51998PC0131(04)

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über Strukturmaßnahmen im Fischereisektor /* KOM/98/0131 endg. - CNS 98/0116 */

Amtsblatt Nr. C 176 vom 09/06/1998 S. 0044


Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES über Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (98/C 176/04) KOM(98) 131 endg. - 98/0116 (CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 19. März 1998)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinsame Fischereipolitik trägt zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele des Artikels 39 des Vertrages bei. Die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (1), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, fördert die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen Bestandserhaltung und -bewirtschaftung einerseits und zwischen Fischereiaufwand und dauerhafter und rationeller Nutzung dieser Ressourcen andererseits.

(2) Die Strukturmaßnahmen im Sektor Fischerei und Aquakultur ("der Sektor") müssen zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik und der Ziele des Artikels 130 EG-Vertrag beitragen.

(3) Durch die Einbeziehung der Strukturmaßnahmen des Sektors in die Strukturfondsregelung im Jahr 1993 wurde das Zusammenwirken der Gemeinschaftsmaßnahmen verbessert und auf kohärentere Weise zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beigetragen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. ..../.. des Rates vom ... mit allgemeinen Bestimmungen zu den Strukturfonds sieht eine vollständige Revision der strukturpolitischen Funktionsmechanismen vor, die zum 1. Januar 2000 abgeschlossen sein muß. Die Strukturmaßnahmen im Sektor fallen unter die von dem genannten Zeitpunkt an geltenden Strukturfondsziele 1 und 2. Daher empfiehlt es sich, die Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (2) aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen, in der die erforderlichen Bestimmungen für einen Übergang ohne Unterbrechung der Strukturmaßnahmen festgelegt sind.

(5) Die Planung der Maßnahmen zur Begleitung der Umstrukturierung der Fangflotten und der rein regionale Charakter der Ziel-2-Pogrammplanung sind nicht miteinander vereinbar. Dieses Problem besteht nicht im Rahmen von Ziel 1.

(6) Deshalb ist es angebracht, die Maßnahmen zur Begleitung der Umstrukturierung der Fangflotten nicht in die Ziel-2-Programmplanung einzubeziehen. Es empfiehlt sich, für diese Maßnahmen Mittel aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, mit dem Ziel bereitzustellen, sie in allen nicht unter Ziel 1 fallenden Regionen, einschließlich der Ziel-2-Gebiete, durchzuführen. Diese getrennte Behandlung berührt nicht die Durchführung der übrigen Strukturmaßnahmen im Sektor, die weiterhin im Rahmen von Ziel 2 geplant werden.

(7) Außerdem muß die Gemeinschaft bei sämtlichen Strukturmaßnahmen des Sektors auch in anderen als den Ziel-1- und -2-Gebieten finanziell eingreifen können. Es empfiehlt sich, auch für diese Fälle Mittel aus dem EAGFL, Abteilung Garantie bereitzustellen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Strukturmaßnahmen, die gemäß der vorliegenden Verordnung mit der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft im Sektor Fischerei und Aquakultur sowie Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse ("Sektor") ergriffen werden, tragen zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele der Artikel 39 und 130 a EG-Vertrag sowie der Ziele der Verordnungen (EWG) Nr. 3760/92 und (EG) Nr. ..../.. bei.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen dienen folgenden Zwecken:

a) Beitrag zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Fischereiressourcen und ihrer Nutzung;

b) Verstärkung der Wettbewerbsfähigkeit der betrieblichen Strukturen und Aufbau von wirtschaftlichen rentablen Unternehmen im Sektor;

c) Verbesserung der Versorgungslage sowie der Valorisierung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur;

d) Beitrag zur Neubelebung der von der Fischerei abhängigen Gebiete.

(3) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kann nach den Bestimmungen der Artikel 2 und 3 für Maßnahmen gewährt werden, die zur Erreichung einer oder mehrerer der in Absatz 2 genannten Zwecke beitragen.

(4) Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 5 legt der Rat die Interventionsbereiche der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Strukturmaßnahmen fest.

Artikel 2

(1) Es wird ein Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei ("FIAF") geschaffen.

(2) Die Maßnahmen, die mit der finanziellen Beteiligung des FIAF ergriffen werden, fallen unter die Ziele 1 und 2 der Strukturfonds. Sie betreffen sämtliche Strukturmaßnahmen des Sektors mit Ausnahme der Maßnahmen gemäß Artikel 3.

(3) Das FIAF beteiligt sich gemäß den Artikeln 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. ..../.. an der Finanzierung von:

a) innovativen Maßnahmen, namentlich transnationalen Maßnahmen sowie zur Vernetzung der Marktteilnehmer und der von der Fischerei abhängigen Küstengebiete;

b) Maßnahmen technischer Hilfe.

Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. ..../.. wird der Geltungsbereich der Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a) durch die Entscheidung über eine Beteiligung der Fonds ausgeweitet auf Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. ..../98 (EFRE), (EG) Nr. ..../98 (ESF) und (EG) Nr. ..../98 (EAGFL) des Rates finanziert werden können, um alle Maßnahmen einzubeziehen, die für die Durchführung der innovativen Maßnahmen erforderlich sind.

Artikel 3

Der EAGFL, Abteilung Garantie, beteiligt sich an der Finanzierung:

a) von Maßnahmen zur Begleitung der Umstrukturierung der Flotten in nicht unter Ziel 1 fallenden Regionen,

b) sämtlicher Strukturmaßnahmen des Sektors in anderen als Ziel-1- und Ziel-2-Gebieten.

Artikel 4

Die finanzielle Beteiligung an jeder Einzelmaßnahme nach Artikel 1 Absatz 3 darf nicht den Hoechstbetrag übersteigen, der nach dem Verfahren des Artikels 5 festzusetzen ist.

Artikel 5

Unbeschadet des Artikels 6 legt der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 43 EG-Vertrag spätestens am . . . die Modalitäten und Bedingungen für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Strukturmaßnahmen gemäß den Artikeln 2 und 3 fest.

Artikel 6

(1) Die Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 4028/86 (3) und (EWG) Nr. 4042/89 (4) des Rates bleiben für Zuschußanträge gültig, die vor dem 1. Januar 1994 eingereicht wurden.

(2) Die Teile der gebundenen Beträge für Beteiligungen an Vorhaben, die die Kommission zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Dezember 1993 im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 genehmigt hat und für die spätestens sechs Jahre und drei Monate nach Zuschußbewilligung kein abschließender Zahlungsantrag bei der Kommission eingereicht worden ist, werden von der Kommission unbeschadet der Vorhaben, die aus rechtlichen Gründen ausgesetzt sind, spätestens sechs Jahre und neun Monate nach dem Zeitpunkt der Zuschußbewilligung automatisch freigegeben, wobei die zu Unrecht gezahlten Beträge zurückzuzahlen sind.

Artikel 7

Die Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2000 aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 8

Die Übergangsbestimmungen nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. ..../.. gelten entsprechend.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu . . .

Im Namen des Rates

. . .

(1) ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1.

(2) ABl. L 193 vom 31.7.1993, S. 1.

(3) ABl. L 376 vom 31.12.1986, S. 7.

(4) ABl. L 388 vom 31.12.1989, S. 1.