51998IP0035

Entschließung zu dem Ergebnis der Wahlen in Kenia

Amtsblatt Nr. C 034 vom 02/02/1998 S. 0169


B4-0035 und 0084/98

Entschließung zu dem Ergebnis der Wahlen in Kenia

Das Europäische Parlament,

- unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Kenia, insbesondere die vom 18. September 1997 ((ABl. C 304 vom 06.10.1997, S. 139.)),

- unter Hinweis auf die Erklärung der Präsidentschaft der Europäischen Union vom 6. Januar 1998,

A. unter Hinweis darauf, daß am 29. und 30. Dezember 1997 in Kenia Präsidentschafts- und Parlamentswahlen stattgefunden haben,

B. unter Hinweis darauf, daß im Wahlkampf und beim Ablauf der Wahl eine Reihe von Unregelmässigkeiten festgestellt wurden,

C. jedoch unter Hinweis darauf, daß diese Wahlen von den nationalen Beobachtern gebilligt wurden, die beauftragt worden waren, den Ablauf dieser Wahlen zu überwachen,

D. ausserdem mit der Feststellung, daß die Opposition ihre Spaltung nicht überwinden konnte, um sich auf einen einzigen Kandidaten zu einigen,

E. unter Hinweis darauf, daß Präsident Daniel Arap Moï wiedergewählt wurde und daß seine Partei, die Afrikanische Nationale Union Kenias, ihre absolute Mehrheit im kenianischen Parlament aufgrund von zwei Sitzen gewahrt hat,

F. in der Erwägung, daß diese Wahlen trotz der Unzulänglichkeiten des Wahlvorgangs eine weitere Etappe eines Demokratisierungsprozesses darstellen, der konsolidiert werden muß, und daß Verfassungsreformen ein wesentlicher Schritt zur Förderung der nationalen Aussöhnung sind,

G. in der Erwägung, daß die Hilfe des Internationalen Währungsfonds für Kenia weiterhin blockiert bleibt, da die Regierung den Bedingungen hinsichtlich der Wirtschaftsführung, der Haushaltstransparenz und der Bekämpfung der Korruption nicht nachkommt,

1. begrüsst das Bekenntnis des kenianischenVolkes zu demokratischen Werten, das darin zum Ausdruck kommt, daß es sich massiv, oft unter sehr schwierigen Bedingungen, an den nationalen Wahlen beteiligt hat;

2. nimmt die Ergebnisse der kenianischen Wahlen vom 29. und 30. Dezember 1997 zur Kenntnis, bedauert jedoch zugleich, daß der Ablauf des Wahlvorgangs mit Unregelmässigkeiten behaftet war;

3. fordert Präsident Arap Moï auf, den Dialog mit den Oppositionsparteien fortzusetzen und die dem gewählten Parlament von der Verfassung übertragenen Befugnisse voll und ganz zu achten;

4. fordert insbesondere die Regierung Kenias auf, darauf zu achten, daß alle politischen Kräfte des Landes in einem echten Geist nationaler Versöhnung an der Verfassungsreform beteiligt werden;

5. ersucht die kenianische Regierung, rasch wirksame Maßnahmen gegen die Korruption anzunehmen und durchzuführen;

6. fordert die Kommission auf, im Rahmen des Lomé-Abkommens ihren Druck auf die kenianische Regierung beizubehalten, um zu erreichen, daß die Menschenrechte geachtet und wirksame Maßnahmen gegen die Korruption durchgeführt werden;

7. fordert die Kommission auf, Sonderprogramme von NRO zu unterstützen, die zur Entwicklung des Demokratisierungsprozesses in Kenia beitragen, beispielsweise durch die Bekämpfung des Analphabetentums und die Förderung unabhängiger Institutionen der Zivilgesellschaft;

8. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den Ko-Präsidenten der Paritätischen Versammlung AKP-EU sowie der Regierung Kenias zu übermitteln.