitzungen werden auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien abgehalten.

Artikel 7

(1) Der finanzielle Beitrag Israels, der sich aus der Beteiligung an den spezifischen Programmen ergibt, wird proportional zu und zusätzlich zu dem Betrag veranschlagt, der jedes Jahr im Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften für Verpflichtungsermächtigungen verfügbar ist, um die finanziellen Verpflichtungen der Kommission für Arbeiten abzugelten, die für die Durchführung und Verwaltung dieser Programme notwendig sind.

(2) Der Faktor, nach dem sich der Beitrag Israels errechnet, ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem israelischen Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union plus dem Bruttoinlandsprodukt Israels. Dieses Verhältnis wird anhand der jüngsten statistischen Daten der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung errechnet, die zum Zeitpunkt des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften vorliegen.

(3) Die Regeln für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sind in Anhang IV des Beschlusses Nr. . . ./98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom . . . festgelegt.

(4) Die Regeln für den finanziellen Beitrag Israels sind in Anhang B festgelegt.

Artikel 8

(1) Israelische Vertreter nehmen an den Sitzungen der Programmausschüsse des Fünften Rahmenprogramms teil. Nur bei Abstimmungen und unter besonderen Umständen kommen diese Ausschüsse ohne die israelischen Vertreter zusammen. Israel wird darüber unterrichtet.

(2) Die Teilnahme nach Absatz 1 erfolgt in gleicher Weise wie die der Teilnehmer aus den Mitgliedstaaten; dazu gehört auch die Bereitstellung von Informations- und Dokumentationsmaterial.

Artikel 9

(1) Unbeschadet des Artikels 5 haben Forschungseinrichtungen mit Sitz in Israel, die sich am Fünften Rahmenprogramm beteiligen, dieselben vertraglichen Rechte und Pflichten wie Einrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft; dabei werden die beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Israels berücksichtigt.

(2) Die Vorschriften und Bedingungen für die Vorlage und Bewertung von Vorschlägen und für die Vergabe und den Abschluß von Verträgen im Rahmen der gemeinschaftlichen Programme sind für israelische Forschungseinrichtungen die gleichen wie für Verträge, die im Rahmen derselben Programme mit Forschungseinrichtungen in der Gemeinschaft geschlossen werden; dabei werden die beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Israels berücksichtigt.

(3) Neben den Sachverständigen der Gemeinschaft werden bei der Auswahl von Bewertern oder Gutachtern auch israelische Sachverständige berücksichtigt. Israelische Sachverständige können den Beratungsgruppen und sonstigen beratenden Gremien angehören, die die Kommission bei der Durchführung des Fünften Rahmenprogramms unterstützen.

(4) Eine israelische Forschungseinrichtung kann nach den gleichen Bedingungen, die für Einrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft gelten, Projektkoordinator sein. In Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung der Gemeinschaft sehen vertragliche Vereinbarungen, die mit oder von israelischen Forschungseinrichtungen geschlossen werden, Kontrollen und Prüfungen vor, die von oder unter Aufsicht der Kommission und dem Rechnungshof durchgeführt werden. Der Zweck von Rechnungsprüfungen kann darin bestehen, die Einnahmen und Ausgaben der Einrichtung im Hinblick auf die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft zu kontrollieren. Aus Kooperationsgeist und im beiderseitigen Interesse leisten die israelischen Behörden soweit sinnvoll und möglich jedwede Unterstützung, die für die Durchführung solcher Kontrollen und Prüfungen unter den Umständen erforderlich oder hilfreich ist.

(5) Unbeschadet des Artikels 5 haben Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft, die sich an israelischen Forschungsprogrammen im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, dieselben vertraglichen Rechte und Pflichten nach Anhang C wie Einrichtungen mit Sitz in Israel; dabei werden die beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Israels berücksichtigt.

(6) Die Vorschriften und Bedingungen nach Anhang C für die Vorlage und Bewertung von Vorschlägen und für die Vergabe und den Abschluß von Verträgen für israelische Forschungs- und Entwicklungsprogramme sind für Forschungseinrichtungen aus der Gemeinschaft die gleichen wie für Verträge, die im Rahmen derselben Forschungs- und Entwicklungsprogramme mit Forschungseinrichtungen in Israel geschlossen werden; dabei werden die beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Israels berücksichtigt.

Artikel 10

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Rahmen ihrer eigenen Vorschriften die Reisen und den Aufenthalt von Forschungspersonal zu erleichtern, das sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens in Israel und in der Gemeinschaft beteiligt.

Artikel 11

Die Anhänge A, B und C sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 12

(1) Dieses Abkommen wird für die Laufzeit des Fünften Rahmenprogramms geschlossen.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann jede der Vertragsparteien dieses Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten jederzeit kündigen. Zum Zeitpunkt der Kündigung und/oder des Auslaufens dieses Abkommens werden laufende Projekte und Tätigkeiten bis zu ihrem Abschluß nach den Bedingungen dieses Abkommens fortgesetzt.

(3) Sollte die Gemeinschaft beschließen, eines oder mehrere Gemeinschaftsprogramme zu überarbeiten, so kann dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden. Israel wird der genaue Inhalt der überarbeiteten Programme innerhalb einer Woche nach ihrer Annahme durch die Gemeinschaft mitgeteilt. Die Vertragsparteien benachrichtigen sich gegenseitig innerhalb eines Monats nach der Annahme des entsprechenden Beschlusses der Gemeinschaft über ihre Absicht, dieses Abkommen zu beenden.

(4) Verabschiedet die Gemeinschaft ein neues mehrjähriges Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung, so kann dieses Abkommen neu ausgehandelt oder im gegenseitigen Einvernehmen erneuert werden.

Artikel 13

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren geltenden Verfahren gebilligt.

Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander über den Abschluß der für diesen Zweck erforderlichen Verfahren unterrichtet haben.

Artikel 14

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet des Staates Israel andererseits.

Artikel 15

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und hebräischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung des Staates Israel

Für den Rat der Europäischen Union

ANHANG A

GRUNDSÄTZE ZUR AUFTEILUNG VON RECHTEN AN GEISTIGEM EIGENTUM

I. Inhaberschaft an Rechten sowie deren Aufteilung und Ausübung

1. Die vertraglichen Vereinbarungen, auf die sich die Mitwirkenden nach den zur Umsetzung von Artikel 130j des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Regeln geeinigt haben, behandeln insbesondere die Inhaberschaft an und die Verwertung, einschließlich Veröffentlichung, von Wissen und geistigem Eigentum, das im Laufe der gemeinsamen Forschungsarbeiten gewonnen wird; dabei werden die Ziele der gemeinsamen Forschungsarbeiten, die jeweiligen Beiträge der Mitwirkenden, die Vor- und Nachteile der Gewährung einer Lizenz nach Hoheitsgebieten oder Anwendungsbereichen, die Erfordernisse der geltenden Rechtsvorschriften, Streitschlichtungsverfahren und andere von den Mitwirkenden als angemessen betrachtete Faktoren berücksichtigt. Auch die Rechte und Pflichten bei Forschungsarbeiten, die von Gastforschern hervorgebracht werden, werden hinsichtlich des geistigen Eigentums in den genannten Vereinbarungen geregelt.

2. Bei der Erfuellung dieses Abkommens wird Wissen und geistiges Eigentum in bezug auf die Beteiligung am Fünften Rahmenprogramm unter Wahrung der beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Israels verwertet; in den vertraglichen Vereinbarungen wird dies berücksichtigt.

3. Wissen oder geistiges Eigentum, das im Laufe gemeinsamer Forschungsarbeiten gewonnen wird und in den vertraglichen Vereinbarungen nicht geregelt ist, wird nach den Grundsätzen der vertraglichen Vereinbarungen aufgeteilt. Gelangen die Mitwirkenden nach einem vereinbarten Streitschlichtungsverfahren zu keiner verbindlichen Entscheidung, gehört solches nicht aufgeteilte Wissen oder geistige Eigentum gemeinsam allen an den gemeinsamen Forschungsarbeiten Mitwirkenden, die das Wissen oder geistige Eigentum erarbeitet haben. Bei Uneinigkeit über die Nutzung kann jeder Mitwirkende, für den diese Bestimmung gilt, dieses Wissen oder geistige Eigentum für seine eigenen gewerblichen Zwecke ohne räumliche Begrenzung verwerten.

4. Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die andere Vertragspartei und ihre Mitwirkenden die Rechte an dem ihnen nach den in Abschnitt I dieses Anhangs genannten Grundsätzen zugeteilten geistigen Eigentum erhalten können.

5. Unter Wahrung der Wettbewerbsbedingungen in den unter das Abkommen fallenden Bereichen ist jede Vertragspartei darum bemüht sicherzustellen, daß die Rechte, die aufgrund dieses Abkommens und aufgrund von Vereinbarungen im Rahmen dieses Abkommens erworben wurden, in einer Weise genutzt werden, daß sie insbesondere folgendes fördern:

i) die Verbreitung und Verwertung von Wissen, das im Rahmen des Abkommens gewonnen, offenbart oder auf andere Art und Weise zur Verfügung gestellt wird, und

ii) die Einführung und Umsetzung internationaler Normen.

II. Internationale Übereinkommen

Geistiges Eigentum, das den Vertragsparteien oder deren Mitwirkenden gehört, ist im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkommen, einschließlich des TRIPS-Abkommens der GATT-WTO, der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971) und der Pariser Übereinkunft (Stockholmer Fassung von 1967), zu behandeln.

ANHANG B

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN FÜR DEN FINANZIELLEN BEITRAG ISRAELS IM SINNE VON ARTIKEL 7 DIESES ABKOMMENS

1. Festlegung der finanziellen Beteiligung

1.1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften übermittelt Israel und dem Forschungsausschuß EG/Israel zusammen mit einschlägigen Hintergrundinformationen so früh wie möglich, spätestens jedoch zum 1. September jedes Haushaltsjahres,

a) die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen im Ausgabenplan des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Fünfte Rahmenprogramm,

b) die nach dem Vorentwurf des Haushaltsplans veranschlagte Höhe der Beiträge für die Beteiligung Israels am Fünften Rahmenprogramm.

Zur Erleichterung der internen Haushaltsverfahren übermitteln die Kommissionsdienststellen spätestens bis zum 30. Mai jedes Jahres zusätzlich ungefähre Zahlen.

1.2. Sobald der Gesamthaushaltsplan endgültig festgestellt worden ist, teilt die Kommission Israel die vorstehend genannten Beträge im Ausgabenplan für die Beteiligung Israels mit.

2. Zahlung

2.1. Spätestens am 1. Januar und 15. Juni jedes Haushaltsjahres richtet die Kommission eine Zahlungsaufforderung an Israel für die Beteiligung im Rahmen dieses Abkommens. Darin sind folgende Zahlungen vorgesehen:

- sechs Zwölftel des israelischen Beitrags bis zum 20. Januar,

- sechs Zwölftel des israelischen Beitrags bis zum 15. Juli.

Die bis zum 20. Januar zu zahlenden sechs Zwölftel werden anhand des Betrags berechnet, der im Einnahmenplan des Vorentwurfs des Haushaltsplans festgelegt ist. Die Bereinigung des so bezahlten Betrags erfolgt mit der Zahlung der sechs Zwölftel bis zum 15. Juli.

2.2. Für das erste Jahr der Durchführung dieses Abkommens richtet die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach seinem Inkrafttreten eine erste Zahlungsaufforderung an Israel. Sollte diese Aufforderung nach dem 15. Juni erfolgen, ist darin die Zahlung von zwölf Zwölftel des israelischen Beitrags innerhalb von 30 Tagen vorzusehen, der anhand des Betrags berechnet wird, der im Einnahmenplan des Haushaltsplans festgelegt ist.

2.3. Die Beiträge Israels werden in Euro berechnet und gezahlt.

2.4. Israel zahlt seinen Beitrag im Rahmen dieses Abkommens gemäß den in den Nummern 2.1 und 2.2 festgelegten Fristen. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden Verzugszinsen zu dem Satz erhoben, der dem Interbank Offered Rate (IBOR) für einen Monat in Euro entspricht, der von der International Swap Dealers' Association auf der ISDA-Seite von Reuters angegeben wird. Dieser Satz erhöht sich bei weiterem Verzug um 1,5 % monatlich. Der erhöhte Satz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet. Die Zinsen werden jedoch nur fällig, wenn der Beitrag später als dreißig Tage nach den in Nummern 2.1 und 2.2 festgelegten Zahlungsfristen gezahlt wird.

2.5. Reisekosten, die israelischen Vertretern und Sachverständigen infolge der Mitwirkung an der Arbeit der Ausschüsse im Sinne von Artikel 8 und 9 dieses Abkommens sowie den Mitwirkenden an der Umsetzung des Fünften Rahmenprogramms entstehen, werden von der Kommission auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet wie für die Vertreter und Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

3. Bedingungen der Umsetzung

3.1. Der finanzielle Beitrag Israels zum Fünften Rahmenprogramm nach Artikel 7 des Abkommens bleibt für das jeweilige Haushaltsjahr in der Regel unverändert.

3.2. Zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr (n) nimmt die Kommission im Rahmen der Haushaltsrechnung eine Bereinigung der Rechnung hinsichtlich der Beteiligung Israels vor, wobei Änderungen aufgrund von Umbuchungen, Streichungen, Übertragungen, aufgehobenen Mittelbindungen oder Berichtigungs- und Nachtragshaushalte während des Haushaltsjahres berücksichtigt werden. Diese Bereinigung erfolgt zum Zeitpunkt der zweiten Zahlung für das Jahr n + 1. Weitere Bereinigungen erfolgen jedes Jahr bis zum Juli 2006.

Zahlungen durch Israel werden unter den Gemeinschaftsprogrammen als Haushaltseinnahmen verbucht, die der entsprechenden Haushaltslinie im Einnahmenplan des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften zugewiesen werden.

Die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften findet auf die Verwaltung der Mittel Anwendung.

4. Unterrichtung

Spätestens am 31. März jedes Haushaltsjahres (n + 1) wird Israel die Mittelaufstellung des vorhergehenden Haushaltsjahres (n) für das Fünfte Rahmenprogramm zur Unterrichtung vorgelegt; dabei wird der Form der Haushaltsrechnung der Kommission gefolgt.

ANHANG C

1. Die Beteiligung von Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft an Projekten israelischer Forschungs- und Entwicklungsprogramme erfordert die gleichzeitige Beteiligung von mindestens einer israelischen Forschungseinrichtung. Vorschläge für eine solche Beteiligung können gemeinsam mit israelischen Forschungseinrichtungen eingereicht werden.

2. Die Rechte und Pflichten von Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft, die sich an israelischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, sowie die Vorschriften und Bedingungen für die Vorlage und Bewertung von Vorschlägen und für die Vergabe und den Abschluß von Verträgen für solche Projekte unterliegen den israelischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Abwicklung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen sowie gegebenenfalls den Auflagen zur Wahrung der nationalen Sicherheit, die auch für israelische Teilnehmer gelten; dabei wird auf Gleichbehandlung und die Art der Zusammenarbeit zwischen Israel und der Gemeinschaft in diesem Bereich geachtet.

3. Je nach Art des Projekts können die Vorschläge bei folgenden Stellen eingereicht werden:

i) Wissenschaftliches Hauptamt des Industrie- und Handelsministeriums für gemeinsame industrielle Forschungs- und Entwicklungsprojekte mit israelischen Unternehmen. Für dieses Forschungs- und Entwicklungsprogramm sind keine speziellen Bereiche vorgegeben. Vorschläge für gemeinsame Projekte können zu allen Bereichen der industriellen Forschung und Entwicklung eingereicht werden. Darüber hinaus können israelische Unternehmen im Rahmen des Magnet-Programms Vorschläge für eine Zusammenarbeit mit Forschungsreinrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft einreichen. Eine solche Zusammenarbeit bedarf der Zustimmung des entsprechenden Konsortiums und des Magnet-Managements;

ii) Wissenschaftsministerium für strategische Forschung im Bereich der Elektrooptik, Mikroelektronik, Biotechnologie, Informationstechnologie, fortgeschrittene Werkstoffe, Umwelt und Wasser;

iii) Wissenschaftliches Hauptamt des Landwirtschaftsministeriums - Fonds für die Förderung landwirtschaftlicher Forschung;

iv) Wissenschaftliches Hauptamt des Ministeriums für nationale Infrastruktur für die Bereiche Energieinfrastrukturentwicklung und Geowissenschaften;

v) Wissenschaftliches Hauptamt des Gesundheitsministeriums für den Bereich der medizinischen Forschung.

Israel unterrichtet die Forschungseinrichtungen der Gemeinschaft und Israels regelmäßig über die aktuellen israelischen Programme und über Beteiligungsmöglichkeiten für Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft.

4. Bei vertraglichen Vereinbarungen zwischen Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft und israelischen Einrichtungen und/oder zwischen Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft und israelischen Behörden ist dieser Anhang zu beachten.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

"Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit bestätigen die Europäische Gemeinschaft und der Staat Israel hiermit, daß die Bezugnahme unter Anhang A Abschnitt I Nummer 1 auf 'die zur Umsetzung von Artikel 130j des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Regeln' den möglichen Zugang von Mitwirkenden Israels oder der Gemeinschaft zu Ergebnissen von Projekten im Rahmen anderer internationaler Übereinkünfte, bei denen entweder die Gemeinschaft oder Israel Vertragspartei ist, von der Zustimmung der anderen Vertragspartei oder Vertragsparteien solcher internationalen Übereinkünfte abhängig macht."

Für die Europäische Gemeinschaft

Für die Regierung Israels