Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und der Richtlinie 96/25/EG über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen /* KOM/98/0435 endg. - COD 98/0238 */
Amtsblatt Nr. C 261 vom 19/08/1998 S. 0003
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und der Richtlinie 96/25/EG über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen (98/C 261/03) KOM(1998) 435 endg. - 98/0238(COD) (Von der Kommission vorgelegt am 13. Juli 1998) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (1) wird bestimmten Betrieben oder zwischengeschalteten Personen eine Zulassungs-Kennummer erteilt. Aus Gründen der Transparenz und zur Erleichterung der Kontrollen ist vorzuschreiben, daß auch die Registrierungs-Kennummer auf dem Etikett oder im Begleitpapier der Mischfuttermittel anzugeben ist, wie dies bereits für die Zulassungs-Kennummer vorgesehen ist. Gemäß der Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (2) wurde mit der Entscheidung 91/516/EWG der Kommission (3) das Verzeichnis von Ausgangserzeugnissen für Mischfuttermittel festgelegt, deren Verwendung in Mischfuttermitteln aus Gründen des Schutzes der menschlichen und tierischen Gesundheit verboten ist. Dieses Verbot schließt jedoch nicht den Verkehr mit den Ausgangserzeugnissen oder die Verwendung der Ausgangserzeugnisse als solche durch den Tierhalter ein. Um dieser Lage abzuhelfen, muß zunächst der Anwendungsbereich der Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (4) so ausgedehnt werden, daß nicht nur das Inverkehrbringen, sondern auch die Verwendung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen unabhängig von ihrer Bestimmung der Bedingung unterliegt, daß die Erzeugnisse unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sein müssen und keine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit darstellen dürfen. Außerdem ist künftig als Ersatz für die Entscheidung 91/516/EWG der Kommission ein Verzeichnis der Ausgangserzeugnisse aufzustellen, deren Verwendung in der Tierernährung verboten ist, damit die Verbote eine allgemeine Reichweite haben und sowohl die Verwendung von Ausgangserzeugnissen als solche als auch in Form von Mischfuttermitteln betreffen. Die Richtlinie 79/373/EWG ist daher entsprechend zu ändern. Weiterhin hat die Erfahrung gezeigt, daß bestimmten industriellen Verarbeitungen unterzogene Nebenerzeugnisse Stoffe enthalten können, die zwar keine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit darstellen, aber nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Daher ist die zusätzliche Anforderung vorzusehen, daß die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse keine Gefahr für die Umwelt darstellen dürfen. Mit der Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger und zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (5) wurden die Vorschriften für die Vermarktung von nicht zum Verzehr bestimmten tierischen Abfällen erlassen. Mit der Richtlinie 96/25/EG wurden Etikettierungsvorschriften erlassen, gemäß denen der Verwender genau über die Art der betreffenden Erzeugnisse und die Beschränkungen ihrer Verwendungsmöglichkeiten unterrichtet werden muß. Es ist sicherzustellen, daß zwischen den Rechtsakten über die Tierernährung und den Rechtsakten über den Veterinärbereich eine einwandfreie Verbindung besteht. Damit die Verbraucher wie auch die Kontrollbehörden ohne weiteres den Ursprung der Erzeugnisse nachvollziehen und sich davon überzeugen können, daß die Gesundheitsgarantien eingehalten wurden, welche die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse im Hinblick auf die Richtlinie 90/667/EWG bieten, müssen in die vorgeschriebenen Angaben für diese Abfälle von tierischen Erzeugnissen der Name und die Anschrift des Herstellungsbetriebs, die Zulassungsnummer und die Referenznummer der Partie oder jede andere Angabe aufgenommen werden, die die Feststellung des Ursprungs des Ausgangserzeugnisses gewährleistet - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 79/373/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe k) erhält folgende Fassung: "k) ab 1. April 2001 die Zulassungs-Kennummer bzw. die Registrierungs-Kennummer, die dem Betrieb gemäß Artikel 5 bzw. gemäß Artikel 10 der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors zugeteilt worden ist." 2. Artikel 10 Buchstabe c) wird gestrichen. 3. In Artikel 10 Buchstabe e) werden die Worte "sowie der unter den Buchstaben b) und c) genannten Verzeichnisse" gestrichen. 4. Dem Artikel 10a wird folgender Absatz angefügt: "(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die in dem Verzeichnis gemäß Artikel 11 Buchstabe c) der Richtlinie 96/25/EG aufgeführt sind, nicht für die Herstellung von Mischfuttermitteln verwendet werden dürfen." Artikel 2 Die Richtlinie 96/26/EG wird wie folgt geändert: 1. Der Titel erhält folgende Fassung: "Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und deren Verwendung, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG". 2. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Diese Richtlinie regelt den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und deren Verwendung innerhalb der Gemeinschaft." 3. Artikel 3 erhält folgende Fassung: "Artikel 3 Unbeschadet der sich aus anderen Gemeinschaftsvorschriften ergebenden Verpflichtungen schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß Futtermittel-Ausgangserzeugnisse in der Gemeinschaft nur in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen, wenn sie unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. Sie schreiben vor, daß Futtermittel-Ausgangserzeugnisse keine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen und nicht in irreführender Weise in den Verkehr gebracht werden dürfen." 4. In Artikel 5 Absatz 1 wird Buchstabe g) durch folgende Buchstaben ersetzt: "g) Name oder Firmenname und Anschrift oder Geschäftssitz des Herstellungsbetriebs, Zulassungs-Kennummer, Referenznummer der Partie oder jede andere Angabe, die die Feststellung des Ursprungs des Ausgangserzeugnisses gewährleistet, wenn der Betrieb nach den Bestimmungen der Richtlinie 90/667/EWG des Rates zugelassen werden muß; h) Name oder Firmenname und Anschrift oder Geschäftssitz des für die Angaben gemäß diesem Absatz Verantwortlichen, wenn es sich nicht um den Hersteller gemäß Buchstabe g) handelt." 5. Artikel 11 wird wie folgt geändert: a) Die Worte "des Artikels 14" werden durch die Worte "des Artikels 13" ersetzt. b) Buchstabe b) wird durch folgende Buchstaben ersetzt: "b) wird das Verzeichnis der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse erstellt, deren Verkehr und Verwendung verboten ist, um die Einhaltung von Artikel 3 zu gewährleisten; c) werden die Änderungen festgelegt, die am Anhang und dem unter Buchstabe b) genannten Verzeichnis in Anbetracht der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse vorzunehmen sind." Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 1998 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 1998 an. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 4 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 5 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. (1) ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 15. (2) ABl. L 86 vom 6.4.1979, S. 30. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/47/EG der Kommission (ABl. L 211 vom 5.8.1997, S. 45). (3) ABl. L 281 vom 9.10.1991, S. 23. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/582/EG der Kommission (ABl. L 237 vom 28.8.1997, S. 39). (4) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 35. (5) ABl. L 363 vom 27.12.1990, S. 51. Richtlinie zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 155).