51998PC0139

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren /* KOM/98/0139 endg. - CNS 96/0039 */

Amtsblatt Nr. C 123 vom 22/04/1998 S. 0020


Geänderter Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1) (98/C 123/11) KOM(1998) 139 endg. - 96/0039(CNS)

(Gemäß Artikel 189a Absatz 2 des EG-Vertrags von der Kommission vorgelegt am 11. März 1998)

Der Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren [KOM(96) 49 endg. - 96/0039 (CNS)] wird wie folgt geändert:

1. Der fünfte und der sechste Erwägungsgrund werden durch folgenden Erwägungsgrund ersetzt:

"Infolge der Änderungen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates (¹) an den verschiedenen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen im Agrarsektor vorgenommen wurden, unterliegt die Gewährung von Erstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden, der Bedingung, daß diese Erstattungen mit den Verpflichtungen konform sind, die die Gemeinschaft gemäß Artikel 228 EG-Vertrag eingegangen ist; die zur Einhaltung dieser Verpflichtungen erforderlichen Bestimmungen können nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 erlassen werden.

(¹) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 105."

2. In Artikel 1 Absatz 2 wird an der Stelle, die sich auf die Änderung von Artikel 2 Absatz 1 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 bezieht, der Passus "Bei den in Tabelle 2 des Anhangs B genannten Waren besteht der Agrarteilbetrag der Abgabe aus einem Teil des einheitlichen Wertzolls für die Einfuhr dieser Waren." durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Bei den in Tabelle 2 des Anhangs B genannten Waren besteht der Agrarteilbetrag der Abgabe aus einem Teil der Abgabe für die Einfuhr dieser Waren."

3. In Artikel 1 wird Absatz 3 gestrichen. Aus den Absätzen 4 bis 10 werden die Absätze 3 bis 9.

4. In Artikel 2 wird der zweite Unterabsatz gestrichen.

Erklärung der Kommission

"Die Kommission wird in Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide und ähnlicher Bestimmungen der anderen gemeinsamen Marktorganisationen, die die Gewährung von Erstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse vorsehen, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden, und nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 geeignete Maßnahmen vorschlagen, um zu gewährleisten, daß die Zahlung der betreffenden Erstattungen in den Grenzen erfolgt, die sich aus den gemäß Artikel 228 EG-Vertrag geschlossenen Abkommen ergeben."

(1) ABl. C 105 vom 11.4.1996.