Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/106/EWG des Rates über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten /* KOM/98/0414 endg. - SYN 98/0226 */
Amtsblatt Nr. C 261 vom 19/08/1998 S. 0010
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/106/EWG über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (98/C 261/06) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(1998) 414 endg. - 98/0226(SYN) (Von der Kommission vorgelegt am 10. Juli 1998) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75 und Artikel 84 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, gemäß dem Verfahren des Artikels 189c EG-Vertrag, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament, in Erwägung nachstehender Gründe: Durch die Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (1) wurden Maßnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs eingeführt und verlängert. Die Wirkung bestehender Maßnahmen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit und der Wettbewerbsstellung des kombinierten Verkehrs ist unzureichend; diese Maßnahmen sollten verbessert werden, um im Güterverkehr Anreize zu schaffen für eine Verlagerung des größten Streckenabschnitts von der Straße auf Verkehrsträger wie die Bahn, die Binnen- und die Seeschiffahrt, die umweltfreundlicher, sicherer, energieeffizienter und weniger überlastet sind. Gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Sinne von Artikel 3b EG-Vertrag besteht die wirksamste Möglichkeit zur Verbesserung der Wettbewerbsstellung des kombinierten Verkehrs als Gesamtheit ohne Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten in einer Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 92/106/EWG. Die Definition des Begriffs "kombinierter Verkehr" muß geändert werden, um sie mit dem EG-Vertrag in Übereinstimmung zu bringen und um zu gewährleisten, daß die auf der Straße zurückgelegte Strecke einer Beförderung im kombinierten Verkehr möglichst kurz ist. Die Einbeziehung bestimmter Arten von Hochseeverkehr und Kurzstrecken-Fährverkehr in die Definition des Begriffs "kombinierter Verkehr" ist zu vermeiden, da durch diese Verkehrsarten keine Beförderungen auf der Straße ersetzt werden. Im kombinierten Verkehr werden Straßen in geringerem Maße in Anspruch genommen als beim reinen Straßengüterverkehr, da der größte Teil der Beförderung nicht auf der Straße erfolgt. Deshalb sind Erstattungen und Ermäßigungen bestimmter Steuern und Gebühren gerechtfertigt. Angesichts des Umstands, daß die Binnenschiffahrt und der Kurzstreckenseeverkehr ebenfalls einen Beitrag zur nachhaltigen Mobilität leisten können, sollten Erstattungen und Ermäßigungen bestimmter Steuern und Gebühren auf alle Beförderungen im kombinierten Verkehr ausgedehnt werden. Gemeinschaftsweite Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen bei Nacht, an Wochenenden und Feiertagen sowie bei starker Luftverschmutzung für den kombinierten Verkehr sind gerechtfertigt, um die Zuverlässigkeit und Regelmäßigkeit kombinierter Verkehrsdienste gemeinschaftsweit sicherzustellen, sowie auch angesichts der Tatsache, daß bei diesen Beförderungen der größte Teil der Strecke nicht auf der Straße zurückgelegt wird und daß die für die Straßenzu- und -ablaufbeförderungen benutzten Fahrzeuge in bestimmten Fällen den neuesten Lärm- und Schadstoffemissionsnormen unterworfen werden können - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 92/106/EWG des Rates wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1 (1) Als 'kombinierter Verkehr' gelten Güterbeförderungen von, nach oder in einem Mitgliedstaat, bei denen der Lastkraftwagen, der Anhänger, der Sattelanhänger mit oder ohne Zugmaschine, der Wechselaufbau oder der Container von mindestens 20 Fuß Länge nacheinander Strecken auf verschiedenen Verkehrswegen, und zwar auf der Schiene und/oder auf einer Binnenwasserstraße und/oder auf See und/oder auf der Straße, zurücklegt, sofern - jeder einzelne auf der Straße zurückgelegte Abschnitt nicht mehr als 20 % der insgesamt mit dem bzw. den anderen genannten Verkehrsträger(n) zurückgelegten Strecke ausmacht; - für den im See- oder Binnenschiffsverkehr zurückgelegten Streckenabschnitt eine gleichwertige Beförderungsmöglichkeit im Straßenverkehr besteht. (2) Der per Schiff zurückgelegte Abschnitt, der in einer wirtschaftlichen Beförderung - z. B. im Seeverkehr oder Kurzstrecken-Fährverkehr - mindestens zur Hälfte unvermeidlich ist, ist vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen. (3) Unbeschadet internationaler Übereinkommen mit Drittstaaten unterliegen Beförderungen im kombinierten Verkehr, die teilweise auf dem Gebiet der Gemeinschaft und teilweise im Hoheitsgebiet eines Drittstaates oder mehrerer Drittstaaten erfolgen, den Bestimmungen dieser Richtlinie. (4) Die Mitgliedstaaten können die Rechte und Pflichten aus dieser Richtlinie auf alle anderen Beförderungen im kombinierten Verkehr gemäß der Definition in ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ausdehnen, soweit diese Beförderungen im kombinierten Verkehr auf ihrem Hoheitsgebiet erfolgen. (5) Die Mitgliedstaaten können die Rechte aus dieser Richtlinie beschränken, falls ein Straßenabschnitt von über 100 km auf ihrem Hoheitsgebiet nur im Transit zurückgelegt wird." 2. Artikel 2 erhält folgende Fassung: "Artikel 2 Soweit diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, gelten für die Zu- und Ablaufstrecke einer Beförderung im kombinierten Verkehr alle Gemeinschaftsregeln zum Zugang zum Straßengüterverkehrsmarkt und zum Beruf des Verkehrsunternehmers (*) sowie alle Regeln zum Gütertransport mit Straßenfahrzeugen. (*) - Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt (ABl. L 95 vom 9.4.1992, S. 1). - Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. L 279 vom 12.11.1993, S. 1). - Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers (ABl. L 124 vom 23.5.1996, S. 1)." 3. Artikel 3 erhält folgende Fassung: "Artikel 3 Den zuständigen Behörden ist auf Verlangen ein Nachweis darüber vorzulegen, daß die betreffende Beförderung im kombinierten Verkehr erfolgt. Dieser Nachweis besteht in einem ausgefuellten Frachtbrief für den kombinierten Verkehr, aus dem hervorgeht, daß die Beförderung der obigen Definition des Begriffs 'kombinierter Verkehr' entspricht. Der Streckenverlauf, einschließlich der Be- und Entladepunkte der Beförderung auf der Straße, für welche Vergünstigungen beantragt werden, sowie alle Umladeterminals sind anzugeben." 4. Artikel 4 wird gestrichen. 5. In Artikel 5 Absatz 1 wird die Angabe "zwei" durch "drei" ersetzt, und in Absatz 2 werden die ersten drei Gedankenstriche durch folgenden Gedankenstrich ersetzt: "- die Anzahl der Fahrzeuge, Wechselbehälter und Container, ausgedrückt in 20-Fuß-Einheiten." 6. Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die in Absatz 3 aufgeführten Steuern und Benutzungsgebühren für Straßenfahrzeuge (Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Anhänger, Sattelanhänger) nach folgenden Regeln pauschal ermäßigt oder erstattet werden oder Befreiung hiervon gewährt wird, wenn diese im kombinierten Verkehr im Sinne von Artikel 1 eingesetzt werden: - Die in Absatz 1 genannten Steuerermäßigungen oder -erstattungen werden in Höhe von mindestens 18 ECU von dem Mitgliedstaat gewährt, in welchem die Fahrzeuge zugelassen sind, wenn auf seinem Hoheitsgebiet ein Terminal für den kombinierten Verkehr genutzt wird. - Auf in Absatz 3 genannte wöchentliche, monatliche oder jährliche Benutzungsgebühren gewährt der Mitgliedstaat, in dem diese bezahlt werden, eine Ermäßigung in Höhe eines Tagessatzes für jede Benutzung eines Terminals für den kombinierten Verkehr auf seinem Hoheitsgebiet. - Mitgliedstaaten, die tägliche Benutzungsgebühren erheben, gewähren für Fahrzeuge, die auf ihrem Hoheitsgebiet ein Terminal für den kombinierten Verkehr benutzen, eine Befreiung hiervon. - Allerdings sind für einen bestimmten Zeitraum Ermäßigungen oder Erstattungen von Steuern und Ermäßigungen von Benutzungsgebühren auf die Höhe der entsprechenden Kraftfahrzeugsteuer bzw. Benutzungsgebühr begrenzt, die ansonsten für die Zugmaschine und jedes andere im kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeug fällig wäre." 7. In Artikel 6 Absatz 3 werden folgende Gedankenstriche eingefügt: "- Österreich: Kraftfahrzeugsteuer - Finnland: a) Moottoriajoneuvovero b) Windscreen sticker tax - Schweden: Vagtrafikskatt - Benutzungsgebühren im Sinne von Richtlinie 93/89/EWG (*) Artikel 2 und 7. (*) Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 279 vom 12.11.1993, S. 32)." 8. Es wird folgender Artikel 9a eingefügt: "Artikel 9a (1) Fahrzeuge zum Gütertransport sind von allen an Wochenenden, bei Nacht, an gesetzlichen Feiertagen sowie bei starker Luftverschmutzung geltenden Verkehrsbeschränkungen ausgenommen, solange sie im kombinierten Verkehr im Sinne von Artikel 1 eingesetzt sind. (2) Falls auf bestimmten Straßen der Güterverkehr aus Lärmschutzgründen verboten ist, können die Mitgliedstaaten jedoch verlangen, daß die auf ihrem Hoheitsgebiet in Straßenzu- und -ablaufbeförderungen eingesetzten und nach Absatz 1 von Beschränkungen ausgenommenen Fahrzeuge folgende Lärmschutzanforderungen erfuellen: Sie müssen nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten einer neuen Norm den gemeinschaftlichen Lärmemissionsschutznormen für die Erstinbetriebnahme von Fahrzeugen nach der Richtlinie 70/157/EWG (*) in der aktuellen Fassung entsprechen. Bei Verkehrsbeschränkungen aufgrund starker Luftverschmutzung gemäß der Richtlinie 96/62/EG (**) kann die Einhaltung der Norm gemäß der Richtlinie 88/77/EWG (***) für Neufahrzeuge ebenfalls nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten einer neuen Norm verlangt werden. (3) Absatz 1 gilt nicht im Fall eines allgemeinen Fahrverbots, das jegliche Nutzung privater Fahrzeuge untersagt: (*) Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16). (**) Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 55). (***) Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33)." Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie zum 1. Juli 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. (2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet bestehen oder erlassen werden. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft in Kraft. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. (1) ABl. L 368 vom 17.12.1992, S. 38.