51998PC0329

Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates /* KOM/98/0329 endg. - COD 98/0195 */

Amtsblatt Nr. C 314 vom 13/10/1998 S. 0005


Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates (98/C 314/04) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(1998) 329 endg. - 98/0195(COD)

(Von der Kommission vorgelegt am 28. August 1998)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 126 und 127,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren nach Artikel 189b EG-Vertrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft legt fest, daß die Gemeinschaft unter anderem einen Beitrag zu einer qualitativ hochwertigen Bildung und Berufsbildung leistet. Dieses Ziel wurde im Vertrag von Amsterdam, unterzeichnet am 2. Oktober 1997, erweitert. Der Vertrag nennt auch die Förderung eines möglichst hohen Wissensstandes der Völker der Gemeinschaft durch umfassenden Zugang zur Bildung und durch ständige Weiterbildung als Ziel der Gemeinschaft.

(2) Mit Beschluß Nr. 819/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), geändert durch den Beschluß Nr. 576/98/EG (2), wurde das gemeinschaftliche Aktionsprogramm Sokrates aufgestellt. Auf Grundlage der Erfahrungen mit dem Programm und unter Berücksichtigung der bisher erreichten Ergebnisse scheint eine Ausweitung der Aktivitäten angezeigt.

(3) Bei der Sondertagung des Europäischen Rates über Beschäftigung in Luxemburg am 20. und 21. November 1997 wurde eine koordinierte Beschäftigungsstrategie angenommen, in deren Rahmen der lebenslangen Bildung und Berufsbildung eine wesentliche Rolle bei der Umsetzung der Leitlinien (3) für die Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten zuerkannt wurde. Ziel ist, Beschäftigungs- und Anpassungsfähigkeit, Unternehmertum (4) und die Gleichbehandlung von Frau und Mann zu fördern.

(4) In der Mitteilung "Für ein Europa des Wissens" (5) hat die Kommission Leitlinien zur Schaffung eines europäischen Bildungsraums festgelegt, der lebenslanges Lernen in der Bildung und Berufsbildung verwirklichen helfen soll. Diese Leitlinien legen sechs Arten von Maßnahmen fest, die auf Gemeinschaftsebene zu entwickeln sind. Alle Maßnahmen zielen auf transnationale Zusammenarbeit und verbessern Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und im Hinblick auf eine Verfahrensvereinfachung.

(5) Im Weißbuch "Lehren und Lernen - Auf dem Weg zur kognitiven Gesellschaft" (6) wird erläutert, daß in der entstehenden Lerngesellschaft der Erwerb neuen Wissens gefördert und daher alle Formen von Lernanreizen entwickelt werden sollten. Im Grünbuch (7) "Allgemeine und berufliche Bildung - Forschung: Hindernisse für die grenzüberschreitende Mobilität" wird der Nutzen der Mobilität für den einzelnen und für die Wettbewerbsfähigkeit der Union aufgezeigt.

(6) Schwerpunkte liegen auf der Förderung mündiger und aktiver Bürgerinnen und Bürger und einer stärkeren Verbindung zwischen den Maßnahmen dieses Programms und dem Kampf gegen die verschiedenen Formen von Ausgrenzung, Rassismus und Fremdenhaß. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Beseitigung aller Formen von Ungleichbehandlung und auf der Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern.

(7) Das Europäische Parlament und der Rat haben gemeinschaftliche Aktionsprogramme in den Bereichen Jugend bzw. Berufsbildung eingerichtet, die in Verbindung mit dem Programm Sokrates im Bereich Bildung zur Umsetzung der Politik der Wissensförderung beitragen.

(8) Zur Erreichung eines zusätzlichen Nutzens der Gemeinschaftsaktion ist es notwendig, Kohärenz und Komplementarität auf allen Ebenen herzustellen zwischen den Aktionen dieses Beschlusses und den Aktivitäten der Gemeinschaft, insbesondere in den Bereichen Kultur (8), audiovisuelle Medien, Vollendung des Binnenmarktes, Umwelt, Verbraucherschutz, Informationsgesellschaft, KMU, Sozialpolitik, Beschäftigung und öffentliches Gesundheitswesen.

(9) Die Kommissionsvorschläge zur Reform der Strukturfonds (9), insbesondere des Europäischen Sozialfonds sowie der damit verbundenen Gemeinschaftsinitiativen, haben zum Ziel, die Anpassung und Modernisierung der Bildungs-, Berufsbildungs- und Beschäftigungssysteme sowie der Politik in diesen Bereichen zu fördern.

(10) Dieses Programm sollte für die Teilnahme der assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas gemäß den Bedingungen in den relevanten Abkommen, insbesondere den Assoziierungsabkommen und deren Zusatzprotokollen, für die Teilnahme Zyperns gemäß den für die Länder der Europäischen Freihandelszone, die am Europäischen Wirtschaftsraum teilnehmen, geltenden Verfahren sowie für die Teilnahme der Türkei und Maltas gemäß Verfahren, die mit diesen Ländern noch vereinbart werden, offen stehen.

(11) Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dafür sorgen, daß dieses Programm kontinuierlich begleitet und bewertet wird, damit insbesondere bei den Prioritäten für die Umsetzung der Maßnahmen Anpassungen vorgenommen werden können.

(12) Gemäß dem in Artikel 3b EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip können die Ziele der geplanten Aktion - Beitrag der europäischen Zusammenarbeit zu einer qualitativ hochwertigen Bildung - unter anderem wegen der Notwendigkeit der Förderung multilateraler Partnerschaften, der multilateralen Mobilität von Personen und des Informationsaustausches auf Gemeinschaftsebene nicht ausreichend von den Mitgliedstaaten erreicht werden. Aufgrund der transnationalen Dimension der Gemeinschaftsaktionen und -maßnahmen können die Ziele besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Dieser Beschluß beschränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Mindestmaß und geht nicht über das dafür Erforderliche hinaus.

(13) Mit diesem Beschluß wird ein Finanzrahmen für die gesamte Laufzeit des Programms festgelegt, der den im Sinne von Punkt 1 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 (10) vorrangigen Bezugsrahmen für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens bildet.

(14) Am 20. Dezember 1994 wurde ein Modus vivendi zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über Maßnahmen zur Durchführung der nach dem Verfahren des Artikels 189b EG-Vertrag erlassenen Rechtsakte vereinbart (11) -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Einrichtung des Programms

(1) Mit diesem Beschluß wird die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung "Sokrates" ("das Programm") festgelegt.

(2) Das Programm beginnt am 1. Januar 2000 und endet am 31. Dezember 2004.

(3) Das Programm leistet durch Schaffung eines europäischen Bildungsraums, in dem lebenslange Bildung und Berufsbildung gefördert werden, einen Beitrag zur Politik der Wissensförderung in der Gemeinschaft. Das Programm ermöglicht die Entwicklung von Wissen und Kompetenzen, die den umfassend informierten, mündigen Staatsbürger ausmachen.

(4) Das Programm unterstützt und ergänzt Maßnahmen, die in und von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, unter strikter Beachtung ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt.

Artikel 2

Programmziele

(1) Dem Programm sind in dem Bestreben, einen Beitrag zu einer Allgemeinbildung hoher Qualität zu leisten, und unter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten folgende Ziele gesetzt:

a) Ausbau der europäischen Dimension der Allgemeinbildung auf allen Ebenen, insbesondere durch die Erweiterung des Zugangs zu den Ressourcen des europäischen Bildungswesens sowie durch das Erlernen von Sprachen, die Verbreitung von Sprachkenntnissen und die Unterstützung eines ausgewogenen Gleichgewichts zwischen den Geschlechtern in allen Bildungsbereichen;

b) Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der Allgemeinbildung, insbesondere durch Anregung von Austauschmaßnahmen zwischen Bildungseinrichtungen und durch Förderung des offenen Unterrichts und der Fernlehre;

c) Abbau der Hindernisse, die dieser Zusammenarbeit entgegenstehen, insbesondere durch Förderung einer verbesserten Anerkennung von Abschlüssen und Studienzeiten und durch einen Ausbau des Informationsaustauschs;

d) Förderung von Innovationen, insbesondere im Zusammenhang mit den neuen Technologien.

(2) Bei der Umsetzung der Ziele tragen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß die Aktionen des Programms auf die anderen Aktionen und Politikbereiche der Gemeinschaft, vor allem Beschäftigung, Beseitigung von Ungleichbehandlungen, Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie Soziales, abgestimmt werden.

Artikel 3

Aktionen der Gemeinschaft

(1) Die Ziele dieses Programms werden durch die folgenden Aktionen umgesetzt, deren Inhalt und Durchführung im Anhang beschrieben werden:

a) Schulbildung (Comenius),

b) Hochschulbildung (Erasmus),

c) andere Bildungswege (Grundtvig),

d) Sprachunterricht und Spracherwerb (Lingua),

e) Bildung und Multimedia-Technologie (Atlas),

f) Beobachtung und Innovation,

g) gemeinsame Aktionen,

h) flankierende Maßnahmen.

(2) Diese Aktionen werden durch die folgenden Arten von Maßnahmen durchgeführt, wobei mehrere Maßnahmen kombiniert werden können:

a) Förderung der Mobilität von Personen im Bereich der Allgemeinbildung in Europa;

b) Förderung der "virtuellen Mobilität" in der Allgemeinbildung, insbesondere durch Erleichterung des Zugangs zu multimedialen Lehr- und Lernmitteln;

c) Förderung der Netzwerkzusammenarbeit in Europa zum gegenseitigen Austausch von Erfahrungen und beispielhaften Praktiken;

d) Förderung der Sprachenkompetenz und des Verständnisses für andere Kulturen;

e) Förderung innovativer Pilotprojekte auf Basis transnationaler Partnerschaften mit den Zielen Innovations- und Qualitätssteigerung in der allgemeinen Bildung, um Bildungsprodukte und Instrumente zur Anerkennung von Kompetenzen zu entwickeln bzw. um neue Ansätze jeder Art zu erproben;

f) Verbesserung der gemeinschaftlichen Vergleichskriterien durch Förderung der Verbreitung beispielhafter Praktiken und durch Beobachtung und Transfer von Innovationen.

Artikel 4

Teilnahme am Programm

(1) Unter den Bedingungen und gemäß den Definitionen und Durchführungsbestimmungen des Anhangs richtet sich das Programm insbesondere an:

a) alle Schüler und Studierenden sowie sonstige Lernende;

b) alle in Bildungseinrichtungen tätigen Personen;

c) alle Arten von Bildungseinrichtungen;

d) Personen und Gremien, die in den Mitgliedstaaten auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene für Bildungssysteme und bildungspolitische Maßnahmen verantwortlich sind.

(2) Desgleichen können auch öffentliche oder private Einrichtungen, die mit Bildungseinrichtungen zusammenarbeiten, an mehreren Aktionen dieses Programms teilnehmen oder aktiv einbezogen werden, und zwar insbesondere:

a) Gebietskörperschaften;

b) im Bildungsbereich tätige Vereinigungen, einschließlich Elternvereinigungen;

c) Unternehmen, Unternehmensgruppen, Berufsverbände sowie Industrie- und Handelskammern;

d) Organisationen der Sozialpartner auf allen Ebenen;

e) Forschungszentren und -institutionen.

(3) Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste mit den teilnahmeberechtigten Universitäten, Schultypen und sonstigen Bildungseinrichtungen.

Artikel 5

Programmdurchführung und Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

(1) Die Kommission gewährleistet die Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen dieses Programms gemäß dem Anhang.

Sie hört die Sozialpartner und die im Bildungsbereich auf europäischer Ebene tätigen Vereinigungen an und unterrichtet den in Artikel 7 genannten Ausschuß über ihre Stellungnahmen.

(2) Die Kommission ergreift in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die im Anhang beschriebenen Maßnahmen zur Nutzung der Ergebnisse der in der ersten Phase des Programms Sokrates durchgeführten Aktionen.

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen die zur Erreichung der Ziele dieses Programms geeigneten Maßnahmen zur Koordinierung, Durchführung und Begleitung auf einzelstaatlicher Ebene. Sie beziehen alle an der Allgemeinbildung Beteiligten gemäß den nationalen Gepflogenheiten ein.

Zu diesem Zweck errichten sie eine integrierte Verwaltungsstelle zur Durchführung der Programmaßnahmen und sorgen für entsprechende Informations- und Öffentlichkeitsarbeit über die kofinanzierten Programmaßnahmen.

(4) Jeder Mitgliedstaat ist bestrebt, die zum reibungslosen Ablauf des Programms erforderlichen und zur Beseitigung aller Teilnahmehindernisse geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.

(5) Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten den Übergang von den Aktionen des vorangehenden Programms im Bildungsbereich (Sokrates) zu den Maßnahmen dieses Programms.

Artikel 6

Gemeinsame Aktionen

Zur Schaffung eines Europas des Wissens können die Maßnahmen des Programms in Form gemeinsamer Aktionen durchgeführt werden. Dies sind Gemeinschaftsaktionen in Verbindung mit der Politik der Wissensförderung, insbesondere mit Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Berufsbildung und Jugend.

Artikel 7

Ausschuß

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Ausschuß wird von zwei Unterausschüssen unterstützt, die für die Bereiche Schul- bzw. Hochschulbildung zuständig sind. Diese Unterausschüsse bestehen aus Vertretern der Mitgliedstaaten. Die Koordinierung des Ausschusses und der Unterausschüsse wird von der Kommission übernommen. Spezifische Fragen können zur endgültigen Beschlußfassung an die Unterausschüsse verwiesen werden.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen zu folgenden Punkten:

a) Durchführungsbestimmungen zum Programm, gegebenenfalls ein jährlicher Arbeitsplan zur Durchführung der Programmaßnahmen;

b) Kriterien zur vorläufigen Aufschlüsselung der Mittel pro Mitgliedstaat im Rahmen der dezentralen Maßnahmen;

c) Art und Weise der Programmbewertung.

(4) Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu dem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit einer Mehrheit gemäß Artikel 148 Absatz 2 EG-Vertrag für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse abgegeben. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(5) Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen unverzüglich von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall

- kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um höchstens einen Monat ab dem Datum dieser Mitteilung verschieben,

- kann der Rat innerhalb des im ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

(6) Die Kommission kann den Ausschuß zu allen übrigen Fragen der Durchführung dieses Programms anhören.

In diesem Fall unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird ins Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt, soweit möglich, die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 8

Finanzierung

(1) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms für den in Artikel 1 vorgesehenen Zeitraum wird mit 1 400 Millionen ECU festgelegt.

(2) Die Haushaltsbehörde genehmigt die jährlichen Mittel unter Berücksichtigung der finanziellen Vorausschau.

Artikel 9

Kohärenz und Komplementarität

(1) Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Gesamtkohärenz mit anderen Gemeinschaftsaktionen und -politiken. Sie gewährleistet die Koordinierung zwischen den Maßnahmen dieses Programms und den übrigen Gemeinschaftsaktionen, insbesondere im Rahmen der Politik der Wissensförderung.

Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Kohärenz zwischen der Durchführung dieses Programms und den übrigen bildungspolitischen Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Kultur, audiovisuelle Medien, Vollendung des Binnenmarktes, Informationsgesellschaft, Umwelt, Verbraucherschutz, KMU, Sozialpolitik, Beschäftigung und Gesundheit.

Die Kommission gewährleistet eine effektive Verknüpfung dieses Programms mit den Programmen und Aktionen im Bildungsbereich, die im Rahmen der Außenbeziehungen der Gemeinschaft durchgeführt werden.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß im Rahmen der koordinierten Beschäftigungsstrategie die Maßnahmen des Programms in Übereinstimmung mit den jährlich definierten Zielen der Beschäftigungspolitischen Leitlinien und in Abstimmung mit anderen Aktionen, die zur Umsetzung der Aktionspläne beitragen, durchgeführt werden.

(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß sichergestellt ist, daß die Maßnahmen dieses Programms kohärent mit den Strukturfondsmaßnahmen der Gemeinschaft sind und diese ergänzen.

Artikel 10

Teilnahme der assoziierten mittel- und osteuropäischen Länder, Zyperns, der Türkei und Maltas

(1) Dieses Programm steht den assoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas (MOEL) gemäß den Europaabkommen oder den bereits abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Zusatzprotokollen über die Teilnahme dieser Länder an den Gemeinschaftsprogrammen offen. Zypern kann sich an diesem Programm beteiligen; diese Teilnahme wird aus zusätzlichen Mitteln entsprechend den Bestimmungen finanziert, die auch für die Länder der Europäischen Freihandelszone (EFTA) gelten, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind. Das Programm steht ebenfalls für eine Teilnahme der Türkei entsprechend der mit diesem Land zu vereinbarenden Teilnahmeverfahren offen.

(2) Das Programm steht zudem für eine Teilnahme Maltas offen, entsprechend Verfahren, die mit diesem Land vereinbart werden.

Artikel 11

Internationale Zusammenarbeit

Die Kommission wird die Zusammenarbeit mit Drittländern und zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat, verstärken.

Artikel 12

Begleitung und Bewertung

(1) Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten laufend die Durchführung des Programms.

Diese Überwachung erfolgt durch Berichte und besondere Maßnahmen gemäß Absatz 3.

(2) Das Programm unterliegt regelmäßiger Bewertung, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt wird. Ziel ist die Beurteilung der Effektivität der Maßnahmen in bezug auf die Ziele gemäß Artikel 2.

Diese Bewertung erstreckt sich auch auf die Komplementarität der Aktionen im Rahmen dieses Programms mit den Aktionen im Rahmen anderer Gemeinschaftsprogramme, insbesondere Aktionen, die vom Europäischen Sozialfonds unterstützt werden.

Die Ergebnisse der Gemeinschaftsmaßnahmen unterliegen regelmäßigen externen Bewertungen anhand von Kriterien, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 3 aufgestellt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis 31. Dezember 2002 und bis spätestens 30. Juni 2005 Berichte über die Durchführung und die Auswirkungen dieses Programms.

(4) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen

- bis 30. Juni 2003 einen Zwischenbericht über die Durchführung des Programms;

- bis 31. Dezember 2005 einen Abschlußbericht über die Durchführung des Programms.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(1) ABl. L 87 vom 20.4.1995, S. 10.

(2) ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 1.

(3) ABl. C 30 vom 28.1.1998, S. 1.

(4) Mitteilung der Kommission an den Rat "Förderung von unternehmerischer Initiative in Europa: Prioritäten für die Zukunft" (KOM(1998) 222 endg./2 vom 21. April 1998).

(5) Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen - Für ein Europa des Wissens, KOM(97) 563 endg. vom 12. November 1997.

(6) Weißbuch der Kommission zur allgemeinen und beruflichen Bildung: "Lehren und Lernen - Auf dem Weg zur kognitiven Gesellschaft", Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 1996.

(7) Grünbuch der Kommission: "Allgemeine und berufliche Bildung - Forschung: Hindernisse für die grenzüberschreitende Mobilität", KOM(96) 462 endg. vom 2. Oktober 1996.

(8) Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Finanzierungs- und Planungsinstrument für die Förderung der kulturellen Zusammenarbeit (Programm Kultur 2000) (ABl. C 211 vom 7.7.1998, S. 18).

(9) Agenda 2000: Réforme des fonds structurels et de cohésion - Aide structurelle de préadhésion - Poursuivre l'effort de cohésion - Une nouvelle réforme des fonds structurels, KOM(1998) 131 endg. vom 18.3.1998.

(10) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 4.

(11) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 1.

ANHANG

I. EINLEITUNG

1. Die in diesem Anhang vorgeschlagenen Maßnahmen tragen zur Verwirklichung der in Artikel 2 des Beschlusses festgelegten Ziele bei, die durch die in Artikel 3 vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen umgesetzt werden sollen.

2. Die zeitliche Planung, die Bestimmungen zur Einreichung der Anträge und die Zulassungskriterien werden regelmäßig von der Kommission in Absprache mit dem Programmausschuß veröffentlicht und bilden zusammen den "Leitfaden für Antragsteller Sokrates".

3. Im Rahmen der Mobilitätsmaßnahmen sollte eine sprachliche Vorbereitung erfolgen, damit die Teilnehmer über die erforderlichen Sprachkenntnisse in der (den) Unterrichtssprache(n) der aufnehmenden Einrichtung verfügen.

4. Die für die ausgewählten Projekte im Rahmen dieses Programms bereitgestellten Gemeinschaftsmittel sind dazu bestimmt, einen Teil der veranschlagten Projektkosten zu decken; vorbehaltlich einer jährlichen Überprüfung der Ergebnisse können sie ggf. für einen Zeitraum von maximal drei Jahren gewährt werden. Im Vorfeld können Zuschüsse bewilligt werden, um Besuche zur Vorbereitung der jeweiligen Projekte durchzuführen.

5. Die Projekte, die im Rahmen der verschiedenen Aktionen des Programms von den Hochschulen koordiniert werden, können Bestandteil des "Hochschulvertrags" der betreffenden Einrichtungen sein, der in der Aktion 2 vorgesehen ist.

6. Nach Artikel 2 Absatz 2 muß bei den ausgewählten Projekten der Grundsatz der Chancengleichheit beachtet und jegliche Art von Ausgrenzung vermieden werden. Gegebenenfalls können in bestimmten Bereichen positive Maßnahmen durchgeführt werden. Zudem wird Projekten, die den Aspekt der Multikulturalität besonders betonen, eine Priorität eingeräumt; bei der Festlegung der Höhe der Zuschüsse sind die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen zu berücksichtigen.

II. GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN

Dieser Anhang umfaßt zwei unterschiedliche Arten von Aktionen:

- die Aktionen 1, 2 und 3 betreffen die drei grundlegenden Etappen des lebenslangen Lernens (Schule, Hochschule und sonstige Bildungswege);

- die Aktionen 4, 5, 6, 7 und 8 betreffen bereichsübergreifende Themen wie Sprachen, Multimedia und Informationsaustausch, sowie horizontale Fragen wie Innovation, Verbreitung der Ergebnisse und gemeinsame Aktionen.

AKTION 1. "COMENIUS" - SCHULBILDUNG

Ziel von Comenius ist die Stärkung der europäischen Dimension der Schulbildung sowie die Förderung der transnationalen Zusammenarbeit und der Fremdsprachenkenntnisse.

Im Rahmen von Comenius wird außerdem der Aufbau eines Netzes von Schulpartnerschaften und von Partnerschaften zur Aus- und Weiterbildung des Schulpersonals gefördert, um die Zusammenarbeit bei Themen von gemeinsamem Interesse, die Verbreitung bewährter Verfahren und Überlegungen zu qualitativen und innovativen Aspekten der Schulbildung zu fördern. Das Netz zur Aus- und Weiterbildung des Schulpersonals wird in enger Zusammenarbeit mit den im Hochschulbereich unter der Erasmus-Aktion vorgesehenen "thematischen Netzen" aufgebaut.

Aktion 1.1. Schulpartnerschaften

1. Die Gemeinschaft fördert den Aufbau multilateraler Partnerschaften zwischen schulischen Einrichtungen unter Nutzung der Möglichkeiten, die die Multimedia-Technologie bietet; gefördert werden vor allem Partnerschaften, an denen auch Ausbildungseinrichtungen für Lehrkräfte, Gemeinden und Unternehmen sowie die Eltern der Schüler beteiligt sind.

2. Die schulischen Einrichtungen, die an einer oder mehreren Tätigkeiten im Rahmen dieser Aktion teilnehmen, legen einen "Europäischen Kooperationsplan" vor, der alle vorgeschlagenen Tätigkeiten enthält. Diese Pläne werden von den nach Artikel 5 Absatz 3 eingerichteten nationalen Strukturen geprüft; die regionalen und lokalen Aufsichtsbehörden werden unter Beachtung der nationalen Systeme gemäß den von der Kommission in Absprache mit dem Programmausschuß aufgestellten Leitlinien einbezogen.

3. Mit einem Gemeinschaftszuschuß können insbesondere die folgenden Tätigkeiten gefördert werden:

a) Partnerschaften im Hinblick auf

- die Mobilität des Lehrpersonals, um Partnerschaften vorzubereiten und aufrechtzuerhalten oder um im Ausland zu unterrichten, einschließlich Praktika in Unternehmen;

- die Ausarbeitung von Lehrmaterial und den Austausch bewährter Verfahren;

- die Beteiligung von Schülern an den Tätigkeiten im Rahmen der Partnerschaften, einschließlich der Mobilität einer begrenzten Anzahl von Schülern;

b) Partnerschaften, die vor allem die Förderung der Kenntnisse der Amtssprachen der Gemeinschaft zum Ziel haben. Diese Partnerschaften können ausnahmsweise bilateral sein, wenn sie hauptsächlich die Vermittlung von weniger verbreiteten Sprachen betreffen und können außer den unter Buchstabe a) genannten Tätigkeiten auch den Austausch von Schülern umfassen;

c) Kooperationsprojekte, die auf die speziellen Bedürfnisse von Kindern von Wanderarbeitnehmern, Kindern von Personen, die einem Wandergewerbe nachgehen sowie Kindern von Nichtseßhaften und von Sinti und Roma zugeschnitten sind.

Aktion 1.2. Personal an Schulen

1. Diese Aktion soll durch die Stärkung der europäischen Dimension in der pädagogischen Erstausbildung und Weiterbildung die berufliche Weiterentwicklung des Personals an Schulen fördern.

2. Die Gemeinschaft unterstützt multilaterale Projekte von Einrichtungen und Institutionen zur Ausbildung des Personals an Schulen, wobei auch Möglichkeiten der Multimedia-Technologie genutzt werden. Die Beteiligung von schulischen Einrichtungen und anderen interessierten Akteuren aus den Bereichen Bildung, Wirtschaft und Gesellschaft - wie zum Beispiel den Vertretern der Elternschaft - sowie gegebenenfalls von regionalen und lokalen Aufsichtsbehörden ist ausdrücklich erwünscht.

3. Für einen Gemeinschaftszuschuß im Rahmen der obengenannten Partnerschaften kommen insbesondere folgende Tätigkeiten in Frage:

a) Erstellung und/oder Anpassung von Lehrplänen, Unterrichtsmaterial oder europäischen Modulen;

b) Aspekte der Verwaltung schulischer Bildungseinrichtungen;

c) Mobilität des - zukünftigen oder bereits tätigen - Lehrpersonals an Schulen im Hinblick auf die pädagogische Erstausbildung oder Weiterbildung, einschließlich Praktika und Assistentenstellen im Sprachenbereich an Schulen oder Einrichtungen für die Erwachsenenbildung;

d) spezielle Ausbildung im Zusammenhang mit der Integration von Kindern von Wanderarbeitnehmern, Kindern von Personen, die einem Wandergewerbe nachgehen sowie Kindern von Nichtseßhaften und von Sinti und Roma.

AKTION 2. "ERASMUS" - HOCHSCHULBILDUNG

Ziel von Erasmus ist die Stärkung der europäischen Dimension der Hochschulbildung auf allen Ebenen und die Förderung der transnationalen Zusammenarbeit zwischen Hochschulen.

Die teilnehmenden Hochschulen schließen mit der Kommission "Hochschulverträge", die alle genehmigten Tätigkeiten umfassen.

Im Rahmen von Erasmus wird außerdem die Einrichtung und Festigung von thematischen Netzen gefördert, die den Hochschulen ermöglichen, bei Themen zusammenzuarbeiten, die ein oder mehrere Fächer betreffen, oder bei Themen von gemeinsamem Interesse; hierdurch sollen die Verbreitung bewährter Verfahren vereinfacht, ein Nachdenken über qualitative und innovative Aspekte der Hochschulbildung angeregt, die pädagogischen Methoden verbessert und die Entwicklung gemeinsamer Programme und spezieller Kurse gefördert werden. Die Beteiligung von Vertretern der Wissenschaft, der Berufsverbände, der Wirtschaft und der Gesellschaft ist ausdrücklich erwünscht.

Aktion 2.1. Europäische Zusammenarbeit der Hochschulen

1. Die Gemeinschaft unterstützt Kooperationstätigkeiten zwischen Hochschulen, an denen neben den Hochschulen Partner aus anderen Mitgliedstaaten beteiligt sind, gegebenenfalls auch andere Akteure aus den Bereichen Bildung, Wirtschaft und Gesellschaft.

2. Folgende Kooperationstätigkeiten zwischen Hochschulen, bei denen die Möglichkeiten der Multimedia-Technologie genutzt werden sollten, können im Rahmen des obengenannten Hochschulvertrags einen Gemeinschaftszuschuß erhalten:

a) Organisation der Mobilität von Studierenden, Dozenten und sonstigem an der europäischen Zusammenarbeit beteiligtem Universitätspersonal;

b) gemeinsame Entwicklung und Umsetzung von Studienprogrammen, Modulen, Intensivprogrammen und anderen studienrelevanten Tätigkeiten, die fächerübergreifend angelegt sind und den Fachunterricht in anderen Sprachen einschließen;

c) Konsolidierung des europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen ECTS, um die akademische Anerkennung zu erleichtern.

Aktion 2.2. Mobilität von Studierenden und Hochschuldozenten

1. Die Gemeinschaft fördert die Mobilität von Studierenden und Dozenten zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen von "Hochschulverträgen".

2. Studierende, die einen wesentlichen Teil ihres Studiums in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren und deren Studienleistungen gemäß der zwischenuniversitären Abkommen im Rahmen der Hochschulverträge vollständig anerkannt werden, gelten als Erasmus-Studierende, auch wenn sie kein "Erasmus-Stipendium" gemäß Punkt 3 erhalten. Die aufnehmenden Hochschulen erheben für Erasmus-Studierende keine Einschreibe- und Studiengebühren; Stipendien oder Darlehen, die die Studierenden erhalten, werden während ihres Auslandsstudienaufenthalts weitergezahlt.

3. Die Gemeinschaft fördert die Mobilität von Studierenden und Dozenten durch Erasmus-Stipendien.

AKTION 3. "GRUNDTVIG" - ANDERE BILDUNGSWEGE

Die Aktion Grundtvig zielt darauf ab, das lebenslange Lernen zu begünstigen, und zwar - ergänzend zu den Aktionen 1 (Schule) und 2 (Hochschule) - insbesondere dadurch, daß all denjenigen Bürgern, die neue Kenntnisse erwerben möchten, andere Bildungswege zur Verfügung gestellt werden. Die Aktion richtet sich insbesondere an junge Menschen, die das Schulsystem ohne ausreichende Grundbildung verlassen haben, an Personen, die sich für eine gewisse Zeit vom Bildungssystem zurückgezogen haben und nun ein formelles Studium bzw. einen formellen Bildungsgang beginnen oder wiederaufnehmen möchten, sowie an Erwachsene, die aus persönlichen Gründen Kenntnisse erwerben oder ihre Kenntnisse erweitern möchten.

Grundtvig fördert dementsprechend die Einrichtung europäischer Netze zum Ausbau der Beziehungen zwischen den verschiedenen Akteuren in diesem Bereich, um eine solidere Grundlage für die Zusammenarbeit bei Themen von gemeinsamem Interesse zu schaffen.

Aktion 3.1. Neue Bildungsansätze

1. Mit dieser Maßnahme sollen alle Initiativen gefördert werden, die die Entwicklung flexiblerer, weniger formeller und besser an die Bedürfnisse der Personen angepaßter Lernmethoden zum Ziel haben, die bestimmte zu bescheinigende Fähigkeiten bzw. Grundkenntnisse erwerben möchten.

2. Gemeinschaftszuschüsse können vor allem für Vorhaben bewilligt werden, die auf Folgendes abzielen:

a) Konzeption neuer Bildungsansätze unter Nutzung der Multimedia-Technologie;

b) Ausarbeitung von geeignetem Unterrichtsmaterial;

c) Verbreitung innovativer Ansätze und bewährter Verfahren;

d) Entwicklung von Verfahren zur Anerkennung, Bestätigung oder Bescheinigung der so erworbenen Fähigkeiten;

e) Ausbildung von in diesem Bereich tätigem Bildungspersonal.

Aktion 3.2. Erwachsenenbildung

1. Ziel dieser Aktion ist die Verbesserung der Qualität der Erwachsenenbildung, und zwar insbesondere durch eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen in diesem Bereich tätigen Einrichtungen, sowie die Stärkung der europäischen Dimension der Erwachsenenbildung durch die Herausstellung des Reichtums, den die sprachliche und kulturelle Vielfalt der Völker darstellt, um dadurch die Entwicklung eines Zugehörigkeitsgefühls zu einer europäischen Gesellschaft zu fördern.

2. Die Gemeinschaft unterstützt Projekte, die von multilateralen Partnerschaften entwickelt werden und insbesondere folgende Zielsetzungen haben:

a) Förderung der individuellen Nachfrage nach Bildungsmaßnahmen bei Erwachsenen, damit sie auf Dauer aktive Mitglieder einer in ständiger Entwicklung befindlichen Gesellschaft bleiben;

b) Entwicklung von Diensten zur Unterstützung der lernenden Erwachsenen und der Anbieter dieser Bildungsmaßnahmen;

c) Ausarbeitung von Lehrmaterial, das für multimediale Lernverfahren geeignet ist, sowie Austausch bewährter Verfahren;

d) Entwicklung von Verfahren zur Anerkennung, Bestätigung oder Bescheinigung der so erworbenen Fähigkeiten;

e) Ausbildung von in diesem Bereich tätigem Bildungspersonal.

AKTION 4. "LINGUA" - SPRACHUNTERRICHT UND SPRACHENERWERB

1. Mit dieser Aktion soll der Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, Maßnahmen zum Sprachenerwerb zu koordinieren und auszubauen, und zwar mit dem Ziel, die sprachliche Vielfalt innerhalb der Gemeinschaft zu fördern und zu wahren, die Qualität von Sprachunterricht und Sprachenerwerb zu verbessern und den einfachen und lebenslangen Zugang zum Sprachunterricht, der an die individuellen Bedürfnisse angepaßt ist, zu erleichtern.

2. Unter Fremdsprachenunterricht ist in diesem Kontext die Vermittlung und der Erwerb aller Amtssprachen der Gemeinschaft, einschließlich der irischen und der luxemburgischen Sprache zu verstehen. Besonderes Augenmerk gilt innerhalb des gesamten Programms der Förderung der Kenntnisse in den Amtssprachen der Gemeinschaft, die weniger verbreitet sind und seltener unterrichtet werden.

3. Im Rahmen dieser Aktion können Gemeinschaftszuschüsse für transnationale Projekte und Tätigkeiten vergeben werden, die allgemein den Sprachenerwerb zum Ziel haben, insbesondere:

- Sensibilisierungstätigkeiten;

- Tätigkeiten zur Förderung und/oder Verbreitung innovativer Methoden wie dem frühzeitigen Fremdsprachenunterricht oder dem Verstehen vieler Sprachen;

- Ausarbeitung und Austausch von Lehrplänen, innovativem Lehrmaterial sowie Verfahren und Instrumenten zur Anerkennung der erworbenen Sprachkenntnisse;

- Vernetzung mit nationalen, regionalen und lokalen Bildungszentren.

AKTION 5. "ATLAS" - BILDUNG UND MULTIMEDIA-TECHNOLOGIE

1. Ziel dieser Aktion ist die Koordinierung und Stärkung von Maßnahmen im Bereich des offenen Unterrichts und der Fernlehre sowie die Nutzung neuer Informations- und multimedialer Kommunikationstechnologien im Zusammenhang mit der Bildung. Mit diesen Maßnahmen soll zum einen ein besseres Verständnis und eine kritische und verantwortungsvolle Verwendung der Werkzeuge und Verfahren, denen neue Technologien zugrunde liegen, erreicht werden und zum anderen auf europäischer Ebene der Zugang zu einem besseren Bildungsangebot sowie die Verfügbarkeit dieses Angebots verbessert werden.

2. Gemeinschaftszuschüsse im Rahmen dieser Aktion können für transnationale Projekte und Tätigkeiten übergreifender Art im Bildungsbereich vergeben werden, die die Nutzung neuer Technologien und/oder den Ausbau des offenen Unterrichts und der Fernlehre zum Ziel haben, und die insbesondere drei Arten von Projekten zugeordnet werden können:

- Projekte und Studien, um die derzeitigen Innovationsprozesse zu verstehen und Qualitätskriterien auszuarbeiten, insbesondere für multimediale Lernprodukte;

- Projekte zur Konzeption von Pilotmodulen, Methoden und Multimedia-Mitteln;

- Projekte, die der Entwicklung von Informationsdiensten und -systemen über multimediale Mittel im Bildungsbereich sowie von Kommunikationssystemen zur Unterstützung des Ideen- und Erfahrungsaustauschs dienen, und zwar einschließlich der Vernetzung von Zentren, Experten, Entscheidungsträgern und Projektkoordinatoren über Themen von gemeinsamem Interesse.

AKTION 6. BEOBACHTUNG UND INNOVATION

Aktion 6.1. Beobachtung von Bildungssystemen und -politiken

1. Die gegenwärtige Aktion trägt durch den Informations- und Erfahrungsaustausch zur Transparenz der Bildungssysteme in Europa bei und macht aus den Besonderheiten der nationalen Bildungssysteme eine Quelle der Qualität des europäischen Bildungswesens. Sie stützt sich auf eine Reihe von Beobachtungsaktivitäten, die durch die Gemeinschaft miteinander verbunden und unterstützt werden:

- Aufstellung von gemeinschaftlichen Vergleichskriterien;

- Aufstellung von Indikatoren und Bewertung der Qualität des Bildungswesens, insbesondere durch die Vernetzung der betreffenden Einrichtungen und der Pilotprojekte;

- Einrichtung und Pflege von Datenbanken, die Informationen über innovative Erfahrungen enthalten;

- Stärkung der Verbindung zwischen Organisationen, die im Bereich der Analyse von Bildungssystemen und Bildungspolitik tätig sind;

- Studien und Pilotprojekte über die Anerkennung von Diplomen, Befähigungsnachweisen und Studienzeiten, die auf den verschiedenen Bildungsstufen in anderen Mitgliedstaaten erworben bzw. durchgeführt werden.

2. Gemeinschaftszuschüsse können außerdem vergeben werden für:

- das Informationsnetz für das Bildungswesen in der Europäischen Gemeinschaft "Eurydice", das aus der Europäischen Informationsstelle und den nationalen Informationsstellen besteht, die von der Kommission bzw. von den Mitgliedstaaten eingerichtet wurden, um umfassend an der Durchführung dieser Aktion mitwirken zu können;

- die Veranstaltung von und die Teilnahme an multilateralen Studienaufenthalten ("Arion");

- das Gemeinschaftsnetz nationaler Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung (Naric), um einen intensiven Informationsaustausch zwischen den Teilnehmern des Netzes und die Einleitung von Pilotprojekten zu Themen von gemeinsamem Interesse zu ermöglichen, die die Anerkennung vereinfachen sollen.

3. Bei der Umsetzung der Aktion wird eine enge Zusammenarbeit mit dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) gewährleistet.

Aktion 6.2. Neue innovative Initiativen

Neben den Kooperationstätigkeiten im Rahmen der verschiedenen Programmaktionen unterstützt die Gemeinschaft transnationale Projekte, die auf gezielte Innovationen in einem oder mehreren Bildungsbereichen abzielen. Die prioritären Themen werden regelmäßig überprüft, um während der gesamten Laufzeit dieses Programms auf neu entstehende Bedürfnisse eingehen zu können.

AKTION 7. GEMEINSAME AKTIONEN

1. Im Rahmen der gemeinsamen Aktionen gemäß Artikel 6 dieses Beschlusses fördert die Gemeinschaft Aktionen in Verbindung mit anderen Maßnahmen der Politik der Wissensförderung, insbesondere mit Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Berufsbildung und Jugend zur Verbesserung des Zugangs zu Wissen.

2. Die Koordinierung zwischen den drei Programmen kann mittels gemeinsamer Aufrufe zur Einreichung von Projektanträgen durchgeführt werden. Insbesondere beabsichtigt die Kommission, ein gemeinsames Informations- und Beobachtungssystem für beispielhafte Praktiken in der Wissensförderung sowie gemeinsame Aktionen zu multimedialen Lehr- und Lernmitteln zu entwickeln. Diese Projekte können eine Vielzahl von Aktionen aus mehreren Bereichen umfassen, u. a. aus dem Bildungsbereich. Sie können durch andere Gemeinschaftsprogramme ergänzend gefördert werden.

3. Es werden geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Kontakte und Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten dieses Programms und den Berufsbildungs- und Jugendprogrammen auf regionaler und lokaler Ebene getroffen - insbesondere die Schaffung von "Europäischen Wissenszentren". Dadurch soll ein Beitrag zur Umsetzung der Politik lebenslangen Lernens auf regionaler und lokaler Ebene geleistet werden.

AKTION 8. FLANKIERENDE MASSNAHMEN

1. Finanzielle Zuschüsse können für Initiativen zur Erreichung der Ziele dieses Programms vergeben werden, sofern diese Initiativen nicht im Rahmen anderer Aktionen des Programms gefördert werden:

- Sensibilisierungsmaßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit im Bildungsbereich, einschließlich der Unterstützung des Wettbewerbs "Europa in der Schule" in Zusammenarbeit mit dem Europarat;

- Tätigkeiten zur Ausbildung von Personen, die an der Durchführung europäischer Kooperationsprojekte im Bildungsbereich beteiligt sind;

- transnationale Tätigkeiten von im Bildungsbereich tätigen Verbänden und anderen Nichtregierungsorganisationen;

- Konferenzen und Kolloquien über Innovationen in den Bereichen des Programms;

- Maßnahmen zur Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse der Projekte und Tätigkeiten, die mit Unterstützung dieses Programms oder seines Vorläufers durchgeführt wurden, unter anderem durch Verwendung von Mitteln wie dem Informationssystem Ortelius.

2. Gemeinschaftszuschüsse können vergeben werden, um die für die Durchführung des Programms erforderlichen Informationsmaßnahmen zu fördern, die Tätigkeiten der gemäß Artikel 5 des Beschlusses in den Mitgliedstaaten mit der Programmabwicklung beauftragten Stellen zu unterstützen sowie ein effizientes Instrumentarium für die Betreuung und Bewertung der in diesem Anhang genannten Maßnahmen sicherzustellen.

3. Zur Programmdurchführung kann die Kommission auf Einrichtungen zur technischen Unterstützung zurückgreifen, deren Finanzierung innerhalb des Gesamtbudgets des Programms abgedeckt werden kann. Die Kommission kann zu denselben Bedingungen auf Experten zurückgreifen. Außerdem kann die Kommission jedwede Evaluationsstudie veranlassen sowie Seminare, Kolloquien und andere Expertentreffen organisieren, welche zur Erleichterung der Programmumsetzung geeignet sind. Die Kommission kann Maßnahmen zur Information, Veröffentlichung und Verbreitung durchführen.

III. VERFAHREN ZUR EINREICHUNG UND AUSWAHL DER PROJEKTE

Für die Einreichung und Auswahl der Projekte dieses Anhangs gelten folgende Bestimmungen:

1. Die Anträge auf Zuschuß für die Projekte innerhalb der als dezentralisiert gekennzeichneten Aktionen 1.1 und 1.2 Punkt 3 Buchstabe c) sowie für alle Vorbereitungsaufenthalte außer denjenigen im Rahmen der Aktion 2 werden bei den von den Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 3 benannten integrierten Verwaltungsstrukturen eingereicht. Diese Stellen führen die Auswahl der Projekte durch und weisen den ausgewählten Projekten gemäß den in Artikel 7 Absatz 3 festgelegten allgemeinen Leitlinien einen Zuschuß zu.

2. Die Zuweisung der in Aktion 2.2 Punkt 3 vorgesehenen Mittel für die Mobilität von Studenten und Dozenten im Rahmen des in Aktion 2.1 erwähnten Hochschulvertrags erfolgt durch die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 3 benannten integrierten Verwaltungsstrukturen gemäß den nach Artikel 7 Absatz 3 festzulegenden allgemeinen Leitlinien.

3. Zuschußanträge für die in den anderen, als zentralisiert gekennzeichneten Teilen des Programms genannten Projekte werden bei der Kommission eingereicht, die sie den integrierten Verwaltungsstrukturen zur Kenntnis bringt. Die Kommission entscheidet über die finanzielle Unterstützung der Projekte nach Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 7 Absatz 6.

IV. FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

1. Die Gemeinschaftsmittel für die Unterstützung der Aktionen 1.1, 1.2 Punkt 3 Buchstabe c) sowie 2.2 Punkt 3 werden gemäß Punkt 5 unten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

2. Die zugewiesenen Gemeinschaftsmittel werden von den in Artikel 5 Absatz 3 vorgesehenen nationalen Stellen verwaltet. Diese Stellen sind außerdem für die Koordinierung mit den in den Mitgliedstaaten verfügbaren Mitteln zuständig, die die Teilnahme an den europäischen Kooperationstätigkeiten fördern sollen.

3. Die Kommission trifft gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um eine ausgewogene Beteiligung in gemeinschaftlicher, nationaler und regionaler Hinsicht sowie - was den Hochschulbereich angeht - innerhalb der Fachrichtungen zu fördern. Hierfür können höchstens 10 % der jährlich für die jeweilige Aktion vorgesehenen Mittel aufgewendet werden.

4. Im Hinblick auf eine möglichst breite Beteiligung in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie eine effiziente Betreuung und einen regen Erfahrungsaustausch zwischen den geförderten Projekten und Tätigkeiten sollten die nationalen Stellen eng mit den jeweiligen regionalen und lokalen Behörden ihres Landes zusammenarbeiten. Sie können gemeinsam mit der Kommission Initiativen zur Förderung der ausgewogenen Beteiligung der verschiedenen nationalen oder regionalen Einrichtungen durchführen, insbesondere Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen.

5. Aufteilung der Mittel für:

Aktion 1.1

Aktion 1.2 Punkt 3 Buchstabe c)

Aktion 2.2 Punkt 3

a) Entsprechend den zur Verfügung stehenden Mitteln wird jedem Mitgliedstaat ein Mindestbeitrag zugewiesen.

b) Der Restbetrag wird auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt nach Maßgabe:

i) des Bruttoinlandsprodukts je Einwohner;

ii) der Entfernung zwischen Herkunftsmitgliedstaat und aufnehmendem Mitgliedstaat;

iii) der Anzahl der

- Schüler und Lehrkräfte in schulischen Einrichtungen für die Aktion 1.1 und Aktion 1.2 Punkt 3 Buchstabe c);

- Studierenden an Hochschulen für die Aktion 2.2 Punkt 3 (Studierende), wobei auch die Zahl der Hochschulabsolventen in Betracht gezogen werden könnte;

- Dozenten an Hochschulen für die Aktion 2.2 Punkt 3 (Dozenten).

6. Die Kommission trifft die Vorkehrungen bezüglich der Verteilung der für die Vorbereitungsaufenthalte vorgesehenen Mittel auf die einzelnen Mitgliedstaaten nach Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 7 Absatz 6.

V. DEFINITIONEN

Für dieses Programm gelten folgende Begriffsbestimmungen:

- "lebenslanges Lernen": Bildungs- und Ausbildungsangebote, die einer Person das ganze Leben hindurch offenstehen, um ihr die Möglichkeit zu geben, ihre Kenntnisse und Kompetenzen laufend auf den neuesten Stand zu bringen;

- "Entscheidungsträger": Personen, die im Bildungsbereich Aufgaben im Bereich der Leitung, Bewertung, Ausbildung, Ausrichtung und Inspektion ausüben; die auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene sowie in den Ministerien für die Bildung zuständigen Personen;

- "offener Unterricht und Fernlehre": jede Form flexibler Bildung, die folgende Merkmale aufweist: Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien und -diensten in traditioneller oder fortgeschrittener Form, Unterstützung durch individuelle Beratung und Betreuung;

- "Schüler": alle als Lernende in einer schulischen Einrichtung angemeldeten Personen;

- "Dozent/Lehrkräfte": Personen, die von Berufs wegen direkt am Bildungsprozeß in den Mitgliedstaaten beteiligt sind, entsprechend dem Aufbau des jeweiligen Bildungssystems;

- "Unternehmen": alle Unternehmen im öffentlichen oder privaten Sektor, unabhängig von Größe, Rechtsform oder Wirtschaftsbereich, sowie jede Art von Wirtschaftstätigkeit, einschließlich der Sozialwirtschaft;

- "schulische Einrichtung" oder "Schule": alle Arten von schulischen Einrichtungen, sowohl allgemeinbildende (Vorschule, Grundschule, Sekundarschule) als auch berufsbildende oder technische Schulen;

- "Studierende": an Hochschulen eingeschriebene Personen aller Fachrichtungen, die ein Hochschulstudium absolvieren, um einen anerkannten Titel oder Studienabschluß zu erwerben, einschließlich ein Promotionsstudium;

- "virtuelle Mobilität": alle Mittel, Verfahren, Dienste und Simulationen, die mit Hilfe der Informationstechnologien und Telekommunikationsnetze ermöglichen, auf an anderen Orten verfügbare Informationen zuzugreifen, Ideen auszutauschen und sich an Kooperationsmaßnahmen mit geographisch entfernten Partnern zu beteiligen;

- "Sozialpartner": auf nationaler Ebene: Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten; auf Gemeinschaftsebene: Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, die am sozialen Dialog auf Gemeinschaftsebene teilnehmen;

- "Europäisches Wissenszentrum": regionale oder lokale Zusammenführung der Akteure, die an diesem Programm bzw. an den Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Berufsbildung und Jugend mitwirken, um somit Ansätze zur Verwirklichung des lebenslangen Lernens auf regionaler oder lokaler Ebene insbesondere dadurch zu fördern, daß der Informations- und Ergebnisaustausch sowie die aktive Wechselwirkung zwischen den drei Programmen unterstützt wird;

- "Gemeinschaftliche Vergleichskriterien": alle Analysen, Studien, Umfragen oder Untersuchungen bewährter Verfahren, die - zu einem bestimmten Thema oder in einem bestimmten Bereich - ermöglichen, die jeweilige Position der Mitgliedstaaten und die erzielten Fortschritte auf Gemeinschaftsebene einzuschätzen;

- "Universität": alle Arten von Einrichtungen der Hochschulbildung, an denen gemäß einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten Hochschulqualifikationen oder -grade erlangt werden können, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung in den Mitgliedstaaten.