51998PC0030

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur steuerlichen Behandlung von privaten Kraftfahrzeugen, die im Zusammenhang mit einer Verlegung des Wohnsitzes auf Dauer in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden oder die vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Zulassung benutzt werden /* KOM/98/0030 endg. - CNS 98/0025 */

Amtsblatt Nr. C 108 vom 07/04/1998 S. 0075


Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur steuerlichen Behandlung von privaten Kraftfahrzeugen, die im Zusammenhang mit einer Verlegung des Wohnsitzes auf Dauer in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden oder die vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Zulassung benutzt werden (98/C 108/12) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(1998) 30 endg. - 98/0025 (CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 10. Februar 1998)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Binnenmarkt sollten steuerliche Hindernisse für den freien Verkehr von Personen und deren persönlichem Eigentum, einschließlich Kraftfahrzeugen, beseitigt werden.

Die derzeitigen Gemeinschaftsvorschriften über die steuerliche Behandlung von privaten Kraftfahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Zulassung benutzt werden, sind unter dem Gesichtspunkt der Binnenmarktprinzipien unnötig restriktiv.

Aufgrund der derzeitigen Gemeinschaftsvorschriften über die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen im Besitz von Personen, die ihren Wohnsitz von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegen, können diesen Personen beim Nachweis, daß sie keine Steuern schulden, unnötige Verwaltungslasten entstehen.

Dementsprechend entsprechen die Ausnahmebestimmungen der Richtlinie 83/182/EWG des Rates über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (1) und der Richtlinie 83/183/EWG des Rates über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat (2) nicht den derzeitigen Erfordernissen hinsichtlich des freien Personen- und Warenverkehrs.

Die Richtlinien 83/182/EWG und 83/183/EWG des Rates erfassen die in den Mitgliedstaaten seit der Einführung des Binnenmarktes angewandten Regelungen zur Besteuerung von Kraftfahrzeugen nicht mehr richtig. Die MwSt.-Befreiung für Kraftfahrzeuge wurde bereits durch Artikel 2 der Richtlinie 91/680/EWG zur Ergänzung des gemeinsamen MwSt.-Systems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen (3) aufgehoben. In der Praxis beschränken sich die Probleme bei der Besteuerung von Eigentum im Anschluß an eine Verlegung des Wohnsitzes auf Kraftfahrzeuge, weshalb Vorschriften für andere Gegenstände nicht mehr erforderlich sind. Ständige Befreiungen, die nicht im Zusammenhang mit der Verlegung des Wohnsitzes stehen, sind ebenfalls nicht mehr erforderlich.

Dem durch die unterschiedliche Höhe der Steuern auf Kraftfahrzeuge in den Mitgliedstaaten hervorgerufenen Rechtsmißbrauch ist vorzubeugen, weshalb auch weiterhin gewisse Einschränkungen bei der vorübergehenden Benutzung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen durch Gebietsansässige eines Mitgliedstaats erforderlich sind.

Die Bestimmungen der Richtlinien 83/182/EWG und 83/183/EWG des Rates bedürfen daher der Aktualisierung, weshalb diese Richtlinien aufzuheben und durch eine einzige, konsolidierte Richtlinie zu ersetzen sind.

Die Mitgliedstaaten sollten keine Steuern auf private Kraftfahrzeuge erheben, die von Privatpersonen im Zuge der Verlegung ihres Wohnsitzes aus einem anderen Mitgliedstaat in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden.

Die Mitgliedstaaten sollten keine Steuern auf in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Kraftfahrzeuge erheben, wenn diese Fahrzeuge gemäß bestimmten, festgelegten Bedingungen vorübergehend in ihrem Hoheitsgebiet benutzt werden.

Zur Feststellung der Steuerpflicht muß der gewöhnliche Wohnsitz des Kraftfahrzeugbenutzers definiert werden.

Im Falle der Verlegung des Wohnsitzes sollte in dem neuen Mitgliedstaat keine Steuer fällig werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind und das Fahrzeug zu den normalen Besteuerungsbedingungen des alten Mitgliedstaats erworben worden ist.

Die vorübergehende Verwendung eines Fahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat sollte für sechs Monate je Zwölfmonatszeitraum zulässig sein, ohne daß dafür Steuern zu entrichten wären. Bei Personen mit beruflichen Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat sollte dieser Zeitraum auf neun Monate verlängert werden.

Der Binnenmarkt erfordert, vorbehaltlich der Erfuellung bestimmter Voraussetzungen, bei der Benutzung von Mietfahrzeugen in anderen Mitgliedstaaten als dem der Zulassung eine gewisse Flexibilität. Ferner sind ausdrücklich Vorschriften für die Benutzung von Fahrzeugen durch andere Personen als den Fahrzeugbesitzer vorzusehen und unter bestimmten Bedingungen ist zuzulassen, daß ein Gebietsansässiger eines Mitgliedstaates ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug benutzt.

Die vorübergehende Nutzung eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs für berufliche Zwecke bedarf der Regelung.

Erleiden Fahrzeuge während der vorübergehenden Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat Totalschaden, so sollte sich daraus keinerlei Steuerschuld ergeben.

Personen, die Fahrzeuge in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres Wohnsitzes benutzen, sollten berechtigt sein, ihre Fahrzeuge in dem betreffenden Mitgliedstaat zuzulassen. In diesem Falle werden im Zulassungsmitgliedstaat Steuern fällig. Außerdem darf der Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Fahrzeugbesitzers die Benutzung derartiger Fahrzeuge in seinem Hoheitsgebiet untersagen.

Jegliche Sanktion beim Verstoß gegen die Vorschriften sollte der Schwere des Verstoßes angemessen sein.

In den Fällen, in denen Mitgliedstaaten berechtigt sind, Fahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat mit Zulassungs- oder ähnlichen Steuern zu belegen, ist gemäß Artikel 95 EG-Vertrag zu gewährleisten, daß die Steuer den im Wert von vergleichbaren Fahrzeugen auf dem Inlandsmarkt enthaltenen Reststeuerbetrag nicht übersteigt.

In Streitfällen sollten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten einander konsultieren. In diesen Fällen sollte keine Steuer erhoben werden, bevor die Konsultationen der betreffenden Behörden nicht abgeschlossen sind. Erzielen die zuständigen Behörden kein Einvernehmen, sollte die Kommission entscheiden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Verbot der Besteuerung unter bestimmten Voraussetzungen

(1) Die Mitgliedstaaten erheben unter den nachstehend aufgeführten Voraussetzungen auf private Kraftfahrzeuge, die in anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind und im Zusammenhang mit einer Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes einer Privatperson aus einem anderen Mitgliedstaat endgültig in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden, keine Verbrauchsteuern, Zulassungssteuern oder andere Verbrauchsabgaben, die den in Anhang I genannten Abgaben entsprechen; dies gilt jedoch nicht für die in Anhang II genannten Steuern.

(2) Die Mitgliedstaaten erheben unter den nachstehend aufgeführten Voraussetzungen auf private Kraftfahrzeuge, die in anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind und vorübergehend in ihrem Hoheitsgebiet benutzt werden, keine Verbrauchsteuern, Zulassungssteuern, andere Verbrauchsabgaben oder Kraftfahrzeugsteuern, die den in den Anhängen I und II genannten Abgaben entsprechen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstungsgegenstände üblicher Art des Kraftfahrzeugs.

(4) Diese Richtlinie gilt nicht für die Mehrwertsteuer.

Artikel 2 Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

a) "Nutzfahrzeug": Straßenfahrzeuge, die nach Bauart und Ausrüstung geeignet und bestimmt sind zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Beförderung von

- mehr als neun Personen einschließlich Fahrer oder

- Waren

sowie alle besonderen Straßenfahrzeuge für andere als Beförderungszwecke im eigentlichen Sinne;

b) "Personenfahrzeug": Straßenfahrzeuge, gegebenenfalls mit Anhänger, die keine Nutzfahrzeuge sind;

c) "berufliche Nutzung" eines Fahrzeugs: Benutzung eines Fahrzeugs unmittelbar zur Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit mit Erwerbszweck;

d) "private Nutzung" eines Fahrzeugs: nicht als berufliche Nutzung geltende Benutzung eines Fahrzeugs;

e) "Wohnsitz": gewöhnlicher Wohnsitz gemäß der Definition in Artikel 3;

f) "Familie" einer Person: Ehegatte oder -gattin sowie direkte Vorfahren und Nachkommen der Person und ihres Ehegatten bzw. ihrer Ehegattin.

TITEL II GEWÖHNLICHER WOHNSITZ

Artikel 3 Allgemeine Regeln zur Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes

(1) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als "gewöhnlicher Wohnsitz" der Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt bei einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlaßt ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufzuhalten, als gewöhnlicher Wohnsitz der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt.

(3) Bei einer Person, die aus beruflichen Gründen für einen festgelegten Zeitraum in einem Mitgliedstaat lebt und deren berufliche Bindungen daher an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen, gilt als gewöhnlicher Wohnsitz der Ort ihrer persönlichen Bindungen, unabhängig davon, ob sie regelmäßig dorthin zurückkehrt oder nicht.

(4) Der Universitäts- oder Schulbesuch in einem anderen Mitgliedstaat bewirkt keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes.

(5) Eine Änderung des Familienstandes allein bewirkt keine Verlegung des Wohnsitzes.

(6) Privatpersonen erbringen den Nachweis über ihren gewöhnlichen Wohnsitz anhand aller geeigneten Mittel, insbesondere des Personalausweises oder eines anderen beweiskräftigen Dokuments.

(7) Unbeschadet des Artikels 12 können die Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats bei Zweifeln hinsichtlich der Richtigkeit der Angabe des gewöhnlichen Wohnsitzes nach diesem Artikel oder für bestimmte spezifische Kontrollen von der betreffenden Person oder den zuständigen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaats zusätzliche Auskünfte oder Belege verlangen.

TITEL III VERLEGUNG DES WOHNSITZES

Artikel 4 Voraussetzungen, unter denen im Anschluß an eine Verlegung des Wohnsitzes keine Steuern fällig werden

(1) Artikel 1 Absatz 1 gilt, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind:

a) Das Kraftfahrzeug wurde zu den im Inlandsmarkt eines Mitgliedstaates geltenden allgemeinen Besteuerungsbedingungen erworben und dieser Mitgliedstaat hat für dieses Fahrzeug wegen seiner Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat keine Befreiung oder Erstattung von den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Steuern gewährt.

Diese beiden Voraussetzungen gelten als erfuellt, wenn das Fahrzeug mit einem gewöhnlichen amtlichen Kennzeichen des Zulassungsmitgliedstaats mit Ausnahme jeglicher vorläufiger Kennzeichen versehen ist.

Im Sinne dieser Richtlinie umfassen die allgemeinen Besteuerungsbedingungen auch Regelungen im Rahmen diplomatischer und konsularischer Beziehungen, Übereinkommen betreffend internationale Organisationen und deren Angehörige sowie Übereinkommen betreffend die Streitkräfte von Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags und deren ziviles Begleitpersonal.

b) Die Person, die ihren Wohnsitz verlegt, hat das Fahrzeug mindestens sechs Monate vor der Verlegung des Wohnsitzes in Gebrauch genommen.

c) Das Kraftfahrzeug wird spätestens zwölf Monate nach der Verlegung des Wohnsitzes in den Mitgliedstaat verbracht, in den die Person ihren Wohnsitz verlegt hat.

(2) Bei Fahrzeugen, die gemäß den Regelungen im Rahmen diplomatischer und konsularischer Beziehungen oder anderen in Absatz 1 Buchstabe a) dritter Unterabsatz genannten Regelungen erworben wurden, können die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Zeitraum auf zwölf Monate verlängern.

TITEL IV VORÜBERGEHENDE VERWENDUNG EINES FAHRZEUGS

Artikel 5 Allgemeine Voraussetzungen, unter denen bei der vorübergehenden Verwendung eines Fahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Zulassung keine Steuern fällig werden

(1) Artikel 1 Absatz 2 gilt für Kraftfahrzeuge, die vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Zulassung mit oder ohne Unterbrechung höchstens sechs Monate je Zwölfmonatszeitraum benutzt werden, sofern

a) die Person, die das Fahrzeug benutzt, ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem der vorübergehenden Verwendung hat;

b) das Fahrzeug nur privat genutzt wird;

c) das Fahrzeug im Mitgliedstaat der vorübergehenden Verwendung nicht vermietet oder an einen anderen als die in Artikel 6 genannten Gebietsansässigen dieses Staates verliehen wird.

(2) Der in Absatz 1 genannte Zeitraum von sechs Monaten wird im Falle einer Person, deren berufliche Bindungen nicht im Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Wohnsitzes liegen und die im Mitgliedstaat ihrer beruflichen Bindungen ein im Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Wohnsitzes zugelassenes Fahrzeug benutzt, auf neun Monate verlängert.

Artikel 6 Fälle der privaten Nutzung, in denen keine Steuern erhoben werden dürfen

Zusätzlich zu den von Artikel 5 erfaßten Fällen gilt Artikel 1 Absatz 2 auch in folgenden Fällen:

a) Ein Personenfahrzeug im Besitz eines Autovermietungsunternehmens, das sich infolge der Beendigung des Mietverhältnisses im Mitgliedstaat der vorübergehenden Verwendung befindet,

aa) wird an eine Person erneut vermietet, die nicht im Mitgliedstaat der vorübergehenden Verwendung ansässig ist, mit der Einschränkung, daß das Mietverhältnis bei dieser erneuten Vermietung binnen zwei Monaten nach Ablauf des ursprünglichen Mietvertrags, unter dem das Fahrzeug an das Autovermietungsunternehmen im Mitgliedstaat der vorübergehenden Verwendung zurückgegeben worden ist, enden muß, es sei denn, das Fahrzeug wird an einen Gebietsfremden erneut vermietet, der es binnen 30 Tagen nach Beginn des neuen Mietverhältnisses aus dem Mitgliedstaat der vorübergehenden Verwendung verbringt;

bb) wird an einen Gebietsansässigen des Mitgliedstaats der vorübergehenden Verwendung erneut vermietet, der das Fahrzeug binnen 15 Tagen nach Beginn des neuen Mietverhältnisses aus dem Mitgliedstaat der vorübergehenden Verwendung verbringt;

cc) wird von einem Bediensteten des Autovermietungsunternehmens wieder in das Land verbracht, in dem es ursprünglich vermietet worden ist; dies gilt auch dann, wenn dieser Bedienstete im Mitgliedstaat der vorübergehenden Verwendung ansässig ist.

b) Ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Personenfahrzeug wird von einem im Mitgliedstaat der vorübergehenden Verwendung Ansässigen bei einem Autovermietungsunternehmen im Rahmen eines Mietvertrags gemietet, der in dem anderen Mitgliedstaat beginnt; in diesem Fall ist die Benutzungsdauer auf acht Tage beschränkt.

c) Ein Personenfahrzeug wird von Mitgliedern der Familie der Person, die das Fahrzeug in den Mitgliedstaat der vorübergehenden Verwendung verbracht hat, während des Aufenthalts dieser Person in diesem Mitgliedstaat benutzt; hierbei spielt es keine Rolle, ob diese Familienmitglieder im Mitgliedstaat der vorübergehenden Verwendung ansässig sind oder nicht.

d) Ein Personenfahrzeug wird von einer Person benutzt, wobei sich die Person, die das Fahrzeug in den Mitgliedstaat der vorübergehenden Verwendung verbracht hat, ebenfalls in dem Fahrzeug befindet.

e) Ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Personenfahrzeug wird von einem im Mitgliedstaat der vorübergehenden Verwendung Ansässigen benutzt, nachdem dessen eigenes Fahrzeug infolge einer Panne oder eines Unfalls in dem anderen Mitgliedstaat vorübergehend fahruntüchtig ist; das andere Fahrzeug darf aber nur solange benutzt werden, bis das eigene Fahrzeug repariert ist, und die Benutzungsdauer darf zwei Monate in keinem Fall überschreiten.

f) Ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Personenfahrzeug, das einem dort ansässigen Unternehmen gehört oder von diesem gemietet ist, wird von einem im Mitgliedstaat der vorübergehenden Verwendung ansässigen Bediensteten dieses Unternehmens oder einem Mitglied seiner Familie benutzt; in diesem Fall gilt keinerlei zeitliche Beschränkung.

g) Ein im Mitgliedstaat des gewöhnlichen Wohnsitzes des Benutzers zugelassenes Personenfahrzeug wird regelmäßig für die Fahrt zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte in einem anderen Mitgliedstaat benutzt; in diesem Fall gilt keinerlei zeitliche Beschränkung.

h) Ein im Mitglied des gewöhnlichen Wohnsitzes eines Studenten zugelassenes Personenfahrzeug wird von dem Studenten in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er studiert, benutzt.

Artikel 7 Fälle der beruflichen Nutzung, in denen keine Steuern erhoben werden dürfen

(1) Die Mitgliedstaaten wenden die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Steuern nicht auf Personenfahrzeuge an, die vorübergehend in ihrem Hoheitsgebiet für berufliche Zwecke genutzt werden, sofern folgende Voraussetzungen erfuellt sind:

a) Der Benutzer des Fahrzeugs hat seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem der vorübergehenden Verwendung;

diese Voraussetzung gilt nicht, wenn eine Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Mitgliedstaat der vorübergehenden Verwendung als Angestellter eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmens ein im Mitgliedstaat der Niederlassung des Unternehmens zugelassenes Fahrzeug benutzt, das diesem Unternehmen gehört oder von diesem gemietet ist;

b) das Fahrzeug wird im Mitgliedstaat der vorübergehenden Verwendung weder zur Personenbeförderung gegen Entgelt oder sonstige materielle Vergünstigungen noch zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Güterbeförderung zu gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken genutzt;

c) das Fahrzeug wird im Mitgliedstaat der vorübergehenden Verwendung weder vermietet noch verliehen;

d) das Fahrzeug ist im Mitgliedstaat des gewöhnlichen Wohnsitzes des Benutzers zugelassen;

e) das Fahrzeug wurde zu den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Wohnsitzes des Benutzers erworben und dieser Mitgliedstaat hat für dieses Fahrzeug wegen seiner Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat keine Befreiung oder Erstattung von den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Steuern gewährt;

diese Voraussetzung gilt als erfuellt, wenn das Fahrzeug mit einem gewöhnlichen amtlichen Kennzeichen des Zulassungsmitgliedstaats mit Ausnahme jeglicher vorläufiger Kennzeichen versehen ist;

f) die im Mitgliedstaat der Zulassung regelmäßig zu entrichtenden Kraftfahrzeugsteuern wurden entrichtet.

(2) Absatz 1 gilt ohne zeitliche Beschränkung.

Artikel 8 Bestimmungen für den Fall der irreparablen Beschädigung eines Fahrzeugs

Wird ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Personenfahrzeug vorübergehend in einem Mitgliedstaat benutzt, ohne daß dieser Richtlinie gemäß die in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Steuern erhoben werden, und wird dieses Fahrzeug infolge eines ordnungsgemäß nachgewiesenen Unfalls, einer Panne oder einer kriminellen oder böswilligen Handlung im Mitgliedstaat der vorübergehenden Verwendung so schwer beschädigt, daß die Kosten für die erforderliche Reparatur den Marktpreis des Fahrzeugs übersteigen, und wird das Fahrzeug zur Verschrottung gegeben, darf der Mitgliedstaat der vorübergehenden Verwendung anschließend keine der in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Steuern erheben. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können verlangen, daß die Schäden und/oder die korrekte Bereitstellung des Fahrzeugs zur Verschrottung nachgewiesen wird.

Artikel 9 Ständige Verwendung eines Fahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat als dem des gewöhnlichen Wohnsitzes

(1) Beabsichtigt eine Person, ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres gewöhnlichen Wohnsitzes für einen längeren als den in Artikel 5 genannten Zeitraum zu benutzen, zum Beispiel im Zusammenhang mit einem Zweitwohnsitz, so ist das Fahrzeug in dem betreffenden Mitgliedstaat zuzulassen.

(2) Sind die in Absatz 1 genannten Bestimmungen anzuwenden, so ist der Mitgliedstaat der Zulassung berechtigt, die Steuern zu erheben, die üblicherweise im Zusammenhang mit der Zulassung eines Fahrzeugs zu entrichten sind.

(3) Der Mitgliedstaat des gewöhnlichen Wohnsitzes des Fahrzeugbesitzers gemäß Absatz 1 darf die Benutzung des betreffenden Fahrzeugs in seinem Hoheitsgebiet untersagen.

TITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10 Verstöße und Sanktionen

(1) Wird ein Fahrzeug vorübergehend in einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen diese Richtlinie benutzt, so darf dieses Fahrzeug nicht als ständig in den betreffenden Mitgliedstaat verbracht gelten und es darf auch nicht automatisch eine Steuerschuld entstehen. Unbeschadet etwaiger Sanktionen kann die betreffende Person wählen, ob sie das Fahrzeug aus dem Mitgliedstaat der vorübergehenden Verwendung entfernt oder es dort zuläßt und in diesem Mitgliedstaat in der üblichen Weise Steuern entrichtet.

(2) Bei der Verhängung von Sanktionen berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob die betreffende Person in gutem Glauben gehandelt und keine Steuerhinterziehung beabsichtigt hat.

(3) Die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten angewandten Kontrollverfahren müssen so gestaltet sein, daß sie den im EG-Vertrag geforderten freien Personen- und Warenverkehr nicht einschränken. Bei Verstößen gegen die Richtlinienbestimmungen dürfen die Sanktionen in bezug auf die Schwere des Verstoßes nicht so unangemessen sein, daß sie zu einem Hindernis für den freien Personen- und Warenverkehr werden.

Artikel 11 Berechnung der gegebenenfalls zu entrichtenden Steuer

Wird ein gebrauchtes Kraftfahrzeug unter anderen als den von der Richtlinie geregelten Umständen von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht und in letzterem Mitgliedstaat einer Zulassungs- oder ähnlichen Steuer wie den in Anhang I genannten Abgaben, unterworfen, so muß der betreffende Mitgliedstaat dafür sorgen, daß diese Steuer den Betrag der Reststeuer nicht übersteigt, die im Wert eines Fahrzeugs vergleichbaren Alters und Zustands sowie vergleichbarer Merkmale auf dem Inlandsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats enthalten ist.

Artikel 12 Regelung von Streitfällen

(1) Ergeben sich aus der Anwendung dieser Richtlinie in der Praxis Schwierigkeiten, so treffen die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten die erforderlichen Entscheidungen im gegenseitigen Einvernehmen.

(2) Insbesondere in den Fällen, in denen eine Person die Verlegung ihres gewöhnlichen Wohnsitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen geltend macht und dies von den zuständigen Behörden eines der Mitgliedstaaten bestritten wird, konsultieren sich die Behörden der beiden Mitgliedstaaten, um festzulegen, welcher Wohnsitz für die steuerliche Behandlung des Fahrzeugs relevant ist. Auch dann, wenn eine Person behauptet, sie benutze ein Fahrzeug nur vorübergehend in einem Mitgliedstaat, habe ihren gewöhnlichen Wohnsitz aber in einem anderen Mitgliedstaat, und dies von den Behörden des Mitgliedstaates der Verwendung des Fahrzeugs bestritten wird, konsultieren sich die Behörden der beiden Mitgliedstaaten, um festzulegen, welcher Wohnsitz für die steuerliche Behandlung des Fahrzeugs relevant ist. Der Mitgliedstaat, in den die Person nach eigenen Angaben ihren gewöhnlichen Wohnsitz verlegt hat oder in dem sie das Fahrzeug vorübergehend benutzt, erhebt bis zum Abschluß dieser Konsultationen keine der in Artikel 1 bezeichneten Steuern.

(3) Erzielen die Mitgliedstaaten binnen sechs Monaten ab dem Datum der Erklärung der betreffenden Person kein Einvernehmen, befassen sie die Kommission mit der Angelegenheit. Nach der Prüfung der von den beiden Mitgliedstaaten und, falls sie dies für erforderlich hält, der von der betroffenen Person vorgebrachten Argumente entscheidet die Kommission, welcher Wohnsitz für Zwecke der Besteuerung des Fahrzeugs heranzuziehen ist.

Artikel 13 Aufgehobene Richtlinien

Folgende Richtlinien werden mit Wirkung vom 1. Juli 1998 außer Kraft gesetzt:

- Richtlinie 83/182/EWG,

- Richtlinie 83/183/EWG, geändert durch die Richtlinie 89/604/EWG.

Artikel 14 Durchführung der Richtlinie

(1) Die Mitgliedstaaten können für die Benutzer günstigere Regelungen als die in dieser Richtlinie vorgesehenen beibehalten oder einführen, um die vorübergehende Verwendung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen oder die endgültige Verbringung von Fahrzeugen aus anderen Mitgliedstaaten ohne Erhebung der in Artikel 1 bezeichneten Steuern zuzulassen.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen aufgrund dieser Richtlinie innerhalb der Gemeinschaft keine Steuervorschriften anwenden, die ungünstiger sind als die Vorschriften, die bei der Einfuhr oder Benutzung von direkt aus Drittländern verbrachten Fahrzeugen angewandt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 1. Juli 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 15 Adressat

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 59.

(2) ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 64.

(3) ABl. L 376 vom 31.12.1991, S. 1.

ANHANG I

BELGIEN

- Taxe de mise en circulation

DÄNEMARK

- Registreringsafgift af motorkøretøjer

DEUTSCHLAND

-

GRIECHENLAND

- Besondere Verbrauchsteuer (EFK)

- Zulassungssteuer (EPET)

SPANIEN

- Impuesto Especial sobre Determinados Medios de Transporte

FRANKREICH

- Taxe sur les certificats d'immatriculation des véhicules à moteur

IRLAND

- Vehicle Registration Tax

ITALIEN

- IET

- APIET

LUXEMBURG

-

NIEDERLANDE

- Belasting Personenauto's en Motorrijwielen

ÖSTERREICH

- Normverbrauchsabgabe

PORTUGAL

- Imposto Automovel

FINNLAND

- Autovero

SCHWEDEN

- Sales tax

VEREINIGTES KÖNIGREICH

-

ANHANG II

BELGIEN

- Taxe de circulation sur les véhicules automobiles/Verkeersbelasting op de autovoertuigen

- Taxe compensatoire des accises

- Taxe de circulation complémentaire

DÄNEMARK

- Vægtafgift af motorkøretøjer

DEUTSCHLAND

- Kraftfahrzeugsteuer (Kraftfahrzeugsteuergesetz - 1979)

- Kraftfahrzeugsteuer (Durchführungsverordnung - 1979)

GRIECHENLAND

- ÔÝëç êõêëïöïñßáò

SPANIEN

- Impuesto sobre Vehículos de Tracción Mecánica

- Tributos Locales sobre circulación de vehículos automóviles

FRANKREICH

- Taxe différentielle sur les véhicules à moteur

- Taxe sur les véhicules des sociétés

IRLAND

- Motor vehicle excise duties

ITALIEN

- Tassa sulla circolazione degli autoveicoli

LUXEMBURG

- Taxe sur les véhicules automoteurs

NIEDERLANDE

- Motorrijtuigenbelasting

ÖSTERREICH

- Kraftfahrzeugsteuer

PORTUGAL

- Imposto municipal sobre veiculos

- Imposto de circulação

FINNLAND

- Moottoriajoneuvovero

- Windscreen sticker tax

SCHWEDEN

- Vägtrafikskatt

VEREINIGTES KÖNIGREICH

- Vehicle excise duty