51998PC0126

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Handelsverkehr /* KOM/98/0126 endg. - COD 98/0099 */

Amtsblatt Nr. C 168 vom 03/06/1998 S. 0013


Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Handelsverkehr (98/C 168/09) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(1998) 126 endg. - 98/0099(COD)

(Von der Kommission vorgelegt am 23. April 1998)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 100a,

gestützt auf den Vertrag der Kommission,

gestützt auf die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b EG-Vertrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In seiner Entschließung (1) zum Integrierten Programm für KMU und das Handwerk (2) bittet das Parlament die Kommission nachdrücklich, Vorschläge zur Behandlung des Problems Zahlungsverzug zu unterbreiten.

(2) Am 12. Mai 1995 verabschiedete die Kommission eine Empfehlung über die Zahlungsfristen im Handelsverkehr (3).

(3) In seiner Entschließung zu der Empfehlung der Kommission über die Zahlungsfristen im Handelsverkehr (4) fordert das Europäische Parlament die Kommission auf, die Umwandlung ihrer Empfehlung in einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates in Erwägung zu ziehen, der möglichst bald vorgelegt werden sollte.

(4) Am 29. Mai 1997 verabschiedete der Wirtschafts- und Sozialausschuß eine Stellungnahme zu dem "Grünbuch - Das öffentliche Auftragswesen in der Europäischen Union: Überlegungen für die Zukunft" (5), in der maximale Zahlungsfristen und Verzugszinsen für öffentliche Auftraggeber vorgeschlagen wurden.

(5) Am 4. Juni 1997 veröffentlichte die Kommission einen Aktionsplan für den Binnenmarkt (6), in dem betont wird, daß sich der Zahlungsverzug zunehmend zu einem ernsthaften Hindernis für den Erfolg des Binnenmarkts entwickelt.

(6) Am 17. Juli 1997 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung - Bericht über Zahlungsverzug im Handelsverkehr (7), in der die Ergebnisse einer Bewertung der Auswirkungen ihrer Empfehlung vom 12. Mai 1995 zusammengefaßt sind.

(7) Für Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere, verursacht Zahlungsverzug große Verwaltungs- und Finanzlasten; überdies ist Zahlungsverzug einer der Hauptgründe für Konkurse und führt zu dem Verlust zahlreicher Arbeitsplätze.

(8) Die Unterschiede zwischen den Zahlungsbestimmungen und -praktiken in den Mitgliedstaaten beeinträchtigen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts; ein Gläubiger, der Forderungen von Schuldnern in verschiedenen Mitgliedsstaaten eintreiben muß, sieht sich mit einer Vielzahl von unterschiedlichen Bestimmungen konfrontiert, was die Eintreibung von Schulden zu einem schwierigen, zeitaufwendigen und kostspieligen Verfahren macht.

(9) Dies hat eine beträchtliche Einschränkung des Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten zur Folge; dies widerspricht Artikel 7a EG-Vertrag, da Unternehmer in der Lage sein sollen, im gesamten Binnenmarktbereich unter Bedingungen Handel zu treiben, die gewährleisten, daß grenzüberschreitender Handel nicht größere Risiken mit sich bringt als Inlandsverkäufe; es käme zu einer Wettbewerbsverzerrung, wenn unterschiedliche Regeln für Binnen- und grenzüberschreitenden Handel bestuenden.

(10) Aus den jüngsten Statistiken geht hervor, daß sich in vielen Mitgliedstaaten im günstigsten Falle keine Verbesserung der Zahlungsdisziplin seit Annahme der Empfehlung vom 12. Mai 1995 ergeben hat;

(11) Entsprechend dem in Artikel 3b EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip kann das Ziel der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Binnenmarkt auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden, wenn sie einzeln tätig werden; dieses Ziel kann daher besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Diese Richtlinie beschränkt sich auf das zur Erreichung dieses Ziels notwendige Mindestmaß und geht nicht über das dazu Erforderliche hinaus.

(12) Zahlungsverzug ist ein Vertragsbruch, der Schuldner in den meisten Mitgliedstaaten durch niedrige Verzugszinsen und/oder langsame Schadensersatzverfahren finanziell begünstigt; um diese negative Entwicklung umzukehren, ist ein durchgreifender Wandel erforderlich; die Folgen des Zahlungsverzugs müssen sowohl von der Überschreitung der Zahlungsfristen abschrecken als auch für einen vollen Ausgleich der damit verbundenen Kosten der Gläubiger sorgen.

(13) Der Eigentumsvorbehalt als Mittel zur Beschleunigung der Zahlungen wird derzeit durch Unterschiede des nationalen Rechts behindert; es muß sichergestellt werden, daß Gläubiger den Eigentumsvorbehalt in der ganzen Gemeinschaft geltend machen und dabei auf eine einheitliche Klausel, die in allen Mitgliedstaaten anerkannt wird, zurückgreifen können.

(14) Die Folgen des Zahlungsverzugs können jedoch nur abschreckend wirken, wenn sie mit Beitreibungsverfahren gekoppelt sind, die schnell, wirksam und für den Gläubiger kostengünstig arbeiten; nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Artikel 6 EG-Vertrag sollten diese Verfahren Gläubigern aus allen Mitgliedstaaten unabhängig von ihrem Wohnsitz zur Verfügung stehen.

(15) Behörden leisten in großem Umfang Zahlungen an Unternehmen; eine strenge Zahlungsmoral öffentlicher Auftraggeber würde sich auf Dauer günstig auf die Wirtschaft auswirken; für Zahlungen der Kommission wurde bereits beschlossen, bestimmten Gläubigern das Recht auf Verzugszinsen einzuräumen, ohne daß es einer weiteren Rechtshandlung bedarf.

(16) Zur Anwendung dieser Richtlinie sollte die Kommission von einem Ausschuß mit beratender Funktion unterstützt werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Richtlinie findet auf sämtliche Zahlungen im Geschäftsverkehr Anwendung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

1. "Geschäftsverkehr": Geschäftsvorgänge zwischen einer oder mehreren natürlichen und juristischen Personen, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, oder zwischen natürlichen oder juristischen Personen und Behörden, die zu einem Austausch von Gütern oder Dienstleistungen gegen Entgelt führen;

2. "Zahlungsverzug": die Überschreitung der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfrist;

3. "Eigentumsvorbehalt": der Vorbehalt des Verkäufers am Eigentum des Kaufgegenstandes bis zu seiner vollständigen Bezahlung durch den Käufer;

4. "Behörde": ein Staat oder eine regionale oder örtliche Behörde, Körperschaft des öffentlichen Rechts oder Vereinigung aus einer oder mehreren Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist eine Einrichtung des Gemeinwohls ohne gewerbliche Ausrichtung, die Rechtspersönlichkeit besitzt und überwiegend vom Staat, regionalen oder örtlichen Behörden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts finanziert, von diesen verwaltet oder in bezug auf ihre Verwaltung beaufsichtigt wird oder deren Geschäftsführung, Verwaltungs- oder Aufsichtsrat zu mehr als der Hälfte aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, regionalen oder örtlichen Behörden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ernannt werden.

5. "Öffentlicher Auftrag": ein schriftlicher und entgeltlicher Vertrag, der zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einer Behörde im Sinne von Nummer 4 geschlossen wird.

KAPITEL II

Artikel 3

Fälligkeitstermin, Zinsen und Schadenersatz

(1) Die Mitgliedstaaten stellen folgendes sicher:

a) Der Fälligkeitstermin für die Forderungen darf 21 Tage ab Rechnungsdatum nicht überschreiten, sofern nach dem Vertrag oder den allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist.

b) Liegt keine Rechnung vor, kann das Rechnungsdatum nicht mit Gewißheit bestimmt werden oder liegt das Rechnungsdatum früher als das Lieferdatum, so ist der Fälligkeitstermin ab dem Lieferdatum der Güter oder dem Datum der Erbringung der Dienstleistungen zu errechnen.

c) Der Gläubiger hat Anspruch auf Verzinsung seiner Geldforderung durch den Schuldner, wenn auf diese bis zum Fälligkeitstermin nach den Buchstaben a) und b) nicht vollständig geleistet worden ist.

d) Die Zinsen fallen ab dem Tag nach dem Fälligkeitstermin an, ohne daß es einer vorherigen Mahnung bedarf.

e) Die Höhe der Verzugszinsen (der "gesetzliche Zinssatz"), auf die der Gläubiger Anspruch hat, ergibt sich aus der Summe des Repo-Satzes der Europäischen Zentralbank (der "Bezugszinssatz") zuzüglich mindestens acht Prozentpunkte ("Spanne"), sofern nach dem Vertrag oder den allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht etwas anderes bestimmt ist. Für Mitgliedstaaten, die nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, wird der Referenzzinssatz durch die jeweilige Zentralbank festgesetzt.

f) Der gesetzliche Zinssatz für den Zahlungsverzug paßt sich automatisch an die Verlängerung des in Buchstabe e) genannten Bezugszinssatzes an.

g) Der Gläubiger hat nicht nur Anspruch auf Verzugszinsen, sondern kann vom Schuldner auch vollen Ersatz des verursachten Schadens verlangen.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe e) genannte Spanne kann durch die Kommission gemäß dem in Artikel 9 genannten Verfahren geändert werden, wenn sich ergibt, daß der gesetzliche Zinssatz nicht mehr ausreicht, um den Käufer von einer verspäteten Zahlung abzuschrecken und um Verkäufer vollständig für den durch den Zahlungsverzug entstandenen Verlust, insbesondere für die Zinsen, die er für Überziehungskredite würde zahlen müssen, zu entschädigen.

Artikel 4

Eigentumsvorbehalt

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß der Verkäufer das Eigentum behält, wenn er den Käufer spätestens am Tag der Lieferung der Waren schriftlich den Eigentumsvorbehalt mitteilt.

Ist die Zahlungsfrist abgelaufen, ohne daß der Käufer bezahlt hat, so kann der Verkäufer die gelieferte Ware zurückverlangen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Ware in den Besitz des Käufers übergeht, geht die Gefahr für Schaden oder Verlust der Waren auf ihn über. Die Mitteilung des Eigentumsvorbehalts kann in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers, auf der Rechnung oder in einem Einzelvertrag erfolgen.

Die Mitgliedstaaten erkennen die Gültigkeit der im Anhang aufgeführten Klauseln oder Klauseln mit gleichwertiger Wirkung an.

(2) Absatz 1 findet nur auf eine Geldforderung Anwendung, auf die nicht in Teilleistung geleistet werden kann.

(3) Die Mitgliedstaaten regeln die Rechtswirkungen des Eigentumsvorbehalts hinsichtlich der nicht in dieser Richtlinie geregelten Gesichtspunkte in bezug auf den Schutz gutgläubiger Dritter.

Artikel 5

Beschleunigte Beitreibungsverfahren für unbestrittene Geldforderungen

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß ein beschleunigtes Beitreibungsverfahren für unbestrittene Geldforderungen besteht.

(2) Das beschleunigte Beitreibungsverfahren findet unabhängig von der Höhe des Forderungsbetrages Anwendung.

(3) Das beschleunigte Beitreibungsverfahren steht Gläubigern aus allen Mitgliedstaaten unabhängig von ihrem Wohnsitz offen.

(4) Der Gläubiger kann wählen, ob er von einer dritten Person vertreten werden will.

(5) Das Verfahren vor Gericht ist so gestaltet, daß ein Zeitraum von 60 Kalendertagen zwischen dem Datum des Eingangs des Antrags des Gläubigers und dem Datum der Unanfechtbarkeit des Vollstreckungsbescheids nicht überschritten wird.

Dieser Zeitraum läßt

a) die Anwendung von nationalen Vorschriften betreffend Mitteilungen und Zustellungen und

b) das Recht des Verfahrensgegners, die Schuld zu bestreiten,

unberührt.

Artikel 6

Vereinfachte Verfahren für geringe Geldforderungen

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß vereinfachte Verfahren für Geldforderungen bis zu einem Schwellenwert, der nicht weniger als 20 000 ECU betragen darf, zur Verfügung stehen. Mit diesen Verfahren ist ein einfacher, kostengünstiger Rechtsweg für die Beitreibung von Schulden zu schaffen.

Der Betrag von 20 000 ECU kann erforderlichenfalls von der Kommission zur Anpassung an die sich wandelnden wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß dem Verfahren des Artikels 9 geändert werden.

Diese Verfahren müssen den Gläubigern aus allen Mitgliedstaaten unabhängig von ihrem Wohnsitz offenstehen.

KAPITEL III

Artikel 7

Transparenz bei öffentlichen Aufträgen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß öffentliche Aufträge genaue Angaben über die von den Behörden angewendeten Zahlungsfristen und Fälligkeitstermine beinhalten. Insbesondere sind Fristen für die Abwicklung von Verfahren festzulegen, die dem eigentlichen Zahlungsvorgang vorgeschaltet sind, wie z. B. die Abnahmeverfahren bei öffentlichen Bauten.

Artikel 8

Rasche Zahlung, Fälligkeitstermin und Verzugszinsen von Amts wegen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß

1. der Fälligkeitstermin nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b) für die Zahlung vertraglich geschuldeter Beträge durch Behörden 60 Kalendertage nicht überschreitet; der Vertrag darf in keinem Fall über die genannte Hoechstfrist für die Zahlung hinausgehen;

2. ein Gläubiger bei Überschreiten des Fälligkeitstermins auf alle ausstehenden Beträge gegenüber der Behörde Anspruch auf Verzugszinsen in der gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d) und e) berechneten Höhe hat; die Behörde bezahlt die Verzugszinsen von Amts wegen ohne daß es eines Antrages bedarf;

3. es der Behörde nicht gestattet ist, den Gläubiger darum zu ersuchen oder von ihm zu verlangen, auf eines der Rechte nach diesem Artikel zu verzichten.

KAPITEL IV

Artikel 9

Ausschuß

Um das Funktionieren dieser Richtlinie zu überprüfen und insbesondere für die in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 6 erwähnten Fälle wird die Kommission von einem Ausschuß mit beratender Funktion unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage - erforderlichenfalls durch Abstimmung - festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 10

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei dem Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten können Vorschriften beibehalten oder erlassen, die strenger sind als die zur Erfuellung dieser Richtlinie notwendigen Maßnahmen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wesentlichen Gesetze, Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 12

Adressaten

Die Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. C 323 vom 21.11.1994, S. 19.

(2) KOM(94) 207 endg. vom 3.6.1994.

(3) ABl. L 127 vom 10.6.1995, S. 19.

(4) ABl. C 211 vom 22.7.1996, S. 43.

(5) ABl. C 287 vom 22.9.1997, S. 92.

(6) SEK(97) 1 endg. vom 4.6.1997, S. 8 und 38.

(7) ABl. C 216 vom 17.7.1997, S. 10.

ANHANG

Liste der Klauseln, die die Mitgliedstaaten für die Zwecke des Artikel 4 anerkennen

ES: «El vendedor conservará la propiedad de los bienes hasta el pago.»

DA: »Varen forbliver sælgerens ejendom, indtil den er betalt.«

DE: "Die Ware verbleibt bis zur Bezahlung im Eigentum des Verkäufers."

EL: «Ï ðùëçôÞò ðáñáêñáôåß ôçí êõñéüôçôá ôùí áãáèþí ìÝ÷ñé íá åîïöëçèåß ôï ôßìçìÜ ôïõò.»

EN: 'The goods remain the property of the seller until payment.`

FR: «Les marchandises restent la propriété du vendeur jusqu'au paiement.»

IT: «Le merci restano di proprietà del venditore fino al pagamento.»

NL: "De waren blijven tot de betaling eigendom van de verkoper."

PT: «O vendedor conservará a propriedade dos bens até ao momento do pagamento.»

FI: "Tavara on myyjän omaisuutta, kunnes kauppahinta on maksettu."

SV: "Varorna förblir säljarens egendom tills de betalats."