51998PC0398

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen /* KOM/98/0398 endg. - SYN 98/0228 */

Amtsblatt Nr. C 286 vom 15/09/1998 S. 0006


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (98/C 286/06) KOM(1998) 398 endg. - 98/0228(SYN)

(Von der Kommission vorgelegt am 17. August 1998)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach dem Verfahren gemäß Artikel 189c EG-Vertrag und in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 3093/94 (1) muß grundlegend geändert werden. Im Hinblick auf die rechtliche Klarheit und Transparenz sollte sie neugefaßt werden.

(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gegen die unerwünschten Wirkungen der Emissionen von Stoffen, die die Ozonschicht abbauen, sind wirksame Maßnahmen erforderlich.

(3) Es ist erwiesen, daß die im bisherigen Umfang fortdauernde Emission von ozonabbauenden Stoffen die Ozonschicht weiterhin signifikant schädigen. Deshalb sind weitere Maßnahmen erforderlich, um einen ausreichenden Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu gewährleisten.

(4) In Anbetracht der Verantwortung der Gemeinschaft im Bereich von Umwelt und Handel ist die Gemeinschaft mit der Entscheidung 88/540/EWG (2) Partei des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Montrealer Protokoll), geworden, das von den Vertragsparteien des Protokolls auf ihrer zweiten Tagung in London und auf ihrer vierten Tagung in Kopenhagen geändert wurde.

(5) Zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Ozonschicht wurden von den Parteien des Montrealer Protokolls auf ihrer siebten Tagung im Dezember 1995 in Wien und auf ihrer neunten Tagung im September 1997 in Montreal, an denen die Gemeinschaft teilnahm, angenommen.

(6) Zur Durchführung der Verpflichtungen, die die Gemeinschaft im Rahmen des Übereinkommens von Wien und der letzten Änderungen und Anpassungen des Montrealer Protokolls eingegangen ist, insbesondere zur Einstellung der Produktion und des Inverkehrbringens von Methylbromid in der Gemeinschaft, und zur Einführung eines Lizenzsystems nicht nur für Einfuhren, sondern auch für Ausfuhren von ozonabbauenden Stoffen, sind Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich.

(7) Da früher als vorgesehen Technologien zum Ersatz von ozonabbauenden Stoffen verfügbar sind, sollten in bestimmten Fällen strengere Regelungen zur Einstellung ihrer Produktion und Verwendung als diejenigen in der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 und im geänderten und angepaßten Montrealer Protokoll eingeführt werden.

(8) Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 ist die Produktion von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, sonstigen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan und teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen eingestellt worden; die Produktion dieser geregelten Stoffe ist somit abgesehen von möglichen Abweichungen für wesentliche Verwendungszwecke und zur Deckung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 des Montrealer Protokolls genannten Parteien verboten. Der Zeitpunkt für ein schrittweises Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung dieser Stoffe und Produkte sowie der sie enthaltenden Einrichtungen scheint nunmehr ebenfalls gekommen.

(9) Die zunehmende Verfügbarkeit von Ersatzstoffen für Methylbromid sollte eine im Vergleich zum Montrealer Protokoll beschleunigte Einstellung der Produktion und Verwendung von Methylbromid ermöglichen. Eine solche beschleunigte Einstellung ist von anderen Parteien des Protokolls bereits vorgesehen. Bei kritischen Verwendungszwecken in der Landwirtschaft und besonderen Situationen könnte die Einstellung der Verwendung von Methylbromid dagegen ernsthafte technische oder wirtschaftliche Schwierigkeiten verursachen. Für solche Fälle sollten Ausnahmen vorgesehen werden, die die Produktion und das Inverkehrbringen von Methylbromid nach der Einstellung der Verwendung ermöglichen.

(10) Die Verordnung (EG) Nr. 3093/94 umfaßt Einschränkungen der Produktion aller anderen ozonabbauenden Stoffe, jedoch nicht von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW). Die Einführung einer solchen Bestimmung ist nunmehr angebracht, um zu gewährleisten, daß FCKW nicht weiterhin verwendet werden, wenn Ersatzstoffe verfügbar sind, die die Ozonschicht nicht beeinträchtigen. Maßnahmen zur Einschränkung der Produktion von FCKW müssen von allen Vertragsparteien des Montrealer Protokolls ergriffen werden; ein Einfrieren der FCKW-Produktion würde dieser Anforderung entgegenkommen und wäre Ausdruck der Entschlossenheit der Gemeinschaft, auf diesem Gebiet eine führende Rolle zu spielen. Die hergestellten Mengen sollten an die für das Inverkehrbringen von FCKW in der Gemeinschaft vorgesehenen Reduzierungen und dem weltweiten Nachfragerückgang infolge des im Montrealer Protokoll geforderten geringeren Verbrauchs von FCKW angepaßt werden. Die Kontrollen von FCKW sollten zum Schutz der Ozonschicht und um die Verfügbarkeit von Ersatzstoffen widerzuspiegeln, beträchtlich verstärkt werden. Die Gemeinschaft wird mit ihren Bemühungen fortfahren, die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls zu strengeren Kontrollen von FCKW zu bewegen.

(11) Gemäß Artikel 2F Absatz 7 des Montrealer Protokolls bemühen sich die Parteien, zu gewährleisten, daß die Verwendung von FCKW auf die Fälle beschränkt bleibt, in denen keine umweltfreundlicheren Stoffe oder Technologien verfügbar sind. Angesichts der Verfügbarkeit von Alternativ- und Ersatztechnologien kann das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen und Produkten, die sie enthalten, weiter eingeschränkt werden.

(12) Quoten für die Überführung von geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft sollten nur für beschränkte Verwendungen zugebilligt werden. Geregelte Stoffe und Produkte, die sie enthalten, aus Nichtvertragsstaaten des Montrealer Protokolls sollten nicht eingeführt werden.

(13) Das Lizenzsystem für geregelte Stoffe sollte auf Ausfuhren geregelter Stoffe ausgedehnt werden, um die Überwachung des Handels mit ozonabbauenden Stoffen und den Austausch diesbezüglicher Informationen zwischen den beteiligten Parteien zu ermöglichen.

(14) Zur Rückgewinnung gebrauchter geregelter Stoffe und zur Verhütung ihres Verlusts durch ungewolltes Austreten sind Vorkehrungen zu treffen.

(15) Das Montrealer Protokoll erfordert eine Berichterstattung über den Handel mit ozonabbauenden Stoffen. Produzenten, Importeure und Exporteure von geregelten Stoffen sollten deshalb jährlich über ihre Tätigkeit Bericht erstatten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Produktion, die Einfuhr, die Ausfuhr, das Inverkehrbringen, die Verwendung, die Rückgewinnung, das Recycling und die Aufarbeitung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, Methylbromid, teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen und teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, für die Übermittlung von Informationen über diese Stoffe sowie für die Ein- und Ausfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produkten und Einrichtungen, die solche Stoffe enthalten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

- "Protokoll": das Montrealer Protokoll von 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, in der zuletzt geänderten Form;

- "Vertragspartei": jede Vertragspartei des Protokolls;

- "Nichtvertragsstaat des Protokolls": im Hinblick auf einen bestimmten geregelten Stoff ein Staat oder eine regionale Organisation für Wirtschaftsintegration, der bzw. die den für diesen Stoff geltenden Regelungsmaßnahmen nicht zugestimmt hat;

- "geregelte Stoffe": Fluorchlorkohlenwasserstoffe, andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, Halone, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, Methylbromid, teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe sowie teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, in Reinform oder in einem Gemisch, unverarbeitet, nach Verwendung, Rückgewinnung oder Aufarbeitung. Diese Definition erstreckt sich jedoch nicht auf geregelte Stoffe, die in einem Fertigerzeugnis außer in Behältern, die für die Beförderung oder Lagerung solcher Stoffe verwendet werden, enthalten sind, und nicht auf unbedeutende Mengen geregelter Stoffe, die während eines Herstellungsverfahrens versehentlich oder zufällig aus Ausgangsstoffen, die nicht chemisch reagieren, aus als Verunreinigungen in Form von Spuren in chemischen Erzeugnissen vorhandenen Verarbeitungshilfsstoffen oder während der Herstellung oder Behandlung des Erzeugnisses entstehen;

- "Fluorchlorkohlenwasserstoff": die in Gruppe I des Anhangs I aufgeführten geregelten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere;

- "andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe": die in Gruppe II des Anhangs I aufgeführten geregelten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere;

- "Halone": die in Gruppe III des Anhangs I aufgeführten geregelten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere;

- "Tetrachlorkohlenstoff": der in Gruppe IV des Anhangs I aufgeführte geregelte Stoff;

- "1,1,1-Trichlorethan": der in Gruppe V des Anhangs I aufgeführte geregelte Stoff;

- "Methylbromid": der in Gruppe VI des Anhangs I aufgeführte geregelte Stoff;

- "teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe": die in Gruppe VII des Anhangs I aufgeführten geregelten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere;

- "teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe": die in Gruppe VIII des Anhangs I aufgeführten geregelten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere;

- "Ausgangsstoff": jeder geregelte Stoff, dessen ursprüngliche Zusammensetzung während eines Umwandlungsprozesses vollständig verändert wird;

- "Verarbeitungshilfsstoffe": geregelte Stoffe, die als chemische Verarbeitungshilfsmittel in zum 1. September 1997 erstellten Anlagen zu einer in Anhang VI genannten Anwendung eingesetzt werden und unbedeutende Emissionen verursachen. Die Kommission legt unter Berücksichtigung dieser Kriterien nach dem Verfahren des Artikels 17 eine Liste von Betrieben fest, in denen die Verwendung von geregelten Stoffen als Verarbeitungshilfsstoff zulässig ist. Sie kann diese Liste nach dem Verfahren des Artikels 17 unter Berücksichtigung neuer Informationen oder technischer Entwicklungen ändern;

- "Hersteller": jede natürliche oder juristische Person, die geregelte Stoffe in der Gemeinschaft herstellt;

- "Produktion": die Menge der produzierten geregelten Stoffe abzüglich der Menge, die mittels eines von den Vertragsparteien anerkannten Verfahrens vernichtet wird und der Menge, die bei der Herstellung anderer Chemikalien ganz als Ausgangsstoff oder als Verarbeitungshilfsstoff verwendet wird. Zurückgewonnene, rezyklierte und aufgearbeitete Mengen sind nicht als "Produktion" zu betrachten;

- "Ozonabbaupotential": die in der letzten Spalte des Anhangs I genannte Zahl, die die potentielle Auswirkung eines jeden geregelten Stoffes auf die Ozonschicht angibt;

- "berechnete Menge": eine Menge, die sich durch Multiplikation der Menge jedes geregelten Stoffes mit dem Ozonabbaupotential und durch Addition der Ergebnisse für jede einzelne Gruppe von geregelten Stoffen des Anhangs I ergibt;

- "industrielle Rationalisierung": die Übertragung des gesamten oder eines Teils der berechneten Menge der Produktion eines Herstellers auf einen anderen, entweder zwischen Vertragsparteien oder innerhalb eines Mitgliedstaats, um die Wirtschaftlichkeit zu verbessern oder auf erwartete Versorgungsmängel aufgrund von Betriebsschließungen zu reagieren;

- "Inverkehrbringen": die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Zurverfügungstellung von geregelten Stoffen im Geltungsbereich dieser Verordnung oder von Produkten, die sie enthalten, an Dritte im Hinblick auf ihren Absatz und Vertrieb oder ihre Verwendung auf dem Markt der Gemeinschaft;

- "Verwendung": Verwendung geregelter Stoffe zur Herstellung oder Wartung von Produkten oder Einrichtungen oder anderen Zwecken mit Ausnahme der Verwendung als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsmittel;

- "kombinierte Klimaanlagen-/Wärmepumpensysteme": kombinierte, miteinander verbundene Bauteile, die Kältemittel enthalten und einen geschlossenen Kältekreislauf bilden, in dem das Kältemittel zirkuliert, um die Wärme (zur Kühlung und zum Beheizen) zu entziehen und auszutreiben, bei denen die Verdampfer und Kondensatoren so ausgelegt sind, daß sie in ihren Funktionen austauschbar sind;

- "aktiver Veredelungsverkehr": das in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (3) niedergelegte Verfahren;

- "Rückgewinnung": Sammlung und Lagerung geregelter Stoffe aus Maschinen, Geräten, Sicherheitsbehältern, z. B. während der Wartung oder vor der Entsorgung;

- "Recycling": Wiederverwendung eines zurückgewonnenen geregelten Stoffes nach einem grundlegenden Reinigungsverfahren wie Filtern und Trocknen. Bei Kühlmitteln erfolgt die Verwertung normalerweise an Ort und Stelle in derselben Einrichtung;

- "Aufarbeitung": Neuverarbeitung und qualitative Verbesserung von zurückgewonnenen geregelten Stoffen durch Verfahren wie Filtern, Trocknen, Destillieren oder chemische Behandlung, wodurch der Stoff wieder auf einen spezifischen Leistungsstandard gebracht wird, das oft Behandlungen in einer zentralen Anlage außerhalb des Einsatzorts erfordert;

- "Unternehmen": jede natürliche oder juristische Person, die in der Gemeinschaft geregelte Stoffe zu gewerblichen oder kommerziellen Zwecken herstellt, zum Zwecke des Inverkehrbringens rezykliert oder verwendet oder solche eingeführten Stoffe in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr bringt oder aus der Gemeinschaft ausführt.

KAPITEL II ZEITPLAN FÜR DIE STUFENWEISE EINSTELLUNG DER PRODUKTION UND VERWENDUNG

Artikel 3

Abbau der Produktion geregelter Stoffe

(1) Vorbehaltlich der Absätze 5 bis 10 ist die Produktion folgender Stoffe verboten:

a) Fluorchlorkohlenwasserstoffe,

b) andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe,

c) Halone,

d) Tetrachlorkohlenstoff,

e) 1,1,1-Trichlorethan,

f) teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe.

Unter Berücksichtigung der Vorschläge der Mitgliedstaaten legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 aufgrund der im Beschluß IV/25 der Parteien des Montrealer Protokolls vereinbarten Kriterien jährlich die wesentlichen Verwendungszwecke fest, zu denen die Produktion von geregelten Stoffen gemäß Unterabsatz 1 in der Gemeinschaft und die Einfuhr in die Gemeinschaft erlaubt werden darf, sowie die Verwender, die sich diese wesentlichen Verwendungszwecke für den eigenen Bedarf zunutze machen dürfen. Diese Produktion und Einfuhr darf nur erlaubt werden, wenn keine geeigneten anderen oder rezyklierte bzw. aufbereitete geregelte Stoffe gemäß Unterabsatz 1 von anderen Vertragsparteien bezogen werden können.

(2) Vorbehaltlich der Absätze 5 bis 10 gewährleistet jeder Hersteller,

a) daß die für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 und jeden darauffolgenden Zeitraum von 12 Monaten berechnete Methylbromidproduktion 75 % der für 1991 berechneten Menge dieses Stoffes nicht übersteigt;

b) daß nach dem 31. Dezember 2000 kein Methylbromid mehr hergestellt wird.

In den einzelnen Mitgliedstaaten bestimmt die jeweils zuständige Behörde nach den in Anhang V festgelegten Kriterien jedes Jahr die kritischen Verwendungszwecke für Methylbromid, dessen Produktion, Einfuhr und Verwendung in der Gemeinschaft nach dem 31. Dezember 2000 erlaubt werden darf, die zulässigen Mengen sowie die Verwender, die die kritischen Verwendungszwecke für ihren eigenen Bedarf in Anspruch nehmen dürfen. Eine solche Produktion und Einfuhr ist nur erlaubt, wenn weder ausreichende Ersatzstoffe noch rezykliertes oder aufgearbeitetes Methylbromid von anderen Vertragsparteien bezogen werden können.

Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission bis zum 31. Januar eines Jahres die von seiner zuständigen Behörde für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember des Vorjahres erteilten Genehmigungen unter Angabe der zugelassenen spezifischen Verwendungszwecke und Mengen, der Genehmigungsgründe, der Anstrengungen, die zur Ermittlung und Umsetzung von Alternativen unternommen werden, der zur Reduzierung der Emissionen eingeleiteten Maßnahmen sowie der geschätzten tatsächlichen Emissionen.

Die Kommission überprüft jährlich die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für kritische Verwendungen genehmigten Ausnahmen. Sie trifft unter Berücksichtigung dieser Überprüfung sowie technischer und sonstiger Informationen angemessene Maßnahmen, wenn nötig einschließlich Vorschlägen zur Änderung von Anhang V.

In Notfällen, bei einem plötzlichen Befall durch besondere Schädlinge oder beim Ausbruch besonderer Pflanzenkrankheiten, kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die vorübergehende Verwendung von Methylbromid abweichend von Anhang V genehmigen. Genehmigungen dieser Art gelten für einen Hoechstzeitraum von 60 Tagen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb eines Monats über jede nach diesem Verfahren erteilte Sondergenehmigung.

(3) Vorbehaltlich der Absätze 8, 9 und 10 gilt für jeden Hersteller folgendes:

a) Die berechnete Menge seiner Produktion an teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffen darf für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 und jeden darauffolgenden Zeitraum von 12 Monaten die für 1997 berechnete Menge seiner Produktion an Fluorchlorkohlenwasserstoffen nicht übersteigen.

b) Die für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 und jeden darauffolgenden Zeitraum von 12 Monaten berechnete Menge seiner Produktion an teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen darf 35 % der für 1997 berechneten Menge seiner Produktion an teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen nicht übersteigen.

c) Die für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 und jeden darauffolgenden Zeitraum von 12 Monaten berechnete Menge seiner Produktion an teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen darf 20 % der für 1997 berechneten Menge seiner Produktion an teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen nicht übersteigen.

d) Die für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 und jeden darauffolgenden Zeitraum von 12 Monaten berechnete Menge seiner Produktion an teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen darf 15 % der für 1997 berechneten Menge seiner Produktion an teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen nicht übersteigen.

e) Ab 31. Dezember 2025 dürfen keine teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe mehr hergestellt werden.

Vor dem 31. Dezember 2002 überprüft die Kommission das Niveau der Produktion an teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007, um festzustellen, ob eine Produktionsminderung bereits für die Zeit vor 2008 vorgeschlagen werden soll. Sie trägt hierbei der weltweiten Entwicklung des Verbrauchs an FCKW, den FCKW-Ausfuhren aus der Gemeinschaft und anderen OECD-Ländern sowie der technischen und wirtschaftlichen Verfügbarkeit von Ersatzstoffen und -technologien Rechnung.

(4) Die Kommission erteilt Lizenzen für die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Verwender und teilt ihnen mit, für welchen Verwendungszweck diese Lizenz gilt sowie welche Stoffe und Stoffmengen sie verwenden dürfen.

(5) Ein Hersteller kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Herstellungsbetrieb dieses Herstellers befindet, die Erlaubnis erhalten, im Absatz 1 erwähnte geregelte Stoffe zur Deckung des gemäß Absatz 4 lizenzierten Bedarfs sowie Methylbromid für gemäß Absatz 2 genehmigte kritische Verwendungszwecke herzustellen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats teilt der Kommission ihre Absicht mit, eine solche Erlaubnis zu erteilen.

(6) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich ein Produktionsbetrieb eines Herstellers befindet, kann diesem Hersteller erlauben, die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten berechneten Mengen zur Deckung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 des Protokolls bezeichneten Vertragsparteien zu überschreiten, sofern die berechnete zusätzliche Menge der Produktion in dem betreffenden Mitgliedstaat die gemäß den Artikeln 2A bis 2E und Artikel 2H des Protokolls für die jeweiligen Zeiträume erlaubte Menge nicht überschreitet. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Erlaubnis zu erteilen.

(7) Soweit es das Protokoll zuläßt, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich ein Produktionsbetrieb eines Herstellers befindet, diesem Hersteller erlauben, die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten berechneten Produktionsmengen zur Deckung eines wesentlichen oder kritischen Verwendungszweckes einer Vertragspartei auf deren Verlangen zu überschreiten. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Erlaubnis zu erteilen.

(8) Soweit es das Protokoll zuläßt, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich ein Produktionsbetrieb eines Herstellers befindet, diesem Hersteller erlauben, die in den Absätzen 1 bis 7 festgelegten berechneten Produktionsmengen zum Zweck der industriellen Rationalisierung in dem betreffenden Mitgliedstaat zu überschreiten, sofern die berechnete Menge der Produktion in diesem Mitgliedstaat die Summe der berechneten Produktionsmengen der inländischen Hersteller gemäß den Absätzen 1 bis 7 für die betreffenden Zeiträume nicht überschreitet. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Erlaubnis zu erteilen.

(9) Soweit es das Protokoll zuläßt, kann die Kommission im Einvernehmen mit den Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich ein Produktionsbetrieb eines Herstellers befindet, diesem Hersteller erlauben, die gemäß den Absätzen 1 bis 8 festgelegten berechneten Produktionsmengen zum Zwecke der industriellen Rationalisierung zwischen Mitgliedstaaten zu überschreiten, sofern die berechnete Produktionsmenge der beteiligten Mitgliedstaaten insgesamt die Summe der berechneten Mengen ihrer inländischen Produktion nach den Absätzen 1 bis 8 für die betreffenden Zeiträume nicht überschreitet. Hierzu ist auch die Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erforderlich, in dem die Produktion verringert werden soll.

(10) Soweit es das Protokoll zuläßt, kann die Kommission im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich ein Produktionsbetrieb befindet, und der Regierung des betroffenen dritten Vertragsstaats einem Hersteller erlauben, die nach den Absätzen 1 bis 9 festgelegten, berechneten Produktionsmengen zum Zweck der industriellen Rationalisierung mit den nach dem Protokoll und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässigen berechneten Produktionsmengen eines Herstellers in einem dritten Vertragsstaat zu kombinieren, sofern die berechnete Menge der Produktion beider Hersteller zusammen die Summe der nach den Absätzen 1 bis 9 dem gemeinschaftlichen Hersteller gestatteten Produktionsmengen und der berechneten Produktionsmengen, die dem Hersteller des dritten Vertragsstaats nach dem Protokoll und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erlaubt werden, nicht überschreitet.

Artikel 4

Inverkehrbringen und Verwendung geregelter Stoffe

(1) Vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 sind das Inverkehrbringen und die Verwendung folgender Stoffe verboten:

a) Fluorchlorkohlenwasserstoffe,

b) andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe,

c) Halone,

d) Tetrachlorkohlenstoff,

e) 1,1,1-Trichlorethan,

f) teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe.

(2) Vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 stellt jeder Hersteller und Importeur sicher, daß

a) die berechnete Menge Methylbromid, die er vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 und während jedes darauffolgenden Zeitraums von 12 Monaten in den Verkehr bringt oder für den eigenen Bedarf verwendet, 75 % der berechneten Menge des 1991 in den Verkehr gebrachten oder für den eigenen Bedarf verwendeten Methylbromids nicht übersteigt;

b) er nach dem 31. Dezember 2000 kein Methylbromid mehr in den Verkehr bringt oder für den eigenen Bedarf verwendet.

Die mengenmäßigen Gesamtbeschränkungen für das Inverkehrbringen von Methylbromid und dessen Verwendung für den eigenen Bedarf durch Hersteller und Importeure sind in Anhang II dargelegt.

(3) Vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 sowie des Artikels 5 Absatz 5

a) darf die berechnete Menge teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, die Hersteller und Importeure im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 und im darauffolgenden Zeitraum von zwölf Monaten in den Verkehr bringen oder für den eigenen Bedarf verwenden, folgende Werte nicht übersteigen:

- 2,6 % der berechneten Menge Fluorchlorkohlenwasserstoffe, die Hersteller und Importeure 1989 in den Verkehr brachten oder für den eigenen Bedarf verwendeten, und

- die berechnete Menge der teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe, die Hersteller und Importeure 1989 in den Verkehr brachten oder für den eigenen Bedarf verwendeten;

b) darf die berechnete Menge teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, die Hersteller und Importeure im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 auf den Markt bringen oder für den eigenen Bedarf verwenden, folgende Werte nicht übersteigen:

- 2,0 % der berechneten Menge Fluorchlorkohlenwasserstoffe, die Hersteller und Importeure 1989 in den Verkehr brachten oder für den eigenen Bedarf verwendeten, und

- die berechnete Menge der teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe, die Hersteller und Importeure 1989 in den Verkehr brachten oder für den eigenen Bedarf verwendeten;

c) darf die berechnete Menge teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, die Hersteller und Importeure im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 in den Verkehr bringen oder zu eigenen Zwecken verwenden, 90 % der nach Buchstabe b) berechneten Gesamtmenge nicht übersteigen;

d) darf die berechnete Menge teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, die Hersteller und Importeure im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in den Verkehr bringen oder zu eigenen Zwecken verwenden, 35 % der nach Buchstabe b) berechneten Gesamtmenge nicht übersteigen;

e) darf die berechnete Menge teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, die Hersteller und Importeure im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 und während jedes darauffolgenden Zeitraums von 12 Monaten in den Verkehr bringen oder zu eigenen Zwecken verwenden, 30 % der nach Buchstabe b) berechneten Gesamtmenge nicht übersteigen;

f) darf die berechnete Menge teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, die Hersteller und Importeure im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008 und während jedes darauffolgenden Zeitraumes von 12 Monaten in den Verkehr bringen oder für den eigenen Bedarf verwenden, 5 % der nach Buchstabe b) berechneten Gesamtmenge nicht übersteigen;

g) dürfen weder Hersteller noch Importeure teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe nach dem 31. Dezember 2014 in den Verkehr bringen oder für den eigenen Bedarf verwenden;

h) stellen alle Hersteller und Importeure sicher, daß die berechnete Menge teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, die sie im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1999 und während jedem darauffolgenden Zwölfmonatszeitraum bis 31. Dezember 2002 in den Verkehr bringen oder zu eigenen Zwecken verwenden, als Prozentsatz der unter den Buchstaben a) bis f) angegebenen Mengen ausgedrückt, ihren prozentualen Marktanteil des Jahres 1996 nicht übersteigt.

Nach dem Verfahren in Artikel 17 legt die Kommission vor dem 1. Januar 2001 ein Verfahren fest, nach dem für jeden Hersteller oder Importeur der unter den Buchstaben a) bis f) festgesetzten Mengen die entsprechenden Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 und die darauffolgenden Zwölfmonatszeiträume berechnet werden.

Die mengenmäßigen Gesamtbeschränkungen für das Inverkehrbringen teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe und ihrer Verwendung zu eigenen Zwecken durch Hersteller und Importeure sind in Anhang II dargelegt.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für das Inverkehrbringen und die Verwendung geregelter Stoffe,

a) wenn sie in der Gemeinschaft mittels von den Vertragsparteien genehmigten Verfahren vernichtet,

b) als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe oder

c) zur Deckung des lizenzierten Bedarfs für wesentliche Verwendungszwecke gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder des Bedarfs für kritische Verwendungszwecke gemäß Artikel 3 Absatz 2 verwendet werden.

Absatz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen und die Verwendung von geregelten Stoffen, die zur Wartung oder zum Betrieb von Kühl- und Klimaanlagen bis 31. Dezember 1999 bestimmt sind.

Absatz 1 Buchstabe c) gilt nicht für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Halonen in bestehenden Brandbekämpfungseinrichtungen bis 31. Dezember 2003 und für das Inverkehrbringen von Halonen für kritische Verwendungszwecke gemäß Anhang VII dieser Verordnung.

(5) Hersteller und Importeure, die zum Inverkehrbringen von geregelten Stoffen im Sinne dieses Artikels oder zur Verwendung dieser Gruppe von Stoffen für eigene Zwecke berechtigt sind, können dieses Recht für die gesamte oder einen Teil der nach diesem Artikel festgelegten Menge auf jeden anderen Hersteller in der Gemeinschaft übertragen. Jede solche Übertragung ist der Kommission im voraus mitzuteilen. Die Übertragung des Rechts ist nicht mit einem zusätzlichen Produktions- oder Einfuhrrecht verbunden.

(6) Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produkten und Einrichtungen, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe, andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, Halone, Kohlenstofftetrachlorid, 1,1,1-Trichlorethan und teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe enthalten, ist verboten.

Von diesem Verbot ausgenommen sind Produkte und Einrichtungen, für die die Verwendung geregelter Stoffe gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 genehmigt wurde. Produkte und Einrichtungen, die nachweislich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt wurden, sind von diesem Verbot ausgenommen.

Artikel 5

Abbau der Verwendung teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe

(1) Vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Bedingungen ist die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen verboten

a) in Aerosolen;

b) als Lösungsmittel

i) zur Verwendung in nichtgeschlossenen Systemen einschließlich offener Reinigungsgeräte und offener Trockenanlagen ohne Tiefkühlbereich, in Klebstoffen und Trennmitteln, die nicht in geschlossenem Kreislauf verwendet werden, in Mitteln zur Reinigung von Abflußrohren, wenn die teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe nicht zurückgewonnen werden;

ii) ab dem 1. Januar 2003 für alle Verwendungen als Lösungsmittel mit Ausnahme der Feinreinigung elektrischer und sonstiger Bauteile in der Luft- und Raumfahrtindustrie;

c) als Kältemittel

i) in nach dem 31. Dezember 1995 hergestellten Einrichtungen für folgende Verwendungszwecke:

- in nichtgeschlossenen Direktverdampfungssystemen,

- in Haushaltskühlgeräten und -gefriergeräten,

- in Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen, Zugmaschinen, Geländefahrzeugen oder Anhängerfahrzeugen, unabhängig von der Energiequelle,

- zur Klimatisierung öffentlicher Straßenverkehrsmittel;

ii) in nach dem 31. Dezember 1997 zur Klimatisierung von Schienenfahrzeugen hergestellten Einrichtungen;

iii) ab 1. Januar 2000 in nach dem 31. Dezember 1999 hergestellten Einrichtungen zu folgenden Zwecken:

- in öffentlichen bzw. Verteilungskühlhäusern und -lagern,

- in Einrichtungen mit einer Eingangsleistung von 150 kW und mehr;

iv) ab dem 1. Januar 2001 in allen sonstigen Kälte-und Klimaanlagen, die nach dem 31. Dezember 2000 hergestellt werden, ausgenommen kombinierte Klimaanlagen- und Wärmepumpensystemen, für die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe in allen nach dem 31. Dezember 2003 hergestellten Einrichtungen ab dem 1. Januar 2004 verboten sind;

v) ab dem 1. Januar 2008 ist die Verwendung von unverarbeiteten teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen zur Wartung und zum Betrieb bereits existierender Kälte- und Klimaanlagen verboten;

d) für die Herstellung von Schaumstoffen mit Ausnahme der Herstellung von Hartschaumstoffen, die als Dämmstoffe verwendet werden, und von Integralschaumstoffen für Sicherheitszwecke

i) ab dem 1. Januar 2000 zur Herstellung von Integral- und Polyethylenschaumstoffen;

ii) ab dem 1. Januar 2002 zur Herstellung extrudierter Polystyrolschaumstoffe mit Ausnahme von Anwendungen für Kühltransporte;

iii) ab dem 1. Januar 2003 zur Herstellung von Polyurethanschaumstoffen für Einrichtungen, von flexibel beschichteten laminierten Schaumstoffen und von Polyurethanverbundplatten, sofern die beiden letztgenannten nicht für Kühltransporte verwendet werden;

iv) ab 1. Januar 2004 zur Herstellung aller Schaumstoffe;

e) als Trägergas für Sterilisationsstoffe in geschlossenen Systemen in Einrichtungen, die nach dem 31. Dezember 1997 hergestellt wurden;

f) für alle anderen Verwendungen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen erlaubt:

a) zur Verwendung in Labors, einschließlich zu Forschungs- und Entwicklungszwecken,

b) als Ausgangsstoffe zur Herstellung anderer Chemikalien,

c) als Verarbeitungshilfsstoff.

(3) Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produkten und Einrichtungen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten, deren Verwendung aufgrund dieses Artikels eingeschränkt ist, sind ab dem Datum verboten, an dem die Beschränkung in Kraft tritt. Für Produkte und Einrichtungen, die nachweislich vor dem Datum der Verwendungsbeschränkung hergestellt wurden, gilt dieses Verbot nicht.

(4) Die Verwendungsbeschränkung aufgrund der Absätze 1, 2 und 3 gilt nicht für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe zur Herstellung von Produkten für den Export in Länder, in denen die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen in diesen Produkten noch erlaubt ist.

(5) Die Kommission kann die Liste in Absatz 1 und die in ihr genannten Stichtage unter Berücksichtigung der mit der Verordnung gemachten Erfahrungen sowie des technischen Fortschritts nach dem Verfahren des Artikels 17 ändern.

(6) Die Kommission kann auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nach dem in Artikel 17 festgelegten Verfahren vorübergehende Ausnahmen genehmigen, aufgrund deren die Verwendung und das Inverkehrbringen teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 und des Artikels 4 Absatz 3 erlaubt werden, sofern nachgewiesen wird, daß es für eine bestimmte Verwendung keine technisch und wirtschaftlich herstellbare Ersatzstoffe oder machbare Alternativtechnologien gibt bzw. diese nicht verwendet werden können.

KAPITEL III HANDELSREGELUNG

Artikel 6

Lizenz für die Einfuhr aus Drittländern

(1) Für die Überführung von geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft und für ihre aktive Veredelung ist eine Einfuhrlizenz erforderlich. Diese Lizenzen werden von der Kommission erteilt, nachdem sie die Einhaltung der Artikel 6, 7, 8 und 13 geprüft hat. Die Kommission übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in den solche Stoffe eingeführt werden sollen, eine Kopie der Lizenz. Jeder Mitgliedstaat bestimmt seine hierfür zuständige Behörde.

(2) Im Fall der aktiven Veredelung wird eine Lizenz nur dann erteilt, wenn die geregelten Stoffe auf dem Zollgebiet der Gemeinschaft gemäß der Aussetzungsregelung nach Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 verwendet werden sollen und die Ersatzprodukte wieder in einen Staat ausgeführt werden, in dem die Produktion, der Verbrauch oder die Einfuhr des geregelten Stoffes nicht verboten ist. Die Lizenz darf nur nach Vorliegen der Genehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem die aktive Veredelung erfolgen soll, erteilt werden.

(3) Der Antrag auf eine Lizenz muß folgendes enthalten:

a) Name und Anschrift des Importeurs und des Exporteurs,

b) Ausfuhrland,

c) endgültiges Bestimmungsland, falls die geregelten Stoffe zur aktiven Veredelung gemäß Absatz 2 im Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt sind,

d) Beschreibung der geregelten Stoffe unter Angabe

- der handelsüblichen Bezeichnung,

- der Beschreibung und des KN-Codes gemäß Anhang III,

- der Art des Stoffes (unbenutzt, zurückgewonnen oder aufgearbeitet),

- der Stoffmenge in kg,

e) eine Erklärung über den Zweck der vorgesehenen Einfuhren,

f) Ort und Zeitpunkt der vorgesehenen Einfuhr, sofern bekannt.

(4) Die Kommission kann eine Bescheinigung über die Art der einzuführenden Stoffe verlangen.

(5) Die Kommission kann die Liste in Absatz 3 und Anhang III nach dem Verfahren in Artikel 17 ändern.

Artikel 7

Einfuhr geregelter Stoffe aus Drittländern

Die Überführung von aus Drittländern eingeführten geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft unterliegt mengenmäßigen Beschränkungen. Diese Beschränkungen werden nach dem Verfahren des Artikels 17 festgelegt und den beteiligten Unternehmen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 und anschließend jeweils für eine Dauer von 12 Monaten zugeteilt.

Sie sollten ausschließlich zugeteilt werden für:

a) geregelte Stoffe der Gruppen VI und VIII des Anhangs I,

b) geregelte Stoffe, die zu wesentlichen oder kritischen Zwecken verwendet werden,

c) geregelte Stoffe, die als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, oder

d) geregelte Stoffe, die in der Gemeinschaft zur Vernichtung nach von den Parteien anerkannten Methoden bestimmt sind.

Artikel 8

Einfuhr geregelter Stoffe aus Nichtvertragsstaaten

Die Überführung von geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft aus einem Nichtvertragsstaat sowie die aktive Veredelung geregelter Stoffe, die aus einem Nichtvertragsstaat eingeführt wurden, sind verboten.

Artikel 9

Einfuhr von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten, aus Nichtvertragsstaaten

(1) Die Überführung von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten und aus Nichtvertragsstaaten eingeführt wurden, in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist verboten.

(2) Als Anhaltspunkt für die Zollbehörden der Mitgliedstaaten enthält Anhang IV eine Liste von Produkten, die geregelte Stoffe enthalten, mit den dazugehörigen Codes der Kombinierten Nomenklatur. Die Kommission kann diese Liste nach dem Verfahren des Artikels 17 unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien erstellten Listen ergänzen, kürzen oder ändern.

Artikel 10

Einfuhr von Produkten, die mit geregelten Stoffen hergestellt werden, aus Nichtvertragsstaaten

Unter Berücksichtigung des Beschlusses der Vertragsparteien legt der Rat auf Vorschlag der Kommission Vorschriften für die Überführung von Produkten aus Nichtvertragsstaaten in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft fest, die unter Verwendung von geregelten Stoffen hergestellt wurden, jedoch keine solchen und eindeutig als solche identifizierbaren Stoffe enthalten und aus einem Nichtvertragsstaat eingeführt wurden. Die Identifikation solcher Produkte erfolgt im Einklang mit der den Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen gegebenen technischen Beratung. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Artikel 11

Ausfuhr von geregelten Stoffen oder Produkten, die geregelte Stoffe enthalten

(1) Ausfuhren von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, sonstigen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan und von teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen sowie von anderen Produkten und Einrichtungen als persönlichen Effekten, die sie enthalten, aus der Gemeinschaft sind verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Ausfuhr geregelter Stoffe, deren Produktion nach Artikel 3 Absatz 6 zur Deckung des grundlegenden Inlandsbedarfs der Parteien gemäß Artikel 5 des Protokolls genehmigt wurde, und für geregelte Stoffe, Produkte und Einrichtungen, die sie enthalten, deren Verwendung nach Artikel 3 Absatz 7 für wesentliche Verwendungszwecke genehmigt wurde.

(2) Ausfuhren von Methylbromid und teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen nach einem Nichtvertragsstaat sind verboten.

Artikel 12

Ausfuhrlizenz

(1) Ausfuhren geregelter Stoffe aus der Gemeinschaft bedürfen einer Ausfuhrlizenz. Solche Lizenzen werden Unternehmen von der Kommission nach Prüfung der Übereinstimmung mit Artikel 11 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 und anschließend jeweils für eine Dauer von 12 Monaten erteilt. Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden des beteiligten Mitgliedstaats eine Kopie jeder Lizenz.

(2) Ein Antrag auf eine Lizenz muß folgendes enthalten:

a) Name und Anschrift des Exporteurs;

b) Beschreibung des (der) für die Ausfuhr vorgesehenen Stoffe(s) einschließlich:

- Handelsbeschreibung,

- Beschreibung und KN-Code gemäß Anhang III,

- Stofftyp (unverarbeitet, zurückgewonnen, aufgearbeitet);

c) Gesamtmenge jedes zur Ausfuhr bestimmten Stoffes;

d) Bestimmungsland(länder);

e) Zweck der Ausfuhren.

(3) Jeder Exporteur teilt der Kommission alle während der Geltungsdauer der Lizenz hinsichtlich der nach Absatz 2 mitgeteilten Daten eingetretenen Änderungen mit. Jeder Exporteur berichtet der Kommission hierüber gemäß Artikel 18.

Artikel 13

Ausnahmegenehmigung für den Handel mit Nichtvertragsstaaten

Abweichend von Artikel 8, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 und 11 Absatz 2 kann die Kommission den Handel mit geregelten Stoffen sowie mit Produkten, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten oder damit hergestellt wurden, mit einem Nichtvertragsstaat erlauben, sofern auf einer Sitzung der Vertragsparteien festgestellt wurde, daß der Nichtvertragsstaat alle Anforderungen des Protokolls erfuellt und diesbezügliche Daten nach Artikel 7 des Protokolls vorgelegt hat. Die Kommission handelt nach dem Verfahren des Artikels 17.

Artikel 14

Handel mit Gebieten, die nicht unter das Protokoll fallen

(1) Vorbehaltlich eines Beschlusses gemäß Absatz 2 gelten die Bestimmungen der Artikel 8, 9 und 11 Absatz 2 für die nicht unter das Protokoll fallenden Gebiete in gleicher Weise wie für Nichtvertragsstaaten.

(2) Erfuellen die Behörden eines nicht unter das Protokoll fallenden Gebiets alle Anforderungen des Protokolls und haben sie diesbezüglich Daten nach Artikel 7 des Protokolls vorgelegt, so kann die Kommission beschließen, daß die Bestimmungen der Artikel 8, 9 und 11 dieser Verordnung teilweise oder in ihrer Gesamtheit in bezug auf dieses Gebiet keine Anwendung finden.

Die Kommission faßt ihren Beschluß nach dem Verfahren des Artikels 17.

KAPITEL IV EMISSIONSKONTROLLE

Artikel 15

Rückgewinnung bereits verwendeter geregelter Stoffe

Fluorchlorkohlenwasserstoffe, sonstige vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, Halone, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe und teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, die in

- Kälte- und Klimaanlagen,

- Lösungsmittel enthaltenden Einrichtungen,

- Brandschutzvorrichtungen und Feuerlöschern oder

- Hartschaum

enthalten sind, werden, falls praktikabel, bei der Wartung der genannten Einrichtungen bzw. vor deren Abbau oder Entsorgung zur Vernichtung nach von den Vertragsparteien zugelassenen Verfahren oder nach anderen umweltpolitisch annehmbaren Vernichtungstechnologien oder zu Recycling- oder Aufarbeitungszwecken zurückgewonnen. Die Mitgliedstaaten fördern gegebenenfalls die Errichtung von Einrichtungen zur Zerstörung, zum Recycling und zur Rückgewinnung solcher Stoffe. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten Mindestanforderungen für die Befähigung des Wartungspersonals fest.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis zum 31. Dezember 2001 die Systeme, die zur Förderung der Rückgewinnung bereits verwendeter geregelter Stoffe eingesetzt werden, einschließlich der bereits verfügbaren Einrichtungen, sowie die Mengen bereits verwendeter Stoffe, die zurückgewonnen, rezykliert, aufgearbeitet oder vernichtet wurden.

Diese Bestimmung berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 75/442/EWG (4) und die nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen.

Artikel 16

Austreten geregelter Stoffe

(1) Alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen sind zu treffen, um bei der Herstellung, dem Einbau, dem Betrieb und der Wartung von gewerblichen und industriellen Kälte- und Klimaanlagen, von Brandschutzvorrichtungen sowie von Lösungsmittel enthaltenden Einrichtungen ein Austreten von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen und teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu verhindern. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten Mindestanforderungen für die Befähigung des Wartungspersonals fest. Sie berichten der Kommission spätestens am 31. Dezember 2000 über die zur Einhaltung dieser Befähigungsanforderungen eingeführten Regelungen.

Die Kommission fördert gegebenenfalls die Ausarbeitung europäischer Normen für technische Anforderungen hinsichtlich der Dichte von Kühlanlagen.

(2) Alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen sind zu treffen, um ein Austreten von Methylbromid aus Begasungsanlagen und bei anderen Tätigkeiten, bei denen Methylbromid verwendet wird, zu verhindern. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten Mindestanforderungen für die Befähigung des Wartungspersonals fest.

(3) Alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen sind zu treffen, um ein Austreten geregelter Stoffe, die bei der Herstellung anderer chemischer Stoffe als Ausgangsmaterial und Verarbeitungshilfsmittel verwendet werden, zu verhindern.

(4) Alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen sind zu treffen, um ein Austreten geregelter Stoffe, die bei der Herstellung anderer chemischer Stoffe unbeabsichtigt erzeugt werden, zu verhindern.

KAPITEL V AUSSCHUSS, BERICHTERSTATTUNG, INSPEKTION UND DURCHSETZUNG

Artikel 17

Ausschuß

Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 EG-Vertrag für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens einem Monat von dieser Mitteilung an verschieben.

Der Rat kann innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 18

Berichterstattung

(1) Jeder Hersteller, Importeur und Exporteur geregelter Stoffe übermittelt der Kommission mit Durchschrift an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats jährlich zum 1. März für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember des vorangegangenen Jahres für jeden geregelten Stoff die nachstehenden Daten:

a) Jeder Hersteller teilt folgendes mit:

- seine Gesamtproduktion jedes geregelten Stoffes;

- vom Hersteller in der Gemeinschaft in den Verkehr gebrachte oder für den eigenen Bedarf verwendete Produktion (unter getrennter Angabe der Produktion zur Verwendung als Ausgangsstoff, Verarbeitungshilfsstoff oder zu sonstigen Zwecken);

- nach Artikel 3 Absatz 4 für wesentliche Verwendungszwecke in der Gemeinschaft genehmigte Produktion;

- nach Artikel 3 Absatz 6 zur Deckung eines grundlegenden Inlandsbedarfs der Parteien gemäß Artikel 5 des Protokolls genehmigte Produktion;

- nach Artikel 3 Absatz 7 zur Deckung wesentlicher oder kritischer Verwendungszwecke der Parteien genehmigte Produktion;

- nach Artikel 3 Absätze 8, 9 und 10 im Zusammenhang mit der industriellen Rationalisierung genehmigte Produktionserhöhung;

- rezyklierte, aufgearbeitete oder zerstörte Stoffe;

- jede Art von Lagerbeständen.

b) Jeder Importeur, einschließlich Hersteller, die auch einführen, teilt folgendes mit:

- jede in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Menge geregelter Stoffe unter getrennter Angabe der Einfuhren zur Verwendung als Ausgangsstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, zu gemäß Artikel 3 Absatz 4 genehmigten wesentlichen Verwendungszwecken, zur Quarantäne und Verwendung vor Versand und zur Zerstörung;

- jede im aktiven Veredelungsverkehr in die Gemeinschaft eingeführte Menge geregelter Stoffe;

- jede zu Recycling- oder Aufarbeitungszwecken eingeführte Menge geregelter Stoffe;

- jede Art von Lagerbeständen.

c) Jeder Exporteur, einschließlich Hersteller, die auch ausführen, teilt folgendes mit:

- jede Menge aus der Gemeinschaft ausgeführter geregelter Stoffe einschließlich solcher, die im aktiven Veredelungsverkehr ausgeführt werden, unter getrennter Angabe der Ausfuhren nach Bestimmungsländern und der zur Verwendung als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsmittel, für wesentliche Verwendungszwecke, Quarantäne und Verwendung vor Versand, zur Deckung des grundlegenden Inlandsbedarfs der Parteien nach Artikel 5 des Protokolls oder zur Zerstörung ausgeführten Mengen;

- jede Menge der zu Recyclings- und Aufarbeitungszwecken ausgeführten geregelten Stoffe;

- jede Art von Lagerbeständen.

(2) Die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats übermitteln der Kommission jährlich zum 31. Dezember die tatsächlich verwendeten, abgestempelten Lizenzunterlagen.

3. Vor dem 1. März jeden Jahres berichtet jeder Verwender, dem eine Ausnahme für einen wesentlichen Verwendungszweck gemäß Artikel 3 Absatz 1 erlaubt wurde, der Kommission über jeden Stoff, für den ihm eine Lizenz erteilt wurde, mit Durchschrift an die zuständige Behörde des beteiligten Mitgliedstaats über die Verwendung, die während des vergangenen Jahres verbrauchten, gelagerten, rezyklierten oder zerstörten Mengen oder die Mengen an Produkten, die die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebrachten und/oder ausgeführten Stoffe enthalten.

(4) Jedes Unternehmen, dem die Verwendung geregelter Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe erlaubt wurde, teilt der Kommission zum 1. März die im vorangegangenen Jahr verwendeten Mengen und eine Schätzung der infolge dieser Verwendung entstandenen Emissionen mit.

(5) Die Kommission trifft geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der übermittelten Daten zu gewährleisten.

(6) Die Kommission kann die in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Berichterstattungsanforderungen nach dem Verfahren in Artikel 17 ändern, um die mit dem Protokoll eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten oder die praktische Durchführbarkeit der Berichterstattungsvorschriften zu verbessern.

Artikel 19

Überwachung

(1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung kann die Kommission alle erforderlichen Informationen von den Regierungen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie von Unternehmen einholen.

(2) Richtet die Kommission ein Informationsersuchen an ein Unternehmen, so übermittelt sie zugleich eine Durchschrift dieses Ersuchens an die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, und legt die Gründe dar, weshalb sie diese Informationen benötigt.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen die Untersuchungen durch, die die Kommission aufgrund dieser Verordnung für erforderlich hält.

(4) Wenn die Kommission und die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Untersuchung durchgeführt werden soll, eine entsprechende Vereinbarung treffen, unterstützen die Bediensteten der Kommission die Bediensteten dieser Behörde bei der Erfuellung ihrer Aufgaben.

(5) Die Kommission trifft geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen zu gewährleisten.

Artikel 20

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung oder die Nichteinhaltung innerstaatlicher Maßnahmen zu ihrer Durchführung zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um ihre Durchsetzung zu gewährleisten. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Bestimmungen der Kommission spätestens am 1. Juli 1999 mit und melden unverzüglich alle sie betreffenden Änderungen.

KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 3093/94 wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. L 333 vom 22.12.1994, S. 1.

(2) ABl. L 297 vom 31.10.1988, S. 8.

(3) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(4) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

CODES DER KOMBINIERTEN NOMENKLATUR (KN) FÜR ERZEUGNISSE, DIE GEREGELTE STOFFE ENTHALTEN (1)

1. Klimaanlagen für Kraftfahrzeuge und Lastkraftwagen

KN-Codes:

8701 20 10-8701 90 90

8702 10 11-8702 90 90

8703 10 11-8703 90 00

8704 10 11-8704 90 90

8705 10 00-8705 90 90

8706 00 11-8706 00 99

2. Kälte- und Klimaanlagen/Wärmepumpen für Haushalt und Gewerbe

Kühlgeräte:

KN-Codes:

8418 10 10-8418 29 00

8418 50 11-8418 50 19

8418 61 10-8418 69 99

Gefriergeräte:

KN-Codes:

8418 10 10-8418 29 00

8418 30 10-8418 30 99

8418 40 10-8418 40 99

8418 50 11-8418 50 19

8418 61 10-8418 61 90

8418 69 10-8418 69 99

Entfeuchter:

KN-Codes:

8415 10 00-8415 83 90

8424 89 80

8479 60 00

8479 89 10

8479 89 95

Wasserkühler:

KN-Codes:

8419 60 00

8419 89 95

Einrichtungen zur Kälteerzeugung:

KN-Codes:

8418 10 10-8414 29 00

8418 30 10-8418 30 99

8418 40 10-8418 40 99

8418 50 11-8418 50 19

8418 61 10-8418 61 90

8418 69 10-8418 69 99

8479 89 95

Klimaanlagen und Wärmepumpen:

KN-Codes:

8415 10 00-8415 83 90

8418 61 10-8418 61 90

8418 69 10-8418 69 99

8418 99 10-8418 99 90

3. Aerosolerzeugnisse außer medizinischen Aerosolen

Lebensmittel:

KN-Codes:

0404 90 21-0404 90 89

1517 90 10-1517 90 99

2106 90 92

2106 90 98

Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben; Färbemittel:

KN-Codes:

3208 10 10-3208 10 90

3208 20 10-3208 20 90

3208 90 11-3208 90 99

3209 10 00-3209 90 00

3210 00 10-3210 00 90

3212 90 90

Duftstoffe, Schönheitsmittel und Körperpflegemittel:

KN-Codes:

3303 00 10-3303 00 90

3304 30 00

3304 99 00

3305 10 00-3305 90 90

3306 10 00-3306 90 00

3307 10 00-3307 30 00

3307 49 00

3307 90 00

Grenzflächenaktive Stoffe:

KN-Codes:

3402 20 10-3402 20 90

Zubereitete Schmiermittel:

KN-Codes:

2710 00 81

2710 00 98

3403 11 00

3403 19 10-3403 19 99

3403 91 00

3403 99 10-3403 99 90

Putzmittel:

KN-Codes:

3405 10 00

3405 20 00

3405 30 00

3405 40 00

3405 90 10-3405 90 90

Waren aus leicht entzündlichen Stoffen:

KN-Codes:

3606 10 00

Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide usw.:

KN-Codes:

3808 10 10-3808 10 90

3808 20 10-3808 20 80

3808 30 11-3808 30 90

3808 40 10-3808 40 90

3808 90 10-3808 90 90

Endausrüstungsmittel usw.:

KN-Codes:

3809 10 10-3809 10 90

3809 91 00-3809 93 00

Zubereitungen und Füllpatronen für Feuerlöscher:

KN-Codes:

3813 00 00

Organische Lösungsmittel:

KN-Codes:

3814 00 10-3814 00 90

Zubereitete Gefrierschutzmittel:

KN-Codes:

3820 00 00

Erzeugnisse der chemischen Industrie oder verwandter Industrien:

KN-Codes:

3824 90 10

3824 90 35

3824 90 40

3824 90 45-3824 90 95

Silikone in Primärformen:

KN-Codes:

3910 00 00

Waffen:

KN-Codes:

9304 00 00

4. Tragbare Feuerlöscher:

KN-Codes:

8424 10 10-8424 10 99

5. Dämmplatten, -wände und Isolierverkleidungen von Rohren:

KN-Codes:

3917 21 10-3917 40 90

3920 10 23-3920 99 90

3921 11 00-3921 90 90

3925 10 00-3925 90 80

3926 90 10-3926 90 99

6. Vorpolymerisate:

KN-Codes:

3901 10 10-3911 90 99.

(1) Diese Zollcodes werden zur Orientierung der Zollbehörden der Mitgliedstaaten angegeben.

ANHANG V

KRITERIEN FÜR DIE GENEHMIGUNG VON AUSNAHMEN FÜR DIE VERWENDUNG VON METHYLBROMID ZU KRITISCHEN VERWENDUNGSZWECKEN NACH DER STUFENWEISEN EINSTELLUNG DER PRODUKTION

1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigen die kritische Verwendung von Methylbromid nur in den Fällen, in denen nachgewiesen wird, daß die folgenden Kriterien erfuellt werden:

a) Die Verwendung ist zum Schutz von Lebensmitteln und Vorräten oder für die Aufrechterhaltung bestimmter Produktionszweige in der Landwirtschaft oder im Gartenbau (unter Beachtung wirtschaftlicher Aspekte) erforderlich.

b) Es gibt keine unter Umwelt- und Gesundheitsaspekten akzeptablen, technisch und wirtschaftlich realisierbaren Alternativen oder Ersatzstoffe.

c) An der Erforschung und Bewertung, an Feldversuchen und an der Vermarktung von Alternativen und Ersatzstoffen wird gearbeitet, um die Verwendung von Methylbromid so schnell wie möglich einzustellen; ggf. werden Maßnahmen zur leichteren Genehmigung der Alternativen und Ersatzstoffe eingeleitet.

d) Beim Einsatz von Methylbromid ist die Technologie zu verwenden, die zur Reduzierung von Emissionen am besten geeignet ist.

e) Methylbromid wurde für die betreffende Kulturpflanze und die betreffende Region in den vorausgegangenen fünf Jahren regelmäßig als Begasungsmittel verwendet.

2. Die Ausnahmegenehmigungen für eine weitere Verwendung von Methylbromid zu kritischen Verwendungszwecken nach Einstellung der Produktion müssen folgende Kriterien erfuellen:

a) Die Hoechstmenge an Methylbromid, die verwendet werden soll, die maximale Verwendungshäufigkeit, die Mindestzeit zwischen den Begasungen und die für eine Minimierung der Emissionen erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen sind anzugeben.

b) Der besondere Verwendungszweck, der Gegenstand der Ausnahmeregelung ist, muß mit genauen Angaben zur Kulturpflanze, zur Anbaumethode, zum Anbaugebiet und der Pflanzenkrankheit, die durch das Methylbromid beseitigt werden soll, benannt werden.

c) Die Ausnahmeregelung wird von den zuständigen Behörden mindestens alle zwei Jahre überprüft, um festzustellen, ob der Verwendungszweck noch die genannten Kriterien erfuellt, wobei eine weitere, schrittweise Reduzierung der im Rahmen der Ausnahmeregelung für kritische Einsatzfälle verwendeten Methylbromidmenge angestrebt wird.

ANHANG VI

VERWENDUNG GEREGELTER STOFFE ALS VERARBEITUNGSHILFSMITTEL

- Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff zur Beseitigung von Stickstofftrichlorid bei der Herstellung von Ätznatron;

- Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff für das Recycling von Chlor im Endgas bei der Chlorproduktion;

- Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Chlorkautschuk;

- Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff zur Herstellung von Pestiziden;

- Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff zur Herstellung von Arzneimitteln;

- Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff zur Herstellung von chlorsulfonierten Polyolefinen;

- Herstellung von Polyphenylenterephtalamid mit Hilfe von Tetrachlorkohlenstoff in Form eines Zwischenprodukts;

- Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff zur Herstellung von Styrolbutadienkautschuk;

- Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff zur Herstellung von chlorierten Alkanen;

- Verwendung von CFC-113 zur Herstellung einer Familie von Fluorpolymerharzen;

- Verwendung von CFC-11 zur Herstellung einer feinen Synthesefaser-Blattstruktur.

ANHANG VII

KRITISCHE VERWENDUNGSZWECKE VON HALONEN

Verwendung von Halon 1301:

- in Flugzeugen für den Schutz von Maschinenhäusern, Frachträumen und Trockenbuchten (dry bays);

- in Mannschaftsräumen von militärischen Fahrzeugen;

- für die Inertisierung von besetzten Räumen, wo brennbare Flüssigkeiten freigesetzt werden können.

Verwendung von Halon 1211:

- in Handfeuerlöschern für die Verwendung an Bord von Flugzeugen;

- in militärischen und polizeilichen Feuerlöschern für die Verwendung an Personen.