Entschließung zur Mitteilung der Kommission über die Verwaltung der Zollpräferenzregelungen (KOM(97)0402 C4-0447/ 97)
Amtsblatt Nr. C 341 vom 09/11/1998 S. 0145
A4-0262/98 Entschließung zur Mitteilung der Kommission über die Verwaltung der Zollpräferenzregelungen (KOM(97)0402 - C4-0447/97) Das Europäische Parlament, * in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(97)0402 - C4-0447/97), * unter Hinweis auf die Schlußfolgerungen des Rates für Binnenmarktfragen vom 18. Mai 1998, * in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Aussenwirtschaftsbeziehungen (A4-0262/98), 1. betont die wesentliche Rolle der - vertraglichen und autonomen - Zollpräferenzregelungen der Europäischen Union als Instrument der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und der Förderung der begünstigten Entwicklungsländer; 2. ist der Auffassung, daß die Beibehaltung und die Fortführung dieser Regelungen, die Ausnahmen von den internationalen Handelsregeln darstellen, sowie ihre Effizienz im Hinblick auf das damit angestrebte Ziel der Entwicklung erfordern, daß ihre Anwendung über jeden Zweifel erhaben ist; verurteilt daher nachdrücklich jeden betrügerischen Mißbrauch dieser Regelungen und verlangt, daß alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um den bei ihrer Anwendung festgestellten Mißständen unverzueglich ein Ende zu setzen; 3. vermerkt mit Genugtuung das in der Europäischen Union wachsende Bewusstsein für die verschiedenen Arten von Betrügereien sowie die in den letzten Jahren erfolgte Einführung neuer Rechtsinstrumente, die es der Europäischen Union in Abstimmung mit ihren Mitgliedstaaten ermöglichen sollen, Betrügereien wirksamer zu bekämpfen; fordert, daß diese Bemühungen in den Bereichen Gesetzgebung und administrative Koordination fortgeführt und verstärkt werden; 4. begrüsst in diesem Zusammenhang die Schaffung einer für Drittländer zuständigen Sondereinheit im Rahmen der Dienststelle der Kommission zur Koordinierung der Betrugsbekämpfung (UCLAF); 5. betont, daß die internen Bemühungen der Europäischen Union um die Betrugsbekämpfung von vergleichbaren externen Bemühungen bei ihren Beziehungen zu den von den Präferenzregelungen begünstigten Ländern begleitet werden müssen, wobei neue Rechtsvorschriften zu erlassen sind, die sich für die Betrugsbekämpfung eignen; 6. hält es für erforderlich, gegenüber den begünstigten Ländern und deren Wirtschaftsakteuren, die des Betrugs überführt wurden, ein wirksames und abschreckendes Sanktionssystem einzuführen, das bis zum Entzug der Präferenzen reichen kann; 7. begrüsst in diesem Zusammenhang, daß seit 1995 ein Sanktionsmechanismus im Rahmen des APS der Gemeinschaft besteht; betont und bedauert, daß er bisher zu selten eingesetzt wurde, und fordert eine Überprüfung des Anwendungsbereichs und der Anwendungsbedingungen dieses Mechanismus, um dessen effektive Anwendung zu ermöglichen; 8. fordert, daß in den Abkommen über Verwaltungs- und Zollzusammenarbeit mit den durch Präferenzsysteme begünstigten Ländern das Ziel der Betrugsbekämpfung dadurch konkret berücksichtigt wird, daß die jeweiligen Rechte und Pflichten der Europäischen Union und der Partnerländer genauer festgelegt werden, daß die Untersuchungsmöglichkeiten der Union an Ort und Stelle verbessert werden und daß die Anwendung von effektiven Sanktionen vorgesehen wird; 9. fordert in diesem Sinne die Kommission auf, Vorschläge vorzulegen, um eine gerechte Aufteilung der Haftpflichten zu gewährleisten in Fällen, in denen die Importeure in der Europäischen Union bei der Anwendung der Zollpräferenzregelungen aufgrund nachweislicher, von den Behörden der begünstigten Länder verschuldeter Unregelmässigkeiten, über die sie unter normalen Umständen nicht informiert sein können, Schaden erleiden; 10. betont die Notwendigkeit, das System zur Aufdeckung von Betrügereien in einem möglichst frühen Stadium, d.h. in den begünstigten Ländern selbst, zu verbessern; ist der Auffassung, daß die Delegationen der Kommission diesbezueglich in Abstimmung mit den Vertretungen der Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle in den Bereichen Verhütung, Aufdeckung und Abschreckung übernehmen müssen; 11. betont, daß eine effizientere Nutzung der Vergünstigungen der Präferenzsysteme, insbesondere des APS, weitgehend von der Sicherheit abhängt, die den Wirtschaftsakteuren bei ihrer Anwendung garantiert wird; vertritt diesbezueglich die Auffassung, daß die Gesamtheit der damit verbundenen Risiken nicht ausschließlich von den Wirtschaftsakteuren der Europäischen Union getragen werden soll; 12. fordert die Kommission auf, Vorschläge zum Schutz der europäischen Wirtschaftsakteure auszuarbeiten, die bei der Inanspruchnahme von Präferenzsystemen Nachteile erfahren durch Unstimmigkeiten in den Entscheidungen von Behörden der begünstigten Länder, von denen diese Wirtschaftsakteure im Normalfall nicht Kenntnis haben können; 13. begrüsst die kürzliche Einführung des neuen Verfahrens der sogenannten obligatorischen Auskünfte im Bereich der Ursprungsregeln, das dazu angetan ist, den europäischen Wirtschaftsakteuren eine grössere Sicherheit bei der Anwendung der Präferenzsysteme zu bieten; ersucht die Kommission, möglichst rasch eine Bewertung der Anwendung dieses Verfahrens durchzuführen, um zu überprüfen, ob es diesem Ziel tatsächlich gerecht wird; 14. betont die Notwendigkeit, die Bedingungen für die Anwendung und die Durchführung des Frühwarnsystems im Falle eines begründeten Zweifels an einer Ursprungsangabe zu überprüfen, um dieses System, insbesondere durch die Übermittlung von Angaben schon vor der Einleitung einer Untersuchung, für die europäischen Wirtschaftsakteure effizienter zu gestalten; fordert die Kommission ferner auf, das Notwendige zu veranlassen, um zu verhindern, daß in den begünstigten Ländern ein Umschlag von Gütern aus Ländern stattfindet, die von diesem System ausgeschlossen sind; 15. betont erneut, daß es unerläßlich und dringend ist, die Ursprungsregeln zu überprüfen und flexibler zu gestalten; betont im besonderen die Notwendigkeit, bei den Ausnahmeregelungen ein neues Konzept anzuwenden, die regionale Kumulierung zu verallgemeinern, wodurch es ermöglicht wird, die Bestimmungen über den geographischen Ursprung der Produkte in Kenntnis der Sachlage auszuweiten und die Harmonisierung der Regeln sowohl auf der Ebene der Europäischen Union als auch auf internationaler Ebene voranzutreiben; ersucht die Kommission, möglichst rasch konkrete Vorschläge in diesem Bereich vorzulegen; 16. betont die besonders anfällige und unbefriedigende Situation der am wenigsten fortgeschrittenen Länder im Hinblick auf die Anwendung der Präferenzsysteme der Europäischen Union und der Ursprungsregeln; fordert, daß der Zugang der genannten Länder zum Markt der Europäischen Union verbessert wird und daß demnach bei jeder Überprüfung des derzeitigen Systems die spezifischen Bedürfnisse und Beschränkungen dieser Länder besonders berücksichtigt werden, um es ihnen zu ermöglichen, die gemeinschaftlichen Zollpräferenzen besser zu nutzen; 17. verweist nachdrücklich auf die Notwendigkeit, die Information aller betreffenden Wirtschaftsakteure über die Anwendung der Präferenzsysteme zu verbessern und im besonderen den Verwaltungen der begünstigten Länder dabei behilflich zu sein, die Präferenzsysteme effizienter und im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit mit der Europäischen Union im Bereich der Betrugsbekämpfung zu verwalten; 18. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat zu übermitteln.