51998PC0367(01)

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro /* KOM/98/0367 endg. - CNS 98/0214 */

Amtsblatt Nr. C 224 vom 17/07/1998 S. 0015


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (98/C 224/06) KOM(1998) 367 endg. - 98/0214(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 11. Juni 1998)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Währungsausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (1) ist ab 1. Januar 1999 die Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten der Euro. Die agromonetäre Regelung auf der Grundlage

- der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (2),

- der Verordnung (EG) Nr. 724/97 des Rates vom 22. April 1997 zur Festlegung der Maßnahmen und Ausgleichsbeihilfen bei spürbaren, sich auf die landwirtschaftlichen Einkommen auswirkenden Aufwertungen (3),

besteht im wesentlichen aus einem System spezifischer landwirtschaftlicher Umrechnungskurse, die von den realen Wechselkursen abweichen. Ein solches System ist mit der Einführung des Euro unvereinbar. Daher ist eine agromonetäre Regelung zu schaffen, die dieser neuen Situation entspricht.

Die derzeitige Währungslage, die sich durch geringe Abstände zwischen Wechselkursen und landwirtschaftlichen Umrechnungskursen auszeichnet, ermöglicht die Einführung eines Systems, das einfacher ist und der tatsächlichen Währungssituation besser entspricht. Die Umrechnung der in den die Gemeinsame Agrarpolitik betreffenden Rechtsakten in Euro festgesetzten Preise und Beträge in die Währung der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten kann daher mit dem Euro-Wechselkurs erfolgen. Diese Bestimmung hat zudem den Vorteil, die Verwaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik beträchtlich zu vereinfachen.

Der Euro-Wechselkurs für die Umrechnung in Landeswährung kann sich im Verlauf eines Geschäfts ändern. Daher ist festzulegen, welcher Kurs auf die betreffenden Beträge anzuwenden ist. Im allgemeinen ist hierfür der Tatbestand maßgeblich, durch den das wirtschaftliche Ziel des betreffenden Geschäfts erreicht wird. Daher ist der Wechselkurs des Tages zu verwenden, an dem dieser maßgebliche Tatbestand eintritt. Gegebenenfalls ist dieser Tatbestand anzugeben, oder es ist unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien, insbesondere der Schnelligkeit, mit der die Kursänderungen weitergegeben werden, davon abzuweichen.

Im Falle einer deutlichen Währungsaufwertung, die neben den direkten Beihilfen auch die Preise und Beträge in Landeswährung beeinflußt, können die landwirtschaftlichen Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen sinken. Daher ist es gerechtfertigt, die Möglichkeit der Gewährung einer vorübergehenden und degressiv gestaffelten Aufwertungs-Ausgleichsbeihilfe vorzusehen, die die Anpassung der landwirtschaftlichen Preise begleitet und mit den gesamtwirtschaftlichen Preise begleitet und mit den gesamtwirtschaftlichen Regeln vereinbar ist.

Es muß möglich sein, die Auswirkungen deutlicher Währungsaufwertungen auf die Höhe bestimmter direkter Beihilfen in Landeswährung nach spezifischen, dem Wesen dieser Beihilfen entsprechenden Regeln auszugleichen.

Die Modalitäten der Finanzierung dieser Ausgleichsbeihilfen müssen grundsätzlich eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union und des Mitgliedstaats vorsehen.

Längerfristig muß sich der Agrarsektor wie die übrigen Wirtschaftssektoren an die Währungsrealität anpassen. Daher ist eine Frist zu setzen, bis zu der diese Ausgleichsbeihilfen längstens gewährt werden dürfen. Die Festsetzung einer solchen Frist trägt zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin bei.

Es empfiehlt sich, besondere Regeln vorzusehen, mit denen außergewöhnlichen Umständen begegnet werden kann, die sich sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch auf dem Weltmarkt ergeben können und unverzügliches Handeln erfordern, um das reibungslose Funktionieren der Regelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu gewährleisten.

Die nicht an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit haben, die Ausgaben, die sich aus den die Gemeinsame Agrarpolitik betreffenden Rechtsakten ergeben, in Euro anstatt in Landeswährung zu tätigen. Daher ist sicherzustellen, daß diese Möglichkeit den Empfängern bzw. Schuldnern keinen ungerechtfertigten Vorteil verschafft.

Im Hinblick auf eine reibungslose Einführung der neuen agromonetären Regelung empfiehlt es sich, gegebenenfalls Übergangsmaßnahmen vorzusehen.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung sind

a) die Gemeinsame Agrarpolitik betreffende Rechtsakte,

- Rechtsakte, die sich unmittelbar oder mittelbar auf Artikel 43 des Vertrags stützen, ausgenommen der Gemeinsame Zolltarif und andere dem Zollrecht zugehörige Rechtsakte, die gleichermaßen für Agrarerzeugnisse und gewerbliche Waren gelten,

- Rechtsakte betreffend Waren, die aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse stammen und besonderen Handelsregelungen unterliegen;

b) teilnehmende Mitgliedstaaten: die Mitgliedstaaten, die gemäß dem Vertrag die einheitliche Währung eingeführt haben;

c) nicht teilnehmende Mitgliedstaaten: die Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung nicht eingeführt haben;

d) Landeswährungen: die Landeswährungen der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und der Drittländer;

e) Wechselkurs: der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Geldmarktkurs für die Umrechnung zwischen dem Euro und der betreffenden Landeswährung;

f) spürbare Aufwertung: die Situation, in der der Wechselkurs-Durchschnitt eines Jahres unter der Schwelle liegt, die durch den niedrigsten Wechselkurs-Jahresdurchschnitt der vorangegangenen drei Jahre und den Wechselkurs vom 1. Januar 1999 gebildet wird;

g) als spürbar anzusehender Prozentsatz einer spürbaren Aufwertung: der Prozentsatz, um den der jährliche Durchschnitt gegenüber der unter Buchstabe f) genannten Schwelle aufgewertet wird.

Artikel 2

(1) Die Preise und Beträge in den die Gemeinsame Agrarpolitik betreffenden Rechtsakten lauten auf Euro.

(2) Sie werden in den teilnehmenden Mitgliedstaaten in Euro gewährt bzw. erhoben. In den übrigen Mitgliedstaaten werden sie zum Euro-Wechselkurs in deren Landeswährung umgerechnet und unbeschadet des Artikels 8 in Landeswährung gewährt bzw. erhoben.

(3) Für die Beträge im Zusammenhang mit Einfuhren sowie die Steuern für Ausfuhren, die durch einen die Gemeinsame Agrarpolitik betreffenden Rechtsakt in Euro festgesetzt werden und in den Mitgliedstaaten in Landeswährung anzuwenden sind, ist der Umrechnungskurs ausdrücklich gleich dem Kurs, der gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 anzuwenden ist (4).

Artikel 3

(1) Als maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs gilt:

- für die im Handelsverkehr erhobenen oder gewährten Beträge, die Erfuellung der Einfuhr- bzw. der Ausfuhrzollförmlichkeiten;

- in allen anderen Fällen der Tatbestand, durch den das wirtschaftliche Ziel des betreffenden Geschäfts erreicht wird.

(2) Ist der maßgebliche Tatbestand nach Absatz 1 zu präzisieren oder kann er aus besonderen, mit der Marktorganisation oder dem betreffenden Betrag zusammenhängenden Gründen nicht berücksichtigt werden, so wird nach dem Verfahren des Artikels 9 ein spezifischer maßgeblicher Tatbestand bestimmt, wobei folgende Kriterien zu beachten sind:

a) tatsächliche und möglichst baldige Anwendbarkeit der Wechselkursänderungen;

b) ähnliche maßgebliche Tatbestände für ähnliche Geschäfte im Rahmen anderer Marktorganisationen;

c) Kohärenz der maßgeblichen Tatbestände für die verschiedenen Preise und Beträge innerhalb einer Marktorganisation;

d) praktische und effiziente Überprüfbarkeit der Anwendung der korrekten Wechselkurse.

Artikel 4

(1) Im Falle einer spürbaren Aufwertung können die betroffenen Mitgliedstaaten den Landwirten in bezug auf die nicht unter Artikel 5 fallenden Preise und Beträge eine Ausgleichsbeihilfe gewähren. Diese Beihilfe wird in drei aufeinanderfolgenden Zwölfmonatstranchen, beginnend ab dem Monat März, der auf den Monat der spürbaren Aufwertung folgt, gewährt.

Die Ausgleichsbeihilfe darf nicht in Form eines produktionsgebundenen Betrags gewährt werden, es sei denn, es handelt sich um die Produktion in einem bestimmten abgelaufenen Zeitraum. Sie darf außerdem nicht für eine Erzeugung oder abhängig vom Bestehen einer Erzeugung nach diesem Zeitraum gewährt werden.

(2) Der Hoechstbetrag der ersten Tranche der Ausgleichsbeihilfe wird für den gesamten Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 9 festgesetzt, indem der als spürbar anzusehende Prozentsatz der betreffenden Aufwertung mit dem gemäß Anhang Absätze 1 bis 3 berechneten pauschalen Einkommensverlust multipliziert wird.

(3) Gegebenenfalls wird der Hoechstbetrag der ersten Tranche unter Berücksichtigung der Marktlage während des Jahres gekürzt oder gestrichen, an dessen Ende die spürbare Aufwertung festgestellt wurde.

(4) Es wird jedoch keine Beihilfe gewährt, wenn der nach Absatz 2 berechnete Betrag weniger als 2,6 % einer spürbaren Aufwertung ausmacht.

(5) Die Beträge der zweiten und dritten Tranche der Ausgleichsbeihilfe werden gegenüber der vorhergehenden Tranche um mindestens ein Drittel des mit der ersten Tranche gewährten Betrags gekürzt.

Die Beträge der zweiten und dritten Tranche der Ausgleichsbeihilfe werden je nachdem, wie sich die Entwicklung der Wechselkurse, die bis zum Beginn des dem ersten Monat der betreffenden Tranche vorangehenden Monats festgestellt wird, auf die landwirtschaftlichen Einkommen auswirkt, unter Berücksichtigung der in diesem Zeitraum festgestellten Marktlage gekürzt oder gestrichen.

(6) Die Berücksichtigung der Marktlage gemäß Absatz 3 und gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2 erfolgt auf der Grundlage folgender Kriterien:

Der Betrag einer oder mehrerer Tranchen kann aufgrund der Entwicklung in einem oder mehreren Sektoren verringert werden, wenn festgestellt wird,

a) daß der durchschnittliche Marktpreis in dem betreffenden Mitgliedstaat während des Jahres, für das eine spürbare Aufwertung festgestellt wird, oder zwischen dem Beginn der vorangegangenen Tranche und dem Beginn des Monats, der dem ersten Monat der betreffende Tranche vorausgeht, höher oder gleich dem Durchschnitt der Marktpreise in den Mitgliedstaaten ist, in denen es im gleichen Zeitraum keine spürbare Aufwertung gegeben hat. Der Vergleich der Marktpreise erfolgt auf Basis der Preise in Landeswährung oder in Euro am Tag der spürbaren Aufwertung (Basis = 100);

oder

b) daß in Anbetracht des Zeitpunkts der spürbaren Aufwertung bezogen auf die maßgeblichen Tatbestände des betreffenden Sektors nicht davon auszugehen ist, daß sich die betreffende Aufwertung während des gesamten Zeitraums ausgewirkt hat.

Bei Anwendung von Buchstabe b) wird die Kürzung um mindestens ein Drittel gemäß Artikel 4 Absatz 5 auf der Basis des Betrags der ersten Tranche berechnet, der ohne Anwendung von Buchstabe b) gezahlt worden wäre.

Diese Kriterien können auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrung nach dem Verfahren des Artikels 9 geändert werden.

Artikel 5

(1) Ist der am Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestands anwendbare Wechselkurs für

- eine Pauschalbeihilfe je Hektar oder je Großvieheinheit

oder

- eine Ausgleichsprämie je Mutterschaf oder je Ziege

oder

- einen Betrag im Rahmen der Strukturförderung oder des Umweltschutzes

niedriger als der zuvor gültige Wechselkurs, so kann der betreffende Mitgliedstaat den Landwirten beginnend ab dem Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestandes eine Ausgleichsbeihilfe in drei aufeinanderfolgenden Zwölfmonatstranchen gewähren.

Die Ausgleichsbeihilfe muß in Form eines Zusatzbetrags zu den in Unterabsatz 1 genannten Beihilfen, Prämien und Beträgen gewährt werden.

(2) Der Hoechstbetrag der ersten Tranche der Ausgleichsbeihilfe wird für den gesamten Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 9 gemäß Anhang Absatz 4 dieser Verordnung festgesetzt. Es wird jedoch keine Beihilfe gewährt, wenn dieser Betrag weniger als 0,5 % einer spürbaren Aufwertung entspricht.

(3) Die Beträge der zweiten und dritten Tranche der Ausgleichsbeihilfe werden gegenüber der vorhergehenden Tranche um mindestens ein Drittel des mit der ersten Tranche gewährten Betrags gekürzt.

(4) Die Beträge gemäß Absatz 3 werden gegebenenfalls entsprechend der Auswirkung der Entwicklung der am ersten Tag der zweiten bzw. der dritten Tranche festgestellten Wechselkurse auf die Einkommen gekürzt oder gestrichen.

(5) Dieser Artikel gilt nicht für Beträge, für die in den 24 Monaten vor dem Wirksamwerden des neuen Kurses ein niedrigerer Kurs gegolten hat.

Artikel 6

(1) Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der Ausgleichsbeihilfen wie folgt:

- 50 % der tatsächlich gewährten Beträge für die Ausgleichsbeihilfe gemäß Artikel 4;

- 50 % der Beträge, die für die Ausgleichsbeihilfe gemäß Artikel 5 gewährt werden können. Dabei kann der Mitgliedstaat von der Gewährung des nationalen Teils der Beihilfe absehen.

(2) Die Beteiligung der Gemeinschaft wird in bezug auf die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik den Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte zugerechnet.

Artikel 7

(1) Ist die Anwendung der die Gemeinsame Agrarpolitik betreffenden Rechtsakte durch außergewöhnliche Währungspraktiken gefährdet, so beschließt die Kommission geeignete Schutzmaßnahmen, die gegebenenfalls von den Bestimmungen der betreffenden Rechtsakte abweichen können.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 werden unverzüglich dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt.

Jeder Mitgliedstaat kann innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag, an dem ihm die Schutzmaßnahmen mitgeteilt wurden, den Rat mit dem Kommissionsbeschluß befassen.

Der Rat kann innerhalb eines Monats nach der Mitteilung der fraglichen Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

(2) Ist die Anwendung der die Gemeinsame Agrarpolitik betreffenden Rechtsakte durch außergewöhnliche Währungspraktiken gefährdet, so kann die Kommission im Rahmen der Befugnisse, über die sie nach Maßgabe dieser Rechtsakte im Einzelfall verfügt, insbesondere in folgenden Fällen Maßnahmen treffen, die von dieser Verordnung abweichen:

- wenn ein Land ungewöhnliche Kurspraktiken wie multiple Wechselkurse oder Tauschhandelsabkommen anwendet;

- wenn die Währung eines Landes nicht auf den amtlichen Devisenmärkten gehandelt wird oder ihre Entwicklung zu Handelsverzerrungen führen könnte.

Artikel 8

(1) Beschließt ein nicht teilnehmender Mitgliedstaat, die Ausgaben, die sich aus den die Gemeinsame Agrarpolitik betreffenden Rechtsakten ergeben, in Euro und nicht in seiner Landeswährung zu tätigen, so trifft er die erforderlichen Maßnahmen, um folgendes zu gewährleisten:

- kein in Euro gewährter Betrag darf nach der Umrechnung zu dem am Zahlungstag gültigen Kurs in Landeswährung höher sein als der Betrag, der gemäß Artikel 2 und Artikel 3 in Landeswährung gezahlt worden wäre;

- kein in Euro erhobener Betrag darf nach der Umrechnung zu dem am Zahlungstag gültigen Kurs in Landeswährung höher sein als der Betrag, der gemäß Artikel 2 und Artikel 3 in Landeswährung erhoben worden wäre.

(2) Der Mitgliedstaat teilt die geplanten Maßnahmen der Kommission mit. Er kann diese Maßnahmen erst einführen, wenn die Kommission ihre Zustimmung gegeben hat.

Artikel 9

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach folgenden Verfahren erlassen:

a) dem Verfahren nach Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 (5) des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide

oder

b) dem Verfahren des entsprechenden Artikels der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für Erzeugnisse der Landwirtschaft oder der Fischerei

oder

c) dem Verfahren des entsprechenden Artikels in anderen Gemeinschaftsbestimmungen, mit denen ein analoges Verfahren eingeführt wurde.

Artikel 10

(1) Sollten Übergangsmaßnahmen erforderlich sein, um die erstmalige Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu erleichtern, so werden diese von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 9 getroffen und sind nur so lange anwendbar, wie es zur Einführung der neuen Regelung unbedingt erforderlich ist.

(2) Die Verordnungen (EWG) Nr. 3813/92 und (EG) Nr. 724/97 werden aufgehoben.

(3) Wird in einem die Gemeinsame Agrarpolitik betreffenden Rechtsakt auf den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs Bezug genommen, so ist ab dem 1. Januar 1999 für die nationalen Währungseinheiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten der vom Rat gemäß Artikel 109 l Absatz 4 Satz 1 des Vertrags unwiderruflich festgelegte Umrechnungskurs und für die Landeswährungen der Kurs gemäß Artikel 2 Absatz 2 sowie gegebenenfalls gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zu berücksichtigen.

Wird in einem die Gemeinsame Agrarpolitik betreffenden Rechtsakt auf den repräsentativen Marktkurs des Ecu Bezug genommen, so ist ab dem 1. Januar 1999 der Wechselkurs des Euro zu berücksichtigen.

Die Bezugnahmen auf die Ausgleichsbeihilfen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 3813/92 und (EG) Nr. 724/97 gelten als Bezugnahmen auf die Artikel 4, 5 und 6 dieser Verordnung.

Die Bezugnahmen auf die maßgeblichen Tatbestände gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 3 dieser Verordnung.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 1999.

Die Artikel 4, 5 und 6 gelten ausschließlich für die Aufwertungen vor dem 1. Januar 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

(2) ABl. L 387 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 150/95 (ABl. L 22 vom 31.1.1995, S. 1).

(3) ABl. L 108 vom 25.4.1997, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 942/98 (ABl. L 132 vom 6.5.1998, S. 1).

(4) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(5) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

ANHANG

1. Der pauschale Einkommensverlust gemäß Artikel 4 Absatz 2 entspricht folgendem Wert:

a) der Summe aus 1 %

- der landwirtschaftlichen Enderzeugung der Sektoren Getreide (einschließlich Reis), Zuckerrüben, Milch und Milcherzeugnisse sowie Rindfleisch

und

- des Wertes der Erzeugnismengen, die im Rahmen eines Vertrags geliefert werden, der nach dem Gemeinschaftsrecht die Zahlung eines Mindestpreises an den Erzeuger vorsieht, in den nicht im ersten Gedankenstrich genannten Sektoren

und

- den an die Landwirte gezahlten Beihilfen und Prämien, mit Ausnahme derjenigen nach Artikel 5;

b) abzüglich

- 0,5 % des Wertes der Vorleistungen in Form von Futtermitteln

und

- der Auswirkung des Rückgangs der Bruttowertschöpfung zu Marktpreisen auf die Abgaben, der sich aus den Maßnahmen gemäß Buchstaben a) und b) erster Gedankenstrich ergibt,

und

- eines Abschlags in Höhe von 1 % der voraussichtlichen EAGFL-Ausgaben für

- sämtliche hektarbezogenen Pauschalbeihilfen,

- die Hälfte der Struktur- und Umweltbeihilfen

und

- 130 % der Prämien für Schafe und Ziegen.

2. Die in Absatz 1 Buchstabe a) zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Beträge werden nicht berücksichtigt, wenn ihre Summe für den betreffenden Sektor weniger als 0,01 % der landwirtschaftlichen Enderzeugung des betreffenden Mitgliedstaats ausmacht.

Im Sinne dieser Verordnung entsprechen die Produktionssektoren den statistischen Aggregaten, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Gesamtrechnung von Eurostat ermittelt wurden, bzw. den Gruppen von Aggregaten gemäß nachstehender Liste:

1. Getreide und Reis

2. Zuckerrüben

3. Milch und Milcherzeugnisse

4. Rindfleisch

5. Ölsaaten und Olivenöl

6. Frisches Obst und Gemüse

7. Kartoffeln

8. Wein und Moste

9. Blumen und Baumschulerzeugnisse

10. Schweinefleisch

11. Schaf- und Ziegenfleisch

12. Eier und Gefluegel

13. Sonstige

3. Der pauschale Einkommensverlust wird bestimmt auf der Grundlage von Daten über

a) die landwirtschaftliche Gesamtrechnung, die Eurostat für das letzte vor dem Zeitpunkt der spürbaren Aufwertung endende Kalenderjahr erstellt hat, in bezug auf Absatz 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich und Buchstabe b) erster und zweiter Gedankenstrich,

b) den Haushaltsvollzug oder, falls diese Daten nicht vorliegen, über die Haushaltspläne bzw. die entsprechenden Entwürfe oder Vorentwürfe für

- die Einkommen in dem unter Buchstabe a) genannten Jahr in bezug auf Absatz 1 Buchstabe a) zweiter und dritter Gedankenstrich,

- das Haushaltsjahr, das im Laufe des Getreidewirtschaftsjahres beginnt, in dem die spürbare Aufwertung erfolgt, in bezug auf Absatz 1 Buchstabe b) dritter Gedankenstrich.

Für die Anwendung von Absatz 2 sind bei der Erfassung der Daten gemäß Buchstabe a) des vorliegenden Absatzes in Grenzfällen analoge Daten über die beiden vorangegangenen Jahre zu berücksichtigen.

4. Die Beihilfe gemäß Artikel 5 Absatz 1 wird auf der Basis der Daten gemäß Absatz 3 Buchstabe b) erster Gedankenstrich des vorliegenden Anhangs berechnet.