51998PC0364

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/308/EWG des Rates über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen und bezüglich der Mehrwertsteuer und bestimmter Verbrauchsteuern /* KOM/98/0364 endg. - COD 98/0206 */

Amtsblatt Nr. C 269 vom 28/08/1998 S. 0016


Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/308/EWG des Rates über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen und bezüglich der Mehrwertsteuer und bestimmter Verbrauchsteuern (98/C 269/06) KOM(1998) 364 endg. - 98/0206(COD)

(Von der Kommission vorgelegt am 26. Juni 1998)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b EG-Vertrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in der Richtlinie 76/308/EWG des Rates (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, niedergelegten Regelungen für die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen sind zu ändern, um der aus der Entwicklung des Steuerbetrugs erwachsenden Bedrohung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten sowie des Binnenmarktes zu begegnen.

Zum besseren Schutz der finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten und der Neutralität des Binnenmarktes ist es erforderlich, den Anwendungsbereich der in der Richtlinie vorgesehenen gegenseitigen Unterstützung auf Forderungen in bezug auf bestimmte Einkommen- und Kapitalsteuern auszudehnen.

Jegliche Forderung, die Gegenstand eines Beitreibungsersuchens ist, sollte als Forderung des Mitgliedstaats zu behandeln sein, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, ihr sollte jedoch gegenüber vergleichbaren Forderungen aus diesem Mitgliedstaat keine vorrangige Behandlung einzuräumen sein.

Damit Forderungen, die Gegenstand eines Beitreibungsersuchens sind, rascher und wirksamer beigetrieben werden können, ist der betreffende Vollstreckungstitel als Titel des Mitgliedstaats zu behandeln, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

Die Inanspruchnahme der gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen durch die Mitgliedstaaten ist dadurch zu fördern, daß die der gegenseitigen Unterstützung innewohnenden wechselseitigen finanziellen Vorteile in jedem Einzelfall transparenter gemacht werden.

Die Richtlinie 76/308/EWG ist daher entsprechend zu ändern -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 76/308/EWG wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Betreibung von Forderungen in bezug auf bestimmte Abschöpfungen, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen"

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf alle Forderungen im Zusammenhang mit:

a) Erstattungen, Interventionen und anderen Maßnahmen, die Bestandteil des Systems vollständiger oder teilweiser Finanzierung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, einschließlich der im Rahmen dieser Aktionen zu erhebenden Beiträge, sind;

b) Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung für den Zuckersektor;

c) Einfuhrabgaben;

d) Ausfuhrabgaben;

e) Mehrwertsteuer;

f) den Verbrauchsteuern:

- auf Tabakwaren,

- auf Alkohol und alkoholische Getränke,

- auf Mineralöle;

g) Einkommen- und Kapitalsteuern,

h) Zinsen und Geldstrafen, Geldbußen und Kosten im Zusammenhang mit der Beitreibung der unter den Buchstaben a) bis g) bezeichneten Forderungen.

(2) Die Artikel 4, 5 und 6 gelten nur für Forderungen, die nicht älter als drei Jahre sind, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Forderung gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ursprünglich erhoben wurde, bis zum Datum des Ersuchens. Im Fall angefochtener Forderungen dürfen diese Artikel jedoch nur auf Forderungen angewandt werden, bei denen der Zeitpunkt, zu dem sie nicht mehr angefochten werden können, nicht länger als drei Jahre zurückliegt."

3. In Artikel 3 werden folgende Gedanken angefügt:

"- 'Einfuhrabgaben': Zollabgaben und Gebühren gleicher Wirkung auf Einfuhren; Agrarabschöpfungen und andere Einfuhrbelastungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik oder besonderer Regelungen für bestimmte Waren, die aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse entstehen;

- 'Ausfuhrabgaben': Zollabgaben und Gebühren gleicher Wirkung auf Ausfuhren; Agrarabschöpfungen und andere Ausfuhrbelastungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik oder besonderer Regelungen für bestimmte Waren, die aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse entstehen;

- 'Einkommen- und Kapitalsteuern': Steuern, die genannt sind in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 77/799/EWG des Rates (*) in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 4 derselben Richtlinie.

(*) ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15."

4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Worte "den Namen und die Anschrift" durch die Worte "den Namen, die Anschrift und sonstige Angaben zur Identifizierung" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird Buchstabe b) gestrichen.

5. In Artikel 5 Absatz 2 werden die Worte "den Namen und die Anschrift" durch die Worte "den Namen, die Anschrift und sonstige Angaben zur Identifizierung" ersetzt.

6. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i) Am Ende von Buchstabe a) werden die Worte " , außer in den Fällen, in denen Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 angewandt wird" angefügt.

ii) Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) wenn sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, bereits Beitreibungsverfahren durchgeführt und abgeschlossen hat, wie sie aufgrund des in Absatz 1 genannten Titels ausgeführt werden sollen, und die getroffenen Maßnahmen nicht zur vollständigen Tilgung der Forderung geführt haben."

b) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

"(3) Das Beitreibungsersuchen enthält folgende Angaben:

a) Namen, Anschrift und sonstige Angaben zur Identifizierung der betreffenden Person;

b) Namen, Anschrift und sonstige Angaben zur Identifizierung der ersuchenden Behörde;

c) Bezugnahme auf den Vollstreckungstitel, der in dem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat;

d) Art und Betrag der Forderung, einschließlich Hauptforderung, Zinsen sowie aller sonstigen Geldstrafen, Geldbußen und Kosten in den Währungen der Mitgliedstaaten, in denen die beiden Behörden ihren Sitz haben;

e) Datum des Tages, an dem die ersuchende Behörde und/oder die ersuchte Behörde die Forderung dem Empfänger zugestellt haben;

f) Datum des Tages, von dem an die Beitreibung nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgeführt werden kann;

g) Vergütung als prozentualer Anteil gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2;

h) sonstige sachdienliche Informationen.

In dem Ersuchen sind die geschuldeten Zinsen anzugeben, und zwar als fester Betrag für die bis zum Datum des Ersuchens angefallenen Zinsen und als weiterer Betrag, der erst bei der Beitreibung ermittelt wird. Damit die ersuchte Behörde diesen weiteren Betrag ermitteln kann, ist anzugeben, welchen Zinssatz und welche Berechnungsweise sie bei der Berechnung des zwischen dem Datum des Ersuchens und dem Datum der Beitreibung bei dem Schuldner anfallenden Zinsen anzuwenden hat.

(4) In dem Beitreibungsersuchen wird bestätigt, daß die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfuellt sind."

7. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8

Der Vollstreckungstitel wird unmittelbar anerkannt und automatisch als Vollstreckungstitel des Mitgliedstaats behandelt, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat."

8. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die ersuchte Behörde überweist den gesamten von ihr beigetriebenen Betrag der Forderung an die ersuchende Behörde."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i) In Unterabsatz 1 Satz 2 werden die Worte "sind an den Mitgliedstaat zu überweisen" durch die Worte "sind ebenfalls an den Mitgliedstaat zu überweisen" ersetzt.

ii) Unterabsatz 2 wird gestrichen.

9. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

Die beizutreibenden Forderungen genießen in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, keinerlei Vorrechte gegenüber vergleichbaren Forderungen aus diesem Mitgliedstaat."

10. In Artikel 11 werden die Worte "die Maßnahmen" durch die Worte "sämtliche Maßnahmen" ersetzt.

11. Artikel 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte " , es sei denn, die ersuchende Behörde wünscht ein anderes Vorgehen in Übereinstimmung mit Unterabsatz 2" angefügt.

b) Folgender Unterabsatz wird angefügt:

"Ist die ersuchende Behörde der Auffassung, daß dem Rechtsbehelf nicht stattgegeben werden wird, kann sie die ersuchte Behörde um Beitreibung der Forderung bitten. Wird dem Rechtsbehelf des Schuldners später stattgegeben, haftet die ersuchende Behörde für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwaiger geschuldeter Entschädigungsleistungen gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat."

12. Artikel 14 wird gestrichen.

13. In Artikel 17 werden die Worte "Den Unterstützungsersuchen sowie den zugehörigen Unterlagen" durch die Worte "Den Unterstützungsersuchen, dem Vollstreckungstitel und den zugehörigen Unterlagen" ersetzt.

14. Artikel 18 erhält folgende Fassung:

"Artikel 18

(1) Die ersuchte Behörde zieht bei der betreffenden Person sämtliche Kosten ein, die ihr unmittelbar im Zusammenhang mit der Beitreibung entstehen; sie verfährt dabei nach den für vergleichbare Forderungen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat.

(2) Bis zum 31. Dezember 2004 werden alle nicht in Absatz 1 genannten Kosten, die der ersuchten Behörde aus der gegenseitigen Unterstützung entstehen, die zur teilweisen oder vollständigen Beitreibung der Forderung geführt hat, von der ersuchten Behörde gemäß Unterabsatz 2 vergütet.

Nach Überweisung des von der ersuchten Behörde beigetriebenen Betrags der Forderung an die ersuchene Behörde zahlt diese einen Betrag in Höhe eines prozentualen Anteils von mehr als 0,1 % des von der ersuchten Behörde beigetriebenen und überwiesenen Betrags der Forderung. Der prozentuale Anteil ist von der ersuchenden Behörde in dem ursprünglichen Beitreibungsersuchen anzugeben.

(3) Vom 1. Januar 2005 an verzichten die Mitgliedstaaten untereinander auf alle Ansprüche auf Erstattung der Kosten, die ihnen aus der gegenseitigen Unterstüzung nach dieser Richtlinie entstehen.

(4) Der Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bleibt dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, für jegliche Kosten und Verluste haftbar, die hinsichtlich der Begründetheit der Forderung oder der Gültigkeit des von der ersuchenden Behörde ausgestellten Titels als nicht gerechtfertigt befunden werden."

15. Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 4 Absätze 2 und 4, Artikel 5 Absätze 2 und 3, den Artikeln 7, 8, 9 und 11, Artikel 12 Absätze 1 und 2, Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 25 sowie zu den Kommunikationsmitteln, deren sich die Behörden bedienen können, die Bestimmungen über die Umrechnung und Überweisung der beigetriebenen Beträge sowie der Mindestbetrag für Forderungen, für die ein Unterstützungsersuchen gestellt werden kann, werden nach dem Verfahren der Absätze 2 und 3 dieses Artikels festgelegt."

16. In Artikel 25 wird folgender Absatz angefügt:

"Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission alljährlich über die Anzahl der in einem Jahr gestellten und erhaltenen Auskunfts-, Zustellungs- und Beitreibungsersuchen, den Betrag der betreffenden Forderungen, die beigetriebenen Beträge, die als nicht beitreibbar angesehenen Beträge und die zur Ausführung dieser Maßnahmen aufgewandte Zeit. Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre über die Inanspruchnahme dieser Regelungen und die Ergebnisse."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem von dieser Richtlinie erfaßten Gebiet erlassen; gleichzeitig übermitteln sie der Kommission eine Tabelle über die Entsprechung zwischen den von ihnen erlassenen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. L 73 vom 19.3.1976, S. 18.