51998PC0242

Vorschlag für einen Beschluß des Rates betreffend den Abschluß eines bilateralen Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Republik Zypern über die Beteiligung der Republik Zypern an einem Gemeinschaftsgprogramm im Rahmen der audiovisuellen Politik der Gemeinschaft /* KOM/98/0242 endg. - CNS 98/0138 */

Amtsblatt Nr. C 162 vom 28/05/1998 S. 0005


Vorschlag für einen Beschluß des Rates betreffend den Abschluß eines bilateralen Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Republik Zypern über die Beteiligung der Republik Zypern an einem Gemeinschaftsprogramm im Rahmen der audiovisuellen Politik der Gemeinschaft (98/C 162/06) KOM(1998) 242 endg. - 98/0138(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 29. April 1998)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 130 Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 3 erster Unterabsatz,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entschließung des Assoziationsrates EU-Zypern vom 12. Juni 1995 wurden bestimmte Punkte der Strategie zur Vorbereitung auf den Beitritt festgelegt, zu denen auch die Beteiligung Zyperns an Gemeinschaftsprogrammen zählt.

Gemäß dem Beschluß 95/563/EG des Rates (1) und dem Beschluß 95/564/EG des Rates (2) hat die Kommission ein Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke und zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (nachstehend gemeinsam als "MEDIA II" bezeichnet) eingerichtet.

Gemäß Artikel 6 bzw. 5 dieser Beschlüsse soll das Programm für eine Beteiligung der Republik Zypern geöffnet werden.

Eine erfolgreiche Zusammenarbeit in diesem Bereich setzt die generelle Bereitschaft der Vertragsparteien voraus, zusätzliche Anstrengungen zur Förderung der europäischen Dimension im audiovisuellen Bereich zu unternehmen.

Die Republik Zypern hat das Abkommen des Europarates über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert, was als wichtiger Schritt bei der Angleichung der Rechtsvorschriften anzusehen ist.

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen ausgehandelt, das der Republik Zypern eine Beteiligung an diesem Programm ermöglichen soll.

Dieses Abkommen ist zu genehmigen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern über die Beteiligung der Republik Zypern am Programm MEDIA II wird hiermit von der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Das Abkommen ist diesem Beschluß im vollen Wortlaut beigefügt.

Artikel 2

Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in dem in Artikel 6 des Abkommens genannten Gemeinsamen Ausschuß.

Artikel 3

Der Vorsitzende des Rates übermittelt im Namen der Gemeinschaft die in Artikel 14 des Abkommens vorgesehenen Notifizierungen.

Artikel 4

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(1) ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 25.

(2) ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 33.

ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern zur Aufstellung eines Kooperationsprogramms im audiovisuellen Bereich, einschließlich der Beteiligung am Programm MEDIA II

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

und

DIE REPUBLIK ZYPERN

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Beschluß 95/563/EG des Rates (1) und Beschluß 95/564/EG des Rates (2) wurde ein Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke und zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (nachstehend gemeinsam als "MEDIA II" bezeichnet) eingerichtet.

Gemäß Artikel 6 bzw. 5 dieser Beschlüsse soll das Programm für eine Beteiligung der Republik Zypern geöffnet werden.

Die Beteiligung der Republik Zypern an MEDIA II ist ein wesentlicher Schritt zur Vorbereitung des Beitritts der Republik Zypern.

Insbesondere verstärkt das gemeinsame Hinwirken der Gemeinschaft und der Republik Zypern auf die Verwirklichung der Ziele des Programms MEDIA II im Rahmen grenzübergreifender Maßnahmen der Zusammenarbeit, an denen die Gemeinschaft und die Republik Zypern beteiligt sind, naturgemäß die Wirksamkeit der verschiedenen Aktionen im Rahmen dieses Programms und erhöht das Qualifikationsniveau der Fachkräfte in der Gemeinschaft und in der Republik Zypern.

Die Vertragsparteien haben ein gemeinsames Interesse an der Entwicklung der europäischen audiovisuellen Programmindustrie als Teil einer breiteren Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Republik Zypern.

Die Vertragsparteien erwarten daher einen beiderseitigen Nutzen von der Beteiligung der Republik Zypern an MEDIA II.

Eine erfolgreiche Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich setzt die generelle Bereitschaft der Vertragsparteien voraus, zusätzliche Anstrengungen zu unternehmen, um die europäische Dimension in diesem Bereich zu fördern -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Geltungsbereich des Kooperationsabkommens

Zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern wird ein Kooperationsprogramm für alle Aktionsbereiche des Programms MEDIA II eingerichtet. Maßgebend sind die Zielsetzungen, Kriterien, Verfahren und Fristen, die in den Beschlüssen 95/563/EG des Rates über ein Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke und 95/564/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie festgelegt sind, sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

Für die Beteiligung von Organisationen und Einzelpersonen aus der Republik Zypern an den Aktionen gelten die gleichen Bedingungen wie für Organisationen und Einzelpersonen aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 2

Förderungswürdige Organisationen und Einzelpersonen

Die Förderwürdigkeit von Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen aus der Republik Zypern ergibt sich aus den Bestimmungen des Beschlusses 95/563/EG und des Beschlusses 95/564/EG.

Artikel 3

Verfahren

Förderwürdige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen aus der Republik Zypern nehmen am Programm MEDIA II gemäß den Bedingungen und Bestimmungen des Beschlusses 95/563/EG und des Beschlusses 95/564/EG teil. Die Regeln und Bedingungen für Einreichung, Prüfung und Auswahl von Anträgen gelten für sie in gleicher Weise wie für Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen aus der Gemeinschaft.

Artikel 4

Nationale Strukturen

In Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses 95/563/EG und des Beschlusses 95/564/EG richtet die Republik Zypern geeignete Strukturen und Mechanismen ein und trifft alle weiteren notwendigen Maßnahmen, um die Koordinierung und Organisation der Durchführung von MEDIA II auf nationaler Ebene zu gewährleisten.

Insbesondere verpflichtet sich die Republik Zypern, in Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ein MEDIA-Desk einzurichten.

Artikel 5

Finanzierung

Zur Deckung der Kosten ihrer Beteiligung an MEDIA II leistet die Republik Zypern jährlich einen Beitrag zum Haushalt der Europäischen Union gemäß den Grundsätzen und Bedingungen des Anhangs, der Bestandteil dieses Abkommens ist.

Artikel 6

Gemeinsamer Ausschuß

(1) Es wird ein Gemeinsamer Ausschuß eingesetzt.

(2) Dem Gemeinsamen Ausschuß gehören einerseits Vertreter der Gemeinschaft, andererseits Vertreter Zyperns an.

(3) Aufgabe des Gemeinsamen Ausschusses ist, die Umsetzung dieses Abkommens zu gewährleisten.

(4) Auf Verlangen einer der Parteien tauschen die Vertragsparteien Informationen zu Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens und zu einschlägigen finanziellen Fragen aus und konsultieren sich dazu innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses.

Artikel 7

Koordinierungssitzungen

Die Vertreter der Gemeinschaft im Gemeinsamen Ausschuß treffen die geeigneten Maßnahmen, um die Koordinierung zwischen der Umsetzung des vorliegenden Abkommens und den Entscheidungen der Gemeinschaft für die Durchführung des Programms MEDIA II sicherzustellen. Zur Erleichterung dieser Koordinierung und unbeschadet der in Artikel 4 des Beschlusses 95/564/EG (MEDIA II - Fortbildung) und Artikel 5 des Beschlusses 95/563/EG (MEDIA II - Entwicklung und Vertrieb) vorgesehenen Verfahren werden Vertreter der Republik Zypern zu Koordinierungssitzungen eingeladen, die den regulären Sitzungen des Programmausschusses vorausgehen. Die Kommission informiert Zypern über die Ergebnisse der regulären Sitzungen.

Artikel 8

Freizügigkeit

Jede Partei unternimmt alle erforderlichen Schritte, um die Freizügigkeit und den Aufenthalt von Personen zu gewährleisten, die sich zum Zweck der Teilnahme an Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens zwischen Zypern und der Europäischen Gemeinschaft bewegen.

Artikel 9

Überwachung, Bewertung und Berichte

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission und des Rechnungshofes der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Überwachung und Bewertung gemäß Artikel 7 des Beschlusses 95/563/EG (MEDIA II - Entwicklung und Vertrieb) und Artikel 6 des Beschlusses 95/564/EG (MEDIA II - Fortbildung) wird die Beteiligung der Republik Zypern am Programm von der Kommission und der Republik Zypern auf partnerschaftlicher Grundlage kontinuierlich überwacht. Die Republik Zypern unterstützt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Erstellung von Berichten über die Erfahrungen mit dem Programm und stellt ihr dazu einen Beitrag zur Verfügung, in dem die von ihr getroffenen einschlägigen Maßnahmen beschrieben werden. Zudem beteiligt sich die Republik Zypern an etwaigen anderen von der Gemeinschaft in diesem Zusammenhang geplanten Aktivitäten.

Artikel 10

Rechtsangleichung

Die Kommission und die Republik Zypern tauschen Informationen über die Fortschritte bei der Angleichung der Rechtsvorschriften im audiovisuellen Bereich aus und überwachen diese Fortschritte gemäß der Richtlinie 89/552/EWG des Rates, die durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geändert wurde. Die Republik Zypern wird gegebenenfalls eingeladen, sich an der Arbeit des gemäß der Richtlinie 97/36/EG eingesetzten Kontaktausschusses zu beteiligen.

Artikel 11

Sprachen

Arbeitssprache für die praktische Durchführung sowie Verträge, vorzulegende Berichte und sonstige administrative Regelungen im Rahmen von MEDIA II ist eine der Amtssprachen der Gemeinschaft.

Artikel 12

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für das Anwendungsgebiet des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits und für das Hoheitsgebiet der Republik Zypern andererseits.

Artikel 13

Geltungsdauer

(1) Dieses Abkommen wird für die Laufzeit des Programms MEDIA II geschlossen (bis zum 31. Dezember 2000).

(2) Wird MEDIA II geändert, kann das vorliegende Abkommen neu verhandelt oder beendet werden. Die Republik Zypern wird von der Gemeinschaft über Änderungen des Programms innerhalb eines Monats nach ihrer Annahme unterrichtet. Innerhalb weiterer zwei Monate kann jede der Vertragsparteien eine Neuverhandlung oder Beendigung des Abkommens verlangen. Im Falle der Beendigung verhandeln die Vertragsparteien über praktische Fragen in bezug auf offenstehende Verpflichtungen.

(3) Die Vertragsparteien können jederzeit eine Überprüfung des Abkommens verlangen. Hierzu übermitteln sie der anderen Vertragspartei ein entsprechendes Ersuchen. Die Vertragsparteien können den Gemeinsamen Ausschuß beauftragen, das Ersuchen zu prüfen und gegebenenfalls Empfehlungen vorzulegen, insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien mitgeteilt haben, daß sie ihre jeweils erforderlichen Verfahren abgeschlossen haben.

Artikel 15

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

(1) ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 25.

(2) ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 33.

ANHANG

FINANZBEITRAG DER REPUBLIK ZYPERN ZU MEDIA II

1. Der Finanzbeitrag der Republik Zypern dient zur Deckung:

- der Fördermittel aus dem Programm für zypriotische Teilnehmer;

- der Fördermittel aus dem Programm für ein MEDIA-Desk von bis zu 50 % der Gesamtbetriebskosten;

- der Kosten, die infolge der Beteiligung der Republik Zypern bei der Verwaltung des Programms durch die Kommission zusätzlich entstehen.

Die Summe der Fördermittel aus dem Programm für zypriotische Empfänger und das zypriotische MEDIA-Desk darf nach Abzug der zusätzlichen Verwaltungskosten je Haushaltsjahr den von der Republik Zypern entrichteten Beitrag nicht überschreiten.

2. Ist der Beitrag der Republik Zypern zum Haushalt der Gemeinschaft nach Abzug der zusätzlichen Verwaltungskosten höher als die Summe der Fördermittel aus dem Programm für zypriotische Empfänger und das MEDIA-Desk, so überträgt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Überschuß auf das folgende Haushaltsjahr, d. h., er wird vom Beitrag für das folgende Jahr abgezogen. Etwaige Überschüsse bei Abschluß des Programms werden der Republik Zypern erstattet.

3. Die Republik Zypern leistet für 1998 einen Jahresbeitrag von 140 832 ECU. Davon dienen 9 858 ECU der Deckung der zusätzlichen Kosten für die Verwaltung des Programms, die der Kommission durch die Beteiligung der Republik Zypern entstehen.

1999 beträgt der Jahresbeitrag Zyperns 172 290 ECU. Davon dienen 12 060 ECU der Deckung der zusätzlichen Kosten für die Verwaltung des Programms, die der Kommission durch die Beteiligung der Republik Zypern entstehen.

Sofern die Haushaltsbehörde die alljährliche Zuweisung von Programmitteln entsprechend der jeweils geltenden Finanziellen Vorausschau genehmigt, hat die Republik Zypern im Jahr 2000 den gleichen Beitrag zu entrichten wie 1999.

4. Es gilt die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere in bezug auf die Verwaltung des Beitrags Zyperns.

Unmittelbar nach Inkrafttreten des Abkommens und zu Beginn jeden Jahres übermittelt die Kommission der Republik Zypern eine Zahlungsaufforderung für den gemäß dem Abkommen fälligen Beitrag.

Dieser Beitrag wird in Ecu angegeben und auf ein Ecu-Konto der Kommission überwiesen.

Die Republik Zypern zahlt ihren Beitrag zu den jährlichen Kosten gemäß diesem Abkommen innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Zahlungsaufforderung. Der Zinssatz entspricht dem Satz, den der Europäische Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für Transaktionen in Ecu für den Monat des Fälligkeitsdatums anwendet, zuzüglich 1,5 Prozentpunkten.