51998PC0257

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck /* KOM/98/0257 endg. - ACC 98/0162 */

Amtsblatt Nr. C 399 vom 21/12/1998 S. 0001


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck (98/C 399/01) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(1998) 257 endg. - 98/0162 (ACC)

(Von der Kommission vorgelegt am 18. Mai 1998)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ziel dieser Verordnung ist, daß Waren und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck (Güter mit doppeltem Verwendungszweck) bei ihrer Ausfuhr aus der Gemeinschaft wirksam kontrolliert werden.

(2) Ein auf gemeinsamer Grundlage beruhendes wirksames Ausfuhrkontrollsystem für Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist auch erforderlich, damit die internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, insbesondere hinsichtlich der Nichtverbreitung, eingehalten werden.

(3) Ein gemeinsames Kontrollsystem ist die Voraussetzung für den freien Verkehr für Güter mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb der Gemeinschaft.

(4) Die geltende Gemeinschaftsregelung, die durch die Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 über eine Gemeinschaftsregelung der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 837/95 (2) und den Beschluß 94/942/GASP des Rates vom 19. Dezember 1994 (3), zuletzt geändert durch den Beschluß 98/232/GASP (4), festgelegt wurde, sollte weiter harmonisiert werden, damit ihre wirksame Anwendung sichergestellt wird.

(5) Gemeinsame Listen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, Bestimmungsziele und Leitlinien sind ein wesentlicher Bestandteil einer wirksamen Ausfuhrkontrollregelung; solche Listen wurden durch den Beschluß 94/942/GASP festgelegt und sollten in diese Verordnung aufgenommen werden.

(6) Für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigungen sind in erster Linie die nationalen Behörden zuständig. Nationale Vorschriften und Beschlüsse, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen, müssen im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik erlassen werden.

(7) Da das Fachwissen der Behörden der Mitgliedstaaten unbedingt erforderlich ist, um die regelmäßige Aktualisierung der Liste zu gewährleisten, sollte diese Aufgabe an eine Listengruppe delegiert werden, die aus Experten der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission zusammengesetzt ist.

(8) Die aktualisierten Listen werden dann umgehend im Wege einer Verordnung der Kommission in diese Verordnung aufgenommen.

(9) Die Ausfuhr von Technologie über elektronische Medien, Fax und Telefon sollte kontrolliert werden.

(10) Die Erklärung der Außenminister der Mitgliedstaaten vom 20. November 1984 zur gemeinsamen Politik, der sich später auch Spanien, Portugal, Österreich, Finnland und Schweden anschlossen, bezieht sich vor allem auf die Modalitäten für den innergemeinschaftlichen Transfer von abgesondertem Plutonium und auf über 20 v. H. angereichertem Uran, sowie auf die mit der Wiederaufbereitung, der Anreicherung und der Herstellung von schwerem Wasser verbundenen Einrichtungen, grundlegenden Bauteilen von entscheidender Bedeutung und Technologien.

(11) Die Gemeinschaft hat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 (5) zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und seiner Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1677/98 (8), Zollvorschriften angenommen, die unter anderem Bestimmungen über die Ausfuhr und die Wiederausfuhr von Gütern enthalten.

(12) Die Mitgliedstaaten sollten bei der Prüfung der Bedingungen für die Wiederausfuhr oder den Endverbleib der Güter mit doppeltem Verwendungszweck die einschlägigen Grundsätze des Völkerrechts berücksichtigen.

(13) Damit diese Verordnung ordnungsgemäß angewandt wird, sollte jeder Mitgliedstaat Maßnahmen treffen, die den zuständigen Behörden die erforderlichen Befugnisse einräumen.

(14) Jeder Mitgliedstaat sollte festlegen, welche Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden.

(15) Die Verordnung (EG) Nr. 3381/94 sollte daher aufgehoben werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Durch diese Verordnung wird eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Güter mit doppeltem Verwendungszweck": Güter beziehungsweise Technologie, die sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken zugeführt werden können;

b) "Ausfuhr": Das Verfahren über die vorübergehende oder endgültige Ausfuhr von Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft gemäß Artikel 161 des Zollkodex, einschließlich der Wiederausfuhr, d. h. des in Artikel 182 des Zollkodex genannten Vorgangs, der in der Ausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft besteht. Das schließt auch die Übertragung von Technologie mittels elektronischer Medien, Fax und Telefon ein;

c) "Ausführer": Eine natürliche oder juristische Person, in deren Namen eine Ausfuhranmeldung ausgestellt wird und die zum Zeitpunkt der Entgegennahme dieser Anmeldung über die Güter mit doppeltem Verwendungszweck verfügen kann. Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte einer außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Person zu, so gilt als Ausführer die in der Gemeinschaft niedergelassene Vertragspartei. Als "Ausführer" gilt auch jede natürliche oder juristische Person, die Technologie mittels elektronischer Medien, Fax und Telefon überträgt.

d) "Ausfuhranmeldung": Das Dokument, durch das eine Person vorschriftsgemäß ihren Willen bekundet, ein Gut mit doppeltem Verwendungszweck zum Verfahren der Ausfuhr oder Wiederausfuhr anzumelden.

KAPITEL II Anwendungsbereich

Artikel 3

1. Die Ausfuhr der Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig.

2. Die Genehmigungspflicht gilt nicht nur für die materielle Ausfuhr von Gütern oder Technologie, sondern ebenfalls für die Übertragung von Technologie mittels elektronischer Medien, Fax und Telefon. Diese Verordnung findet dagegen keine Anwendung, wenn die Bereitstellung von Dienstleistungen oder die Übertragung von Technologie, die Grenzüberschreitung natürlicher Personen erfordert.

3. Gemäß Artikel 4 bzw. Artikel 5, kann für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, in alle oder bestimmte Länder eine Genehmigung vorgeschrieben werden.

4. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die durch das Gebiet der Gemeinschaft lediglich durchgeführt werden, also solche, die nicht einer anderen zulässigen Zollbehandlung oder einer anderen Verwendung als dem externen Versandverfahren zugeführt werden, oder die in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden, wo sie nicht in bewilligten Bestandsaufzeichnungen erfaßt werden müssen.

5. Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten oder von juristischen oder natürlichen Personen im Auftrag der Regierungen der Mitgliedstaaten ausgeführt werden, fallen nicht unter die Genehmigungspflicht nach Absatz 1.

Artikel 4

1. Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, daß diese Güter ganz oder teilweise für folgende Zwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können: die Entwicklung, die Herstellung, die Handhabung, die Anwendung, die Wartung, Lagerung, Ortung, Identifizierung oder Verbreitung chemischer, biologischer oder nuklearer Waffen oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Trägerraketen für derartige Waffen.

2. Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer von den in Absatz 1 genannten Behörden davon unterrichtet worden ist, daß diese Güter ganz oder teilweise für einen militärischen Endverbleib in einem Land bestimmt sind, gegen das ein UN-Embargo verhängt wurde.

3. Ist dem Ausführer bekannt, daß die Güter mit doppeltem Verwendungszweck ganz oder teilweise für einen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke bestimmt sind, so hat er die in Absatz 1 genannten Behörden davon zu unterrichten; diese entscheiden, ob die betreffende Ausfuhr der Genehmigungspflicht unterliegen soll.

4. Die Mitgliedstaaten können innerstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, nach denen der Ausführer die in Absatz 1 genannten Behörden unterrichten muß, wenn er Grund zu der Annahme hat, daß die Güter mit doppeltem Verwendungszweck ganz oder teilweise für einen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke bestimmt sind und daß das Ausfuhrgeschäft in diesem Fall genehmigungspflichtig sein kann.

5. Ein Mitgliedstaat, der für nicht in den entsprechenden Listen erfaßte Güter mit doppeltem Verwendungszweck gemäß den Absätzen 1 bis 4 die Genehmigungspflicht einführt, teilt dies den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mit. Die anderen Mitgliedstaaten berücksichtigen diese Information gebührend und unterrichten soweit möglich ihre Zollämter und andere zuständige nationale Behörden.

6. Verweigert ein Mitgliedstaat die Genehmigung für die Ausfuhr von nicht von den entsprechenden Listen erfaßten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, so unterrichtet er hiervon unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission.

7. Genehmigt ein Mitgliedstaat die Ausfuhr von nicht in den entsprechenden Listen erfaßten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck weitgehend identisch sind, für deren Ausfuhr ein anderer Mitgliedstaat bereits die Genehmigung verweigert hat, so unterrichtet er die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von dieser Entscheidung und legt die Gründe hierfür dar.

Artikel 5

1. Ein Mitgliedstaat kann die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ausnahmsweise aus Gründen der nationalen Sicherheit untersagen oder hierfür eine Genehmigung vorschreiben.

2. Die Mitgliedstaaten setzen die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission gleich nach deren Annahme über gemäß Absatz 1 erlassene Maßnahmen in Kenntnis, und geben die Gründe und die voraussichtliche Geltungsdauer an.

Die Mitgliedstaaten unterrichten ferner die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über alle Änderungen der gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahmen.

3. Die Kommission veröffentlicht die ihr gemäß Absatz 2 mitgeteilten Maßnahmen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.

KAPITEL III Ausfuhrgenehmigung

Artikel 6

1. Die unter diese Verordnung fallenden Ausfuhren sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates erteilt, in dem der Ausführer niedergelassen ist; ausgenommen sind die Ausfuhren, für die eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft nach Anhang II erteilt wurde.

2. Genehmigungen können in Form von Einzelgenehmigungen, globalen Genehmigungen oder allgemeinen Genehmigungen erteilt werden.

Nationale allgemeine Genehmigungen können jedoch nur für die Ausfuhr einer Art oder Kategorie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zu anderen als den in Verzeichnis B des Anhangs II aufgeführten Bestimmungen erteilt werden.

3. Die Mitgliedstaaten können innerstaatliche Rechtsvorschriften beibehalten, oder einführen, aufgrund derer einem bestimmten Ausführer eine globale Genehmigung für eine Art oder Kategorie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck erteilt werden kann, die für die Ausfuhr in ein oder mehrere genau festgelegte Länder gültig sein kann.

4. Die Ausfuhrgenehmigung kann bei Bedarf von bestimmten Erfordernissen und Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Insbesondere verlangen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Endverbleibserklärung für die Ausfuhren von Gütern und Technologie, die sowohl

a) Gegenstand einer Einzelgenehmigung und

b) für die Ausfuhr nach einer nicht in Verzeichnis B des Anhangs II aufgeführten Bestimmung vorgesehen sind.

5. Die Genehmigung ist in der gesamten Gemeinschaft gültig.

Artikel 7

1. Wenn sich die Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die eine Einzelausfuhrgenehmigung für eine nicht ausdrücklich in Anhang II genannte Bestimmung oder - im Fall einiger im Anhang IV aufgeführter äußerst sicherheitsempfindlicher Güter mit doppeltem Verwendungszweck - für alle Bestimmungen beantragt wird, in einem anderen Mitgliedstaat befinden, oder befinden werden, oder sich in den letzten neun Monaten in einem anderen Mitgliedstaat befunden haben, ist dies in dem Antrag anzugeben. Die Genehmigungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Genehmigung beantragt worden ist, konsultieren unverzüglich die Genehmigungsbehörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten unter Übermittlung der sachdienlichen Angaben. Der konsultierte Mitgliedstaat bzw. die konsultierten Mitgliedstaaten teilen innerhalb von zehn Arbeitstagen etwaige Einwände gegen die Erteilung einer solchen Genehmigung mit, die den Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist, binden.

Werden binnen innerhalb zehn Arbeitstage keine Einwände erhoben, so gilt dies als befürwortende Stellungnahme des konsultierten Mitgliedstaats.

In Ausnahmefällen kann der konsultierte Mitgliedstaat die Verlängerung der 10-Tage-Frist beantragen. Die Verlängerung darf jedoch 30 Arbeitstage nicht überschreiten.

2. Könnte eine Ausfuhr den wesentlichen Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats schaden, so kann dieser einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, keine Ausfuhrgenehmigung zu erteilen, oder, wenn eine derartige Genehmigung bereits erteilt worden ist, um deren Ungültigkeitserklärung, Aussetzung, Abänderung, Rücknahme oder Rückruf ersuchen. Der Mitgliedstaat, an den ein solches Ersuchen gerichtet wird, nimmt mit dem ersuchenden Mitgliedstaat unverzüglich unverbindliche Konsultationen auf, die innerhalb von zehn Arbeitstagen abgeschlossen sein müssen.

3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste der Behörden, die für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck zuständig sind.

4. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Behörden nach Absatz 3 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung

a) ihre Verpflichtungen im Rahmen internationaler Vereinbarungen über die Nichtverbreitung und die Kontrolle sicherheitsempfindlicher Güter;

b) ihre Verpflichtungen im Rahmen von Sanktionen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängt hat oder die in anderen internationalen Gremien vereinbart wurden;

c) Überlegungen der nationalen Außen- und Sicherheitspolitik, gegebenenfalls einschließlich der Aspekte, die von den Kriterien erfaßt werden, auf die sie sich auf den Tagungen des Europäischen Rates in Luxemburg (Juni 1991) und in Lissabon (Juni 1992) in bezug auf die Ausfuhr konventioneller Waffen verständigt haben;

d) Überlegungen über den beabsichtigten Endverbleib und die Gefahr einer Umleitung.

Artikel 9

1. Die Ausführer übermitteln den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung.

2. Die zuständigen Behörden können in Übereinstimmung mit dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung verweigern, oder eine bereits erteilte Ausfuhrgenehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen. Im Fall der Verweigerung, der Ungültigkeitserklärung, der Aussetzung, der Rücknahme, des Widerrufs oder einer wesentlichen Einschränkung der Genehmigung, unterrichten sie die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend und tauschen die sachdienlichen Informationen mit den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission aus; dabei ist die Vertraulichkeit dieser Angaben gemäß Artikel 16, Absatz 3, zu wahren.

3. Bevor ein Mitgliedstaat die Ausfuhr weitgehend identischer Güter genehmigt, für die zuvor von einem anderen Mitgliedstaat die Ausfuhrgenehmigung verweigert wurde, konsultiert er diesen Mitgliedstaat. Beschließt der erstgenannte Mitgliedstaat nach diesen Konsultationen, die Ausfuhrgenehmigung zu erteilen, so unterrichtet er die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich und legt die Gründe hierfür dar.

Artikel 10

1. Für alle nationale Einzelgenehmigungen ist ein Formblatt entsprechend dem Muster in Anhang III zu verwenden.

2. Auf Antrag des Ausführers werden die in Absatz 1 genannten Formblätter auch für nationale allgemeine und globale Genehmigungen verwendet.

3. Auf Antrag des Ausführers können globale Genehmigungen mit mengenmäßigen Beschränkungen, aufgeteilt werden.

4. Der Ausführer erhält rechtsgültige Kopien der Genehmigungen im Einklang mit den nationalen Vorschriften über die Beglaubigung von Kopien.

KAPITEL IV Einfuhr und Wiederausfuhr

Artikel 11

Internationale Ausfuhrbescheinigungen oder gleichwertige Endverbleibserklärungen dienen lediglich dem Nachweis, daß eine Genehmigung zur Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft vorliegt.

Die Mitgliedstaaten geben lediglich die Erklärung ab, daß die betreffenden Güter nicht ohne die Genehmigung der Behörden des Mitgliedstaats wieder ausgeführt werden, in dem der Ausführer niedergelassen ist.

KAPITEL V Aktualisierung der Listen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

Artikel 12

1. Die Liste des Anhang I wird von einer Listengruppe aktualisiert, der ein Vertreter jedes Mitgliedstaats und der Kommission angehören.

2. Den Vorsitz der Listengruppe übernimmt der Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Rat führt; die Listengruppe wird von einem technischen Sekretariat aus einem der Mitgliedstaaten unterstützt.

3. Der Mitgliedstaat, der den Vorsitz der Listengruppe innehat, beruft Sitzungen ein und legt geeignete Vorschläge zur Aktualisierung von Anhang I vor, insbesondere nach den Sitzungen im Rahmen der internationalen Nichtverbreitungsvereinbarungen. Sitzungen werden ferner auf Antrag eines Mitgliedstaates oder der Kommission abgehalten. Die Mitgliedstaaten und die Kommission können Vorschläge zur Ausarbeitung und zur Aktualisierung von Anhang I einbringen.

4. Die Beschlüsse über die Aktualisierung von Anhang I werden von den Vertretern der Mitgliedstaaten einvernehmlich gefaßt und diesem Anhang gemäß einer Verordnung der Kommission hinzugefügt.

KAPITEL VI Zollverfahren

Artikel 13

1. Bei der Erledigung der Zollausfuhrformalitäten bei der für die Bearbeitung der Ausfuhranmeldung zuständigen Zollstelle erbringt der Ausführer den Nachweis, daß die Ausfuhr ordnungsgemäß genehmigt worden ist.

2. Von dem Ausführer kann eine Übersetzung aller Belege in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats verlangt werden, in dem die Anmeldung vorgelegt wird.

3. Ein Mitgliedstaat kann außerdem unbeschadet der Befugnisse, die ihm im Rahmen und in Anwendung des Zollkodex übertragen wurden, während eines Zeitraums von insgesamt höchstens zehn Arbeitstagen das Verfahren zur Freigabe der Ausfuhr aus seinem Hoheitsgebiet aussetzen oder erforderlichenfalls auf andere Weise verhindern, daß in Anhang I aufgeführte Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die eine ordnungsgemäße Genehmigung vorliegt, die Gemeinschaft von seinem Hoheitsgebiet aus verlassen, wenn er Grund zu der Annahme hat, daß

a) bei Erteilung der Genehmigung sachdienliche Informationen nicht berücksichtigt wurden oder

b) die Lage sich seit Erteilung der Genehmigung wesentlich verändert hat.

In diesen Fällen sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, die die Ausfuhrgenehmigung erteilt haben, unverzüglich zu konsultieren, damit sie Maßnahmen gemäß Artikel 9, Absatz 2, treffen können.

Beschließen die Behörden, die Genehmigung aufrechtzuerhalten, oder ist innerhalb der zehn Arbeitstage keine Antwort eingegangen, so werden die Güter mit doppeltem Verwendungszweck unverzüglich freigegeben.

Artikel 14

1. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nur bei dazu ermächtigten Zollstellen erledigt werden können.

2. Nehmen die Mitgliedstaaten die in Artikel 1 gebotene Möglichkeit in Anspruch, so teilen sie der Kommission mit, welche Zollstellen von ihnen ermächtigt worden sind. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.

Artikel 15

Teil II, Abschnitt II, Kapitel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gilt ebenfalls für Beschränkungen der Wiederausfuhr von Waren, die unter diese Verordnung fallen.

KAPITEL VII Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 16

1. Die Mitgliedstaaten treffen in Verbindung mit der Kommission alle zweckdienliche Maßnahmen für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, um auf diese Weise insbesondere die Gefahr auszuschließen, daß eine unterschiedliche Anwendung der Ausfuhrkontrollen zu Handelsverlagerungen und so zu Schwierigkeiten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten führen kann.

2. Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienliche Maßnahmen für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden über Endabnehmer, bei denen Sicherheitsbedenken bestehen, um den von dieser Verordnung betroffenen Ausführern ähnliche Leitlinien vorlegen zu können.

3. Unbeschadet Artikel 19, findet die Verordnung (EG) Nr. 515/97 vom 13. März 1997 (9) entsprechende Anwendung, insbesondere was die Vertraulichkeit der Angaben betrifft.

KAPITEL VIII Kontrollmaßnahmen

Artikel 17

1. Die Ausführer haben entsprechend den Verwaltungspraktiken des betreffenden Mitgliedstaats ausführliche Aufzeichnungen über ihre Geschäfte aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, anhand deren folgendes festgestellt werden kann:

a) die Bezeichnung der Güter mit doppeltem Verwendungszweck,

b) die Menge dieser Güter,

c) Name und Anschrift des Ausführers und des Empfängers,

d) soweit bekannt, der Endverbleib und der Endabnehmer der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

2. Die Aufzeichnungen und die Papiere nach Absatz 1, sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sie sind auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen.

Artikel 18

Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Behörden

a) Auskünfte über jede Bestellung oder jedes Geschäft im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck einholen können und

b) die einwandfreie Durchführung der Kontrollen überprüfen können, indem sie sich unter anderem Zugang zu den Geschäftsräumen von an Ausfuhrgeschäften beteiligten Personen verschaffen können.

KAPITEL IX Allgemeine und Schlußbestimmungen

Artikel 19

1. Es wird eine Koordinierungsgruppe eingesetzt, in der der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Jeder Mitgliedstaat entsendet einen Vertreter in die Koordinierungsgruppe.

Die Koordinierungsgruppe prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, die von dem Vorsitzenden oder dem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden, insbesondere die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten ergriffen werden sollten, um die Ausführer über die ihnen aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen zu unterrichten.

2. Die Koordinierungsgruppe kann Organisationen, die von dieser Verordnung betroffenen Ausführer vertreten, konsultieren, wann immer sie dies für erforderlich hält.

Artikel 20

Jeder Mitgliedstaat trifft Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Durchführung aller Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen. Er legt insbesondere Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung und ihre Durchführungsvorschriften zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Insbesondere legt jeder Mitgliedstaat für die Durchführung von Artikel 4, Absatz 3, die Natur des Verstoßes in seinem innerstaatlichen Recht fest und bestimmt die Art der zu verhängenden Sanktionen.

Artikel 21

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die er zur Durchführung dieser Verordnung erläßt, einschließlich der Maßnahmen gemäß Artikel 20. Die Kommission übermittelt diese Angaben den übrigen Mitgliedstaaten. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Angaben, die sie zur Ausarbeitung dieses Berichts benötigt.

Artikel 22

1. Für die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat gebrachten Güter mit doppeltem Verwendungszweck, gelten die Absätze 2 bis 5.

2. In allen Mitgliedstaaten hat die natürliche oder juristische Person, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck des Anhangs IV, Teil B überbringt, dies den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates zu melden, in dem sich die Güter befinden. Die in dieser Meldung gemachten Angaben, müssen den Angaben entsprechen, die den nationalen Behörden von der natürlichen oder juristischen Person übermittelt werden, die eine Einzelausfuhrgenehmigung für diese Güter mit doppeltem Verwendungszweck beantragt. Das Meldeverfahren und die Angaben, die dabei gemacht werden müssen, dürfen keine unbegründete oder unverhältnismäßige Beschränkungen des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft schaffen oder aufrechterhalten.

3. Soll ein zuvor von einem Mitgliedstaat in einen anderen gebrachtes Gut mit doppeltem Verwendungszweck gemäß Anhang IV anschließend ausgeführt werden, ist dies in dem Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung anzugeben. Der Mitgliedstaat, in dem der potentielle Ausführer niedergelassen ist, konsultiert den Mitgliedstaat (die Mitgliedstaaten), in dem (in denen) sich das Gut ursprünglich befand. Die Genehmigungsbehörden des konsultierten Mitgliedstaats (der konsultierten Mitgliedstaaten) teilen innerhalb von zehn Arbeitstagen etwaige Einwände gegen die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung mit. Die Stellungnahme des konsultierten Mitgliedstaats ist bindend.

Werden innerhalb der zehn Arbeitstage keine Einwände erhoben, so gilt dies als befürwortende Stellungnahme des konsultierten Mitgliedstaats.

Der konsultierte Mitgliedstaat kann die Verlängerung der 10-Tage-Frist beantragen.

4. Dokumente und Aufzeichnungen über den Transfer von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck gemäß Anhang I aus einem Mitgliedstaat in einen anderen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.

5. In den Handelspapieren für die Überbringung innerhalb der Gemeinschaft ist ausdrücklich zu vermerken, daß die Güter bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft einer Kontrolle unterliegen. Diese Handelspapiere sind insbesondere der Kaufvertrag, die Auftragsbestätigung, die Rechnung oder die Versandanzeige.

Artikel 23

1. Für die innergemeinschaftliche Überbringung von abgetrenntem Plutonium und auf über 20 v. H. angereichertem Uran sowie von Einrichtungen, grundlegenden Bauteilen von entscheidender Bedeutung und Technologien, die mit der Wiederaufbereitung und Anreicherung sowie der Herstellung von schwerem Wasser verbunden sind, ist gemäß der Erklärung zur Gemeinsamen Politik vom 20. November 1984 eine Genehmigung erforderlich.

Anhang IV, Teil A, enthält eine entsprechende Warenliste.

2. Das Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 beinhaltet keinerlei Kontrolle an den Binnengrenzen der Gemeinschaft, sondern lediglich Kontrollen, die als Teil der üblichen Kontrollverfahren in nichtdiskriminierender Weise im gesamten Gebiet der Gemeinschaft durchgeführt werden.

Artikel 24

Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.

Artikel 25

Die Verordnung (EG) Nr. 3381/94 wird aufgehoben.

Für Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gestellt wurden, gelten jedoch weiterhin die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3381/94.

Artikel 26

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. L 367 vom 31.12.1994, S. 1.

(2) ABl. L 90 vom 21.4.1995, S. 1.

(3) ABl. L 367 vom 31.12.1994, S. 8.

(4) ABl. L 92 vom 25.3.1998, S. 1.

(5) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(6) ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 1.

(7) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(8) ABl. L 212 vom 30.7.1998, S. 18.

(9) ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1.

ANHANG I

LISTE DER WAREN, FÜR DIE EINE AUSFUHRGENEHMIGUNG VORGESCHRIEBEN IST

ALLGEMEINE ANMERKUNGEN ZU ANHANG I

1. Für die Kontrolle von Gütern, die für militärische Zwecke entwickelt oder geändert sind, gelten die entsprechenden Kontrollisten für militärische Güter, die von den einzelnen Mitgliedstaaten geführt werden. Bei den in Anhang I verwendeten Verweisen mit dem Inhalt "SIEHE AUCH TEIL I A" sind genau diese Listen gemeint.

2. Der Zweck der in Anhang I angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, daß nicht erfaßte Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfaßten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn das (die) erfaßte(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

NB: Bei der Beurteilung darüber, ob das oder die erfaßte(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Bedingungen berücksichtigt werden.

3. Die in Anhang I festgelegte Kontrolle der Ausfuhr von Technologie ist auf materielle Formen beschränkt.

4. Die von Anhang I erfaßten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

Nukleartechnologie-Anmerkung (NTA)

(gültig im Zusammenhang mit Gattung E der Kategorie 0)

Die Kontrolle der Ausfuhr von "Technologie", die direkt mit den von Kategorie 0 erfaßten Gütern in Verbindung steht, erfolgt entsprechend den Vorgaben der Kategorie 0.

"Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von erfaßten Gütern bleibt auch dann erfaßt, wenn sie für nicht erfaßte Güter einsetzbar ist.

Mit einer Genehmigung der Ausfuhr von Gütern wird auch die Ausfuhr der "Technologie" an denselben Endverwender genehmigt, die für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur der jeweiligen Güter unbedingt erforderlich ist.

Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von "Technologie" gelten nicht für "allgemein zugängliche" Informationen oder "wissenschaftliche Grundlagenforschung".

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)

(gültig im Zusammenhang mit Gattung E der Kategorien 1 bis 9)

Die Kontrolle der Ausfuhr von "Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von den Kategorien 1 bis 9 erfaßten Güter "unverzichtbar" ist, erfolgt entsprechend den Vorgaben der Kategorien 1 bis 9.

"Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von erfaßten Gütern "unverzichtbar" ist, bleibt auch dann erfaßt, wenn sie für nicht erfaßte Güter einsetzbar ist.

Nicht erfaßt ist "Technologie", die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfaßt sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.

NB: Hierdurch werden die von den Unternummern 1E002.e, 1E002.f, 8E002.a und 8E002.b erfaßten Reparatur-"Technologien" nicht freigestellt.

Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von "Technologie" gelten nicht für "allgemein zugängliche" Informationen, "wissenschaftliche Grundlagenforschung" oder für die für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen.

Allgemeine Software-Anmerkung (ASA)

(Soweit in Gattung D der Kategorien 0 bis 9 "Software" erfaßt wird, entfallen die Kontrollen, wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind.)

Die Gattungen der Kategorien 0 bis 9 dieser Liste erfassen keine "Software", die entweder:

a) frei erhältlich ist und

1. im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:

a) Barverkauf;

b) Versandverkauf oder

c) Telefonverkauf

und

2. dazu entwickelt ist, vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installiert zu werden,

oder

b) "allgemein zugänglich" ist.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Die Zahlen in Klammern nach jedem Begriff weisen auf die Kategorie hin, in der der Begriff aufgeführt ist.

"Abgereichertes Uran" (depleted uranium) (0): Uran, dessen Gehalt an235U-Isotopen so verringert wurde, daß er geringer ist als bei natürlichem Uran.

"Abschrecken aus der Schmelze" (spalt quenching) (1): ein Verfahren, bei dem der Strom einer Metallschmelze zur "schnellen Erstarrung" auf einen Abschreck-Block aufprallt, wobei ein flockiges Erzeugnis entsteht.

NB: "Schnelle Erstarrung" (solidify rapidly) ist die Erstarrung geschmolzenen Materials bei Abkühlungsraten größer als 1 000 K/s.

"Abstimmbar" (tunable) (6): die Fähigkeit eines "Lasers", eine Ausgangsstrahlung mit jeder beliebigen Wellenlänge über den Bereich von mehreren "Laser"übergängen zu erzeugen. Ein "Laser", der verschiedene auswählbare Linien mit diskreten Wellenlängen innerhalb eines "Laser"übergangs erzeugt, gilt nicht als abstimmbar.

"Adaptive Steuerung" (adaptive control) (2): ein Steuerungssystem, das die Gegebenheiten berücksichtigt, die sich während des Arbeitsganges ergeben (Bezug: ISO 2806 - 1980).

"Aktives Bildelement" (active pixel) (6, 8): das kleinste Einzelelement einer Halbleiter-Matrix (Sensor), das eine photoelektrische Übertragungsfunktion hat, wenn es Licht (elektromagnetischer Strahlung) ausgesetzt ist.

"Aktives Flugsteuerungssystem" (active flight control system) (7): Funktionseinheit zur Vermeidung unerwünschter "Luftfahrzeug"- und Flugkörperbewegungen oder unerwünschter Strukturbelastungen durch die autonome Verarbeitung der von mehreren Sensoren gelieferten Signale und die Bereitstellung der erforderlichen Steuerbefehle für die automatische Steuerung.

"Allgemein zugänglich" (in the public domain) (ATA, NTA, ASA): bezieht sich auf "Technologie" oder "Software", die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verarbeitung erhältlich ist (Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugänglichkeit nicht auf).

"Anwenderzugängliche Programmierbarkeit" (user-accessible programmability) (6): die Möglichkeit für den Anwender, "Programme" einzufügen, zu ändern oder auszutauschen durch andere Maßnahmen als durch

a) eine physikalische Veränderung der Verdrahtung oder von Verbindungen oder

b) das Setzen von Funktionsbedienelementen einschließlich Parametereingaben.

"Äquivalente Dichte" (equivalent density) (6): die Masse einer Optik pro Einheit der optischen Fläche, die auf die optisch wirksame Oberfläche projiziert wird.

"Asynchronous Transfer Mode" (ATM) (5): ein Transferverfahren, bei dem die Information in Zellen aufgegliedert ist; es arbeitet insoweit asynchron, als die Weiterleitung der Zellen von der gewünschten oder momentanen Bitrate abhängig ist (CCITT-Empfehlung L.113).

"ATM" (5): siehe "Asynchronous Transfer Mode".

"Auflösung" (resolution) (2): das kleinste Inkrement einer Meßeinrichtung, bei digitalen Geräten das kleinste bedeutsame Bit (Bezug: ANSI B-89.1.12).

"Automatische Zielverfolgung" (automatic target tracking) (6): ein Verarbeitungsverfahren, bei dem automatisch ein extrapolierter Wert der wahrscheinlichsten Position des Ziels in Echtzeit ermittelt und ausgegeben wird.

"Bahnsteuerung" (contouring control) (2): zwei oder mehr "numerisch gesteuerte" Bewegungen, die nach Befehlen ausgeführt werden, welche die nächste benötigte Position und die zum Erreichen dieser Position benötigten Vorschubgeschwindigkeiten vorgeben. Diese Vorschubgeschwindigkeiten werden im Verhältnis zueinander so geändert, daß eine gewünschte Bahn erzeugt wird (Bezug: ISO/DIS 2806 - 1980).

"Band" (tape) (1): ein Material aus geflochtenen oder in eine Richtung verlaufenden "Einzelfäden" (monofilaments), "Litzen", "Faserbündeln" (rovings), "Seilen" oder "Garnen" usw., die normalerweise mit Harz imprägniert sind.

NB: "Litze" (strand): ein Bündel von typischerweise mehr als 200 "Einzelfäden" (monofilaments), die annähernd parallel verlaufen.

"Besonders spaltbares Material" (special fissile material) (0): Plutonium-239, Uran-233, "mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran" und jedes Material, das die vorgenannten Stoffe enthält.

NB: "Mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran" (uranium enriched in the isotops 235 or 233): Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder beide zusammen im Verhältnis zum Isotop 238 in einer größeren Menge enthält als natürliches Uran (Isotopenverhältnis im natürlichen Uran: 0,72 %).

"Bildverarbeitung" (image enhancement) (4): Verarbeitung von außen abgeleiteter informationstragender Bilddaten durch Algorithmen wie Zeitkompression, Filterung, Auszug, Auswahl, Korrelation, Konvolution oder Transformation zwischen Bereichen (z. B. Fast-Fourier-Transformation oder Walsh-Transformation). Dazu gehören keine Algorithmen, die nur lineare oder Drehtransformation eines einzelnen Bildes verwenden wie Translation, Merkmalauszug, Bilderfassung oder Falschfarbendarstellung.

"CE" (4): siehe "Rechenelement".

"CEP-Wert" ([Kreisfehlerwahrscheinlichkeit] CEP - Circular Error Probability) (7): ein Maß für die Genauigkeit; der Wert wird als der Radius des bei einer spezifischen Entfernung auf das Ziel zentrierten Kreises definiert, innerhalb dessen die Nutzlasten in 50 % der Fälle auftreffen.

"Chemischer Laser" (chemical laser) (6): ein "Laser", bei dem die angeregten Elemente durch die Ausgangsenergie einer chemischen Reaktion erzeugt werden.

"CTP" (3, 4): siehe "zusammengesetzte theoretische Verarbeitungsrate" (composite theoretical performance).

"Datenübertragungsrate" (data signalling rate) (5): die Bitrate entsprechend ITU-Empfehlung 53-36, wobei zu berücksichtigen ist, daß für nichtbinäre Modulation 'Baud' und 'Bit pro Sekunde' nicht gleich sind. Bits für die Kodierung, Prüfung und Synchronisierung sind einzubeziehen.

NB: 1. Bei der Bestimmung der "Datenübertragungsrate" sind Kanäle für Service und Überwachung auszunehmen.

2. Es ist die höchste Übertragungsrate in einer Richtung, d. h. die höchste Rate entweder in Sende- oder Empfangsrichtung, anzunehmen.

"Diensteintegriertes digitales Nachrichtennetz ISDN" (integrated services digital network) (5): ein von Ende-zu-Ende (von Teilnehmer zu Teilnehmer) einheitliches digitales Netz, in dem Daten aller Kommunikationsarten (z. B. Sprache, Text, Daten, Stand- und Bewegt-Bilder) über eine Anschlußleitung der Vermittlung von und zum Teilnehmer übermittelt werden.

"Diffusionsschweißen" (diffusion bonding) (1, 2, 9): molekulares Zusammenfügen von mindestens zwei verschiedenen Metallen im festen Zustand zu einem Stück mit einer Festigkeit der Schweißverbindung, die der des schwächsten Werkstoffs entspricht.

"Digitale Übertragungsrate" (digital transfer rate) (5): die gesamte Informationsbitrate, die direkt über ein beliebiges Medium übertragen wird (siehe auch "gesamte digitale Übertragungsrate").

"Digitalrechner" (digital computer) (4, 5): Geräte, die alle folgenden Operationen in Form einer oder mehrerer diskreter Variablen ausführen können:

a) Daten aufnehmen,

b) Daten oder Befehle in einem festen oder veränderbaren (beschreibbaren) Speicher speichern,

c) Daten durch eine gespeicherte und veränderbare Befehlsfolge verarbeiten und

d) Daten ausgeben.

NB: Veränderungen einer gespeicherten Befehlsfolge schließen den Austausch von festprogrammierten Speichervorrichtungen mit ein, nicht aber physische Veränderungen der Verdrahtung oder von Verbindungen.

"Drehmomentausgleichs- oder Richtungssteuerungssysteme mit regelbarer Zirkulation" (circulation-controlled anti-torque or circulation controlled direction control systems) (7): Systeme, bei denen Luft über aerodynamische Oberflächen geblasen wird, um die von den Oberflächen erzeugten Luftkräfte zu erhöhen oder zu steuern.

"Dreidimensionale (3-D) Vektorrate" (three dimensinal vector rate) (4): Anzahl von Vektoren, die je Sekunde erzeugt werden, aus Polygonzügen mit 10 Bildelementen (Pixeln), die auf Überschreiten des Darstellungsbereichs getestet (clip tested) und zufällig orientiert (randomly oriented) sind, mit einer X-Y-Z-Koordinatendarstellung im Festkomma- oder Gleitkommaformat (es ist die Darstellung zu nehmen, die die höchste 3-D Vektorrate ergibt).

"Driftrate" (Kreisel) [drift rate (gyro)] (7): Abweichung des Kreiselausgangssignals vom Sollwert als Funktion der Zeit. Die Abweichung besteht aus statistisch verteilten und systematischen Komponenten und wird als äquivalente Winkelverschiebung pro Zeiteinheit in bezug auf den Inertialraum ausgedrückt.

"Druckmeßgeräte" (pressure transducers) (2): Geräte, die Druckmessungen in elektrische Signale umwandeln.

"Dynamisch adaptive Leitweglenkung" (dynamic adaptive routing) (5): automatische Verkehrsumleitung, basierend auf Erkennung und Auswertung des momentanen aktuellen Netzzustandes.

NB: Hierzu gehören keine Verkehrsleitungsentscheidungen, die auf vorher festgelegter Information beruhen.

"Dynamische Signalanalysatoren" (dynamic signal analysers) (3): "Signalanalysatoren", die digitale Abtast- und Umsetzungsverfahren verwenden, um eine Fourier-Spektren-Darstellung der vorhandenen Wellenform einschließlich Amplituden- und Phaseninformation zu liefern.

"Echtzeit-Bandbreite" (real-time bandwidth) (3): bei "dynamischen Signalanalysatoren" die größte Frequenzbandbreite, die der Analysator zur Anzeige oder Massenspeicherung ausgeben kann, ohne bei der Analyse der Eingabedaten eine Unstetigkeit zu verursachen. Bei Analysatoren mit mehr als einem Kanal wird für die Berechnung die Kanalanordnung verwendet, die die größte Echtzeitbandbreite ergibt.

"Echtzeitverarbeitung" (real-time processing) (2, 4, 6, 7): Verarbeitung von Daten durch ein Rechnersystem, das in Abhängigkeit der verfügbaren Mittel eine bestimmte Leistung innerhalb einer garantierten Antwortzeit als Reaktion auf ein äußeres Ereignis erbringt, unabhängig von der aktuellen Systemauslastung.

"Effektives Gramm" (effective gramme) (0, 1): von "besonderem spaltbarem Material" ist

a) für Plutonium und Uran-233 die Isotopen-Masse in Gramm,

b) für angereichertes Uran mit 1 % oder mehr Uran-235 die Uran-Masse in Gramm multipliziert mit dem Quadrat seiner Anreicherung (in dezimaler Schreibweise),

c) für angereichertes Uran mit weniger als 1 % Uran-235 die Uran-Masse in Gramm multipliziert mit 0,0001.

"Einstellzeit" (settling time) (3): die Zeit, welche der Ausgang beim Umschalten zwischen zwei beliebigen Werten benötigt, um bis auf ein halbes Bit den Endwert zu erreichen.

"Einzelfaden" (monofilament) (1): die kleinste Unterteilung einer Faser, normalerweise mit einem Durchmesser von einigen µm.

"Elektronische Baugruppe" (electronic assembly) (3, 4, 5): eine Anzahl elektronischer Bauelemente (d. h. "Schaltungselemente, diskrete Bauelemente", integrierte Schaltungen u. ä.), die miteinander verbunden sind, um eine bestimmte Funktion oder mehrere bestimmte Funktionen zu erfuellen. Die "elektronische Baugruppe" ist als Ganzes austauschbar und normalerweise demontierbar.

NB: 1. "Schaltungselement" (circuit element): eine einzelne aktive oder passive Funktionseinheit einer elektronischen Schaltung, z. B. eine Diode, ein Transistor, ein Widerstand, ein Kondensator.

2. "Diskretes Bauelement" (discrete component): ein in einem eigenen Gehäuse befindliches Schaltungselement mit eigenen äußeren Anschlüssen.

"Elektronisch phasengesteuerte Antennengruppen" (electronically steerable phased array antenna) (5, 6): eine Antenne, deren Strahl durch Phasenkopplung gebildet wird, d. h. die Strahlungsrichtung wird durch die komplexen Erregungskoeffizienten der Strahlenelemente gesteuert. Die Strahlungsrichtung beim Senden und beim Empfang kann durch ein elektrisches Signal im Azimut und/oder Höhenwinkel verändert werden.

"End-Effektoren" (end-effectors) (2): umfassen Greifer, "aktive Werkzeugeinheiten" und alle anderen Werkzeuge, die am Anschlußflansch am Ende des "Roboter"-Greifarms bzw. der -Greifarme angebaut sind.

NB: "Aktive Werkzeugeinheit" (active tooling unit): eine Einrichtung, die dem Werkzeug Bewegungskraft, Prozeßenergie oder Sensorsignale zuführt.

"Endgeräte-Schnittstelle" (terminal interface equipment) (4): Geräte, in denen ein Telekommunikationsnetz Informationen erhält oder ausgibt, z. B. Telefon, Datenendgerät, Rechner, Telefaxgerät.

"Entwicklung" (development) (ATA, NTA, 0 bis 9): schließt alle Stufen vor der Serienfertigung ein, z. B. Konstruktion, Forschung, Analyse, Konzepte, Zusammenbau und Test von Prototypen, Pilotserienpläne, Konstruktionsdaten, Verfahren zur Umsetzung der Konstruktionsdaten ins Produkt, Konfigurationsplanung, Integrationsplanung, Layout.

"Erfassungsbereich" (instrumented range) (6): der spezifizierte Sichtanzeigebereich eines Radargeräts, in dem Ziele eindeutig dargestellt werden.

"Expertensysteme" (expert systems) (4, 7): Systeme, die Ergebnisse durch Anwendungen von Regeln auf Daten erzielen, die unabhängig von einem "Programm" gespeichert sind, mit einer der folgenden Fähigkeiten:

a) automatische Modifikation des vom Benutzer eingegebenen "Quellcodes",

b) Bereitstellung von Kenntnissen zu Problemklassen in quasi-natürlicher Sprache oder

c) Erwerb des zur systemeigenen Weiterentwicklung nötigen Wissens (symbolisches Training).

"FADEC" (7, 9): siehe "Volldigitale Triebwerksregelung" (full authority digital engine control).

"Familie" (family) (3): Baureihe von Mikroprozessoren oder Mikrocomputern mit allen folgenden Eigenschaften:

a) gleiche Architektur,

b) gleicher Grundbefehlsvorrat und

c) gleiche Technologie (z. B. nur NMOS oder nur CMOS).

"Faserbündel" (roving) (1): ein Bündel von typischerweise 12-120 annähernd parallel verlaufenden "Litzen".

NB: "Litze" (strand): ein Bündel von typischerweise mehr als 200 "Einzelfäden" (monofilaments), die annähernd parallel verlaufen.

"Faser- oder fadenförmige Materialien" (fibrous or filamentary materials) (0, 1, 8): umfassen

a) endlose "Einzelfäden" (monofilaments),

b) endlos "Garne" und "Faserbündel" (rovings),

c) "Bänder", Webwaren, regellos geschichtete Matten und Flechtwaren,

d) geschnittene Fasern, Stapelfasern und zusammenhängende Oberflächenvliese,

e) frei gewachsene Mikrokristalle (Whiskers), monokristallin oder polykristallin, in jeder Länge,

f) Pulpe aus aromatischen Polyamiden.

"Fehlertoleranz" (fault tolerance) (4): die Fähigkeit eines Rechnersystems, nach beliebiger Fehlfunktion einer beliebigen Hardware- oder "Software"komponente ohne menschlichen Eingriff mit einer bestimmten Leistung weiterzuarbeiten, die eine Aufrechterhaltung des Betriebs, die Datenintegrität und die Wiederherstellung der vollen Funktionsfähigkeit innerhalb einer bestimmten Zeit garantiert.

"Fest" (fixed) (5): die Codier- oder Kompressions-Algorithmen sind nicht durch externe Parameter (z. B.: kryptografische oder Schlüssel-Variable) beeinflußbar und können nicht durch den Anwender geändert werden.

"Flugkörper" (missiles) (1, 3, 5, 6, 7, 9): vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme, die eine Nutzlast von mindestens 500 kg über eine Reichweite von mindestens 300 km verbringen können.

NB: Diese Definition bezieht sich auf "Flugkörper", die in Positionen mit den Kennungen 101 bis 199 (Teil I C) genannt sind.

"Flugwegoptimierung" (Flight path optimization) (7): ein Verfahren, mittels dessen Abweichungen von einem vierdimensionalen (Raum und Zeit) gewünschten Flugweg auf der Grundlage einer Maximierung der Leistung oder Effektivität für Einsätze minimiert werden.

"Focal plane array" (6): Eine lineare oder zweidimensionale planare Schicht aus einzelnen Detektorelementen bzw. die Kombination aus mehreren solchen Schichten, die in der fokalen Ebene arbeitet. Die Detektorelemente können sowohl mit als auch ohne Ausleseelektronik sein.

NB: Diese Definition beschreibt keine schichtweise Anordnung (Stack) von einzelnen Detektorelementen oder beliebige Detektoren mit zwei, drei oder vier Elementen, vorausgesetzt, sie arbeiten nicht nach dem "Time-delay-and-integration"-Prinzip.

"Frequenzsprung (Radar)" [radar frequency agility] (6): jedes Verfahren, bei dem die Trägerfrequenz eines Impulsradarsenders in pseudo-zufälliger Folge zwischen einzelnen Radarimpulsen oder Gruppen von Radarimpulsen um einen Betrag verändert wird, der gleich oder größer als die Bandbreite des Radarimpulses ist.

"Frequenzsprungverfahren" [frequency agility (or frequency hopping)]" (5): ein Verfahren des "gespreizten Spektrums". Dabei wird die Übertragungsfrequenz eines einzelnen Nachrichtenkanals durch die Steuerung in diskreten Stufen geändert.

"Frequenz-Synthesizer" (frequency synthesizer) (3): ungeachtet der im Einzelfall benutzten Technik jede Art von Frequenzquelle oder Meßsender, die an einem oder mehreren Ausgängen eine Vielfalt gleichzeitig oder abwechselnd vorhandener Ausgangsfrequenzen liefert, die durch eine kleinere Anzahl von Normal- oder Steuerfrequenzen geregelt, von ihr abgeleitet oder von ihr gesteuert sind.

"Frequenzumschaltzeit" (frequency switching time) (3, 5): die maximal benötigte Zeit (d. h. Verzögerung) eines Signals bei der Umschaltung von einer gewählten Ausgangsfrequenz zu einer anderen gewählten Ausgangsfrequenz zur Erreichung einer der folgenden Eigenschaften:

a) einer Frequenz innerhalb von 100 Hz der Endfrequenz oder

b) eines Ausgangspegels innerhalb von 1,9 dB des Endausgangspegels.

"Für den Kriegsgebrauch" (adapted for use in war) (1): jede Änderung oder zielgerichtete Auslese (z. B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung), die für die Steigerung der Wirksamkeit bei der Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, der Schädigung von Ausrüstung oder Vernichtung von Ernten oder der Umwelt ausgeführt wird.

"Garn" (yarn) (1): ein Bündel von verdrillten "Litzen".

NB: "Litze" (strand): ein Bündel von typischerweise mehr als 200 "Einzelfäden" (monofilaments), die annähernd parallel verlaufen.

"Gaszerstäubung" (gas atomisation) (1): ein Verfahren, bei dem der Strom einer Metallegierungsschmelze durch einen Hochdruck-Gasstrom zu Tröpfchen mit einem Durchmesser kleiner/gleich 500µm zerstäubt wird.

"Genauigkeit" (accuracy) (2, 6): die maximale positive oder negative Abweichung eines angezeigten Wertes von einem anerkannten Richtmaß oder dem wahren Wert. Sie wird gewöhnlich als Ungenauigkeit (Positionsunsicherheit, Meßunsicherheit) gemessen.

"Geographisch verteilt" (geographically dispersed) (6): Sensoren gelten als geographisch verteilt, wenn der Abstand zwischen jedem Sensor mehr als 1 500 m in jeder Richtung beträgt. Mobile Sensoren gelten grundsätzlich als geographisch verteilt.

"Gesamte digitale Übertragungsrate" (total digital transfer rate) (5): die Anzahl Bits einschließlich der für Leitungscodierung, Overhead usw. pro Zeiteinheit, die zwischen korrespondierenden Geräten in einem digitalen Übertragungssystem übertragen wird (siehe auch "digitale Übertragungsrate").

"Gesamtstromdichte" (overall current density) (3): die Gesamtzahl der Amperewindungen in der Spule (das ist die Summe der Windungen multipliziert mit dem maximalen Strom, der in jeder Windung fließt), geteilt durch die gesamte Querschnittfläche der Spule (einschließlich der supraleitenden Drähte, der metallischen Matrizen, in denen die supraleitenden Drähte eingebettet sind, des Ummantelungsmaterials aller Kühlkanäle u. ä.).

"Gespreiztes-Spektrum-Verfahren" (spread spectrum) (5): die Technik, bei der die Energie in einem relativ engen Nachrichtenkanal über ein wesentlich breiteres Spektrum verteilt wird.

"Gespreiztes Spektrum (Radar)" [radar spread spectrum] (6): jedes Modulationsverfahren, um die Bandbreite des relativ schmalbandigen Spektrums eines Signals durch Zufalls- oder Pseudozufallscodierung zu verbreitern.

"Gütegeschalteter Laser" (Q-switched laser) (6): ein "Laser", bei dem die Energie in der Besetzungsinversion oder im optischen Resonator gespeichert und nachfolgend in einem Puls emittiert wird.

"Hauptbestandteil" (principal element) (4): ein Bestandteil, dessen Austauschwert mehr als 35 % des Gesamtwertes für das vollständige System beträgt. Bestandteilwert ist der vom Systemhersteller oder -integrator für den Bestandteil gezahlte Preis. Gesamtwert ist der übliche internationale Verkaufspreis an unverbundene Käufer im Zeitpunkt der Fertigstellung oder Lieferung.

"Hauptspeicher" (main storage) (4): Primärspeicher für Daten oder Befehle zum schnellen Zugriff durch eine Zentraleinheit. Er besteht aus dem internen Speicher eines "Digitalrechners" und jeder Art von hierarchischer Erweiterung wie Pufferspeicher (cache) oder zusätzliche Speicher mit nichtsequentiellem Direktzugriff.

"Hauptsteuerung" (primary flight control) (7): Steuerorgane zum Stabilisieren oder Manövrieren eines "Luftfahrzeugs" unter Verwendung von Kraft/Momenterzeugern, d. h. aerodynamischer Steuerflächen oder Subvektorsteuerung.

"Heißisostatisches Verdichten" (hot isostatic densification) (2): ein Verfahren, bei dem ein Gußstück bei Temperaturen größer als 375 K (+ 102 °C) in einer geschlossenen Kammer über ein Medium (Gas, Flüssigkeit, Feststoffteilchen usw.) gleichmäßig in allen Richtungen so mit Druck beaufschlagt wird, daß Hohlräume im Innern des Gußstücks verkleinert oder beseitigt werden.

"Herstellung" (production) (ATA, NTA, 0 bis 9): schließt alle Fabrikationsstufen ein, z. B. Fertigungsvorbereitung, Fertigung, Integration, Zusammenbau, Kontrolle, Prüfung (Test), Qualitätssicherung.

"Herstellungsanlagen" (production facilities) (9): Ausrüstung und besonders entwickelte "Software" hierfür, eingebaut in Anlagen für die "Entwicklung" oder für eine oder mehrere Phasen der "Herstellung".

NB: Diese Definition bezieht sich auf "Herstellungsanlagen", die in Positionen mit den Kennungen 101 bis 199 (Teil I C) genannt sind.

"Herstellungsausrüstung" (production equipment) (9): Werkzeuge, Schablonen, werkzeugführende Vorrichtungen, Dorne, Gußformen, Gesenke, Spann- und Ausrichtungsvorrichtungen, Prüfeinrichtungen sowie andere Einrichtungen und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für die "Entwicklung" oder für eine oder mehrere Phasen der "Herstellung".

NB: Diese Definition bezieht sich auf "Herstellungsausrüstung", die in Positionen mit den Kennungen 101 bis 199 (Teil I C) genannt ist.

"Hybridrechner" (hybrid computer) (4): Geräte, die alle folgenden Operationen ausführen können:

a) Daten aufnehmen,

b) Daten sowohl in analoger als auch in digitaler Darstellung verarbeiten und

c) Daten ausgeben.

"Hydrostatisches Umformen mit direkter Druckbeaufschlagung" (direct acting hydraulic pressing) (2): ein Umformverfahren, bei dem ein fluessigkeitsgefuelltes, elastisches Kissen in unmittelbarem Kontakt mit dem Werkstück steht.

"Immunotoxin" (immunotoxin) (1): ein Konjugat eines zellspezifischen monoklonalen Antikörpers und eines "Toxins" oder einer "Toxinuntereinheit", das selektiv erkrankte Zellen befällt.

"Impfstoff" (vaccine) (1): ein Arzneimittel, das dazu bestimmt ist, eine schützende Immunreaktion bei Menschen oder Tieren zur Verhütung einer Krankheit hervorzurufen.

"Impulskompression" (pulse compression) (6): die Codierung und Verarbeitung eines Radarimpulses großer Impulsbreite mit dem Resultat eines Impulses geringerer Breite und höherer Auflösung unter Beibehaltung der Vorteile hoher Impulsenergie.

"Informationssicherheit" (information security) (4, 5): sämtliche Mittel und Funktionen, die die Zugriffsmöglichkeit, die Vertraulichkeit oder Unversehrtheit von Information oder Kommunikation sichern, ausgenommen die Mittel und Funktionen zur Absicherung gegen Funktionsstörungen. Eingeschlossen sind: "Kryptotechnik, Kryptoanalyse", Schutz gegen kompromittierende Abstrahlung und Rechnersicherheit.

NB: "Kryptoanalyse" (cryptanalysis): die Analyse eines Kryptosystems oder seiner Eingänge und Ausgänge, um vertrauliche variable oder sensitive Daten einschließlich Klartext abzuleiten (ISO 7498-2-1988 (E), Paragraph 3.3.18).

"Innenbeschichtung" (interior lining) (9): geeignet für die Nahtstelle zwischen dem Festtreibstoff und dem Gehäuse oder der Isolierschicht; normalerweise eine fluessige Dispersion auf Polymerbasis aus feuerfestem oder isolierendem Material, z. B. kohlenstoffgefuelltes Hydroxyl Terminated Polybutadiene (HTPB) oder ein anderes Polymer mit Aushärtungszusatz, mit dem das Gehäuseinnere durch Besprühen oder Aufziehen beschichtet wird.

"Integrierte Hybrid-Schaltung" (hybrid integrated circuit) (3): jede Kombination aus integrierten Schaltungen oder integrierter Schaltung mit "Schaltungselementen" oder "diskreten Bauelementen", die miteinander verbunden sind, um eine bestimmte Funktion oder mehrere bestimmte Funktionen zu erfuellen, mit allen folgenden Eigenschaften:

- mit mindestens einem Bauelement ohne eigenes Gehäuse,

- miteinander verbunden unter Verwendung typischer IC-Herstellungsverfahren,

- als Ganzes austauschbar und

- üblicherweise nicht zerlegbar.

NB: 1. "Schaltungselement" (circuit element): eine unteilbare aktive oder passive Funktionseinheit einer elektronischen Schaltung, z. B. eine Diode, ein Transistor, ein Widerstand, ein Kondensator.

2. "Diskretes Bauelement" (discrete component): ein in einem eigenen Gehäuse befindliches Schaltungselement mit eigenen äußeren Anschlüssen.

"Integrierte Multichip-Schaltung" (multichip integrated circuit) (3): zwei oder mehrere "monolithisch integrierte Schaltungen", die auf ein gemeinsames "Substrat" aufgebracht sind.

"Integrierte optische Schaltung" (optical integrated circuit) (3): eine "monolithisch integrierte Schaltung" oder eine "integrierte Hybrid-Schaltung" mit einem oder mehreren integrierten Elementen, die als Photosensor oder Photosender oder zur Durchführung einer optischen oder elektrooptischen Funktion oder mehrerer optischer oder elektrooptischer Funktionen konstruiert sind.

"Integrierte Schichtschaltung" (film type integrated circuit) (3): eine Anordnung von "Schaltungselementen" und metallischen Leitverbindungen, die durch Abscheiden einer dicken oder dünnen Schicht auf einem isolierenden "Substrat" gebildet wird.

NB: "Schaltungselement" (circuit element): eine einzelne aktive oder passive Funktionseinheit einer elektronischen Schaltung, z. B. eine Diode, ein Transistor, ein Widerstand, ein Kondensator.

"Intrinsische Magnetfeldgradientenmesser" (intrinsic magnetic gradiometers) (6): Geräte zur Messung des Gradienten eines Magnetfelds, die einen einzelnen Magnetfeldgradienten-Meßwertaufnehmer sowie zugehörige Elektronikschaltungen enthalten und ein zum gemessenen Magnetfeldgradienten proportionales Ausgangssignal liefern (siehe auch "Magnetfeldgradientenmesser").

"ISDN" (5): siehe "diensteintegriertes digitales Nachrichtennetz" (integrated service digital network).

"Isolierte lebende Kulturen" (insolated live cultures) (1): schließen lebende Kulturen in gefrorener Form und als Trockenpräparat ein.

"Isolierung" (insulation) (9): für die Bestandteile eines Raketenmotors (d. h. Gehäuse, Düseneinlaß, Gehäusedeckel); schließt gehärtetes oder halbgehärtetes Gummiverbundmaterial ein, das isolierendes oder feuerfestes Material enthält, und kann auch zur Spannungsentlastung eingebracht sein.

"Isostatische Pressen" (isostatic presses) (2): haben eine geschlossene Druckkammer, in der über verschiedene Medien (Gas, Flüssigkeit, Feststoffteilchen) ein in allen Richtungen gleicher, auf Werkstück oder Werkstoff wirkender Druck erzeugt wird.

"Kernreaktor" (nuclear reactor) (0): umfaßt alle Bauteile im Inneren des Reaktorbehälters oder die mit dem Reaktorbehälter direkt verbundenen Bauteile, die Einrichtungen für die Steuerung des Leistungspegels des Reaktorkerns und die Bestandteile, die üblicherweise das Primärkühlmittel des Reaktorkerns enthalten und damit in unmittelbaren Kontakt kommen oder es steuern.

"Kohlenstoffaser-Preform" (carbon fibre preform) (1): eine geregelte Anordnung unbeschichteter oder beschichteter Fasern für die Errichtung der Rahmenkonstruktion von einem Teil, bevor die "Matrix" zur Bildung eines "Verbundwerkstoffs" eingefügt wird.

"Kombinierter Schwenkrundtisch" (compound rotary table) (2): ein Tisch, mit dem ein Werkstück in zwei nicht parallelen Achsen gedreht und geschwenkt werden kann, wobei die Achsen simultan durch eine Bahnsteuerung koordiniert werden können.

"Kommunikationskanalsteuerung" (communications channel controller) (5): physikalische Schnittstelle zur Steuerung des Ablaufs von synchronen oder asynchronen digitalen Datenströmen. Es handelt sich um eine Baugruppe, die in Rechner oder in Telekommunikationseinrichtungen integriert werden kann, um Kommunikation zu ermöglichen.

"Kritische Temperatur" (auch als Sprungtemperatur bezeichnet) [critical temperature (or transition) temperature)] (1, 3, 6): eines speziellen "supraleitenden" Materials ist die Temperatur, bei der das Material den Widerstand gegen den Gleichstromfluß vollständig verliert.

"Kryptotechnik" (cryptography) (5): die Technik der Prinzipien, Mittel und Methoden zur Transformation von Daten, um ihren Informationsinhalt unkenntlich zu machen, ihre unbemerkte Änderung oder ihren unerlaubten Gebrauch zu verhindern.

Kryptotechnik beschränkt sich auf die Transformation von Informationen unter Benutzung eines oder mehrerer "geheimer Parameter" (z. B. Schlüssel-Variable) oder des zugehörigen Schlüssel-Managements.

NB: "Geheimer Parameter" (secret parameter): eine Konstante oder ein Schlüssel, der vor anderen geheim gehalten wird oder nur innerhalb einer Gruppe bekannt ist.

"Laser" (laser) (0, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9): eine Anordnung von Bauteilen zum Erzeugen von räumlich und zeitlich kohärentem Licht, das durch stimulierte Emission von Strahlung verstärkt wird.

NB: siehe auch "Chemische Laser", "Gütegeschaltete Laser", "Super-High Power Laser", "Transfer-Laser".

"Leistungsmanagement" (power management) (7): verändert die auf das Höhenmessersignal übertragene Leistung so, daß die erhaltene Leistung in der "Luftfahrzeug"-Höhe stets die geringstnötige zur Bestimmung der Höhe ist.

"Lichtwellenleiter-Preforms" (optical fibre preforms) (5): Stangen, Blöcke oder Stäbe aus Glas, Kunststoff oder anderen Materialien, besonders behandelt zur Weiterverarbeitung zu Lichtwellenleitern. Die Eigenschaften der Vorformen bestimmen die grundlegenden Parameter der daraus gezogenen Lichtwellenleiter.

"Linearität" (linearity) (2): die maximale Abweichung der Ist-Kennlinie (Mittelwert der oberen und unteren Meßwerte), in positiver oder negativer Richtung, von einer Geraden, die so gelegt ist, daß die größten Abweichungen ausgeglichen und so klein wie möglich gehalten werden.

"Local Area Network" (local area network) (4): Datenkommunikationssystem mit allen folgenden Eigenschaften:

a) es erlaubt die direkte Kommunikation einer beliebigen Anzahl unabhängiger "Datengeräte" miteinander und

b) beschränkt auf einen engen geographischen Bereich (z. B. Bürohaus, Fabrik, Universitätsgelände, Warenhaus).

NB: "Datengerät" (data device): Geräte, die digitale Datenfolgen senden oder empfangen können.

"Luftfahrzeug" (aircraft) (1, 7, 9): ein Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren oder rotierenden (Hubschrauber) Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippfluegeln (siehe auch "zivile Luftfahrzeuge").

"Magnetfeldgradientenmesser" (magnetic gradiometers) (6): Geräte zur Messung der räumlichen Veränderung der Magnetfelder von Quellen außerhalb des Geräts. Ein Magnetfeldgradientenmesser besteht aus mehreren "Magnetometern" sowie zugehörigen Elektronikschaltungen, deren Ausgangssignal ein Maß für den Magnetfeldgradienten ist (siehe auch "intrinsische Magnetfeldgradientenmesser").

"Magnetometer" (magnetometers) (6): Geräte zur Messung der Magnetfelder von Quellen außerhalb des Geräts. Ein Magnetometer besteht aus einem einzelnen Magnetfeld-Meßwertaufnehmer sowie zugehörigen Elektronikschaltungen und liefert ein zum gemessenen Magnetfeld proportionales Ausgangssignal.

"Matrix" (matrix) (1, 2, 8, 9): eine im wesentlichen einheitliche Phase, die den Raum zwischen Partikeln, Whiskern oder Fasern fuellt.

"Mechanisches Legieren" (mechanical alloying) (1): ein Legierungsverfahren, das sich aus der Bindung, Zerbrechung und Wiederbindung elementarer und Vorlegierungspulver durch mechanischen Aufprall ergibt. Nicht metallische Teilchen können durch Zugabe des geeigneten Pulvers in die Legierung eingebracht werden.

"Medienzugriffseinheit" (media access unit) (5): ein Gerät, das eine oder mehrere Kommunikationsschnittstellen enthält ("Netzzugangssteuerung", "Kommunikationskanalsteuerung", Modem oder Rechner-Bus) um Terminaleinrichtungen an ein Netzwerk anschließen zu können.

"Mehrfachdatenstromverarbeitung" (multi-data-stream processing) (4): "Mikroprogramm"- oder Rechnerarchitektur-Technik zur simultanen Verarbeitung von mindestens zwei Datenfolgen unter der Steuerung mindestens einer Befehlsfolge wie:

a) SIMD (single instruction multiple data) für z. B. Vektor- oder Array-Rechner,

b) MSIMD (multiple instruction multiple data),

c) MIMD (multiple instruction multiple data) einschließlich straff (tightly), eng (closely) oder lose (loosely) gekoppelter Architekturen oder

d) strukturierte Anordnungen (Datenfelder) von Recheneinheiten einschließlich "systolischer Array-Rechner".

NB: "Mikroprogramm" (microprogramme): eine in einem speziellen Speicherbereich dauerhaft gespeicherte Folge von elementaren Befehlen, deren Ausführung durch das Einbringen des Referenzbefehls in ein Befehlsregister eingeleitet wird.

"Mehrstufige Sicherheit" (multilevel security) (5): ein System, das Informationen mit unterschiedlichen Vertraulichkeitsstufen enthält und simultanen Zugriff von Anwendern unterschiedlicher Sicherheitsermächtigungen (Benutzergruppen) erlaubt, aber verhindert, daß Anwender Zugang zu Informationen erhalten, für die sie nicht autorisiert sind.

NB: "Mehrstufige Sicherheit" betrifft Rechnersicherheit, nicht aber Rechnerzuverlässigkeit, die sich auf die Verhinderung von Fehlern oder generelles menschliches Versagen bezieht.

"Meßunsicherheit" (measurement uncertainty) (2): die Kenngröße, die angibt, in welchem Bereich um den angegebenen Wert der richtige Wert der Meßgröße mit einer statistischen Sicherheit von 95 % (Bezug: VDI/VDE 2617, Blatt 1) oder 100 % (Bezug: ISO 10360-2) liegt. Sie umfaßt die nicht korrigierten systematischen Abweichungen, die nicht korrigierte Umkehrspanne und die zufälligen Abweichungen.

"Mikrocomputer" (microcomputer microcircuit) (3): eine "monolithisch integrierte Schaltung" oder "integrierte Multichip-Schaltung" mit einer arithmetischen Logikeinheit (ALU), die geeignet ist, allgemeine Befehle aus einem internen Speicher zur Abarbeitung von Daten, die in dem internen Speicher enthalten sind, auszuführen.

NB: Der interne Speicher kann durch einen externen Speicher erweitert werden.

"Mikroorganismen" (microorganisms) (1, 2): Bakterien, Viren, Mycoplasma, Rickettsiae, Chlamydiae oder Pilze in natürlicher, adaptierter oder modifizierter Form entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert wurde.

"Mikroprozessor" (microprocessor microcircuit) (3): eine "monolithisch integrierte Schaltung" oder "integrierte Multichip-Schaltung" mit einer arithmetischen Logikeinheit (ALU), die geeignet ist, eine Reihe allgemeiner Befehle von einem externen Speicher auszuführen.

NB: 1. Der "Mikroprozessor" enthält üblicherweise keinen anwenderzugänglichen Speicher als integralen Bestandteil, es kann jedoch auf dem Chip vorhandener Speicherplatz zur Erfuellung seiner Logikfunktionen genutzt werden.

2. Diese Definition schließt auch Chipsets ein, die entwickelt wurden, um zusammengeschaltet wie ein "Mikroprozessor" zu arbeiten.

"Miteinander verbundene Radarsensoren" (interconnected radar sensors) (6): zwei oder mehrere Radarsensoren, die miteinander Daten in Echtzeit austauschen können.

"Momentan-Bandbreite" (instantaneous bandwidth) (3, 5, 7): die Bandbreite, bei der die Ausgangsleistung innerhalb einer Toleranz von 3 dB konstant bleibt, ohne daß andere Funktionsparameter angepaßt werden müssen.

"Monolithische Substrate" (substrate blanks) (6): monolithische Verbindungen mit Abmessungen, die geeignet sind zur Herstellung optischer Bauteile wie Spiegel oder Linsen.

"Monolithisch integrierte Schaltung" (monolithic integrated curcuit) (3): eine Kombination aus passiven oder aktiven "Schaltungselementen" oder aus beiden, die

a) durch Diffusions-, Implantations- oder Abscheidungsverfahren in oder auf einem einzelnen Halbleiter-Substrat, einem sogenannten Chip, gebildet sind,

b) unteilbar miteinander verbunden sind und

c) eine oder mehrere Funktionen einer Schaltung ausführen.

NB: Schaltungselement (circuit element): eine einzelne aktive oder passive Funktionseinheit einer elektronsichen Schaltung, z. B. eine Diode, ein Transistor, ein Widerstand, ein Kondensator.

"Multispektrale Bildsensoren" (multispectral imaging sensors) (6): können Bilddaten von zwei oder mehreren diskreten Spektralbändern gleichzeitig oder seriell erfassen. Sensoren mit mehr als zwanzig diskreten Spektralbändern werden auch als hyperspektrale Bildsensoren bezeichnet.

"Natürliches Uran" (natural uranium) (0): Uran mit einer natürlich vorkommenden Mischung von Isotopen.

"Netzübergang" (gateway) (5): die durch eine beliebige Kombination von Geräten und "Software" realisierte Funktion zur Durchführung der Wandlung von Konventionen zur Darstellung, Verarbeitung oder Übertragung von Informationen, die in einem System verwendet werden, in die entsprechenden, jedoch verschiedenen Konventionen eines anderen Systems.

"Netzzugangssteuerung" (network access controller) (4, 5): physikalische Schnittstelle zu einem dezentralen Netzwerk. Hierbei wird ein gemeinsames Übertragungsmedium eingesetzt, das überall mit derselben "digitalen Übertragungsrate" arbeitet und beliebige Übermittlung durch das Netz bietet (z. B. 'Token' oder 'Carrier sense'). Es werden voneinander unabhängige Datenpakete oder Datengruppen, die entsprechend adressiert sind, angenommen (z. B. IEEE 802). Die Netzzugangssteuerung ist eine Baugruppe, die in Rechnern oder Telekommunikatonseinrichtungen integriert sein kann, um diesen Telekommunikationszugang zu verschaffen.

"Neuronaler Rechner" (neural computer) (4): Rechengerät, konstruiert oder geändert zur Nachahmung des Verhaltens eines oder mehrerer Neuronen, d. h. ein Rechengerät, das durch seine Hardwareeigenschaften geeignet ist, die Gewichtungen und Anzahl von Verbindungen einer Vielzahl von Recheneinheiten in Abhängigkeit von verarbeiteten Daten zu regulieren.

"Nullpunkt (Beschleunigungsmesser)" [bias (accelerometer)] (7): das von einem Beschleunigungsmesser ohne vorhandene Beschleunigung ausgegebene Signal.

"Numerische Steuerung" (numerical control) (2): die automatische Steuerung eines Prozesses durch ein Gerät, das numerische Daten benutzt, die normalerweise während des Arbeitsgangs eingegeben werden (Bezug: ISO 2382).

"Objektcode" (object code) (9): die maschinenlauffähige Form einer geeigneten Beschreibung einer oder mehrerer Prozesse, die durch ein Programmiersystem umgewandelt wurden.

"Optischer Rechner" (optical computer) (4): Rechner, konstruiert oder geändert zur Darstellung von Daten durch Licht. Seine logischen Schaltungen basieren auf direkt gekoppelten Optoschaltelementen.

"Optische Sensor-Arrays für Flugsteuerungszwecke" (Flight control optical sensor array) (7): miteinander verbundene optische Sensoren auf "Laser"basis, die Echtzeit-Flugdaten für die bordseitige Verarbeitung liefern.

"Optische Vermittlung" (optical switching) (5): das Vermitteln oder Durchschalten optischer Signale ohne Umwandlung in elektrische Signale.

"Optische Verstärkung" (optical amplification) (5): eine Verstärkertechnik für die optische Kommunikation, die eine Verstärkung optischer Signale, die durch eine separate optische Quelle generiert werden, ohne Umwandlung in elektrische Signale erlaubt, z. B. durch Verwendung von optischen Halbleiterverstärkern, LWL-Luminiszenzverstärkern.

"Personenbezogene Mikroprozessor-Karte" (personalized smart card) (5): eine Chip-Karte mit einer Mikroprozessor-/Mikrocomputerschaltung, die für eine bestimmte Anwendung programmiert wurde und die vom Benutzer nicht für eine andere Anwendung umprogrammiert werden kann.

"Planlaufabweichung" (camming) (2): die axiale Verlagerung bei einer Umdrehung der Hauptspindel, gemessen senkrecht zur Stirnfläche der Spindel in der Nähe des Umfangs der Stirnfläche (Bezug: ISO 230, Teil 1, Nr. 5.63).

"Programm" (programme) (2, 6): eine Folge von Befehlen zur Ausführung eines Prozesses in einer Form oder umsetzbar in eine Form, die von einem Elektronenrechner ausführbar ist.

"Prozess-Reaktionszeit" (Reaktionszeit auf eine globale Unterbrechung) (global interrupt latency time) (4): die Zeit, die ein Rechnersystem benötigt, um eine durch ein Ereignis verursachte Unterbrechung (interrupt) zu erkennen, die Unterbrechung zu bedienen und auf ein anderes speicherresidentes Programm (task) zur Bearbeitung dieser Unterbrechung umzuschalten.

"Pulsdauer" (pulse duration) (6): Dauer eines "Laser"-Pulses, gemessen als volle Halbwertsbreite des Intensitätsmaximums (FWHI).

"Pulsverisierung" (comminution) (1): ein Verfahren, bei dem ein Material durch Zerbrechen, Zerstoßen oder Zerreiben zu Teilchen zerkleinert wird.

"Quellcode oder Quell-Programmiersprache" (source code or source language) (4, 5, 6, 7, 9): geeignete Beschreibung eines oder mehrerer Prozesse, die durch ein Programmiersystem in maschinenablauffähigen Code ("Objectcode" oder Object-Programmiersprache) umgewandelt werden kann.

"Raumfahrzeuge" (spacecraft) (7, 9): aktive und passive Satelliten und Raumsonden.

"Rauschpegel" (noise level) (6): ein Maß, basierend auf der spektralen Leistungsdichte eines elektrischen Signals. Der Spitze-Spitze-Wert des Rauschpegels ist gleich S²pp = 8 N0 (f2-f1), wobei Spp die Spitze-Spitze-Amplitude des Signals (z. B. in nT), N0 die spektrale Leistungsdichte (z. B. nT²/Hz) und f2-f1 die interessierende Bandbreite ist.

"Rechenelement" (computing element, CE) (4): kleinste rechnende Einheit, die ein arithmetisches oder logisches Ergebnis liefert.

"Roboter" (robot) (2): ein Handhabungssystem, das bahn- oder punktgesteuert sein kann, Sensoren benutzen kann und alle folgenden Eigenschaften aufweist:

a) multifunktional,

b) fähig, Material, Teile, Werkzeuge oder Spezialvorrichtungen durch veränderliche Bewegungen im dreidimensionalen Raum zu positionieren oder auszurichten,

c) mit drei oder mehr Regel- oder Stellantrieben, die Schrittmotoren einschließen können, und

d) mit "anwenderzugänglicher Programmierbarkeit" durch Eingabe-/Wiedergabe-Verfahren (teach/playback) oder durch einen Elektronenrechner, der auch eine speicherprogrammierbare Steuerung sein kann, d. h. ohne mechanischen Eingriff.

NB: Diese Definition umfaßt nicht folgende Geräte:

1. ausschließlich hand- oder fernsteuerbare Handhabungssysteme

2. Handhabungssysteme mit festem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste Anschläge wie Stifte oder Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel können mechanisch, elektronisch oder elektrisch nicht geändert werden

3. mechanisch gesteuerte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste, aber verstellbare Anschläge wie Stifte und Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel sind innerhalb des festgelegten Programmablaufs veränderbar. Veränderungen oder Modifikationen des Programmablaufs (z. B. durch Wechsel von Stiften oder Austausch von Nocken) in einer oder mehreren Bewegungsachsen werden nur durch mechanische Vorgänge ausgeführt

4. nicht antriebsgeregelte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm ist veränderbar, der Ablauf erfolgt aber nur nach dem Binärsignal von mechanisch festgelegten, elektrischen Binärgeräten oder verstellbaren Anschlägen

5. Regalförderzeuge, die als Handhabungssysteme mit kartesischen Koordinaten bezeichnet werden und als wesentlicher Bestandteil vertikaler Lagereinrichtungen gefertigt und so konstruiert sind, daß sie Lagergut in die Lagereinrichtungen einbringen und aus diesen entnehmen.

"Rotationszerstäubung" (rotary atomization) (1): ein Verfahren, bei dem ein schmelzfluessiger Metallstrom oder eine Metallschmelze durch Zentrifugalkraft zu Tröpfchen mit einem Durchmesser kleiner/gleich 500 µm zerstäubt wird.

"Rundlaufabweichung" (runout - out of true running) (2): die radiale Verlagerung bei einer Umdrehung der Hauptspindel, gemessen senkrecht zur Spindelachse auf der zu prüfenden inneren oder äußeren Oberfläche der Spindel (Bezug: ISO 230, Teil 1, Nr. 5.61).

"Schmelzextraktion" (melt extraction) (1): ein Verfahren, bei dem zur "schnellen Erstarrung" und Extraktion eines streifenförmigen Legierungserzeugnisses ein kurzes Segment eines rotierenden Abschreckblockes in eine Metallegierungsschmelze eingetaucht wird.

NB: "Schnelle Erstarrung" (solidify rapidly) ist die Erstarrung geschmolzenen Materials bei Abkühlungsraten größer als 1 000 K/s.

"Schmelzspinnen" (melt spinning) (1): ein Verfahren, bei dem der Strom einer Metallschmelze zur "schnellen Erstarrung" auf einen rotierenden Abschreckblock aufprallt, wobei flockige, streifen- oder stäbchenförmige Erzeugnisse entstehen.

NB: "Schnelle Erstarrung" (solidify rapidly) ist die Erstarrung geschmolzenen Materials bei Abkühlungsraten größer als 1 000 K/s.

"Schwenkspindel" (tilting spindle) (2): eine Werkzeugspindel, die die Winkelposition ihrer Spindel-Mittellinie zu jeder anderen Achse während des Bearbeitungsvorgangs verändert.

"SDH" (5): siehe "Synchronous Digital Hierarchy".

"Seil" (tow) (1): ein Bündel von "Einzelfäden" (monofilaments), die normalerweise annähernd parallel verlaufen.

"SHPL" (6): siehe "Super-High Power Laser".

"Signalanalysatoren" (signal analysers) (3): Geräte, die Hauptmerkmale der Einzelfrequenzanteile aus Mehrfrequenzsignalen messen und anzeigen können. Siehe auch "dynamische Signalanalysatoren".

"Signaldatenverarbeitung" (signal processing) (3, 4, 5, 6): die Verarbeitung von außen kommender informationstragender Signale durch Algorithmen wie Zeitkompression, Filterung, Auszug, Auswahl, Korrelation, Konvolution oder Transformation zwischen Bereichen (z. B. Fast-Fourier-Transformation oder Walsh-Transformation).

"Signalisierung über zentralen Zeichengabekanal" (common channel signalling) (5): ein Signalisierungsverfahren zwischen Vermittlungen, bei dem über einen einzelnen Kanal Signalisierungsinformationen für eine Vielzahl von Verbindungen oder Rufen oder anderen Informationen, z. B. für die Netzwerksteuerung (Network Management), übermittelt werden, wobei adressierte Nachrichten (labelled messages) verwendet werden.

"Signallaufzeit des Grundgatters" (basic gate propagation delay time) (3): der Wert der Signallaufzeit, bezogen auf das Grundgatter, das in einer "Familie" von "monolithisch integrierten Schaltungen" verwendet wird. Für eine gegebene Schaltungsfamilie kann dieser Wert entweder als Signallaufzeit je typisches Grundgatter oder als typische Signallaufzeit je Gatter angegeben werden.

NB: Die "Signallaufzeit des Grundgatters" ist nicht mit der Eingangs-/Ausgangsverzögerungszeit einer komplexen, monolithisch integrierten Schaltung zu verwechseln.

"Skalierungsfaktor (Kreisel oder Beschleunigungsmesser)" [scale factor (gyro or accelerometer)] (7): das Verhältnis zwischen einer Änderung der Ausgangsgröße und der Änderung der zu messenden Größe. Als Skalierungsfaktor wird im allgemeinen die Steigung einer geraden Linie bezeichnet, die nach dem Verfahren der kleinsten Quadrate an die Ein- und Ausgangswerte angepaßt werden kann, indem die Eingangsgröße zyklisch über den Eingangsgrößenbereich verändert wird.

"Software" (software) (ASA, 0 bis 9): eine Sammlung eines oder mehrerer "Programme" oder "Mikroprogramme", die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks-)Medium fixiert sind.

NB: "Mikroprogramm" (microprogramme): eine in einem speziellen Speicherbereich dauerhaft gespeichete Folge von elementaren Befehlen, deren Ausführung durch das Einbringen des Referenzbefehls in ein Befehlsregister eingeleitet wird.

"SONET" (5): siehe "Synchronous Optical Network".

"Speicherprogrammierbar" (stored programm controlled) (2, 3, 5): eine Steuerung, die in einem elektronischen Speicher Befehle speichert, die ein Prozessor zur Ausführung von vorher festgelegten Funktionsabläufen verwenden kann.

NB: Ausrüstung kann unabhängig davon "speicherprogrammierbar" sein, ob sich der elektronische Speicher innerhalb oder außerhalb der Ausrüstung befindet.

"Spektrale Effektivität" (spectral efficiency) (5): eine Wertangabe zur Darstellung der Effektivität eines Übertragungssystems, das ein komplexes Modulationsverfahren verwendet, z. B. QAM (Quadratur-Amplituden-Modulation), Trellis-Kodierung, QSPK (Q-Phasen-Modulation) usw. Sie wird wie folgt bestimmt:

Spektrale Effektivität = >NUM>Digitale Übertragungsrate (bit/s)

>DEN>Bandbreite über 6 db (Hz)

"Spezifischer Modul" (specific modulus) (0, 1): der Young'sche Modul gemessen in Pascal entsprechend N/m², dividiert durch das spezifische Gewicht gemessen in N/m³, bei einer Temperatur von 296 K ± 2 K (23 °C ± 2 °C) und bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % ± 5 %.

"Spezifische Zugfestigkeit" (specific tensile strength) (0, 1): Hoechstfestigkeit gemessen in Pascal entsprechend N/m², dividiert durch das spezifische Gewicht gemessen in N/m³, bei einer Temperatur von 296 K ± 2 K (23 °C ± 2 °C) und bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % ± 5 %.

"Spitzenleistung" (peak power) (6): Energie je Puls in Joule geteilt durch die Pulsdauer in Sekunden.

"Stabilität" (stability) (7): die Standardabweichung (1 sigma) der Änderung eines bestimmten Parameters von seinem Kalibrierwert, der unter stabilen Temperaturbedingungen gemessen wurde. Die "Stabilität" kann als Funktion der Zeit ausgedrückt werden.

"Steuerungssysteme" (guidance set) (7): Systeme, die das Meß- und Berechnungsverfahren zur Ermittlung von Position und Geschwindigkeit (d. h. zur Navigation) eines "Flugkörpers" mit dem Verfahren integrieren, das für die Berechnung und Übertragung von Kommandos zu den Flugsteuerungssystemen des "Flugkörpers" eingesetzt wird, um die Flugbahn zu korrigieren.

"Substrat" (substrate) (3): ein Träger aus Basismaterial mit oder ohne Leiterbahnen, auf oder in dem "diskrete Bauelemente" oder integrierte Schaltungen oder beide angebracht werden können.

NB: Diskretes Bauelement (discrete component): ein in einem eigenen Gehäuse befindliches "Schaltungselement" mit eigenen äußeren Anschlüssen.

"Schaltungselement" (circuit element): eine einzelne aktive oder passive Funktionseinheit einer elektronischen Schaltung, z. B. eine Diode, ein Transistor, ein Widerstand, ein Kondensator.

"Super-High Power Laser (SHPL)" (6): ein "Laser", der eine Ausgangsleistung von mehr als 1 kJ über 50 ms oder eine mittlere oder eine Dauerstrich-Ausgangsleistung von mehr als 20 kW abgeben kann.

"Superlegierungen" (superalloys) (2, 9): Legierungen auf der Basis von Nickel, Kobalt oder Eisen mit höheren Festigkeiten als denen in der AISI-300-Serie bei Temperaturen über 922 K (649 °C) unter schweren Umwelt- und Betriebsbedingungen.

"Superplastisches Umformen" (superplastic forming) (1, 2): ein Warmumformverfahren für Metalle, deren im herkömmlichen Zugversuch bei Raumtemperatur ermittelte Bruchdehnung weniger als 20 % beträgt; durch Wärmezufuhr werden Dehnungen erzielt, die mindestens das Zweifache des vorgenannten Wertes betragen.

"Supraleitend" (superconductive) (1, 3, 6, 8): Materialien (d. h. Metalle, Legierungen oder Verbindungen), die ihren elektrischen Widerstand vollständig verlieren können, d. h., sie können unbegrenzte elektrische Leitfähigkeit erreichen und sehr große elektrische Ströme ohne Joulesche Erwärmung übertragen.

NB: Der supraleitende Zustand eines Materials ist jeweils gekennzeichnet durch eine "kritische Temperatur", ein kritisches Magnetfeld, das eine Funktion der Temperatur ist, und eine kritische Stromdichte, die eine Funktion des Magnetfelds und der Temperatur ist.

"Synchronous Digital Hierarchy (SDH)" (5): eine digitale Hierarchie mit der Fähigkeit, verschiedene Arten digitalen Verkehrs unter Verwendung synchroner Übertragungsformate über unterschiedliche Medien zu kontrollieren, zu multiplexen und anzusteuern. Das Format basiert auf dem Synchronen Transport Modul (STM), das in der CCITT-Empfehlung G.703, G.707, G.708 und G.709 und anderen definiert ist. Die erste Stufe von SDH beträgt 155,52 Mbit/s.

"Synchronous Optical Network (SONET)" (5): ein Netz mit der Fähigkeit, verschiedene Arten digitalen Verkehrs unter Verwendung synchroner Übertragungsverfahren über Lichtwellenleiter zu kontrollieren, zu multiplexen und anzusteuern. Das Format ist die nordamerikanische Version von SDH und verwendet ebenfalls den Synchronen Transport Modul (STM). Jedoch wird das Synchrone Transportsignal (STS) als Basis-Transport-Modul mit einer Rate von 51,81 Mbit/s für die erste Stufe eingesetzt. Die SONET-Empfehlungen werden in die von SDH eingebracht.

"Systemzieldaten" (system tracks) (6): die verarbeiteten, korrelierten und aktualisierten Informationen über die Flugpositionen von Luftfahrzeugen, die dem Personal einer Luftverkehrskontrollzentrale zur Verfügung gestellt werden. Bei diesen Informationen handelt es sich um mit Flugplanpositionen kombinierte Radarzieldaten.

"Systolischer Array-Rechner" (systolic array computer) (4): ein Rechner, bei dem Datenfluß und -modifikation durch den Benutzer auf der Ebene der Schaltkreistechnik dynamisch gesteuert werden können.

"Technologie" (technology) (ATA, NTA, 0 bis 9): spezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" verkörpert.

NB: "Technische Unterlagen" (technical data): können verschiedenartig sein, z. B. Blaupausen, Pläne, Diagramme, Modelle, Formeln, Tabellen, Konstruktionspläne und -Spezifikationen, Beschreibungen und Anweisungen in Schriftform oder auf anderen Medien aufgezeichnet, wie Magnetplatten, Bänder oder Lesespeicher.

"Technische Unterstützung" (technical assistance): kann verschiedenartig sein, z. B. Unterweisung, Vermittlung von Fertigkeiten, Schulung, Arbeitshilfe, Beratungsdienste, und kann auch die Weitergabe von technischen Unterlagen einbeziehen.

"Teilnehmerstaat" (participating state) (7, 9): Mitgliedstaat des Wassenaar Arrangement.

"Toxine" (toxins) (1, 2): Toxine in der Form gezielt isolierter Zubereitung oder Mischungen, unabhängig von ihrer Herstellungsart, mit Ausnahme von Toxinen als Kontaminanten anderer Materialien wie pathologische Präparate, Kulturpflanzen, Lebensmittel oder Mutterkulturen von "Mikroorganismen".

"Toxinuntereinheit" (sub-unit toxin) (1): ein strukturell und funktional diskreter Bestandteil eines ganzen "Toxins".

"Transfer-Laser" (transfer laser) (6): ein "Laser", bei dem das Laser-Material durch den Energietransfer erregt wird, der durch Stoß eines Nicht-Laser-Atoms oder -Moleküls mit einem Laser-Atom oder -Molekül bewirkt wird.

"Übertragungsrate" (4, 5): siehe auch "Datenübertragungsrate", "Digitale Übertragungsrate", "Gesamte digitale Übertragungsrate".

"UF6-resistente Werkstoffe" (materials resistant to corrosion by UF6) (0): können - je nach Art des Trennverfahrens - Kupfer, nichtrostender Stahl, Aluminium, Aluminiumoxid, Aluminiumlegierungen, Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 60 Gew.-% Nickel und UF6-resistente vollfluorierte Kohlenwasserstoff-Polymere sein.

"Unverzichtbar" (required) (ATA, 1 bis 9): auf "Technologie" oder "Software" angewendet, bezieht sich ausschließlich auf den Teil der "Technologie" oder "Software", der besonders dafür verantwortlich ist, daß die erfaßten Leistungsmerkmale, Charakteristiken oder Funktionen erreicht oder überschritten werden. Diese "unverzichtbare Technologie" oder "Software" kann auch für verschiedenartige Produkte einsetzbar sein.

"Vakuum-Zerstäubung" (vacuum atomisation) (1): ein Verfahren, bei dem der Strom einer Metallschmelze durch die schnelle Abgabe eines verfluessigten Gases, das einem Vakuum ausgesetzt wird, zu Tröpfchen mit einem Durchmesser kleiner/gleich 500 µm zerstäubt wird.

"Vektorrate" (vector rate) (4): siehe "Dreidimensionale Vectorrate".

"Verbundwerkstoff" (composite) (1, 2, 6, 8, 9): eine "Matrix" und eine oder mehrere zusätzliche Phasen, die aus Partikeln, Whiskern, Fasern oder beliebigen Kombinationen hiervon bestehen und die zum Erreichen von bestimmten Eigenschaften eingebracht werden.

"Verformbare Spiegel" (deformable mirrors) (6):

a) Kontinuierlich verformbare Spiegel (Einzelspiegel), dessen optisch wirksame Oberfläche dynamisch durch Drehmomente oder Kräfte verformt werden kann, um Verzerrungen der Form der optischen Welle, die auf den Spiegel auftrifft, auszugleichen, oder

b) Segmentierter Spiegel, aus mehreren Einzelelementen bestehend, diese können jeweils für sich dynamisch durch Drehmomente oder Kräfte positioniert werden, um Verzerrungen der Form der optischen Welle, die auf den Gesamtspiegel auftrifft, auszugleichen. "Verformbare Spiegel" werden auch adaptive Spiegel genannt.

"Vermischt" (commingled) (1): Mischung von Filamenten aus thermoplastischen Fasern und Verstärkungsfasern zur Herstellung eines Gemischs von Verstärkungs- und "Matrix"material in Form von Fasern.

"Vermittlungsmatrix" (switch fabric) (5): die Hardware mit zugehöriger "Software", die physikalische oder virtuelle Durchschaltung eines Nachrichtenweges vorsieht.

"Verstellbare Blattprofilgeometrie" (variable geometry airfoils) (7): Verwendung von Klappen oder Trimmblechen an der Blatthinterkante oder an der Blattvorderkante, angebauten Vorfluegeln oder einer beweglichen Blattnase, deren Position während des Fluges gesteuert werden kann.

"Verwendung" (use) (AT, NTA, 0 bis 9): Betrieb, Aufbau (einschließlich Vor-Ort-Aufbau), Wartung (Test), Reparatur, Überholung, Wiederaufarbeitung.

"Vollautomatische Regelung eines Fluges" (total control of flight) (7): bedeutet eine automatisierte Regelung der Zustandsgrößen oder des Flugweges von Flugkörpern zur Erfuellung von Einsatzzielen, die auf Echtzeitänderungen von Daten bezüglich Zielen, Gefahren oder anderer Flugkörper anspricht.

"Volldigitale Triebwerksregelung (FADEC)" (full authority digital engine control) (7, 9): ein elektronisches Regelungssystem für Gasturbinen-Triebwerke oder Triebwerke mit kombiniertem Arbeitszyklus unter Verwendung eines Digitalrechners zur Steuerung der Variablen, die für die Regelung des Triebwerksschubes oder der Triebwerkswellenleistung über den gesamten Betriebsbereich des Triebwerkes vom Beginn der Kraftstoffzumessung bis zum Absperren des Kraftstoffes erforderlich sind.

"Vorher abgetrennt" (previously separated) (0, 1): Material, das nach seiner Abtrennung durch einen Prozeß hergestellt wurde, der zu einer Erhöhung der Konzentration des erfaßten Isotops führt.

"Weltraumgeeignet" (space qualified) (3, 6): Produkte, die so konstruiert, gefertigt und geprüft wurden, daß sie die besonderen elektrischen, mechanischen oder umgebungsbedingten Anforderungen für die Verwendung beim Start und Einsatz von Satelliten oder Höhen-Flugsystemen, die in Höhen von 100 km und mehr operieren, erfuellen.

"Winkelpositionsabweichung" (angular position deviation) (2): die maximale Differenz zwischen der angezeigten Winkelposition und der richtigen Winkelposition, die mit Hilfe eines genauen Meßverfahrens nach Drehung der Werkstückaufnahme eines Drehtisches aus einer Anfangsposition ermittelt wird (Bezug: VDI/VDE 2617, Blatt 4/Teil 4 'Drehtische auf Koordinatenmaschinen').

"Wissenschaftliche Grundlagenforschung" (basic scientific research) (ATA, NTA): experimentelle oder theoretische Arbeiten zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind.

"Zeitkonstante" (time constant) (6): die Zeit, gerechnet vom Beginn des Lichteinfalls, in der der Strom auf das 1 - >NUM>1/

>DEN>e

-fache des Endwertes anwächst (das sind 63 % des Endwertes).

"Zivile Luftfahrzeuge" (civil aircraft) (1, 7): sind solche "Luftfahrzeuge", die mit genauer Bezeichnung in veröffentlichten Zulassungsverzeichnissen der zivilen Luftfahrtbehörde für den zivilen Verkehr auf Inlands- und Auslandsrouten oder für rechtmäßige zivile Privat- oder Geschäftsfluege registriert sind (siehe auch "Luftfahrzeug").

"Zusammengesetzte theoretische Verarbeitungsrate" (composite theoretical performance, CTP) (3, 4): eine Maßzahl für die Rechnerleistung, angegeben in Millionen theoretischer Operationen je Sekunde (Mtops) und berechnet durch die Summierung von "Rechenelementen CEs".

NB: siehe Kategorie 4, Technische Anmerkung.

VERZEICHNIS DER VERWENDETEN ABKÜRZUNGEN

Abkürzungen, für die eine Definition vorliegt: siehe Begriffsbestimmungen.

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2E101"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Ausrüstung oder "Software", erfaßt von Nummer 2B004, 2B104, 2B109, 2B116 oder 2D101.

2E201"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Ausrüstung oder "Software", erfaßt von Nummer 2A225, 2A226, 2B001, 2B006, Unternummer 2B007.b oder 2B007.c, Nummer 2B008, 2B009, 2B201, 2B204, 2B206, 2B207, 2B209, 2B225 bis 2B232, 2D201 oder 2D202.

2E301"Technologie", die für die "Verwendung" von Waren, erfaßt von Nummer 2B350 bis 2B352, erforderlich ist.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"CTP"-Berechnungsmethoden

Die "zusammengesetzte theoretische Verarbeitungsrate CTP" ist eine Maßzahl für die Rechnerleistung, angegeben in Millionen theoretischer Operationen je Sekunde (Mtops). Zur Berechnung der "zusammengesetzten theoretischen Verarbeitungsrate CTP" eines Systems mit "Rechenelementen CEs" sind folgende drei prinzipielle Schritte erforderlich:

1. Berechnung der effektiven Verarbeitungsrate R für jedes "Rechenelement CE".

2. Berechnung der theoretischen Verarbeitungsrate TP durch Verknüpfung der effektiven Verarbeitungsrate R und der zugehörigen Wortlängen-Normierung L je "Rechenelement CE".

3. Enthält ein System mehr als ein "Rechenelement CE", so sind zur Berechnung der "zusammengesetzten theoretischen Verarbeitungsrate CTP" die einzelnen theoretischen Verarbeitungsraten TP zu aggregieren.

Technische Anmerkungen:

1. Für Zusammenschaltungen mehrerer "Rechenelemente CEs", die sowohl gemeinsamen Speicher als auch lokalen (keinen gemeinsamen) Speicher besitzen, ist die Berechnung der "zusammengesetzten theoretischen Verarbeitungsrate CTP" in zwei Schritten nacheinander durchzuführen:

a) es ist die "zusammengesetzte theoretische Verarbeitungsrate CTP" der Zusammenschaltung (Gruppen) der "Rechenelemente CEs" mit gemeinsamem Speicher und dann

b) die "zusammengesetzte theoretische Verarbeitungsrate CTP" der Gruppen unter Verwendung der Rechenvorschrift für mehrere parallel arbeitende "Rechenelemente CEs", ohne einen gemeinsamen Speicher zu berechnen.

2. "Rechenelemente CEs", deren Funktion beschränkt ist auf Ein-/Ausgabe und periphere Funktionen (z. B. Festplatten-, Kommunikations- und Bildschirm-Steuereinheiten), sind nicht in die "CTP"-Berechnung mit einzubeziehen.

Schritt 1: Berechnung der effektiven Verarbeitungsrate R verschiedener "Rechenelemente CEs":

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Verarbeitungsraten sind für alle im System vorhandenen Operandenlängen zu ermitteln, und zwar unter Berücksichtigung der schnellsten Befehlsausführungszeit je Operandenlänge, sowohl für Operationen in Fließbandtechnik (pipelined operations), wenn vorhanden, als auch für sequentielle Befehle, basierend auf:

1. Register-Register-Operationen oder Operationen in Fließbandtechnik (pipelined operations).

Sehr kurze Befehlsausführungszeiten für Operationen mit vorab festgelegtem Operand oder bestimmten Operanden (z. B. eine Multiplikation mit 0 oder 1) können außer Betracht bleiben. Sind keine Register-Register-Operationen vorhanden, so ist mit 2. fortzufahren.

2. Register-Speicher- oder Speicher-Register-Operationen.

Sind keine Register-Speicher- oder Speicher-Register-Operationen vorhanden, so ist mit 3. fortzufahren.

3. Speicher-Speicher-Operationen.

In jedem der vorstehenden Fälle ist die vom Hersteller angegebene kürzeste Befehlsausführungszeit anzuwenden.

Schritt 2: Berechnung der theoretischen Verarbeitungsrate TP unter Berücksichtigung der Wortlänge WL

Die effektive Verarbeitungsrate R (oder R') ist wie folgt durch die Wortlänge WL zu normalisieren:

TP = R x L

wobei L = (1/3 + >NUM>WL/

>DEN>96

)

NB: Die Wortlänge WL entspricht der Länge der Operanden in Bits. Verwendet ein Befehl Operanden unterschiedlicher Länge, so ist die größte Wortlänge zu benutzen.

Bei der Berechnung der "zusammengesetzten theoretischen Verarbeitungsrate CTP" ist die Kombination einer arithmetisch logischen Einheit ALU zur Berechnung der Mantisse mit einer ALU zur Berechnung des Exponenten einer Gleitkommazahl in einem Gleitkommaprozessor oder einer Gleitkommaeinheit als ein einziges "Rechenelement CE" mit einer Wortlänge WL entsprechend der Anzahl der Datenbits in der Datendarstellung (typisch 32 oder 64 Bit) zu betrachten.

Die Normalisierung der effektiven Verarbeitungsrate R (oder R') ist nicht für spezielle "Rechenelemente CEs" ohne XOR-Befehle anzuwenden. Hier gilt TP = R.

Die größtmögliche theoretische Verarbeitungsrate TP ergibt sich aus:

"Rechenelement CE" mit Festkommaarithmetik = Rxp,

"Rechenelement CE" mit Gleitkommaarithmetik = Rfp,

"Rechenelement CE" mit Fest- oder Gleitkommaarithmetik = Rxp und Rfp,

"Rechenelement CE" mit nur logischen Befehlen (keine arithmetischen Befehle) und "Rechenelement CE" ohne die spezifizierten arithmetischen oder logischen Befehle = R.

Schritt 3: Berechnung der "zusammengesetzten theoretischen Verarbeitungsrate CTP" zusammengeschalteter "Rechenelemente CEs" einschließlich Rechenwerke CPUs:

a) Für ein Rechenwerk mit nur einem "Rechenelement CE" gilt

"CTP" = TP

Für "Rechenelemente CEs" mit Fest- und Gleitkommaarithmetik gilt TP = max (TPxp; TPfp).

b) Für Systeme mit mehreren simultan arbeitenden "Rechenelementen CEs"

NB 1: Für Zusammenschaltungen, in denen nicht alle "Rechenelemente CEs" simultan arbeiten, ist diejenige mögliche Kombination simultan arbeitender "Rechenelemente CEs" auszuwählen, die den höchsten "CTP"-Wert ergibt. Die zum Gesamtergebnis beitragende höchste erreichbare theoretische Verarbeitungsrate jedes "Rechenelements CEs" ist zu ermitteln, ehe die "zusammengesetzte theoretische Verarbeitungsrate CTP" des Systems berechnet wird.

NB: Um die möglichen Kombinationen von gleichzeitig arbeitenden "Rechenelementen CEs" zu bestimmen, soll eine Befehlssequenz erstellt werden, die Operationen in mehreren "Rechenelementen CEs" in Gang setzt, beginnend mit dem "langsamsten" "Rechenelement CE" (das "Rechenelement CE", das die größte Anzahl von Instruktionszyklen für die Ausführung der Operation benötigt) und endend mit dem "schnellsten" "Rechenelement CE".

Während jedes Zyklus der Befehlssequenz ist jede Kombination von "Rechenelementen CEs", die arbeitet, eine mögliche Kombination. Die Befehlssequenz muß alle hardware- und/oder architekturbedingten Einschränkungen für überlappende Operationen berücksichtigen.

NB 2: Ein einzelner Integrierter Schaltkreis oder eine Platine kann mehrere "Rechenelemente CEs" enthalten.

NB 3: Es ist von simultan arbeitenden "Rechenelementen CEs" auszugehen, wenn der Hersteller in seinen Handbüchern oder Datenblättern die parallele oder simultane Verarbeitung von Befehlen angibt.

NB 4: Eine Aggregation der "CTP"-Werte einzelner "Rechenelemente CEs" ist nicht vorzunehmen bei Kombinationen von "Rechenelementen CEs", die verbunden oder vernetzt sind über: "Lokal Area Networks" (LANs), Weitverkehrsnetze (WANs), Systeme, die über gemeinsame I/O-Verbindungen vernetzt sind, Systeme mit gemeinsamen I/O-Steuereinheiten und alle Systeme, bei denen die Kommunikationsverbindung ausschließlich durch "Software" implementiert ist.

NB 5: Eine Aggregation der "CTP"-Werte ist vorzunehmen bei mehreren "Rechenelementen CEs", wenn diese besonders konstruiert sind, um die Rechenleistung durch Zusammenschaltung zu erhöhen, sie gleichzeitig arbeiten und gemeinsamen Speicher besitzen.

Ebenfalls aggregiert werden müssen Speicher/"Rechenelement"-Kombinationen, die gleichzeitig arbeiten und besonders konstruierte Hardware zur Parallelverarbeitung benutzen. Diese Aggregation ist nicht für "elektronische Baugruppen" gemäß Unternummer 4A003.c anzuwenden, wenn diese als Einzelbaugruppen exportiert werden.

"CTP" = TP1 + C2 x TP2 + . . . + Cn x TPn,

wobei TP1 der höchste aller TP-Werte und Ci ein durch den Grad der Kopplung der "Rechenelemente CEs" bestimmter Faktor ist wie folgt:

Für mehrere parallel arbeitende "Rechenelemente CEs" mit einem gemeinsamen Speicher:

C2 = C3 = C4 = . . .Cn = 0,75

NB 1: Übersetzung nicht verfügbar

Ci = >NUM>0,75

>DEN>√ m

(i = 2, . . ., n)

NB 2: "Rechenelemente CEs" haben einen gemeinsamen Speicher, falls sie zu mindestens einem gemeinsamen Segment eines Halbleiterspeichers zugreifen können. Der Speicher kann aus Pufferspeicher, Hauptspeicher oder anderem internem Speicher bestehen. Periphere Speichergeräte wie Plattenspeicher, Magnetbandspeicher oder "RAM disk" sind ausgeschlossen.

Für parallel arbeitende "Rechenelemente CEs" oder Rechenwerke ohne einen gemeinsamen Speicher, die über einen oder mehrere Datenkanäle verbunden sind:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Der Wert von Ci bezieht sich auf die Anzahl der "Rechenelemente CEs" und nicht auf die Anzahl der Knoten mit:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bei der Berechnung von Ci für ein Rechenwerk bestimmt die laufende Nummer des ersten "Rechenelementes CE" den richtigen Grenzwert für Ci.

Beispiel:

In einer Zusammenschaltung von Rechenwerken, die jeweils aus 3 "Rechenelementen CEs" bestehen, enthält das 22. Rechenwerk die "Rechenelemente CEs" Nr. 64, 65 und 66. Der richtige Ci-Wert für dieses Rechenwerk ist 0,60.

Die Zusammenschaltung (von "Rechenelementen CEs" oder "Rechenwerken") sollte in der Reihenfolge vom schnellsten zum langsamsten geschehen, d. h.

TP1 ≥ TP2 ≥ . . . ≥ TPn

und im Falle von TPi = TPi+1 vom größten zum kleinsten

Ci ≥ Ci+1.

NB: Der ki-Faktor wird nicht auf die "Rechenelemente CEs" Nr. 2 bis Nr. 12 angewendet, wenn die TPi des "Rechenelementes CE" oder des Rechenwerkes größer als 50 Mtops ist, d. h. Ci für die "Rechenelemente CEs" 2 bis 12 ist dann 0,75.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1*) g = Erdbeschleunigung (9,81 m/sec²)

ANHANG II

ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER GEMEINSCHAFT

1) Für Ausfuhren der Güter mit doppeltem Verwendungszweck des Verzeichnisses A zu jedem Bestimmungsziel in jedem Land des Verzeichnisses B wird eine Allgemeine Genehmigung ausgestellt.

a) Verzeichnis A

Güter mit doppeltem Verwendungszweck des Anhangs I, ausgenommen

- alle Waren der Kategorie 0 (kerntechnische Materialien)

- alle Waren der Kategorie 5, Teil 2 (Informationssicherheit)

- alle Waren mit der Ziffer "1" an der dritten Stelle ihrer Referenznummer (Waren, die aus Gründen der Nichtverbreitung von Flugkörpern kontrolliert werden)

- alle Waren des Anhangs IV

b) Verzeichnis B

Australien, Kanada, Tschechische Republik, Ungarn, Japan, Neuseeland, Norwegen, Polen, Schweiz, Vereinigte Staaten von Amerika

2) Für die mit der Verwendung dieser Genehmigung verbundene Registrier- und/oder Meldepflicht gelten die einschlägigen Bestimmungen der Mitgliedstaaten für die Verwendung nationaler Allgemeiner Genehmigungen.

3) Die Liste der im Verzeichnis B genannten Länder wird regelmäßig überprüft werden.

ANHANG III

MUSTER

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG IV

TEIL A

a) Liste der genehmigungspflichtigen Waren (Artikel 23 Absatz 1)

>

PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL B

b) Liste der Waren, für die ein Meldeverfahren vorgeschrieben ist (Artikel 22 Absatz 1)

Allgemeine Note

1) Die Meldepflicht findet auf Produkte der Kategorie 5, Teil 2 (Informationssicherheit) keine Anwendung, wenn diese Produkte zum persönlichen Gebrauch transferiert werden und den Benutzer begleiten.

2) Die Notwendigkeit, die Meldepflicht für Produkte der Kategorie 5, Teil 2 aufrechtzuerhalten, wird in regelmäßigen Abständen überprüft werden.

Übersetzung nicht verfügbar

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>