Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen in verschiedenen Haltungssystemen /* KOM/98/0135 endg. - CNS 98/0092 */
Amtsblatt Nr. C 123 vom 22/04/1998 S. 0015
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen in verschiedenen Haltungssystemen (98/C 123/10) KOM(1998) 135 endg. - 98/0092(CNS) (Von der Kommission vorgelegt am 12. März 1998) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Am 7. März 1988 hat der Rat die Richtlinie 88/166/EWG betreffend das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 131/86 (Nichtigkeitserklärung der Richtlinie 86/113/EWG des Rates vom 25. März 1986 zur Festsetzung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen in Käfigbatteriehaltung) (1) erlassen. Gemäß Artikel 9 der Richtlinie 86/113/EWG ist die Kommission verpflichtet, bis zum 1. Januar 1993 einen Bericht über den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse über das Wohlbefinden von Hennen in den verschiedenen Systemen zur Haltung dieser Tiere sowie über die Bestimmungen des Anhangs vorzulegen und diesem gegebenenfalls geeignete Anpassungsvorschläge beizufügen. Als Vertragspartner des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (im folgenden "Übereinkommen" genannt) ist die Gemeinschaft verpflichtet, die in diesem Übereinkommen verankerten Tierschutzprinzipien zu respektieren, denen zufolge Tiere ihren physiologischen und ethnologischen Bedürfnissen entsprechend untergebracht, ernährt und gepflegt werden müssen. Der im Rahmen des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen eingesetzte Ständigen Ausschuß hat 1995 eine detaillierte Empfehlung zur Haltung von Hausgefluegel, zu dem auch Legehennen gehören, abgegeben. Der Schutz von Legehennen fällt in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft. Die Kommission ist in ihrem Bericht, der auf einer Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses beruht, zu dem Schluß gelangt, daß Hennen in den gängigen Batteriekäfigen unzulänglich geschützt sind und daß diese Käfigsysteme bestimmten Bedürfnissen dieser Tiere nicht gerecht werden. Ferner gibt es Anhaltspunkte dafür, daß Hennen auch in anderen Haltungssystemen schlecht geschützt sind, wenn eine gute Betriebsführung nicht dauerhaft gewährleistet ist. Damit die Gemeinschaft ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nachkommen kann und um unterschiedliche einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die die Wettbewerbsbedingungen verzerren und dadurch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten, zu harmonisieren, sollten Mindestanforderungen für den Schutz von Legehennen in sämtlichen Haltungssystemen festgelegt werden. Abweichend von den allgemeinen Auflagen für die Legehennenhaltung kann die Verwendung von Käfigen unter bestimmten Voraussetzungen, einschließlich struktureller Verbesserungen und eines größeren Platzangebots, weiterhin zugelassen werden. Die Studien über den Schutz der Legehennen in verschiedenen Haltungssystemen sollen fortgesetzt werden, damit insbesondere geprüft werden kann, ob eine Ausnahmeregelung für Käfigsysteme zweckmäßig ist. Die Kommission sollte einen weiteren Bericht vorlegen und diesem erforderlichenfalls geeignete Vorschläge beifügen. Die Verordnung (EG) Nr. 950/97 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur sieht Investitionsbeihilfen für die Anpassung landwirtschaftlicher Betriebe vor. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier wurden allgemeine Vorschriften für die Etikettierung von Eiern und Eierverpackungen festgelegt. Die Kommission wird geeignete Vorschläge machen, um diese Verordnung zu ändern und die derzeitige fakultative Angabe der Haltungssysteme durch die verbindlich vorgeschriebene Kennzeichnung von Konsumeiern zu ersetzen. Aus Gründen der Klarheit und Rationalität empfiehlt es sich, die Richtlinie 88/166/EWG aufzuheben und zu ersetzen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 (1) Diese Richtlinie enthält Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen in verschiedenen Haltungssystemen. (2) Nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen des Vertrags können die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet Schutzvorschriften für Legehennen erlassen, die über die Vorschriften dieser Richtlinie hinausgehen. In diesem Fall unterrichten sie die Kommission entsprechend. Artikel 2 Zum Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen: 1. "Legehennen": für die Eiererzeugung gehaltene ausgewachsene Legehennen der Art Gallus gallus; 2. "Nest": gesonderte Fläche zur Eiablage für einzelne Hennen oder Gruppen von Hennen; 3. "Einstreu": Material wie z. B. Sägespäne, Stroh, Sand, Gras usw., das die Tiere manipulieren können; 4. "Batteriekäfig": jeder geschlossene Raum zur Haltung von Legehennen in einem Käfig; 5. "Ausgestalteter Käfig": mit Einstreu, Sitzstangen und Nistkasten ausgestatteter Batteriekäfig. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß ab 1. Januar 1999 alle neu gebauten oder umgebauten Haltungsanlagen sowie alle erstmals in Betrieb genommenen Haltungssysteme folgende Mindestanforderungen erfuellen: a) Für die Eiablage ist mindestens ein Einzelnest für je 8 Legehennen bzw. - bei Verwendung von Gemeinschaftsnestern - mindestens 1 m² Nestfläche für 100 Tiere vorgesehen. Besteht die Gruppe aus weniger als 8 Legehennen, so steht für jede Einheit ein Einzelnest zur Verfügung; b) für alle Tiere stehen, in mindestens 10 cm Höhe über dem Erd- oder Käfigboden angeordnet, geeignete Sitzstangen ohne scharfe Kanten und einem Platzangebot von mindestens 15 cm/Tier zur Verfügung. Der horizontale Abstand zwischen den Stangen darf 1 m nicht überschreiten; c) es ist Einstreu zum Sandbaden der Tiere vorgesehen; d) bei Verwendung von Futterketten ist für jedes Tier eine Freßplatzbreite von mindestens 10 cm, bei Rundtrögen von mindestens 4 cm, vorgesehen; e) bei Rinnentränken ist für jedes Tier eine Trinkplatzbreite von mindestens 10 cm vorgesehen. Werden Trinknäpfe oder Nippeltränken verwendet, so stehen für jeweils 10 Tiere mindestens ein Napf bzw. eine Nippeltränke zur Verfügung. Besteht die Gruppe aus weniger als 10 Tieren, so befinden sich mindestens zwei Nippeltränken oder zwei Trinknäpfe in Reichweite dieser Gruppe; f) der Boden ist so beschaffen, daß die nach vorne gerichtete Kralle beider Ständer nicht abrutschen können. (2) Bei Anwendung von Haltungssystemen, bei denen sich die Tiere zwischen verschiedenen Ebenen frei bewegen können, oder von Flat-Deck-Anlagen, bei denen die Käfige in einer Ebene liegen, müssen über die Anforderungen gemäß Absatz 1 hinaus folgende Bedingungen erfuellt sein: a) In Haltungssystemen mit verschiedenen Ebenen beträgt der Höhenabstand zwischen den Ebenen mindestens 50 cm; b) die Fütterungs- und Tränkanlagen sind gleichmäßig verteilt; c) die zuständige Behörde kann das Stutzen von Schnäbeln zulassen, mit der Einschränkung, daß nur Schnäbel von höchstens 10 Tage alten Tieren gestutzt werden; d) mindestens die Hälfte der Bodenfläche ist eingestreut, wobei die Einstreu stets eine lockere Struktur aufweisen muß, die zum Picken, Scharren und Sandbaden geeignet ist. (3) Werden ausgestaltete Käfige verwendet, so müssen über die Anforderungen gemäß Absatz 1 hinaus folgende Bedingungen erfuellt sein: a) die Käfige sind an allen Stellen mindestens 50 cm hoch; b) die Schnäbel der Tiere dürfen in keinem Fall gestutzt werden. (4) Unbeschadet des Artikels 9 können die Mitgliedstaaten, um die Verwendung von Batteriekäfigen zu ermöglichen, Abweichungen von Absatz 1 Buchstabe a) und c) zulassen, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind: a) Jeder Henne stehen mindestens 800 cm² horizontal bemessene und uneingeschränkt nutzbare Käfigfläche zur Verfügung; b) die Käfige sind an allen Stellen mindestens 50 cm hoch; c) die Käfige sind mit behördlich zugelassenen Scharrvorrichtungen zum Kürzen der Krallen und mit geeigneten Sitzstangen ausgestattet; d) die Käfige lassen sich vorderseitig ganz öffnen oder sie sind mit entsprechend großen Öffnungen an anderen Käfigseiten ausgestattet, die eine Verletzung der Tiere ausschließen; e) zur Erleichterung der Tierkontrolle, Käfigbeschickung und Käfigräumung sind die Gänge zwischen den Käfigreihen mindestens 1 m breit; f) der Neigungswinkel des Bodens darf 14 % bzw. 8° nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können jedoch eine stärkere Neigung zulassen, wenn der Boden nicht aus rechteckigem Maschendraht besteht; g) das Stutzen der Schnäbel ist unzulässig. (5) Ist eine Ausnahme gemäß Absatz 4 gewährt worden, so überprüft der betreffende Mitgliedstaat in jedem Falle, ob die in dem Absatz festgelegten Bedingungen eingehalten wurden. (6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Mindestanforderungen ab 1. Januar 2009 auf alle Haltungssysteme angewendet werden. Artikel 4 (1) Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 2008 die Verwendung von Batteriekäfigen genehmigen, die am 1. Januar 1999 in Gebrauch und höchstens 10 Jahre alt sind, sofern sie folgende Mindestanforderungen erfuellen: a) Jeder Legehenne steht eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene Käfigfläche von mindestens 450 cm² zur Verfügung, jedoch hochgezogene Ränder (Ablenkplatten) zur Vermeidung von Futterverlusten, durch die die verfügbare Fläche möglicherweise verringert wird, nicht mitgerechnet; b) den Tieren steht ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog von mindestens 10 cm Länge, multipliziert mit der Zahl der im Käfig befindlichen Tiere, zur Verfügung; c) sofern keine Nippeltränken oder Trinknäpfe vorhanden sind, ist jeder Batteriekäfig mit einer Rinnentränke gleicher Länge wie der unter Buchstabe b) genannte Futtertrog ausgestattet. Bei Tränkvorrichtungen mit Leitungsanschluß befinden sich mindestens zwei Nippeltränken oder Trinknäpfe in Reichweite jedes Käfigs; d) bei Batteriekäfigen sind mindestens 65 % der Käfigfläche mindestens 40 cm hoch; an keiner Stelle darf die Käfighöhe unter 35 cm liegen; e) der Boden von Batteriekäfigen ist so beschaffen, daß die nach vorn gerichteten Krallen beider Ständer nicht abrutschen können. Der Neigungswinkel des Bodens darf 14 % bzw. 8° nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können jedoch eine stärkere Neigung zulassen, wenn der Boden nicht aus rechteckigem Maschendraht besteht; f) das Stutzen der Schnäbel ist unzulässig. (2) Batteriekäfige, die am 1. Januar 1999 über 10 Jahre alt sind, können, sofern sie die in Absatz 1 festgelegten Mindestanforderungen erfuellen, von der zuständigen Behörde fallweise für einen Zeitraum genehmigt werden, der in keinem Fall über den 31. Dezember 2003 hinausgeht. (3) Ab 1. Januar 2004 wird die in Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels festgelegte Fläche je Legehenne jedoch auf eine Mindestfläche von 550 cm2/Henne erhöht. Artikel 5 (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die Haltungsbedingungen für Legehennen den im Anhang festgelegten Anforderungen entsprechen. (2) Die Vorschriften des Anhangs können nach dem Verfahren des Artikels 8 geändert werden, um dem wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen. Artikel 6 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß unter der Verantwortung der zuständigen Behörde kontrolliert wird, ob die Vorschriften dieser Richtlinie und ihres Anhangs eingehalten werden. Diese Kontrollen, die im Rahmen anderer Kontrollen stattfinden können, müssen jedes Jahr eine statistisch repräsentative Anzahl der unterschiedlichen Haltungssysteme der einzelnen Mitgliedstaaten erfassen. (2) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 8 Verfahrensvorschriften für die in Absatz 1 genannten Kontrollen fest. (3) Alle zwei Jahre, spätestens jedoch am letzten Arbeitstag im April und erstmals bis 30. April 2001, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Ergebnisse der Kontrollen mit, die gemäß diesem Artikel in den vergangenen zwei Jahren durchgeführt worden sind, einschließlich der Zahl der Kontrollen gemessen an der Zahl der Haltungsbetriebe in ihrem Hoheitsgebiet. Artikel 7 Tierärztliche Sachverständige der Kommission können, wenn dies zur einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Kontrollen vor Ort durchführen. Die Kontrollbeauftragten treffen dabei alle nötigen persönlichen Hygienevorkehrungen, um jedes Risiko einer Seuchenübertragung auszuschließen. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, gewährt den Sachverständigen jede zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung. Die Kommission unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates über die Kontrollergebnisse. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats trifft alle notwendigen Maßnahmen, um den Kontrollergebnissen Rechnung zu tragen. Die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 8 erlassen. Artikel 8 Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so gelten folgende Bestimmungen: a) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ständigen Veterinärausschuß (im folgenden "Ausschuß" genannt) einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. b) Die Stellungnahme wird ins Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß seine Stellungnahme ins Protokoll aufgenommen wird. c) Die Kommission berücksichtigt so weit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat. Artikel 9 Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens zum 1. Januar 2006 einen auf der Grundlage der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses erstellten Bericht über Haltungssysteme für Legehennen, die den Anforderungen zum Schutz von Legehennen aus pathologischer, tierzüchterischer, physiologischer, verhaltensmäßiger und sozioökonomischer Sicht Rechnung tragen, gegebenenfalls mit Vorschlägen, um Haltungssysteme auslaufen zu lassen, die diese Anforderungen nicht erfuellen. Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit über diese Vorschläge innerhalb von drei Monaten nach ihrer Vorlage. Artikel 10 Die Richtlinie 88/166/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 1999 aufgehoben. Artikel 11 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Januar 1999 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften gemäß Absatz 1 erlassen, so nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 12 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft in Kraft. Artikel 13 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. (1) ABl. L 74 vom 19.3.1988, S. 83. ANHANG 1. Materialien, die zum Bau von Gefluegelstallungen verwendet werden, und insbesondere Ausrüstungen, mit denen die Tiere in Berührung kommen können, dürfen den Tieren nicht schaden und müssen sich leicht zu reinigen und desinfizieren lassen. Die Stallungen müssen so gebaut sein, daß sich die Tiere nicht verletzen können. 2. Bis zum Erlaß einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften sind die elektrischen Leitungen und Anlagen nach einzelstaatlichen Vorschriften so zu installieren, daß Elektroschocks vermieden werden. 3. Das Gebäude ist so zu isolieren, zu beheizen und zu belüften, daß Luftzirkulation, Staubgehalt, Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Gaskonzentrationen auf einem Niveau gehalten werden, das den Tieren nicht schadet. 4. Alle automatisierten oder mechanischen Anlagen, von denen Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere abhängen, müssen mindestens zweimal täglich kontrolliert werden. Bei Feststellung von Systemfehlern sind diese unverzüglich zu beheben. Ist dies nicht möglich, so sind zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere und bis zur Behebung des Fehlers geeignete Vorkehrungen zu treffen, indem insbesondere auf alternative Fütterungsmethoden angewendet und ein tiergerechtes Lebensumfeld gewährleistet werden. Bei künstlicher Belüftung sind für den Fall eines Systemausfalls ein geeignetes Notaggregat, das eine zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere erforderliche Luftumwälzung gewährleistet, sowie eine Alarmanlage zur Anzeige von Systemausfällen vorzusehen. Die Alarmanlage muß regelmäßig überprüft werden. Schriftliche Aufzeichnungen über alle Mängel und die daraufhin getroffenen Maßnahmen sind zur Einsicht durch die zuständige Behörde für einen von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitraum, zumindest jedoch für drei Jahre, im Betrieb zur Verfügung zu halten. 5. Die Tiere dürfen nicht ständig im Dunkeln gehalten werden. Für eine artgerechte Haltung, die den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere gerecht wird, ist entsprechend den klimatischen Verhältnissen in den Mitgliedstaaten für natürliche und künstliche Beleuchtung zu sorgen. In letzterem Fall muß die Beleuchtung zumindest in der Zeit gewährleistet sein, in der normalerweise Tageslicht herrscht (d. h. zwischen 9.00 und 17.00 Uhr). Außerdem muß eine (fest installierte und mobile) Lichtquelle vorhanden sein, die ausreicht, um die Tiere jederzeit kontrollieren zu können. Bei künstlicher Beleuchtung muß den Tieren jedoch eine angemessene Ruhezeit zugestanden werden, in der die Lichtintensität so weit reduziert wird, daß die Tiere richtig ruhen können. Bei Bodenhaltung ist die Lichtintensität konstant zu halten. 6. Alle Tiere müssen mindestens zweimal täglich vom Besitzer oder Halter kontrolliert werden. Tägliche schriftliche Aufzeichnungen über diese Kontrollen und die daraufhin getroffenen Maßnahmen sind zur Einsicht durch die zuständige Behörde für einen von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitraum, zumindest jedoch für drei Jahre, im Betrieb zur Verfügung zu halten. Bei nicht gesund aussehenden Tieren, einschließlich Verhaltensstörungen, muß die Ursache ermittelt werden, und es sind geeignete Abhilfemaßnahmen (z. B. Behandlung, Absonderung, Tötung oder Anpassung der Umweltfaktoren) zu treffen. Wird das Unwohlsein auf einen Umweltfaktor innerhalb der Produktionseinheit zurückgeführt, der nicht unbedingt sofort korrigiert werden muß, so ist der Mißstand zu beheben, wenn die Anlage geräumt ist und bevor die nächste Hennenpartie aufgestallt wird. Sprechen die Tiere auf die Abhilfemaßnahmen des Halters nicht an, so ist unverzüglich ein Tierarzt hinzuziehen. 7. Gebäude, Ausrüstungen und Geräte, die für die Tiere verwendet werden, sind ordnungsgemäß zu reinigen und zu desinfizieren, um Kreuzinfektionen und die Vermehrung von Krankheitserregern zu vermeiden. Kot und Futterreste müssen so oft wie nötig entfernt werden, um die Geruchsbildung zu minimieren und keinen Anziehungspunkt für Fliegen oder Nagetiere zu schaffen. Die Gebäude- oder Käfigteile, mit denen die Tiere in Berührung kommen, sind nach jeder Räumung der Stalleinheit und vor Aufstallung der nächsten Hennenpartie gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. 8. Stallungen mit vier oder mehr Käfigetagen sind nur zulässig, wenn fest installierte Laufstege oder andere zugelassene Vorrichtungen die Tierkontrolle in den oberen Käfigen ermöglichen und das Herausnehmen von Tieren aus den Käfigen erleichtern. 9. Außer in Fällen therapeutischer oder prophylaktischer Behandlung müssen alle Tiere täglich Zugang zu geeignetem, nahrhaftem und hygienisch einwandfreiem Futter und ausreichend frischem Trinkwasser haben. 10. Fütterungs- und Tränkanlagen müssen so konzipiert, gebaut, installiert und instand gehalten sein, daß Futtermittel und Wasser möglichst nicht kontaminiert werden. 11. Zur Pflege der Tiere muß genügend qualifiziertes Fachpersonal zur Verfügung stehen, das mit dem betreffenden Haltungssystem vertraut ist. 12. Das Kupieren von Flügeln und das Einkerben oder Durchtrennen von Sehnen ist grundsätzlich verboten. Erweist es sich als unerläßlich, die Flugfähigkeit eines Tieres einzuschränken, so können die Flugfedern eines Flügels von einem Fachmann gestutzt werden. 13. Die Tiere sind vor Raubtieren und Klimaextremen angemessen zu schützen. 14. Gebäude, Käfige und Einfriedungen müssen so konzipiert sein, daß die Tiere nicht entweichen können.