51998IP0410

Entschließung zu den Menschenrechten in der Welt für die Jahre 1997-1998 und zur Menschenrechtspolitik der Europäischen Union

Amtsblatt Nr. C 098 vom 09/04/1999 S. 0270


A4-0410/98

Entschließung zu den Menschenrechten in der Welt für die Jahre 1997-1998 und zur Menschenrechtspolitik der Europäischen Union

Das Europäische Parlament,

* unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Menschenrechten in der Welt, die am 12. Dezember 1996, 26. April 1995, 12. März 1993, 12. September 1991, 18. Januar 1989, 12. März 1987, 22. Oktober 1985, 22. Mai 1984 und 17. Mai 1983 angenommen wurden ((ABl. C 20 vom 20.1.1997, S. 94, ABl. C 126 vom 22.5.1995, S.15; ABl. C 115 vom 26.4.1993, S. 214; ABl. C 267 vom 14.10.1991, S. 165; ABl. C 47 vom 27.2.1989, S. 61; ABl. C 99 vom 13.4.1987, S. 157; ABl. C 343 vom 31.12.1985, S. 29; ABl. C 172 vom 2.7.1984, S. 36; ABl. C 161 vom 10.6.1983, S. 58.)),

* unter Hinweis auf seine Entschließung zum Bericht der Kommission über die Durchführung der Aktionen zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie (KOM(96)0672 - C4-0095/97) ((ABl. C 14 vom 19.1.1998, S. 399. )),

* unter Hinweis auf seine Entschließung zur Mitteilung der Kommission über die Berücksichtigung der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte in den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (KOM(95)0216 - C4-0917/95) ((ABl. C 320 vom 28.10.1996, S. 261. )),

* unter Hinweis auf seine Entschließung zur Schaffung einer einheitlichen Koordinierungsstruktur innerhalb der EU-Kommission mit Zuständigkeit für Fragen der Menschenrechte und der Demokratisierung ((ABl. C 14 vom 19.1.1998, S. 402. )),

* unter Hinweis auf seine Entschließung zur Gründung eines Europäischen Zentrums zur Erforschung und aktiven Verhütung von Krisen ((ABl. C 166 vom 3.7.1995, S. 59.)),

* unter Hinweis auf seine Entschließung zur Einführung der Sozialklausel in das uni- und multilaterale Handelssystem ((ABl. C 61 vom 28.2.1994, S. 89.)),

* in Kenntnis des Memorandums des Rates für das das Europäische Parlament über die Tätigkeiten der Europäischen Union im Bereich der Menschenrechte (C4-0080/98),

* gestützt auf Artikel 148 seiner Geschäftsordnung,

* in Kenntnis des Jährlichen Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Sicherheit und Verteidigungspolitik (A4-0410/98),

A. in der Erwägung, daß der Schutz und die Förderung der Menschenrechte im Interesse der Mitgliedstaaten und der ganzen Menschheit in Konzeption und Umsetzung eines der Hauptanliegen der GASP wie auch der Eigenständigkeit der Europäischen Union sein muß,

B. in dem Bewusstsein, daß die Globalisierung die praktische Wirksamkeit der Demokratie und der Menschenrechte beschränkt, ein Problem, das es notwendig macht, auf internationaler Ebene Instrumente des politischen Vorgehens und der politischen Beschlußfassung nach dem Beispiel der Europäischen Union zu schaffen, deren politische Integration allerdings noch verstärkt werden muß,

C. in dem Bewusstsein, daß die Globalisierung, d.h. die zunehmende Verflechtung der Volkswirtschaften in der Welt mit Folgen für die Wirtschaftspolitiken verbunden ist und bessere Regeln für die Überwachung der Finanzsektoren erfordert,

D. in der Feststellung, daß die Menschenrechtspolitik nunmehr nach dem Ende des Kalten Kriegs ohne Rücksicht auf ideologische Konflikte betrieben werden kann, also mit dem Ziel, allgemeinen Werten vor allem auch angesichts des religiösen Fanatismus verschiedenster Prägung effektive Geltung zu verschaffen,

E. unter Hinweis darauf, daß 1998 der 50. Jahrestag der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte begangen wird und die Vereinten Nationen dieses Jahr zu einem Jahr der Menschenrechte erklärt haben,

F. unter Hinweis darauf, daß sich in diesem Jahr die Stiftung des Sacharow-Preises des Europäischen Parlaments für geistige Freiheit zum zehnten Mal jährt,

G. in der Erwägung, daß wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte nicht im selben Masse wie bürgerliche und politische Rechte kodifiziert sind und deshalb verstärkter Aufmerksamkeit bedürfen; unter Hinweis darauf, daß die Stärkung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, beispielsweise durch Anhebung des Lebensstandards, in keinem Fall auf Kosten der bürgerlichen und politischen Rechte gehen oder gar an deren Stelle treten darf;

H. in der Überzeugung, daß die weltweite Förderung der Menschenrechte wesentlich zum internationalen Frieden und zu Stabilität und Wohlstand beiträgt,

I. in der Feststellung, daß dem Wohlergehen der Bevölkerung, wie die Geschichte lehrt, am besten damit gedient ist, daß jeder Bürger eine politische Stimme erhält und ihm die Möglichkeit und die Mittel zugesichert werden, sich Gehör zu verschaffen,

J. in der Erwägung, daß Menschenrechtsfragen vor allem durch die Beteiligung an Bürgerkomitees, NRO und kirchlichen Organisationen deutlich gemacht werden, aber der breiten Öffentlichkeit oft nicht bekannt sind,

K. unter Hinweis darauf, daß sich die meisten Länder der Welt zur Einhaltung der im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte enthaltenen Bestimmungen verpflichtet haben,

L. in der Erwägung, daß die Wahrung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze für die Europäische Union, deren Mitgliedstaaten bei der Kodifizierung und Durchsetzung internationaler Standards für Menschenrechte eine Vorreiterrolle gespielt haben, von elementarer Bedeutung ist,

M. in der Erwägung, daß Menschenrechtsfragen die Öffentlichkeit weiterhin stark bewegen, was sich an der regen Beteiligung an Bürgerkomitees, die sich der Förderung der Menschenrechte in allen Teilen der Welt verschrieben haben, zeigt,

N. in der Erwägung, daß in mehr als der Hälfte der Länder der Welt nach wie vor Verstösse gegen die grundlegenden Rechte, einschließlich Hinrichtungen ohne Gerichtsverfahren, Verschleppungen, Folter, willkürliche Inhaftierung und politische Verfolgung, an der Tagesordnung sind,

O. in der Erwägung, daß die internationalen Instrumente zur Ahndung schwerwiegender Verstösse gegen die Menschenrechte verstärkt werden müssen, da die von den Staaten in den Internationalen Pakten eingegangenen Verpflichtungen oft missachtet werden, ohne daß Sanktionen zu befürchten sind,

P. daher unter erneutem Hinweis auf seine Überzeugung, daß der Einsetzung eines unabhängigen, gerechten und leistungsfähigen internationalen Strafgerichtshofs grundlegende Bedeutung zukommt, wenn diejenigen, die Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zu verantworten haben, nicht mehr straflos ausgehen sollen,

Q. in der Erwägung, daß die Kommission insbesondere die Partnerländer der Europäischen Union darauf aufmerksam machen sollte, daß der Beitritt zu einer internationalen Vereinbarung nicht gleichbedeutend ist mit der Einhaltung der Menschenrechte,

R. in der Erwägung, daß die moralische Autorität der Europäischen Union und ihre Möglichkeiten, auf strengere Menschenrechtsbestimmungen in Drittstaaten zu drängen, von der Einhaltung strengerer Bestimmungen innerhalb der Union und insbesondere gegenüber Bürgern dritter Länder unmittelbar abhängen,

S. unter Hinweis darauf, daß es die verbesserten Bestimmungen im Bereich der Menschenrechte, wie sie in dem in Amsterdam geänderten Vertrag über die Europäische Union enthalten sind, begrüsst, wonach unter anderem Maßnahmen gegen Mitgliedstaaten getroffen werden können, die ständig und in schwerwiegender Weise gegen die Grundsätze der Freiheit, Demokratie und Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie gegen die Rechtsstaatlichkeit verstossen,

T. in der Feststellung, daß es sich erfolgreich für die Aufnahme von Menschenrechtsklauseln in die Abkommen der Europäischen Union mit Drittländern eingesetzt hat, was zur Folge hatte, daß diese nun in den Abkommen der Europäischen Union mit Drittländern oder Ländergruppen zur Regel geworden sind,

U. unter Hinweis darauf, daß es internationalen Abkommen, die keine entsprechenden Menschenrechtsklauseln enthalten, seine Zustimmung ohne zu zögern verweigern wird,

V. in der Feststellung, daß das Aufgreifen von Einzelfällen durch verschiedene seiner Mitglieder oft zu positiven Ergebnissen geführt hat und weiterhin einen wichtigen Aspekt seines Beitrags im Bereich der Menschenrechte darstellt,

W. unter Hinweis darauf, daß es in seinen Aussprachen und Entschließungen auch künftig auf Menschenrechtsverletzungen hinweisen wird,

X. in der Erwägung, daß es zahlreiche Initiativen zur Unterstützung der Menschenrechte in Gang gesetzt hat, wie beispielsweise im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Folter, der Abschaffung der Todesstrafe und der Förderung der Rechte der Frau,

Y. in der Erwägung, daß es das Konzept der Konfliktverhütung aktiv gefördert hat, deren Bedeutung durch die jüngsten Ereignisse im Kosovo und in anderen Teilen der Welt erneut unterstrichen wurde,

Z. in der Erwägung, daß es sich in Anbetracht der für die Förderung der Menschenrechte und der Demokratie erforderlichen finanziellen Mittel für eine angemessene Finanzierung einsetzt und in den letzten Jahren eine erhebliche Aufstockung der entsprechenden EU-Haushaltsposten erreicht hat,

1. bekräftigt feierlich seine Entschlossenheit, weiterhin für die umfassende Achtung aller Menschenrechte der Bürger auf der ganzen Welt einzutreten, und bekennt sich erneut zu den universellen Werten, die der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zugrunde liegen;

2. fordert alle Staaten, die die beiden internationalen UN-Pakte und die anderen wichtigen internationalen Übereinkommen zu den Menschenrechten, wie die Konvention über die Abschaffung aller Formen von Diskriminierung von Frauen, die Konvention über die Rechte des Kindes, die Konvention zur Beseitigung von Rassendiskriminierung und die Konvention gegen die Folter, noch nicht ratifiziert haben, auf, dies umgehend zu tun, und fordert alle Mitgliedstaaten des Europarates auf, die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu ratifizieren und auch umzusetzen;

3. betont, daß die Ratifizierung nicht ausreicht, sondern daß es erforderlich ist, die genannten internationalen Übereinkommen zu den Menschenrechten einzuhalten und für ihre Einhaltung Sorge zu tragen, was die Beachtung der darin verankerten Kontrollmechanismen und, wenn notwendig, den Rückgriff auf entsprechende Sanktionen erfordert;

4. begrüsst die Annahme des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in diesem Jahr, wobei es allerdings die vorgenommenen Einschränkungen bedauert, und fordert alle Länder auf, das Statut unverzueglich zu ratifizieren und nicht von der siebenjährigen Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen;

5. fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Bereich der Menschenrechte Kohärenz zwischen den Aussenpolitiken der Europäichen Union und ihren Innenpolitiken, insbesondere Freiheit, Sicherheit und Justiz, zu gewährleisten;

6. ruft zu einer internationalen Initiative auf, um anläßlich der Jahrtausendwende eine Amnestie für alle zu Unrecht Gefangenen durchzusetzen, insbesondere für gewaltlose politische Gefangene;

betreffend die Medien und die Menschenrechte

7. bedauert, daß in vielen Ländern, einschließlich einiger Mitgliedstaaten des Europarats und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), die Meinungsfreiheit und die Ausübung des Berufs des Journalisten durch den Rückgriff auf repressive Pressegesetze, Militärgerichte, willkürliche Verhaftung, strafrechtliche Verfolgung wegen Verleumdung (ohne die Möglichkeit der Verteidigung) bedroht sind, was in vielen Ländern zu einer Atmosphäre der Furcht und Selbstzensur führt;

8. macht erneut darauf aufmerksam, daß die Wahrung der Meinungsäusserungsfreiheit ein integraler Bestandteil der Achtung der Menschenrechte ist, der jetzt wesentlicher Bestandteil in Abkommen mit Drittländern ist, und empfiehlt, daß die Kommission eine detaillierte Liste der Rechte ausarbeitet, die ihrer Meinung nach von der Menschenrechtsklausel in derartigen Abkommen abgedeckt sind;

9. besteht darauf, daß für die Suspendierung von Übereinkommen klare und operationelle Kriterien entwickelt werden; dies gilt nicht nur für das Lomé-Abkommen gemäß Artikel 366 a, sondern für sämtliche internationalen Übereinkommen;

betreffend die Todesstrafe

10. bekräftigt sein Eintreten für die vollständige Abschaffung der Todesstrafe in der ganzen Welt;

11. mißbilligt es, daß im vergangenen Jahr in mindestens 40 Ländern Hinrichtungen stattfanden, in mindestens 70 Ländern Todesurteile gefällt und 1996 mindestens 4.272 Gefangene in 39 Ländern hingerichtet wurden - obwohl nunmehr feststeht, daß die Todesstrafe keine abschreckende Wirkung hat;

12. bedauert den Beschluß Jamaikas, sich aus dem Ersten Zusatzprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zurückzuziehen, und den Beschluß von Trinidad und Tobago, aus der amerikanischen Konvention für Menschenrechte auszutreten, sowie die erneute Vollstreckung der Todesstrafe in einer Reihe von Ländern in diesem Jahr, und bedauert, daß in vielen US-Staaten die Todesstrafe wieder eingeführt wurde und auch häufig vollstreckt wird, was dem hohen moralischen Ansehen einer so fest verankerten Demokratie wie der der USA schadet;

13. begrüsst die Initiative der EU-Mitgliedstaaten, ein internationales Moratorium für die Todesstrafe als ersten Schritt hin zu ihrer vollständigen Abschaffung vorzuschlagen;

14. bekräftigt seine Haltung, daß ein Staat, der an der Todesstrafe festhält, nicht Mitglied der Europäischen Union werden kann, und begrüsst die dem Vertrag von Amsterdam beigefügte Erklärung zur Abschaffung des Todesstrafe;

betreffend die Flüchtlingsfrage

15. nimmt den Jahresbericht des UNHCR für 1997/1998 zur Kenntnis, in dem erklärt wird, daß es mehr als 13 Millionen Flüchtlinge in der Welt, annähernd 5 Millionen innerhalb ihres Heimatlandes Vertriebene und mehr als 3 Millionen zurückgekehrte Flüchtlinge gibt und der UNHCR über die Situation von mehr als 23 Millionen Menschen in der ganzen Welt besorgt ist;

16. fordert verstärkte internationale Bemühungen zur Anwendung der Rechte von Flüchtlingen sowie ihre Unterstützung bei einer eventuellen Rückführung in ihr früheres Heimatland bzw. die Länder, in denen sie Asyl erhalten haben;

17. äussert seine tiefe Besorgnis über die fortgesetzten Berichte über die Mißhandlung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

18. begrüsst den Beschluß des Rates zur Schaffung einer Task Force für Asyl- und Zuwanderungsfragen und fordert eine gerechte und humane Asyl- und Flüchtlingspolitik in der gesamten Europäischen Union, die das Abkommen von Genf über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beachtet und ergänzt;

19. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Frist zwischen dem Asylantrag und der jeweiligen Einzelfallentscheidung zu verkürzen, die Haftbedingungen zu verbessern und humanere Abschiebebedingungen vorzusehen;

betreffend die Minderheiten

20. stellt fest, daß viele der erbitterten Kämpfe auf der ganzen Welt in den letzten Jahren mit Minderheitenproblemen verknüpft waren;

21. hält es für angebracht, selbst eine Definition der Minderheitenrechte vorzulegen, um seine Politik konsequenter zu gestalten;

22. fordert eine Verstärkung der internationalen Anstrengungen zur Abstellung der umfassenden Diskriminierung religiöser, nationaler, sprachlicher oder ethnischer Minderheiten und zur Beilegung der Konflikte zwischen Volksgruppen;

23. fordert eine erhöhte Anerkennung und Achtung der Rechte von Gemeinschaften, insbesondere der Rechte der autochthonen Bevölkerungen;

24. fordert langfristige Programme und Maßnahmen zur Förderung der Toleranz und Aussöhnung durch Erziehung und Bildung und die Aufnahme eines Dialogs;

25. fordert die Stärkung der internationalen Überwachungsinstrumente in bezug auf die Minderheitenrechte;

26. unterstreicht die Bedeutung der Unterstützung der Europäischen Union für die gerechte Behandlung der Minderheiten in den Staaten Mittel- und Osteuropas unter strikter Wahrung der Grundrechte und Grundfreiheiten, der Gleichheit und der Staatsbürgerschaft und ohne Gefährdung ihrer Identität, insbesondere in den beitrittswilligen Staaten;

betreffend die Achtung der Rechte des Kindes

27. begrüsst es, daß der österreichische Ratsvorsitz auf die Rechte des Kindes mit allem Nachdruck hingewiesen hat, und fordert ein konzertiertes Vorgehen zur Bekämpfung von Sextourismus und zur strafrechtlichen Verfolgung der an der sexuellen Ausbeutung von Minderjährigen beteiligten Personen;

28. unterstützt die internationale Kampagne zur Unterbindung des Einsatzes von "Kindersoldaten" und zum Schutz der Kinder vor den Auswirkungen des Krieges; fordert ferner wie diese Kampagne ein Mindestalter von 18 Jahren für den Eintritt in Streitkräfte und für die Teilnahme an bewaffneten Konflikten;

29. unterstützt die Maßnahmen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und anderer Organisationen, die bestrebt sind, die mißbräuchliche Kinderarbeit abzustellen;

30. weist erneut darauf hin, daß es die Kampagnen gegen Kinderarbeit und zugunsten der sogenannten Strassenkinder unterstützt, und fordert nachdrücklich, daß Maßnahmen für die Einschulung dieser Kinder getroffen werden müssen;

betreffend Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen

31. fordert erneut, daß Vergewaltigungen in Kriegszeiten als Kriegsverbrechen geahndet werden, nicht zuletzt angesichts der grossen Zahl von Vergewaltigungen während des Völkermordes in Ruanda im Jahr 1994 und während des Konflikts im früheren Jugoslawien;

32. verurteilt die Gewalt gegen Frauen im familiären Bereich und ausserhalb als verachtenswertes Relikt aus primitiveren Zeiten;

33. fordert konzertierte Maßnahmen zur Abstellung der abstossenden Praxis der Verstümmelung der weiblichen Genitalien;

34. verurteilt vorbehaltlos die drakonischen Einschränkungen, die Mädchen und Frauen vom Taliban-Regime in Afghanistan auferlegt werden;

35. fordert den Rat und die Kommission auf, nichtdiskriminierende Gesetzesreformen in bezug auf das Vermögens- und das Erbrecht in allen Staaten aktiv zu fördern;

betreffend den Menschenhandel

36. fordert energische Maßnahmen gegen den Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Kindern;

37. fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zur Beseitigung des Phänomens des Frauenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, einem Verbrechen, dem viele Frauen aus Drittländern zum Opfer fallen, zu verstärken;

betreffend die internationalen Finanzinstitute

38. bedauert zutiefst die verheerenden sozialen Folgen der Verschuldung der Dritten Welt;

39. betont, daß jüngste Entwicklungen in Asien und Rußland gezeigt haben, daß Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte wesentliche Elemente für die Entwicklung einer gesunden wirtschaftlichen Basis sind;

40. fordert den Rat und die Kommission auf, eine Reform der internationalen Finanzinstitute zugunsten einer stärkeren Transparenz der Marktbewegungen und einer strengeren Beaufsichtigung der Finanzmärkte aktiv zu fördern;

41. fordert die internationalen Finanzinstitute auf, die Wahrung der sozialen und kulturellen, wirtschaftlichen, bürgerlichen und politischen Grundrechte in ihre Tätigkeiten einzubeziehen, insbesondere in die Politiken der Strukturanpassung;

betreffend die Sozialklausel

42. unterstreicht erneut seine nachdrückliche Unterstützung für gerechte soziale Standards in der Wirtschaftstätigkeit und sein Eintreten für eine Beteiligung an den Bemühungen zur Bekämpfung der Ausbeutung der Arbeiterschaft in der ganzen Welt;

43. fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich verstärkt dafür einzusetzen, daß innerhalb der IAO ein Abkommen über soziale Mindeststandards zustande kommt, und wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung der Kinderarbeit zu treffen;

44. fordert den Rat und die Kommission auf, die Schaffung von wirksamen Überwachungsinstrumenten mit einer angemessenen finanziellen Ausstattung in Bereichen wie Zwangsarbeit, Kinderarbeit und anderen ausbeuterischen Praktiken zu unterstützen, so daß die internationale Gemeinschaft wirksam und rasch auf schwerwiegende und systematische Verstösse reagieren bzw. diese verhüten kann;

45. unterstützt die laufenden Bemühungen unter der Schirmherrschaft der IAO zur Schaffung von Instrumenten, durch die die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in einer Reihe von IAO-Übereinkommen verankerten Rechte insbesondere bezueglich des Verbots von "Freizonen", in denen soziale Mindeststandards und Grundrechte nicht geachtet werden, garantiert werden sollen;

46. begrüsst die Vorschläge der Kommission, APS-Vergünstigungen von der Einhaltung bestimmter Standards abhängig zu machen;

47. weist darauf hin, daß die Signalwirkung einer Entscheidung, wie beispielsweise der APS-Entzug für bestimmte Erzeugnisse aus Burma, von grundlegender Bedeutung ist und wichtiger als die materiellen Auswirkungen sein kann;

betreffend den Verhaltenskodex für Unternehmen

48. weist die Behauptung zurück, wonach die Einführung eines Verhaltenskodex, durch den Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union zur Einhaltung der Menschenrechtsbestimmungen bei ihren Aktivitäten in Drittländern verpflichtet werden, im Rahmen des geltenden Gemeinschaftsrechts nicht möglich sein soll, wo doch der Rat bereits im Jahre 1977 einen Verhaltenskodex für in Südafrika während des Apartheidregimes tätige Unternehmen angenommen hatte;

49. empfiehlt, daß ein Verhaltenskodex für europäische Unternehmen verbindlichen Charakter haben sollte und daß er die existierenden internationalen Minimalnormen umfassen sollte:

* die dreiseitige Erklärung der IAO zu multinationalen Unternehmen sowie die diesbezueglichen Leitlinien der ÖCD;

* beim Arbeitsrecht: Die Kernvereinbarungen der IAO;

* bei den Menschenrechten: Die UN-Erklärung über Menschenrechte und die dazugehörigen Pakte;

* bei den Rechten der Minderheiten und der autochthonen Bevölkerung: IAO-Übereinkommen Nr. 169, Kapitel 26 der Agenda 21, der Entwurf einer Erklärung über die Rechte der autochthonen Völker von 1997, die UN-Erklärung über die Rechte von Angehörigen nationaler oder ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten;

* bei der Umwelt: Die UN-Konvention über biologische Vielfalt, die Erklärung von Rio sowie der Vorschlag der Europäischen Kommission zur Entwicklung eines Verhaltenskodex für europäische Holzfällungsunternehmen (KOM(89)0410);

* bei den Sicherheitsdiensten: Artikel 3 der Genfer Konvention und Protokoll II, sowie die UN-Regeln für Polizeikräfte und für den Einsatz von Feuerwaffen;

* in bezug auf die Korruption: Die ÖCD-Konvention gegen Bestechung sowie die Mitteilung der Europäischen Kommission über legislative Maßnahmen gegen Korruption;

50. fordert die Unternehmen auf, auf freiwilliger Basis noch weiterzugehen und sogar noch strengere Regeln anzunehmen; ermutigt die Öffentlichkeit, ihre Besorgnisse durch entsprechendes Verbraucherverhalten zu demonstrieren;

51. äussert seine Genugtuung über die Annahme der Erklärung der IAO vom 18. Juni 1998 zu Grundprinzipien und -rechten bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen, und dringt darauf, daß sie ein vollständiger Bestandteil aller weiteren Abkommen mit Drittländern wird;

52. bekräftigt seine Unterstützung für die Schaffung eines "sozialen Gütezeichens";

53. begrüsst die Annahme von freiwilligen Verhaltenskodizes oder Geschäftsgrundsätzen durch viele private Unternehmen, insbesondere die Übereinkommen im Schuh- und im Textil- und Bekleidungssektor der Europäischen Union betreffend Zwangsarbeit, Kinderarbeit und Vereinigungsfreiheit;

54. fordert die Kommission auf, die vorhandenen Verhaltenskodizes für Unternehmen im Bereich der Menschenrechte eingehend zu prüfen und den Entwurf eines Kodex für in der Europäischen Union ansässige Unternehmen im Laufe der nächsten Wahlperiode vorzulegen;

55. fordert die Kommission auf, die Erfahrungen im Zusammenhang mit den bereits bestehenden freiwilligen Kodizes zu berücksichtigen und mit den Unternehmen zu prüfen, ob sich solche Kodizes auf andere Bereiche ausdehnen lassen;

56. fordert den Rat auf, einen Gemeinsamen Standpunkt zu den freiwilligen Verhaltenskodizes, denen der Verhaltenskodex für Rüstungsexporte als Modell dienen kann, festzulegen und dabei zu berücksichtigen, daß die "Selbstkontrolle" nicht immer zum Ziel führt;

57. empfiehlt gemeinsame Initiativen der Regierungen und des Privatsektors zur Schaffung und Durchführung von Verhaltenskodizes und begrüsst die Rolle der Europäischen Union bei der Unterstützung von Übereinkommen über Standards zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern;

58. betont, daß auf lange Sicht Erfolge durch die Einführung optimaler Verfahren (und nicht durch das einfache Einhalten bestehender Rechtsvorschriften, die in manchen Ländern nur ansatzweise vorhanden sein könnten) und unter Wahrung der ökologischen, gesundheitlichen und sozialen Standards erzielt werden;

59. weist darauf hin, daß durch Informationsfreiheit, eine unabhängige Justiz, eine faire Rechtsordnung und eine effiziente, unbestechliche öffentliche Verwaltung die Investitionstätigkeit in den betroffenen Ländern gefördert wird;

60. fordert den Privatsektor auf, das Recht der Arbeitnehmer auf freie Meinungsäusserung und auf Vereinigungsfreiheit nachdrücklicher zu fördern;

61. fordert die Kommission und den Rat auf, sich für die Annahme gemeinsamer Grundsätze zu den Geschäftspraktiken durch die Vereinten Nationen und andere entsprechende Organisationen, wie die ÖCD, einzusetzen und sowohl sektorbezogene Verhaltenskodizes als auch Kodizes für Grossunternehmen energisch zu unterstützen;

62. fordert den Rat und die Kommission auf, bei der Entwicklung internationaler Kapazitäten zur externen Überwachung derartiger Kodizes mitzuwirken;

63. fordert die Kommission auf, über die verfahrensrechtlichen und die rechtlichen Aspekte von Sanktionen gegen Betriebe, die an Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten beteiligt waren, sowie über die Möglichkeit, die Achtung der Menschenrechte in Drittstaaten zu einer Bedingung für den Zugang eines Unternehmens zu öffentlichen Mitteln und für seine Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen zu machen, Bericht zu erstatten;

betreffend die Zusammenarbeit zwischen den Institutionen

64. weist darauf hin, daß eine Reihe seiner Vorschläge zur Förderung einer aktiven und kohärenten EU-Politik im Bereich der Menschenrechte im Laufe der Jahre verwirklicht wurde;

65. befürwortet die baldige Annahme der Ratsverordnung zur Rechtsgrundlage zur Förderung der Menschenrechte und Demokratie durch die Europäische Union;

66. fordert die vollständige Umsetzung der in seinen früheren Entschließungen zu den Menschenrechten in der Welt enthaltenen Empfehlungen;

67. stellt fest, daß die wichtigsten Fortschritte auf EU-Ebene dann zu verzeichnen waren, wenn ein Konsens zwischen ihm und den anderen Organen erzielt wurde, beispielsweise in der Frage der Bereitstellung von Haushaltsmitteln für Demokratisierungsprogramme;

68. fordert den Rat auf, den Vertragsbestimmungen über die Förderung der Menschenrechte im Rahmen seiner Teilnahme an den Tagungen des Assoziationsrats, den Treffen mit regionalen Gremien, wie der San José-Gruppe, dem Golf-Kooperationsrat, ASEAN, MERCOSUR und den AKP-Staaten, und in multilateralen Foren, wie den Vereinten Nationen, der WTO, der OSZE und dem Europarat, gebührende Beachtung zu schenken;

69. empfiehlt Maßnahmen zur Ermöglichung einer umfangreicheren Teilnahme von Vertretern der Bügergesellschaft an den Arbeiten intergouvernementaler Gremien, wie dem Ministerrat, und an interparlamentarischen Strukturen, wie den Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen, der Paritätischen Versammlung AKP-EU, und anderen interparlamentarischen Treffen;

70. fordert die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Menschenrechte, der befugt ist, Empfehlungen zu Menschenrechtsfragen der EU-Politiken abzugeben und die Tätigkeiten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Menschenrechten zu bewerten; dem Ausschuß sollten Sachverständige von internationalen Organisationen, NRO und Wissenschaftler sowie Vertreter des Parlaments, der Kommission und des Rates angehören;

71. hält es für angezeigt, so bald wie möglich das von ihm vorgeschlagene 'Europäische Netzwerk¨ für Menschenrechte und Demokratie einzurichten, das über ausreichende Finanzmittel und genügend Personal verfügen sollte;

betreffend das jährliche Memorandum über die Menschenrechtstätigkeiten

72. begrüsst das ihm vom Rat übermittelte Memorandum über die Menschenrechtstätigkeiten als einen wichtigen Bestandteil des Dialogs zwischen den Institutionen;

73. fordert, daß das Memorandum in Zukunft zu einem festen Termin Anfang des Jahres vorgelegt wird, noch mehr ins einzelne geht und eine Analyse der Auswirkungen der Tätigkeiten des Rates umfasst;

74. empfiehlt, die jährliche Vorlage des Rats-Memorandums und des Berichtes der Kommission über die Situation der Menschenrechte in der Welt mit einer Debatte über den Stand der Menschenrechte und der Vorlage eines Ad-hoc-Berichts zu verbinden;

75. begrüsst die ausdrückliche Erwähnung von Einzelfällen und fordert, daß in künftigen Memoranda auf die Lage der Einzelpersonen eingegangen wird, die in seinen Dringlichkeitsentschließungen im betreffenden Jahr namentlich genannt wurden;

76. begrüsst die Veröffentlichung einer Zusammenfassung des im Rahmen der GASP ausgearbeiteten Berichts über die Menschenrechtssituation in den Besetzten Gebieten im Mai 1998 und fordert, daß ihm alle derartigen Berichte vollständig zur Verfügung gestellt werden;

betreffend den Informationsfluß seitens der Kommission

77. fordert erneut die regelmässige und rechtzeitige Vorlage klarer und umfassender Informationen über alle Vorhaben im Bereich der Menschenrechte und der Demokratisierung;

78. empfiehlt die Erstellung einer umfassenden Liste derartiger Vorhaben, die die Kommission ihm alljährlich in einem frühen Stadium des jährlichen Haushaltsverfahrens übermittelt;

79. empfiehlt, daß die Kommission es regelmässig über die Lage von in seinen Entschließungen namentlich genannten Einzelpersonen informiert;

80. empfiehlt als ersten Schritt zur Einführung eines systematischen Berichterstattungssystems im Bereich der Menschenrechte eine interinstitutionelle Vereinbarung, in der sein Recht anerkannt wird, die Kommission und den Rat um spezifische Informationen über Menschenrechtsfragen zu ersuchen;

81. fordert die Kommission und den Rat erneut auf, ihm Informationen über die Aktivitäten der Mitgliedstaaten im Bereich der Menschenrechte und der Demokratisierung als ersten Schritt zur besseren Koordinierung der Aktivitäten in der gesamten Europäischen Union vorzulegen;

82. fordert die Kommission auf, das Potential des World-Wide-Web zu entwickeln und zur weltweiten Förderung der Menschenrechte und der Demokratie zu nutzen;

betreffend den Jahresbericht über die Situation der Menschenrechte in der Welt

83. fordert erneut einen umfassenden und ausführlichen Bericht über die Menschenrechtssituation in allen Ländern der Welt, der jährlich von der Kommission veröffentlicht werden soll, sowie die Bereitstellung des für diese Veröffentlichung notwendigen Personals;

84. empfiehlt, in dem Bericht als Ausdruck der Universalität des Eintretens der Europäischen Union für Menschenrechte und Demokratie und angesichts der im Vertrag von Amsterdam enthaltenen Bestimmungen über das Vorgehen im Falle von ständigen und schwerwiegenden Verstössen gegen die Menschenrechte auch die Menschenrechtssituation in den EU-Mitgliedstaaten anzusprechen;

85. fordert, daß der gesamte Bericht auch einen Hinweis auf den verfassungsrechtlichen Status jedes Landes sowie eine Einschätzung darüber enthält, ob sich die Situation in den letzten zwölf Monaten verbessert oder verschlechtert hat oder ob sie unverändert geblieben ist; fordert ferner genaue Angaben darüber, ob ein Land internationale Rechtsinstrumente im Bereich der Menschenrechte ratifiziert hat und ob es seiner diesbezueglichen Rechenschaftspflicht nachgekommen ist;

86. fordert, daß im gesamten Bericht über bewiesene oder angebliche schwerwiegende Verstösse gegen die Grundrechte, wie das Recht auf körperliche Unversehrtheit, ein faires Gerichtsverfahren, freie Meinungsäusserung, Vereinigungsfreiheit, Religionsfreiheit und die freie Wahl einer Regierung berichtet wird und daß gegebenenfalls die Situation von gefährdeten Personengruppen, wie Frauen, Kinder und religiöse, nationale, sprachliche oder ethnische Minderheiten, dargelegt wird;

betreffend die Unterstützung für die Demokratisierung

87. bekräftigt erneut seine Unterstützung für die Bereitstellung von EU-Mitteln zur Verbesserung der öffentlichen Verwaltung, der Rechtsordnung und der Justiz;

88. bekräftigt erneut sein Eintreten für die Bereitstellung politisch-moralischer Unterstützung, von Informationen sowie finanzieller Mittel für die Tätigkeiten von NRO im Bereich der Menschenrechte und der Demokratisierung, insbesondere in den Ländern, in denen die meisten Probleme festzustellen sind, da die Entwicklung der Bürgergesellschaft ein grundlegender Faktor der Demokratisierung ist;

89. ersucht die Kommission, den Widerstand mancher Regierungen gegen die Unterstützung von Menschenrechtsorganisationen durch die Europäische Union zu überwinden und generell die Unterstützung für diese Organisationen in den betreffenden Ländern stärker publik zu machen;

90. fordert besondere Bemühungen zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratisierung sowie der Rechte der Minderheiten in den beitrittwilligen Ländern;

91. fordert den Rat und die Kommission auf, eindeutige Kriterien zur Unterscheidung zwischen regulären und manipulierten Wahlen festzulegen;

92. fordert den Rat und die Kommission auf sicherzustellen, daß auf einen Militärputsch mit einer automatischen Neubewertung der politischen Beziehungen einschließlich einer möglichen Aussetzung der Hilfsprogramme reagiert wird;

93. betont die Bedeutung von EU-Maßnahmen zur Unterstützung der Durchführung von Wahlen und zur Ermöglichung einer umfassenden und wirksamen Wahlbeobachtung und begrüsst das jüngste Ratsdokument, in dem Leitlinien für die Wahlbeobachtung aufgestellt werden;

94. fordert, daß ausreichende Finanzmittel zur Unterstützung der Wahlverfahren in den Haushaltsplan eingesetzt werden;

95. unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung des fairen Zugangs zu den Medien und der gewissenhaften Wahrung des Rechts auf freie Meinungsäusserung;

96. fordert eine Klärung der Frage, wann ein Staat die legitimen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und Verteidigung überschreitet, und fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, jedem Regime, das übermässige Rüstungsausgaben tätigt, die Unterstützung zu versagen;

97. fordert mit allem Nachdruck Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Entwicklung der Informationsgesellschaft die wirtschaftlichen und politischen Unausgewogenheiten und das Gefälle bei der Achtung der Menschenrechte und der Demokratie zwischen Arm und Reich auf internationaler Ebene wie auch innerhalb der einzelnen Länder nicht noch verschärft;

98. begrüsst die Annahme eines Verhaltenskodex für Rüstungsexporte durch den Rat in diesem Jahr und fordert, daß dieser Verhaltenskodex noch weiter ausgebaut und rechtsverbindlich wird;

99. begrüsst es, daß der Rat am 7. Mai 1998 einen Gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat, wonach die von der Bundesrepublik Jugoslawien und den serbischen Regierungen im Ausland angelegten Gelder eingefroren werden, und fordert, daß in Zukunft ähnliche Maßnahmen gegen Staaten ergriffen werden, die in schwerwiegender Weise gegen die Menschenrechte verstossen;

100. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär des Europarates, dem Generalsekretär, den Vereinten Nationen und den Regierungen der in dieser Entschließung genannten Länder zu übermitteln.