51998PC0051(08)

Vorschlag Verordnung (EG) des Rates zur Festsetzung der Weinorientierungspreise für das Wirtschaftsjahr 1998/99 /* KOM/98/0051 endg. - Vol. III - CNS 98/0040 */

Amtsblatt Nr. C 087 vom 23/03/1998 S. 0012


Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr. . . . DES RATES vom . . .

zur Festsetzung der Weinorientierungspreise für das Wirtschaftsjahr 1998/99 (98/C 87/08)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. . . . (2), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Festsetzung der Orientierungspreise für die einzelnen Tafelweinarten ist den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik Rechnung zu tragen. Die gemeinsame Agrarpolitik bezweckt insbesondere, der Landbevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu garantieren, die Versorgung zu sichern und die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen zu gewährleisten.

Damit diese Ziele erreicht werden, darf sich insbesondere nicht der zwischen Erzeugung und Nachfrage bestehende Unterschied vergrößern. Für das Wirtschaftsjahr 1998/99 sollten deshalb die Orientierungspreise ebenso hoch wie die festgesetzt werden, die im vorhergehenden Wirtschaftsjahr galten.

Die Orientierungspreise sind für alle für die Gemeinschaftserzeugung gemäß Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 repräsentativen Tafelweinarten festzulegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Wirtschaftsjahr 1998/99 gelten für Tafelwein folgende Orientierungspreise

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu . . .

Im Namen des Rates

. . .

(1) ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1.

(2) Siehe Seite 13 dieses Amtsblattes.