Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr /* KOM/98/0041 endg. - SYN 98/0022 */
Amtsblatt Nr. C 120 vom 18/04/1998 S. 0018
Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr (98/C 120/09) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(1998) 41 endg. - 98/0022(SYN) (Von der Kommission vorgelegt am 30. Januar 1998) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament gemäß dem Verfahren des Artikels 189c EG-Vertrag, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs muß die Gewährleistung eines umfassenden Schutzes der Nutzerinteressen zum Ziel haben. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates (1) wurden bestimmte gemeinsame Mindestnormen in diesem Bereich festgelegt. Im Lichte der Anwendung der obengenannten Verordnung ist es geboten, einen erhöhten Schutz der einschlägigen Fluggastrechte sicherzustellen. Die Fluggäste sind besser über ihre Rechte im Fall einer Nichtbeförderng zu informieren. Gewisse Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sollten deutlicher gefaßt werden. Um alle Unstimmigkeiten hinsichtlich der für die Abfertigung vor dem bekanntgemachten Zeitpunkt des Abflugs einzuhaltenden Meldeschlußzeit zu vermeiden, ist es geboten, als Meldeschlußzeit 30 Minuten vor Abflug festzulegen, sofern dem Fluggast nicht im voraus schriftlich etwas anderes mitgeteilt wurde. Da der Unterschied zwischen Linienfluegen und Nichtlinienfluegen in wirtschaftlicher Hinsicht immer weiter abnimmt, ist die Beschränkung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 auf Linienfluege nicht länger aufrechtzuerhalten. Die Vorteile der genannten Verordnung sind nunmehr auch auf die Fluggäste auf anderen Flügen als Linienfluegen auszudehnen. Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der Fluggäste ist zu verdeutlichen, daß ein vertraglicher Ausschluß der Verpflichtungen, die dem Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 obliegen, nicht möglich sein darf. Um einen raschen und wirksamen Schutz des Fluggastes zu gewährleisten, ist vorzusehen, daß - unbeschadet des Anspruchs des Luftfahrtunternehmens auf Schadenersatz gegenüber einem Dritten gemäß anwendbarem einzelstaatlichen Recht - die Pflichten gegenüber dem von der Beförderung ausgeschlossenen Fluggast gemäß dieser Verordnung dem Luftfahrtunternehmen obliegen, das die Beförderung des Fluggastes verweigert. Damit sichergestellt ist, daß das Luftfahrtunternehmen sich der ihm obliegenden Verpflichtungen im Fall der Nichtbeförderung nicht entziehen kann, ist auch der Entwicklung neuer Formen von Beförderungsdokumenten Rechnung zu tragen. Um zu gewährleisten, daß alle Fluggäste den Zielen dieser Verordnung entsprechend behandelt werden, ist festzuhalten, daß eine bestätigte Buchung das Bestehen eines Beförderungsvertrags zwischen dem Luftfahrtunternehmen und dem Fluggast anzeigt und die Geltung der bestätigten Buchung nicht von zusätzlichen Bedingungen, zum Beispiel einer Rückbestätigung durch den Fluggast, abhängig gemacht werden kann. Damit eine ausreichende Information des Fluggastes über seine Rechte im Fall der Nichtbeförderung sichergestellt ist, ist ein entsprechender Hinweis an den Abfertigungsschaltern vorzusehen. Besonders wichtig ist dabei, daß die Mitgliedstaaten die Einhaltung dieser Bestimmung auf allen Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet überwachen. Die Fluggesellschaft muß gewährleisten, daß sie die gesamte verfügbare Kapazität ausgenutzt hat, bevor sie die Beförderung verweigert, auch wenn dies zur Folge hat, daß ein Passagier in einer anderen, als der durch sein Ticket bezahlten, Klasse befördert wird. Eine angemessene Ausgleichsleistung an einen Passagier, dem Beförderung verweigert wurde, sollte in der Erstattung der Kosten seines Tickets für jeden Teil seiner Reise bestehen, den der Passagier aufgrund der Beförderungsverweigerung nicht wahrnehmen kann oder der aus demselben Grund für seine weiteren Reisepläne nutzlos geworden ist. Angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung ist es erforderlich, den Betrag der Ausgleichsleistung anzupassen. Um die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen sicherzustellen, sind angemessene und ausreichend abschreckende Sanktionen festzulegen. Es ist geboten, ein System zur Anpassung der einschlägigen Bestimmungen einzurichten. Es ist daher angezeigt, die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 wird wie folgt geändert: 1. Im Titel der Verordnung wird der Wortbestandteil "Linien" im Wort "Linienflugverkehr" gestrichen. 2. Die Artikel 1 bis 4 erhalten folgende Fassung: "Artikel 1 (1) Mit dieser Verordnung wird ungeachtet des Staates, in dem ein Luftfahrtunternehmen ansässig ist, der Staatsangehörigkeit des Fluggastes und des Zielortes eine gemeinsame Mindestregelung für den Fall eingeführt, daß Fluggäste auf einem überbuchten Flug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, auf das der Vertrag anwendbar ist, nicht befördert werden, obwohl sie hierfür über eine bestätigte Buchung verfügen. (2) Die Verpflichtungen des Luftfahrtunternehmens gegenüber dem Fluggast gemäß dieser Verordnung können insbesondere durch eine einschränkende oder ausschließende Bestimmung im Beförderungsvertrag nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Artikel 2 Im Sinne dieser Verordnung bedeuten a) 'Nichtbeförderung' das Zurückweisen von Fluggästen, obwohl sie - über eine bestätigte Buchung für diesen Flug verfügen und - sich unter Einhaltung der festgelegten Bedingungen 30 Minuten vor der mitgeteilten Abflugzeit oder im Fall eines früheren Meldeschlusses zu dem dem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen oder dessen genehmigtem Reisevermittler im voraus schriftlich mitgeteilten Zeitpunkt gemeldet haben; b) 'Flugschein' ein gültiger Flugschein oder ein gültiges gleichwertiges Beförderungsdokument in Papierform oder papierloser Form, einschließlich in elektronischer Form, der oder das vom Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Reisevermittler verkauft wurde; c) 'bestätigte Buchung', daß der Fluggast unter Ausschluß jeder anderen Bedingung über einen gültigen Flugschein verfügt, der vom Luftfahrtunternehmen oder dessen genehmigtem Reisevermittler verkauft wurde und i) im Fall eines Flugscheins - Nummer, Datum und Uhrzeit des Fluges anzeigt und - in dem dafür vorgesehenen Feld des Flugscheins den Vermerk 'OK' aufweist oder ii) im Fall eines einem Flugschein gleichwertigen Beförderungsdokuments in Papierform oder papierloser Form anzeigt, daß die Buchung registriert und bestätigt wurde; d) 'überbuchter Flug' jeder gegen Entgelt durchgeführte Flug, für den mehr Fluggäste über eine bestätigte Buchung verfügen und sich rechtzeitig und unter Einhaltung der sonstigen Bedingungen vor dem Abflug gemeldet haben, als Plätze vorhanden sind, einschließlich des Falles, daß das zur Durchführung des Fluges vorgesehene Luftfahrzeug durch ein anderes Luftfahrzeug ersetzt wurde; e) 'Freiwilliger' ein Fluggast, der - über eine bestimmte Buchung verfügt und - dem Aufruf des Luftfahrtunternehmens, gegen einen entsprechenden Ausgleich von seiner bestätigten Buchung zurückzutreten, nachkommt; f) 'Endziel' der Zielort auf dem am Meldeschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei aufeinanderfolgenden Flügen der Zielort des letzten Fluges. Anschlußfluege, die trotz einer durch Nichtbeförderung verursachten Verspätung ohne weiteres erreicht werden können, bleiben unberücksichtigt. Artikel 3 (1) Das Luftfahrtunternehmen muß die verfügbare Sitzkapazität des Flugzeugs ausnutzen, bevor ein Fluggast zurückgewiesen wird. Wenn der Fluggast in einer höheren Klasse befördert wird als der, für die der Flugschein ausgestellt wurde, verlangt das Luftfahrtunternehmen keinen Aufpreis. Wenn der Fluggast bereit ist, bei überbuchten Flügen in einer niedrigeren Klasse als der zu reisen, für die der Flugschein ausgestellt wurde, hat er zusätzlich zur Ausgleichsleistung gemäß den Absätzen 2, 4 und 5 Anspruch auf Erstattung der Preisdifferenz. (2) Jedes Luftfahrtunternehmen hat die Regeln festzulegen, nach denen es im Falle überbuchter Flüge bei der Nichtbeförderung von Fluggästen verfährt, einschließlich der Regeln für die vorrangige Beförderung von Fluggästen. Diese Regeln müssen alle sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen enthalten. Das Luftfahrtunternehmen teilt diese Regeln und etwaige Änderungen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission mit, die sie den übrigen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt. Etwaige Änderungen treten einen Monat nach ihrer Mitteilung in Kraft. (3) Die in Absatz 2 genannten Regeln werden der Öffentlichkeit von den Luftfahrtunternehmen verfügbar gemacht. Die für die Abfertigung der Fluggäste verantwortliche juristische Person hat sicherzustellen, daß ein Hinweis mit folgendem Wortlaut in mindestens zwei Zentimeter großen Buchstaben für die Fluggäste deutlich sichtbar an den Abfertigungsschaltern angebracht ist: 'Bei Nichtbeförderung trotz Buchung: Fragen Sie an diesem Schalter nach dem Merkblatt über Ihre Rechte, insbesondere auf Ausgleichsleistung'. (4) In den in Absatz 2 genannten Regeln muß, sofern dies technisch möglich ist, die Möglichkeit vorgesehen sein, Freiwillige zu ermitteln, die bereit sind, auf die Beförderung zu verzichten. (5) In jedem Fall muß das Luftfahrtunternehmen die Interessen von Fluggästen berücksichtigen, die aus berechtigten Gründen vorrangig zu befördern sind, wie Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit und alleinreisende Kinder. (6) Die in Absatz 2 genannten Regeln sind Bestandteil der Beförderungsbedingungen des Luftfahrtunternehmens. Artikel 4 (1) Bei Nichtbeförderung muß das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast die Wahl überlassen zwischen - der vollständigen Erstattung des Flugpreises ohne Abzüge für jeden Teil der Reise, für den keine Beförderung stattfindet oder der im Hinblick auf seine ursprünglichen Reisepläne unnütz geworden ist, - der unter vergleichbaren Flugreisebedingungen erfolgenden schnellstmöglichen Beförderung zum Endziel oder - einer unter vergleichbaren Flugreisebedingungen erfolgenden späteren Beförderung zu einem dem Fluggast gelegenen Zeitpunkt. (2) Unabhängig davon, für welche der in Absatz 1 genannten Möglichkeiten sich der Fluggast entscheidet, zahlt das Luftfahrtunternehmen, das den Fluggast zurückweist, sofort nach der Zurückweisung unbeschadet der Absätze 4 und 5 eine Mindestausgleichsleistung in Höhe von - 185 ECU bei Flügen bis zu 3 500 km, - 370 ECU bei Flügen über 3 500 km, wobei das auf dem Flugschein angegebene Endziel maßgebend ist. (3) Erforderlichenfalls kann die Kommission die in Absatz 2 genannten Beträge gemäß dem Verfahren nach Artikel 9a an die wirtschaftliche Entwicklung anpassen. (4) Bietet das Luftfahrtunternehmen, das den Fluggast zurückweist, eine Beförderung zum Endziel mit einem anderen Flug an, der bei einer Flugverbindung bis zu 3 500 km höchstens zwei Stunden später als zur planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges und bei Flugverbindungen von mehr als 3 500 km höchstens vier Stunden später ankommt, so können die in Absatz 2 genannten Ausgleichsleistungen um 50 % gekürzt werden. (5) Die Ausgleichsleistungen können auf den Preis des Flugscheins für den Flug zum Endziel begrenzt werden. (6) Die Ausgleichsleistungen werden bar gezahlt oder erfolgen mit schriftlichem Einverständnis des Fluggastes in Form von Reisegutscheinen und/oder Gutscheinen für andere Dienstleistungen. (7) Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Entfernungen werden nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt (Orthodromstrecke)." 3. Der Einleitungssatz von Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Über die Mindestausgleichsleistungen gemäß Artikel 4 hinaus hat das Luftfahrtunternehmen, das Fluggäste zurückweist, für nichtbeförderte Fluggäste folgende Leistungen kostenlos zu erbringen:" 4. Folgender Artikel 6a wird eingefügt: "Artikel 6a Ein gemäß anwendbarem nationalen Recht bestehender Anspruch des Luftfahrtunternehmens, das eine Ausgleichsleistung zahlt oder die sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen erfuellt, auf Schadenersatz gegenüber einem Dritten wird durch diese Verordnung nicht berührt." 5. Artikel 8 erhält folgende Fassung: "Artikel 8 Die Luftfahrtunternehmen, die Fluggäste zurückweisen, geben an alle nicht beförderten Fluggäste ein Informationsblatt aus, in dem die Bestimmungen über Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung aufgeführt sind." 6. Folgende Artikel 9a, 9b und 9c werden eingefügt: "Artikel 9a Die Kommission wird von einem Ausschuß mit beratender Funktion unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Der Vertreter der Kommisson unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage - erforderlichenfalls durch eine Abstimmung - festsetzen kann. Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird. Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat. Artikel 9b Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Bestimmungen der Kommission spätestens am 30. Juni 1998 und alle sie betreffenden Änderungen unverzüglich mit. Artikel 9c Die Mitgliedstaaten erstellen jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die auf den Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet aufgetretenen Fälle der Nichtbeförderung aufgrund von Überbuchungen. Diese Berichte werden der Kommission vor dem 31. März des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres übermittelt." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 1 Nummer 5 gilt ab dem Zeitpunkt, der sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung liegt. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. (1) ABl. L 36 vom 8.2.1991, S. 5.