51998IP0264

Entschließung zu der Mitteilung der Kommission über die Einzelheiten der Zusammensetzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses, der der Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Einzelheiten der Zusammensetzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses beigefügt ist (KOM(98) 0110 C4-0222/98)

Amtsblatt Nr. C 292 vom 21/09/1998 S. 0036


A4-0264/98

Entschließung zu der Mitteilung der Kommission über die Einzelheiten der Zusammensetzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses, der der Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Einzelheiten der Zusammensetzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses beigefügt ist (KOM(98)0110 - C4-0222/98)

Das Europäische Parlament,

* in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über die Einzelheiten der Zusammensetzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses, der der Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Einzelheiten der Zusammensetzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses beigefügt ist (KOM(98)0110 - C4-0222/98) ((ABl. C 125 vom 23.04.1998, S. 17.)),

* gestützt auf Artikel 109 c Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union,

* in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken ((ABl. L 209 vom 02.08.1997, S. 1.)),

* in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermässigen Defizit ((ABl. L 209 vom 02.08.1997, S. 6.)),

* in Kenntnis der Entschließung des Europäischen Rates über den Stabilitäts- und Wachstumspakt (Amsterdam, 17. Juni 1997) ((ABl. C 236 vom 02.08.1997, S. 1.)),

* in Kenntnis der Entschließung des Europäischen Rates über Wachstum und Beschäftigung (Amsterdam, 16. Juni 1997) ((ABl. C 236 vom 02.08.1997, S. 3.))

* unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Dezember 1997 zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ((ABl. C 388 vom 21.12.1997, S. 36.)),

* in Kenntnis der Entschließung des Europäischen Rates vom 13. Dezember 1997 über die wirtschaftspolitische Koordinierung in der dritten Stufe der WWU und zu den Artikeln 109 und 109 b des EG-Vertrags ((ABl. C 35 vom 02.02.1998, S. 1.)),

* in Kenntnis der vom Europäischen Rat am 13. Dezember 1997 erlassenen Vorschriften, die es den Ministern der zum Euro-Währungsgebiet gehörenden Länder gestatten, in informellem Rahmen Fragen zu erörtern, die im Zusammenhang mit ihrer gemeinsam getragenen besonderen Verantwortung für die gemeinsame Währung stehen,

* unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. April 1998 zur demokratischen Rechenschafts-pflicht in der dritten Stufe der WWU ((Teil II Punkt 9 des Protokolls dieses Datums.)),

* in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik

(A4-0264/98),

A. in Erwägung der wichtigen Funktion, die der Währungsausschuß bei der Vorbereitung der Beschlüsse des Rates der Wirtschafts- und Finanzminister und allgemein bei dessen sämtlichen Vorarbeiten im Hinblick auf die Wirtschafts- und Währungsunion erfuellt hat,

B. in Erwägung der dem Wirtschafts- und Finanzausschuß übertragenen Aufgaben, die zwar nach wie vor dem Aufgabenbereich des gegenwärtigen Wirtschaftsausschusses entsprechen (allgemeine Aufgabe, die Arbeiten des Rates vorzubereiten, Beobachtung der Wirtschafts- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft, der finanziellen Beziehungen zu Drittländern und den internationalen Institutionen, der Kapitalbewegungen und des freien Zahlungsverkehrs), aber dennoch von grosser Bedeutung sind, und unter Hinweis auf das ihm eingeräumte Vorrecht, aus eigener Initiative Stellungnahmen für den Rat und die Kommission auszuarbeiten,

C. in der Erwägung, daß der Wirtschafts- und Finanzausschuß, der zu Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion die Nachfolge des Währungsausschusses antreten soll, über erheblich erweiterte Befugnisse gegenüber dem Rat der Wirtschafts- und Finanzminister verfügen wird,

D. in Erwägung der vom Europäischen Rat in Luxemburg bekräftigten ausschlaggebenden Position des Rates der Wirtschafts- und Finanzminister im Zentrum des Koordinierungs- und Beschlußfassungsprozesses auf dem Gebiet der Wirtschaftspolitik und des wesentlichen Beitrags des Wirtschafts- und Finanzausschusses zur Vorbereitung der Arbeiten des Rates, insbesondere durch Vorbereitung der im Rahmen der multilateralen Überwachung, der Grundzuege der Wirtschaftspolitik und des Verfahrens bei einem übermässigen Defizit vorgesehenen Beschlüsse,

E. in der Erwägung, daß folglich das Europäische Parlament und sein zuständiger Ausschuß besonders aufmerksam über die Funktionsweise und die Aktivitäten des Wirtschafts- und Finanzausschusses wachen müssen,

F. in der Erwägung, daß die Zusammensetzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses eine Modifizierung der Beschlüsse des Rates der Wirtschafts- und Finanzminister bewirken kann, insbesondere im Falle einer unzureichenden Vertretung der Personen, die an der Konzeption der einzelstaatlichen Wirtschaftspolitik mitwirken,

G. in der Erwägung, daß diese zentrale Position des Wirtschafts- und Finanzausschusses im Prozeß der multilateralen Überwachung und der Koordinierung der Wirtschaftspolitiken der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft für das Europäische Parlament Anlaß sein muß, über seinen zuständigen Ausschuß einen ständigen Dialog mit diesem Gremium zu pflegen - unbeschadet seiner Beziehungen zum Rat der Wirtschafts- und Finanzminister, der in den einschlägigen Fragen weiterhin sein einziger institutioneller Ansprechpartner ist,

H. in der Erwägung, daß die kontinuierlichen Beziehungen, die sein Unterausschuß Währung zum Währungsausschuß aufgebaut hat, eine positive Grundlage darstellen und diese Beziehungen zu dem Nachfolger erweitert und vertieft werden müssen,

I. in der Erwägung, daß die Würdigung der Rolle und der Bedeutung des Wirtschafts- und Finanzausschusses erneut das Problem der Bedingungen für die Mitwirkung des Europäischen Parlaments am Prozeß der Wirtschafts- und Währungsunion aufwirft und daß dies notwendige Klärungen seitens der Kommission und des Rates voraussetzt, was den Einsatz der verschiedenen Instrumente und Verfahren zur multilateralen Überwachung und zur Koordinierung der Wirtschaftspolitiken, ihren Zeitplan und die Rolle der beteiligten Instanzen je nach Art der zu behandelnden Probleme betrifft,

1. bedauert insbesondere, daß die Einzelheiten der Zusammensetzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses nicht einmal Gegenstand einer Konsultation des Europäischen Parlaments sind, sondern das Parlament lediglich darüber unterrichtet wird;

2. verweist darauf, daß Artikel 109 c Absatz 2 des EG-Vertrags, mit dem der Wirtschafts- und Finanzausschuß eingesetzt wird, der zu Beginn der dritten Stufe an die Stelle des Währungsausschusses treten soll, der Europäischen Zentralbank gestattet, maximal zwei Mitglieder des Ausschusses zu benennen, während dem Währungsausschuß kein Mitglied des Europäischen Währungsinstituts angehörte,

3. nimmt zur Kenntnis, daß sich der Europäische Rat in seiner obengenannten Entschließung vom 13. Dezember 1997 unter Hinweis auf die Zusammensetzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses dem Argument der nationalen Zentralbankchefs angeschlossen hat, wonach ein grosses Interesse daran besteht, angesichts der effizienten Unterstützung des Rates durch den Währungsausschuß während der zweiten Stufe der WWU die Kontinuität zwischen dem Währungsausschuß und dem Wirtschafts- und Finanzausschuß im Hinblick auf die Mitwirkung der Vertreter der Mitgliedstaaten zu wahren;

4. weist im übrigen darauf hin, daß der Europäische Rat in der genannten Entschließung die Zahl der von jeder Stelle in den Ausschuß zu entsendenden Mitglieder nicht ausdrücklich nennt;

5. billigt, daß die Kommission nicht spezifiziert hat, welche Verwaltungen im Ausschuß vertreten sein müssen, und weist darauf hin, daß der Auswahl der im Ausschuß vertretenen Verwaltungen im Hinblick auf den Inhalt der vom Wirtschafts- und Finanzausschuß auszuarbeitenden Stellungnahmen grosse Bedeutung zukommt;

6. erkennt an, daß die Position des Europäischen Rates und der Vorschlag der Kommission den nationalen Zentralbanken der Länder, für die eine Ausnahmeregelung gilt und die nicht durch die von der EZB benannten zwei Mitglieder vertreten werden, die Mitwirkung an den Arbeiten des Wirtschafts- und Finanzausschusses gestatten;

7. ist dennoch der Ansicht, daß für die dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Länder eine andere Regelung gelten müsste;

8. stellt gleichfalls fest, daß die Anwesenheit von Vertretern nationaler Zentralbanken der Länder des Euro-Währungsgebiets im Wirtschafts- und Finanzausschuß diesem einen ausgesprochen nationalen Charakter verleiht, statt seine Entwicklung hin zu einer zunehmend gemeinschaftlichen Struktur zu fördern;

9. ist der Ansicht, daß die Zusammensetzung des Ausschusses es ermöglichen müsste, ein Gleichgewicht zwischen dem währungspolitischen und dem wirtschaftlichen Aspekt der WWU zu wahren;

10. vertritt die Auffassung, daß im Falle der Vertreter der nationalen Verwaltungen die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder von den Ländern danach ausgewählt werden müssen, ob sie über wirtschaftliche und finanzielle Fachkenntnisse verfügen;

11. schlägt vor, daß die Mitgliedstaaten auf die stellvertretenden Mitglieder zurückgreifen, um - sobald die Tagesordnung des Ausschusses dies rechtfertigt - hohe Beamte teilnehmen zu lassen, die für Fragen der Besteuerung, des Haushalts und der Wirtschaftsprognosen zuständig sind;

12. stellt die Frage, wie der Wirtschafts- und Finanzausschuß auf der Grundlage seiner derzeitigen Zusammensetzung funktionieren soll, wenn er die spezifischen Arbeiten des Rates betreffend das Euro-Währungsgebiet vorzubereiten hat;

13. fordert, über das Statut des Wirtschafts- und Finanzausschusses unterrichtet zu werden, sobald dieses vom Rat verabschiedet worden ist;

14. bekundet Zweifel daran, daß der Ausschuß in seiner derzeitigen Zusammensetzung überhaupt imstande ist, als Ort des Dialogs mit dem Ziel einer Koordinierung der wirtschaftspolitischen Maßnahmen im Sinne von mehr Wachstum und Beschäftigung zu dienen;

15. wünscht, im Rahmen der Koordinierung der wirtschaftspolitischen Maßnahmen alle drei Monate innerhalb seines zuständigen Ausschusses den Vorsitzenden des Wirtschafts- und Finanzausschusses ebenso wie das zuständige Mitglied der Kommission und das Direktorium der Zentralbank anzuhören;

16. schlägt vor, daß der Wirtschafts- und Finanzausschuß die Zuständigkeiten des am 18. Februar 1974 eingesetzten Ausschusses für Wirtschaftspolitik übernimmt, um angesichts der sehr begrenzten Rolle dieses Ausschusses in den letzten Jahren die Koordinierung der kurz- und mittelfristigen wirtschaftspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten;

17. fordert den Rat und die Kommission auf, ihm zweckdienliche Vorschläge zum Zusammenspiel und zum Dialog zwischen dem Wirtschafts- und Finanzausschuß und dem Ausschuß für Beschäftigung zu unterbreiten;

18. ist der Auffassung, daß die Kapazitäten der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments in Fragen des Know-how und der Erstellung von Prognosen und europäischen Wirtschaftßzenarien verstärkt werden müssen;

19. vertritt die Auffassung, daß sich die Koordinierung der wirtschaftspolitischen Maßnahmen verstärkt auf die Grundzuege der Wirtschaftspolitik konzentrieren muß, und bedauert, daß diese einzigartige Gelegenheit nicht für eine Debatte über die nationalen Beschäftigungspläne genutzt worden ist;

20. fordert, daß der Vorschlag für einen Beschluß des Rates so geändert wird, daß er spätestens zum 1. Januar 2002 einer Revision unterzogen werden kann, sobald alle Mitgliedstaaten der Wirtschafts- und Währungsunion beigetreten sind;

21. fordert unter diesem Blickwinkel die Kommission, den Wirtschafts- und Finanzausschuß und die EZB auf, ihm spätestens zum 1. Juli 2001 über die Bilanz der interinstitutionellen Beziehungen im Rahmen der WWU seit Beginn der dritten Stufe Bericht zu erstatten und ihm Vorschläge zu unterbreiten, wie Verbesserungen am System vorgenommen werden können;

22. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, der Europäischen Zentralbank, dem Währungsausschuß und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.