51998PC0093

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Beteiligung der Tschechischen Republik an Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend /* KOM/98/0093 endg. - CNS 98/0067 */

Amtsblatt Nr. C 116 vom 16/04/1998 S. 0021


Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Beteiligung der Tschechischen Republik an Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend (98/C 116/11) KOM(98) 93 endg. - 98/0067(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 24. Februar 1998)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 126 und 127 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits wurde durch Beschluß des Rates und der Kommission vom 4. Dezember 1995 geschlossen.

Nach Artikel 1 des Zusatzprotokolls kann die Tschechische Republik sich an Rahmenprogrammen, spezifischen Programmen, Projekten und anderen Aktionen der Gemeinschaft, vor allem in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend, beteiligen, und nach Artikel 2 beschließt der Assoziationsrat, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen die Tschechische Republik sich an den in Artikel 1 genannten Maßnahmen beteiligen kann.

Der Beschluß 94/819/EG des Rates vom 6. Dezember 1994 über ein Aktionsprogramm zur Durchführung einer Berufsbildungspolitik der Europäischen Gemeinschaft (1) (im folgenden "Leonardo da Vinci" genannt), insbesondere Artikel 9 Absatz 1, der Beschluß Nr. 818/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 1995 zur Annahme der dritten Phase des Programms "Jugend für Europa" (2), insbesondere Artikel 7 Absatz 4, und der Beschluß Nr. 819/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 1995 über das gemeinschaftliche Aktionsprogramm "Sokrates" (3), insbesondere Artikel 7 Absatz 3, sehen vor, daß diese Programme der Beteiligung der assoziierten Länder Mitteleuropas nach Maßgabe der Bedingungen offenstehen, die in den Zusatzprotokollen zu den Assoziationsabkommen über die Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen festgelegt sind.

In dem Beschluß des Assoziationsrates EG-Tschechische Republik vom 30. September 1997 werden die Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Tschechischen Republik an Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend festgelegt (4) -

BESCHLIESST:

Der beigefügte Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates gibt den Standpunkt wieder, den die Gemeinschaft in dem durch das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Beteiligung der Tschechischen Republik an Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend ab 1998 einnehmen wird.

(1) ABl. L 340 vom 29.12.1994, S. 8.

(2) ABl. L 87 vom 20.4.1995, S. 1.

(3) ABl. L 87 vom 20.4.1995, S. 10.

(4) ABl. L 277 vom 10.10.1997.

Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates EG-Tschechische Republik zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/97 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits vom 30. September 1997 zur Annahme der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Tschechischen Republik an Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend

DER ASSOZIATIONSRAT -

gestützt auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits (1),

gestützt auf das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits über die Beteiligung der Tschechischen Republik an Gemeinschaftsprogrammen (2), insbesondere auf die Artikel 1 und 2,

gestützt auf den Beschluß Nr. 2/97 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits vom 30. September 1997 zur Annahme der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Tschechischen Republik an Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 1 des Zusatzprotokolls kann die Tschechische Republik sich an Rahmenprogrammen, spezifischen Programmen, Projekten und anderen Aktionen der Gemeinschaft, vor allem in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend, beteiligen.

Nach Artikel 2 des Zusatzprotokolls beschließt der Assoziationsrat, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen die Tschechische Republik sich an den in Artikel 1 genannten Maßnahmen beteiligen kann.

Es ist erforderlich, die Bestimmungen über den Finanzbeitrag der Tschechischen Republik, wie sie in Anhang I Nummer 5 und in Anhang II Nummer 7 des Beschlusses Nr. 2/97 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits vom 30. September 1997 zur Annahme der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Tschechischen Republik an Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend festgelegt sind, anzupassen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluß Nr. 2/97 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits vom 30. September 1997 zur Annahme der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Tschechischen Republik an Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend wird wie folgt geändert:

Anhang II Nummer 7 erhält folgende Fassung:

"7. Die Tschechische Republik zahlt die unter den Nummern 3, 4 und 5 genannten zusätzlichen Verwaltungskosten aus ihrem Staatshaushalt.

Ferner zahlt die Tschechische Republik aus ihrem Staatshaushalt 50 % ihres restlichen Jahresbeitrags zu dem unter Nummer 3 genannten Programm Leonardo da Vinci und 67 % ihres restlichen Jahresbeitrags zu den unter den Nummern 4 und 5 genannten Programmen Sokrates und Jugend für Europa.

Die übrigen 50 % für Leonardo bzw. 33 % für Sokrates und Jugend für Europa werden gemäß den üblichen PHARE-Programmierungsverfahren aus Mitteln des PHARE-Jahresrichtprogramms für die Tschechische Republik gezahlt."

Artikel 2

Dieser Beschluß gilt für die Laufzeit der Programme Leonardo da Vinci, Jugend für Europa und Sokrates (bis zum 31. Dezember 1999).

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme durch den Assoziationsrat in Kraft.

(1) ABl. L 347 vom 31.12.1993.

(2) ABl. L 317 vom 30.12.1995.

(3) ABl. L 277 vom 10.10.1997.