51998PC0081

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen /* KOM/98/0081 endg. - COD 98/0052 */

Amtsblatt Nr. C 100 vom 02/04/1998 S. 0023


Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (98/C 100/10) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(98) 81 endg. - 98/0052(COD)

(Von der Kommission vorgelegt am 18. Februar 1998)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des EG-Vertrags,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Sowohl die Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen, geändert und aktualisiert durch die Richtlinie 97/12/EG des Rates (1), als auch die Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (2) sehen die Schaffung elektronischer Datenbanken insbesondere für Rinder vor, über die Angaben zu Rindern und deren Verbringungen abgerufen werden können.

Es ist erforderlich, die Einsetzbarkeit dieser elektronischen Datenbanken sicherzustellen und auf Gemeinschaftsebene den Datenaustausch zwischen den nationalen Datenbanken zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist die Möglichkeit vorzusehen, erforderlichenfalls geeignete Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

Da die Errichtung eines effizienteren Systems zur Kennzeichnung von Rindern Auswirkungen auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie auf das Funktionieren des Binnenmarktes hat, ist als Rechtsgrundlage Artikel 100a des EG-Vertrags zu verwenden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 14 Absatz 3 Abschnitt C der Richtlinie 64/432/EWG wird folgende Nummer angefügt:

"4. Um die Einsetzbarkeit der elektronischen Datenbanken sicherzustellen und auf Gemeinschaftsebene den Datenaustausch zwischen den nationalen Datenbanken zu gewährleisten, werden Durchführungsbestimmungen nach dem Verfahren des Artikels 17 erlassen."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. L 109 vom 25.4.1997, S. 1.

(2) ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 1.