51998PC0324(01)

Vorschlag für eine Verordnung (EKGS, EG, Euratom) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie der anderen auf die Beamten und sonstigen Bediensteten anwendbaren Verordnungen hinsichtlich der Festsetzung der Dienst- und Versorgungsbezüge und der sonstigen finanziellen Ansprüche in Euro /* KOM/98/0324 endg. - CNS 98/0190 */

Amtsblatt Nr. C 192 vom 19/06/1998 S. 0007


Vorschlag für eine Verordnung (EGKS, EG, Euratom) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie der anderen auf die Beamten und sonstigen Bediensteten anwendbaren Verordnungen hinsichtlich der Festsetzung der Dienst- und Versorgungsbezüge und der sonstigen finanziellen Ansprüche in Euro (98/C 192/06) KOM(1998) 324 endg. - 98/0190(CNS)

(Gemäß Artikel 24 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer Gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, von der Kommission vorgelegt am 20. Mai 1998)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines Gemeinsamen Rates und einer Gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 109l Absatz 4 dritter Satz und auf Artikel 235,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. . . ./98 (2) über die Einführung des Euro,

auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Gerichtshofs,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Euro wird ab 1. Januar 1999 die Währung der Länder, die den Euro einführen. Die Währungseinheit ist ein Euro. Ein Euro ist in einhundert Cent unterteilt. Während einer Übergangszeit ist der Euro auch in die nationalen Währungseinheiten unterteilt.

In den Ländern, die den Euro einführen, sollten die Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die sonstigen finanziellen Ansprüche der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften bereits ab 1. Januar 1999 in Euro-Einheiten festgesetzt werden.

Die Kaufkraft der finanziellen Ansprüche darf durch diese Änderung der Verordnungsvorschriften nicht beeinträchtigt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNGEN ERLASSEN:

Artikel 1

Im Statut (3), in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und in den anderen auf die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften anwendbaren Verordnungen werden die Worte "belgische Franken" durch das Wort "Euro" und die Beträge in belgischen Franken durch ihren unter Zugrundelegung des Umrechnungskurses ermittelten Gegenwert in Euro-Einheiten ersetzt.

Dabei finden die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 über die Rundung der Geldbeträge Anwendung.

Artikel 2

In Artikel 16 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut heißt es "auf volle Cent" anstatt "auf volle belgische Franken".

Artikel 3

Im Hinblick auf die Umrechnung der in Artikel 66 des Statuts und Artikel 63 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten angegebenen monatlichen Grundgehälter ergeben sich die erste Dienstaltersstufe und die Differenz zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe jeder Besoldungsgruppe aus der direkten Anwendung des Umrechnungskurses. Zur Ermittlung der übrigen Dienstaltersstufen wird diese Differenz der jeweils vorhergehenden Dienstaltersstufe hinzugezählt.

Artikel 4

Mit Wirkung vom 1. Januar 1999 wird der in Artikel 63 Absatz 2 genannte Zeitpunkt durch den 1. Januar 1999 ersetzt.

Demnach bestimmen sich die neuen Berichtigungskoeffizienten nach dem Verhältnis zwischen den jeweils geltenden Kaufkraftparitäten in Euro und den neuen Wechselkursen in Euro, die in Artikel 63 des Status vorgesehen sind.

Bei der jährlichen Angleichung der Bezüge zum 1. Juli 1999 wird der in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts genannte Zeitpunkt durch den 1. Juli 1999 ersetzt.

Artikel 5

Ab 1. Januar 1999 werden die in den Drittländern geltenden Berichtigungskoeffizienten neuberechnet, wobei ebenfalls das Verhältnis zwischen den jeweils geltenden Kaufkraftparitäten und den entsprechenden neuen Wechselkursen in Euro vom 1. Januar 1999 zugrunde gelegt wird. Bei den Anpassungen der nach dem 1. Januar 1999 wirksam werdenden Berichtigungskoeffizienten wird wieder der entsprechende Wechselkurs des Monats vor dem Wirksamwerden zugrunde gelegt.

Artikel 6

In den Verordnungen (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 (4), (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1543/73 (5), (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2150/82 (6), (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1679/85 (7), (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3518/85 (8), (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2274/87 (9), (EWG) Nr. 1857/89 (10), (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2688/95 (11) und (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2689/95 (12) des Rates werden die Worte "belgische Franken" durch das Wort "Euro" und die Beträge in belgischen Franken durch ihren unter Zugrundelegung des Umrechnungskurses ermittelten Gegenwert in Euro-Einheiten ersetzt.

Dabei finden die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 über die Rundung der Geldbeträge Anwendung.

Artikel 7

Am 1. Januar 1999 rechnet die Kommission aufgrund dieser Verordnung die Beträge der verschiedenen Währungsbezeichnungen im Statut und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in Euro um und paßt die Berichtigungskoeffizienten entsprechend der Veränderung der Wechselkurse an. Die dabei ermittelten Werte werden im Laufe des Monats Januar 1999 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 8

Jeder aufgrund des Statuts, der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und der anderen auf die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften anwendbaren Verordnungen fällige Betrag, der sich hinsichtlich seiner Auszahlung auf ein vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Verordnung eingetretenes Ereignis oder auf vorausgegangene Zeiträume bezieht, wird weiterhin nach Maßgabe der vor diesem Zeitpunkt geltenden Statutsvorschriften festgesetzt.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am . . . in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1.

(2) Entschließung des Rates vom 7.7.1997 (ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 7).

(3) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. . . ./98, ABl. L . . . vom . . .

(4) ABl. L 272 vom 5.12.1972, S. 1.

(5) ABl. L 155 vom 11.6.1973, S. 1.

(6) ABl. L 228 vom 4.8.1982, S. 1.

(7) ABl. L 162 vom 21.6.1985, S. 1.

(8) ABl. L 335 vom 13.12.1985, S. 56.

(9) ABl. L 209 vom 31.7.1987, S. 1.

(10) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 2.

(11) ABl. L 280 vom 23.11.1995, S. 1.

(12) ABl. L 280 vom 23.11.1995, S. 4.