31998Y0806(04)

Empfehlung der Europäischen Zentralbank für eine Verordnung (EG) des Rates über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank

Amtsblatt Nr. C 246 vom 06/08/1998 S. 0012 - 0023


Empfehlung der Europäischen Zentralbank für eine Verordnung (EG) des Rates über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (98/C 246/08)

(Von der Europäischen Zentralbank vorgelegt am 7. Juli 1998)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet), und zwar insbesondere auf Artikel 5.4,

nach Empfehlung der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "EZB" bezeichnet),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme der Kommission,

nach Maßgabe der in Artikel 106 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "EG-Vertrag" bezeichnet) und in Artikel 42 der Satzung vorgesehenen Verfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 5.1 der Satzung verpflichtet die EZB dazu, die vom Europäischen System der Zentralbanken (nachfolgend als "ESZB" bezeichnet) zur Erfuellung seiner Aufgaben benötigten statistischen Daten mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken entweder von den zuständigen nationalen Behörden oder direkt von den Wirtschaftssubjekten einzuholen; die statistischen Daten zur Unterstützung des ESZB bei der Erfuellung der in Artikel 105 des EG-Vertrags genannten Aufgaben, insbesondere der Durchführung der Geldpolitik, werden zwar in erster Linie für die Erstellung von Gesamtstatistiken verwendet, bei denen der Identität der einzelnen Wirtschaftssubjekte keine Bedeutung zugemessen wird, sie können aber auch auf der Ebene einzelner Wirtschaftssubjekte verwendet werden; nach Artikel 5.2 der Satzung sind die in Artikel 5.1 dieser Satzung aufgeführten Aufgaben so weit wie möglich von den nationalen Zentralbanken auszuführen; Artikel 5.4 der Satzung bestimmt, daß der Kreis der berichtspflichtigen natürlichen und juristischen Personen, die Bestimmungen über die Vertraulichkeit sowie die geeigneten Vorkehrungen zu ihrer Durchsetzung vom Rat festzulegen sind; die nationalen Zentralbanken können mit sonstigen zuständigen Behörden einschließlich der nationalen statistischen Behörden und Marktordnungsstellen im Sinne von Artikel 5.1 der Satzung zusammenarbeiten.

(2) Damit statistische Daten das ESZB wirksam bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen können, müssen die Definitionen und Verfahren zu ihrer Erhebung so strukturiert sein, daß die EZB qualitativ hochwertige Statistiken, die die sich ändernde Wirtschafts- und Finanzlage widerspiegeln, unter Berücksichtigung der Belastung der Berichtspflichtigen rechtzeitig und flexibel nutzen kann.

(3) Aus diesem Grunde ist es angebracht, einen nach Wirtschaftsbereichen und statistischen Anwendungen gegliederten Referenzkreis von Berichtspflichtigen zu definieren, auf den sich die Befugnisse der EZB im Bereich der Statistik beschränken und aus dessen Reihen die EZB den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen aufgrund eigener Regelungsbefugnisse festlegt.

(4) Ein homogener Kreis von Berichtspflichtigen ist erforderlich, um eine "konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute" der teilnehmenden Mitgliedstaaten erstellen zu können, die der EZB in erster Linie ein umfassendes statistisches Bild der monetären Entwicklungen in den teilnehmenden, als ein Wirtschaftsgebiet geltenden Mitgliedstaaten verschaffen soll. Die EZB hat ein "Verzeichnis der monetären Finanzinstitute für statistische Zwecke" erstellt, die auf einer einheitlichen Definition dieser Institute beruht, und führt dieses weiter.

(5) Nach dieser einheitlichen Definition für statistische Zwecke sind unter monetären Finanzinstituten Kreditinstitute im Sinne des Gemeinschaftsrechts sowie sämtliche gebietsansässigen sonstigen Finanzinstitute zu verstehen, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von Wirtschaftssubjekten entgegenzunehmen, die nicht zum Kreis der monetären Finanzinstitute zählen, und Kredite auf eigene Rechnung (zumindest im wirtschaftlichen Sinne) zu gewähren und/oder Wertpapieranlagen vorzunehmen.

(6) Jene Postgiroämter, die nicht von der einheitlichen Definition der monetären Finanzinstitute für statistische Zwecke erfaßt werden, müssen möglicherweise dennoch den statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB im Hinblick auf die Geld- und Bankenstatistik sowie die Statistik über die Zahlungsverkehrssysteme unterliegen, da sie Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne entgegennehmen und in beträchtlichem Umfang Geschäfte abwickeln, die die Zahlungsverkehrssysteme betreffen.

(7) Im Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (nachfolgend als "ESVG 95" bezeichnet) (1) umfassen die monetären Finanzinstitute daher die Teilsektoren "Zentralbank" und "Kreditinstitute", wobei eine Definitionserweiterung nur durch Einbeziehung von Institutsgruppen aus dem Teilsektor "sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen)" möglich ist.

(8) Statistische Daten über die Zahlungsbilanz, den Auslandsvermögensstatus, Wertpapiere, elektronisches Geld und Zahlungsverkehrssysteme werden benötigt, damit das ESZB seine Aufgaben eigenständig erfuellen kann.

(9) Der Begriff "natürliche und juristische Personen" in Artikel 5.4 der Satzung muß entsprechend den Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Geld- und Bankenstatistik sowie der Zahlungsbilanzstatistik ausgelegt werden und umfaßt somit auch Rechtssubjekte, die nach jeweiligem nationalen Recht weder juristische noch natürliche Personen sind, aber dennoch den einschlägigen Teilsektoren des ESVG 95 zuzuordnen sind; daher können Rechtssubjekte wie Personengesellschaften, Niederlassungen und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sowie Fonds, die nach jeweiligem Recht nicht den Status einer juristischen Person haben, berichtspflichtig sein; in diesen Fällen wird die Berichtspflicht denjenigen Personen auferlegt, die das jeweilige Rechtssubjekt nach geltendem nationalen Recht gesetzlich vertreten.

(10) Die von den in Artikel 19.1 der Satzung genannten Institutionen gemeldeten Bilanzstatistiken können auch zur Berechnung der Höhe der von ihnen gegebenenfalls zu unterhaltenden Mindestreserven herangezogen werden.

(11) Es obliegt dem Rat der EZB, die Aufgabenteilung zwischen der EZB und den nationalen Zentralbanken hinsichtlich der Erhebung und Überprüfung von statistischen Daten und ihrer Durchsetzung unter Berücksichtigung des in Artikel 5.2 der Satzung genannten Grundsatzes festzulegen und die Aufgaben zu bestimmen, die von den nationalen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bei der Erstellung von Statistiken in durchweg hochwertiger Qualität übernommen werden.

(12) In den ersten Jahren des Bestehens des einheitlichen Währungsgebiets kann es aufgrund vorhandener Beschränkungen der Erhebungssysteme aus Gründen der Wirtschaftlichkeit erforderlich sein, Übergangsregelungen zur Erfuellung der statistischen Berichtspflichten zuzulassen; dies bedeutet insbesondere im Falle der Kapitalbilanz der Zahlungsbilanz, daß die Daten über die grenzüberschreitenden Positionen oder Transaktionen der teilnehmenden, als ein Wirtschaftsgebiet geltenden Mitgliedstaaten in den ersten Jahren des Bestehens des einheitlichen Währungsgebiets unter Verwendung sämtlicher Positionen oder Transaktionen zwischen den Gebietsansässigen eines teilnehmenden Mitgliedstaats und Gebietsansässigen anderer Länder erstellt werden können.

(13) Die Grenzen und Bedingungen, innerhalb derer bzw. unter denen die EZB befugt ist, Unternehmen bei Nichterfuellung von Verpflichtungen nach Maßgabe der Verordnungen und Entscheidungen der EZB mit Sanktionen zu belegen, sind gemäß Artikel 34.3 der Satzung in der Verordnung (EG) des Rates über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen, festgelegt; bei einem Widerspruch zwischen den Bestimmungen der zuvor genannten Verordnung und jenen der vorliegenden Verordnung, die es der EZB ermöglichen, Sanktionen zu verhängen, sollen die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten; die bei Nichterfuellung der in dieser Verordnung genannten Verpflichtungen vorgesehenen Sanktionen gelten unbeschadet der Möglichkeit des ESZB, geeignete Vorkehrungen zu ihrer Durchsetzung gegenüber seinen Kontrahenten zu treffen, und zwar einschließlich des teilweisen oder vollständigen Ausschlusses eines Berichtspflichtigen von geldpolitischen Geschäften im Falle einer schwerwiegenden Übertretung der statistischen Berichtspflichten.

(14) Die von der EZB nach Artikel 34.1 der Satzung erlassenen Verordnungen räumen den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten keinerlei Rechte ein und legen ihnen keinerlei Pflichten auf.

(15) Dänemark hat unter Bezugnahme auf Absatz 1 des Protokolls (Nr. 12) über einige Bestimmungen betreffend Dänemark im Zusammenhang mit dem am 12. Dezember 1992 in Edingburgh gefaßten Beschluß notifiziert, daß es nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen wird; somit finden nach Absatz 2 des genannten Protokolls alle eine Ausnahmeregelung betreffenden Artikel und Bestimmungen des EG-Vertrags und der Satzung auf Dänemark Anwendung.

(16) Gemäß Artikel 8 des Protokolls (Nr. 11) über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gelten Artikel 34.1 und 34.3 der Satzung nicht für das Vereinigte Königreich, sofern es nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnimmt.

(17) Es wird zwar anerkannt, daß sich die zur Erfuellung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB erforderlichen statistischen Daten der teilnehmenden Mitgliedstaaten von jenen der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten unterscheiden, Artikel 5 der Satzung gilt aber gleichermaßen für teilnehmende und nicht teilnehmende Mitgliedstaaten; in Verbindung mit Artikel 5 des EG-Vertrags bedeutet dies, daß sie verpflichtet sind, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die sie für erforderlich halten, um die zur Erfuellung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitig die im statistischen Bereich erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, um teilnehmende Mitgliedstaaten zu werden.

(18) Vertrauliche statistische Daten, die die EZB und die nationalen Zentralbanken zur Erfuellung der Aufgaben des ESZB benötigen, müssen geschützt werden, um das Vertrauen der Berichtspflichtigen zu gewinnen und zu erhalten; vorbehaltlich der Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr entfällt mit dem Erlaß dieser Verordnung jeglicher Grund für einen Verweis auf Rechtsvorschriften zur Vertraulichkeit, die einen Austausch vertraulicher, mit den Aufgaben des ESZB zusammenhängender statistischer Daten ausschließen.

(19) Artikel 38.1 der Satzung bestimmt, daß sowohl die Mitglieder der Leitungsgremien als auch die Mitarbeiter der EZB und der nationalen Zentralbanken auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses keine der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Informationen weitergeben dürfen, und Artikel 38.2 der Satzung sieht vor, daß Personen mit Zugang zu Daten, die nach Maßgabe von Gemeinschaftsvorschriften geheim zu halten sind, diesen Gemeinschaftsvorschriften unterliegen.

(20) Übertretungen der für die Mitarbeiter der EZB bindenden Regeln, ob vorsätzlich oder fahrlässig werden vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 12 und 18 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften mit Disziplinarmaßnahmen und erforderlichenfalls mit Strafverfolgung wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses geahndet.

(21) Die mögliche Verwendung statistischer Daten zur Erfuellung der Aufgaben des ESZB verringert zwar die Gesamtbelastung durch die Berichtspflicht, bedeutet aber, daß sich die in dieser Verordnung festgelegten Vertraulichkeitsbestimmungen in gewissem Maße von den allgemeinen, innerhalb der Gemeinschaft und auf internationaler Ebene geltenden Grundsätzen über die Vertraulichkeit statistischer Daten unterscheiden müssen, und zwar insbesondere von den Bestimmungen über die Vertraulichkeit statistischer Daten der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (2).

(22) Die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen zur Vertraulichkeit gelten nur für statistische Daten, die der EZB zur Erfuellung der Aufgaben des ESZB übermittelt werden; spezielle nationale Vorschriften oder Vorschriften der Gemeinschaft über die Weitergabe von Informationen anderer Art an die EZB bleiben unberührt; den für die nationalen Ämter für Statistik geltenden Regelungen zur Vertraulichkeit der statistischen Daten, die sie selbst erheben, muß Rechnung getragen werden.

(23) Für die Zwecke des Artikels 5.1 der Satzung ist die EZB verpflichtet, im Bereich der Statistik mit den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft, mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländern sowie mit internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten; die EZB und die Kommission werden zweckmäßige Formen der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik festlegen, um ihre Aufgaben bei einer möglichst geringen Belastung der Berichtspflichtigen möglichst effizient zu erfuellen.

(24) Eine effiziente Anwendung sämtlicher Bestimmungen dieser Verordnung ist nur möglich, wenn die teilnehmenden Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen getroffen haben, um zu gewährleisten, daß ihre Behörden die Befugnis haben, die EZB bei der Überprüfung und Zwangserhebung der statistischen Daten nach Artikel 6 dieser Verordnung in Übereinstimmung mit Artikel 5 des EG-Vertrags voll zu unterstützen und eng mit ihr zusammenzuarbeiten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe oder Wendungen wie folgt zu verstehen:

1. Statistische Berichtspflichten gegenüber der EZB: Die statistischen Daten, die die Berichtspflichtigen zur Verfügung zu stellen haben, damit die Aufgaben des ESZB erfuellt werden können.

2. Berichtspflichtige: Juristische und natürliche Personen sowie die in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Rechtssubjekte, die den statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB unterliegen.

3. Teilnehmender Mitgliedstaat: Ein Mitgliedstaat, der die einheitliche Währung gemäß EG-Vertrag eingeführt hat.

4. Gebietsansässiger bzw. gebietsansässig: Ein Berichtspflichtiger, der einen Schwerpunkt wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet eines der in Anhang A zu dieser Verordnung genannten Landes hat; in diesem Zusammenhang sind grenzüberschreitende Positionen und grenzüberschreitende Transaktionen jeweils als Positionen bzw. Transaktionen in Forderungen und/oder Verbindlichkeiten von Gebietsansässigen der teilnehmenden, als ein Wirtschaftsgebiet geltenden Mitgliedstaaten gegenüber Gebietsansässigen von nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und/oder Gebietsansässigen von Drittländern definiert.

5. Auslandsvermögensstatus: Die Bilanz der Bestände grenzüberschreitender finanzieller Forderungen und Verbindlichkeiten.

6. Elektronisches Geld: Ein auf technischen Vorrichtungen, einschließlich Geldkarten, elektronisch gespeicherter Geldwert, der für eine breite Palette von Zahlungen an andere Empfänger als den Emittenten genutzt werden kann, wobei die Transaktionen nicht unbedingt über ein Bankkonto laufen müssen und die Nutzung wie bei einem vorausbezahlten Inhaberinstrument erfolgt.

Artikel 2

Referenzkreis der Berichtspflichtigen

(1) Zur Erfuellung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB ist die EZB befugt, innerhalb der Grenzen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen und der Erfordernisse im Hinblick auf die Erfuellung der Aufgaben des ESZB statistische Daten zu erheben, und zwar mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken nach Artikel 5.2 der Satzung.

(2) Der Referenzkreis der Berichtspflichtigen umfaßt die folgenden Berichtspflichtigen:

a) In einem Mitgliedstaat ansässige juristische und natürliche Personen, die nach Maßgabe des Anhangs B zu dieser Verordnung den Teilsektoren "Zentralbank", "Kreditinstitute" und "sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen)" zuzuordnen sind, soweit dies zur Erfuellung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB im Bereich der Geld- und Bankenstatistik sowie der Statistik über die Zahlungsverkehrssysteme erforderlich ist.

b) Postgiroämter, soweit dies zur Erfuellung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB im Bereich der Geld- und Bankenstatistik sowie der Statistik über die Zahlungsverkehrssysteme erforderlich ist.

c) In einem Mitgliedstaat ansässige juristische und natürliche Personen, soweit sie grenzüberschreitende Positionen halten oder grenzüberschreitende Transaktionen vornehmen und soweit die derartige Positionen oder Transaktionen betreffenden statistischen Daten zur Erfuellung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB im Bereich der Zahlungsbilanzstatistik oder des Auslandsvermögensstatus erforderlich sind.

d) In einem Mitgliedstaat ansässige juristische und natürliche Personen, soweit die statistischen Daten über die von ihnen emittierten Wertpapiere oder das von ihnen emittierte elektronische Geld zur Erfuellung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB erforderlich sind.

(3) Ein Rechtssubjekt, das zwar unter die Begriffsbestimmung des vorstehenden Absatzes fällt, nach nationalem Recht seines Sitzlandes aber trotz möglicher Rechte und Pflichten weder als juristische Person noch als Vereinigung natürlicher Personen anzusehen ist, ist berichtspflichtig. Die Berichtspflicht eines solchen Rechtssubjekts ist von jenen Personen zu erfuellen, die es gesetzlich vertreten. Unterhält eine juristische Person, eine Vereinigung natürlicher Personen oder ein Rechtssubjekt im Sinne des vorstehenden Satzes eine Niederlassung in einem anderen Land, so ist die Niederlassung ungeachtet des Sitzes der Muttergesellschaft als solche insoweit berichtspflichtig, wie sie die in Absatz 2 genannten Bedingungen mit Ausnahme des Status einer eigenen Rechtspersönlichkeit erfuellt. Alle Niederlassungen in ein und demselben Mitgliedstaat gelten als eine einzige Niederlassung, wenn sie demselben Teilsektor der Wirtschaft zuzuordnen sind. Die Berichtspflicht einer Niederlassung ist von jenen Personen zu erfuellen, die sie gesetzlich vertreten.

Artikel 3

Modalitäten zur Festlegung der statistischen Berichtspflichten

Bei der Festlegung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB bestimmt die EZB den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen aus den Reihen des in Artikel 2 dieser Verordnung bestimmten Referenzkreises der Berichtspflichtigen. Unbeschadet der Erfuellung der statistischen Berichtspflichten ist die EZB verpflichtet, folgendes zu beachten:

a) Die Belastung durch die Berichtspflicht ist möglichst gering zu halten, und zwar auch dadurch, daß so weit wie möglich auf bestehende Statistiken zurückgegriffen wird.

b) Den innerhalb der Gemeinschaft und auf internationaler Ebene geltenden statistischen Normen ist Rechnung zu tragen.

c) Bestimmte Gruppen von Berichtspflichtigen können ganz oder teilweise von den statistischen Berichtspflichten entbunden werden.

Artikel 4

Pflichten der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten nehmen die organisatorischen Aufgaben im Bereich der Statistik wahr und arbeiten eng mit dem ESZB zusammen, um die Erfuellung der sich aus Artikel 5 der Satzung ergebenden Pflichten sicherzustellen.

Artikel 5

Regelungsbefugnisse der EZB

(1) Die EZB kann Verordnungen zur Festlegung der vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu erfuellenden statistischen Berichtspflichten erlassen.

(2) Zur Sicherung der bei der Erstellung von Statistiken zur Erfuellung ihrer jeweiligen Informationsbedürfnisse erforderlichen Kohärenz konsultiert die EZB die Kommission zu allen Verordnungsentwürfen, bei denen es Verbindungen zu den statistischen Anforderungen der Kommission gibt. Der Ausschuß für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken ist im Rahmen seiner Zuständigkeit an der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der EZB zu beteiligen.

Artikel 6

Recht zur Überprüfung statistischer Daten und zu ihrer Zwangserhebung

(1) Besteht der Verdacht, daß ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat gebietsansässiger Berichtspflichtiger die statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 2 dieser Verordnung verletzt, so haben die EZB und - gemäß Artikel 5.2 der Satzung - die nationale Zentralbank des jeweiligen teilnehmenden Mitgliedstaats das Recht, sowohl die Richtigkeit und Qualität der statistischen Daten zu überprüfen als auch die Daten zwangsweise zu erheben. Sind die betreffenden statistischen Daten jedoch erforderlich, um die Einhaltung der Mindestreservepflicht zu belegen, so sollte die Überprüfung nach Maßgabe des Artikels 6 der Verordnung (EG) des Rates über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank erfolgen. Das Recht zur Überprüfung statistischer Daten und zu ihrer Zwangserhebung umfaßt auch die Befugnis,

a) die Vorlage von Dokumenten zu verlangen,

b) die Bücher und Unterlagen der Beitragspflichtigen zu überprüfen,

c) Kopien und Auszüge aus diesen Büchern und Unterlagen anzufertigen und

d) schriftliche oder mündliche Erläuterungen zu verlangen.

(2) Die EZB oder die zuständige nationale Zentralbank unterrichtet den Berichtspflichtigen schriftlich über die Entscheidung, die statistischen Daten zu überprüfen oder sie zwangsweise zu erheben, wobei eine Frist für die Vorlage der zwecks Überprüfung erbetenen Unterlagen zu setzen ist, die im Falle einer Nichtbefolgung zu verhängenden Sanktionen anzugeben sind und eine Rechtsmittelbelehrung aufzunehmen ist. Die EZB und die nationalen Zentralbanken unterrichten sich gegenseitig über solche Überprüfungsersuchen.

(3) Die Überprüfung statistischer Daten und ihre Zwangserhebung erfolgt nach Maßgabe nationaler Verfahren. Die Kosten des Verfahrens sind vom jeweiligen Berichtspflichtigen zu tragen, sofern festgestellt wird, daß die statistische Berichtspflicht verletzt wurde.

(4) Die EZB kann Verordnungen zur Festlegung der Bedingungen erlassen, unter denen das Recht zur Überprüfung statistischer Daten oder zu ihrer Zwangserhebung wahrgenommen werden kann.

(5) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gewähren die nationalen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten der EZB und den nationalen Zentralbanken die erforderliche Unterstützung bei der Wahrnehmung der in diesem Artikel genannten Befugnisse.

(6) Widersetzt sich ein Berichtspflichtiger der Überprüfung oder Zwangserhebung erforderlicher statistischer Daten oder behindert er diese, sorgt der teilnehmende Mitgliedstaat, in dem die betroffenen Geschäftsräume des Berichtspflichtigen liegen, für die notwendige Unterstützung, einschließlich der Sicherung des Zugangs der EZB oder der nationalen Zentralbank zu diesen Geschäftsräumen, um die Ausübung der in Absatz 1 aufgeführten Befugnisse zu ermöglichen.

Artikel 7

Verhängung von Sanktionen

(1) Die EZB hat das Recht, in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässige Berichtspflichtige, die ihren Verpflichtungen nach Maßgabe dieser Verordnung oder nach Maßgabe der Verordnungen oder Entscheidungen der EZB zur Festlegung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB nicht nachkommen, mit den in diesem Artikel aufgeführten Sanktionen zu belegen.

(2) Die Verpflichtung, der EZB oder den nationalen Zentralbanken bestimmte statistische Daten zu übermitteln, gilt als nicht nachgekommen, wenn

a) der EZB oder der nationalen Zentralbank bis zum festgelegten Stichtag keine statistischen Daten übermittelt werden und wenn

b) die statistischen Daten fehlerhaft oder unvollständig sind oder in einer Form übermittelt werden, die nicht den Anforderungen entspricht.

(3) Die Verpflichtung, der EZB und den nationalen Zentralbanken zu ermöglichen, die Richtigkeit und Qualität der ihr bzw. ihnen von den Berichtspflichtigen übermittelten statistischen Daten zu überprüfen, gilt als nicht nachgekommen, wenn ein Berichtspflichtiger diese Überprüfung behindert. Als eine solche Behinderung gelten unter anderem, aber nicht ausschließlich, die Entfernung von Dokumenten und die Verwehrung des Zugangs, der für die EZB oder die nationale Zentralbank zur Wahrnehmung ihrer Prüfaufgaben oder zur Zwangserhebung der Daten erforderlich ist.

(4) Die EZB kann folgende Sanktionen gegenüber einem Berichtspflichtigen verhängen:

a) Im Falle einer Übertretung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a) dieser Verordnung ein Strafgeld von höchstens 10 000 EUR pro Tag, wobei das Gesamtstrafgeld höchstens 100 000 EUR betragen darf.

b) Im Falle einer Übertretung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b) dieser Verordnung eine Geldbuße von höchstens 200 000 EUR.

c) Im Falle einer Übertretung gemäß Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung eine Geldbuße von höchstens 200 000 EUR.

(5) Die in Artikel 7 Absatz 4 dieser Verordnung aufgeführten Sanktionen gelten zuzüglich der in Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung festgelegten Verpflichtung des Berichtspflichtigen, die Kosten der Überprüfungs- und Zwangserhebungsverfahren zu tragen.

(6) Bei der Wahrnehmung der in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse handelt die EZB nach Maßgabe der in der Verordnung (EG) des Rates über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen, festgelegten Grundsätze und Verfahren.

Artikel 8

Bestimmungen zur Vertraulichkeit

(1) Im Rahmen dieser Verordnung und im Sinne der Bestimmungen zur Vertraulichkeit der zur Erfuellung der Aufgaben des ESZB erforderlichen statistischen Daten sind diese vertraulich, wenn sie es ermöglichen, Berichtspflichtige oder sonstige juristische oder natürliche Personen, Rechtssubjekte oder Niederlassungen entweder direkt durch ihren Namen, ihre Anschrift oder einen offiziell vergebenen Erkennungskode oder indirekt durch Ableitung identifiziert werden können, so daß Einzelangaben bekannt werden. Zur Feststellung, ob ein Berichtspflichtiger oder eine sonstige juristische oder natürliche Person, ein Rechtssubjekt oder eine Niederlassung identifiziert werden kann, sind sämtliche Möglichkeiten zu berücksichtigen, die von einem Dritten in angemessener Form zur Identifizierung des Berichtspflichtigen oder der juristischen oder natürlichen Person, des Rechtssubjekts oder der Niederlassung genutzt werden könnten. Statistische Daten aus nach nationalem Recht öffentlich zugänglichen Quellen gelten nicht als vertraulich.

(2) Die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten seitens der nationalen Zentralbanken an die EZB erfolgt in dem zur Erfuellung der Aufgaben des ESZB erforderlichen Maße und in einem entsprechenden Detaillierungsgrad, wobei zu diesen Aufgaben auch die angemessene Überwachung der Einhaltung der Mindestreservepflicht zu zählen ist, sofern das ESZB diese auf der Grundlage der im Rahmen der Regelungsbefugnisse der EZB erhobenen statistischen Einzeldaten einführt.

(3) Die Berichtspflichtigen sind über den Verwendungszweck der von ihnen zur Verfügung gestellten statistischen Daten zu unterrichten.

(4) Die EZB ist verpflichtet, die ihr übermittelten, vertraulichen statistischen Daten ausschließlich zur Erfuellung der Aufgaben des ESZB zu verwenden, es sei denn

a) der anderweitigen Verwendung dieser statistischen Daten wird vom identifizierbaren Berichtspflichtigen oder von den entsprechenden sonstigen juristischen oder natürlichen Personen, Rechtssubjekten oder Niederlassungen ausdrücklich zugestimmt,

b) sie werden nach Maßgabe einer zwischen der Kommission und der EZB gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (3) geschlossenen Vereinbarung zur Erstellung spezieller Gemeinschaftsstatistiken verwendet oder

c) wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen wird unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften mit ausdrücklicher Vorabgenehmigung der nationalen Behörde, die die Daten übermittelt hat, Zugang zu vertraulichen statistischen Daten gewährt, bei denen eine direkte Identifizierung ausgeschlossen ist.

(5) Die nationalen Zentralbanken sind verpflichtet, die zur Erfuellung der statistischen Berichtspflichten der gegenüber der EZB erhobenen vertraulichen statistischen Daten ausschließlich zur Durchführung der Aufgaben der ESZB zu verwenden, es sei denn

a) der anderweitigen Verwendung dieser statistischen Daten wird vom identifizierbaren Berichtspflichtigen oder von den entsprechenden sonstigen juristischen oder natürlichen Personen, Rechtssubjekten oder Niederlassungen ausdrücklich zugestimmt,

b) sie werden nach Maßgabe einer zwischen den nationalen Ämtern für Statistik und der nationalen Zentralbank geschlossenen Vereinbarung auf nationaler Ebene für statistische Zwecke oder zur Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken gemäß Artikel 9 der zuvor genannten Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates verwendet,

c) sie werden im Bereich der Bankenaufsicht oder gemäß Artikel 14.4 der Satzung zur Erfuellung anderer als in dieser Satzung bezeichneter Aufgaben verwendet oder

d) wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen wird Zugang zu vertraulichen statistischen Daten gewährt, bei denen eine direkte Identifizierung ausgeschlossen ist.

(6) Dieser Artikel schließt nicht aus, daß vertrauliche statistische Daten, die für andere Zwecke als zur Erfuellung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB oder zusätzlich erhoben wurden, für diese anderen Zwecke verwendet werden.

(7) Dieser Artikel gilt nur für die Erhebung und Übermittlung von vertraulichen statistischen Daten zur Erfuellung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB; spezielle nationale oder gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen über die Übermittlung von sonstigen Informationen an die EZB bleiben davon unberührt.

(8) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.

(9) Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind verpflichtet, alle notwendigen regulatorischen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der vertraulichen statistischen Daten zu treffen. Die EZB legt einheitliche Regeln und Mindeststandards zur Verhinderung einer unrechtmäßigen Offenlegung und unberechtigten Verwendung fest. Die Schutzmaßnahmen gelten für alle in Absatz 1 dieses Artikels genannten vertraulichen statistischen Daten.

(10) Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der vertraulichen statistischen Daten zu treffen, und zwar einschließlich geeigneter, von ihnen im Falle einer Übertretung einzusetzender Vollstreckungsmaßnahmen.

Artikel 9

Schlußbestimmungen

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. L 310 vom 30.11.1996.

(2) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

(3) Nach Änderung zu Beginn der dritten Stufe, um die Bezeichnung "Europäisches Währungsinstitut" durch die Bezeichnung "Europäische Zentralbank" zu ersetzen.

ANHANG A

ABGRENZUNG DER VOLKSWIRTSCHAFT

2.04. Die Darstellungseinheiten des ESVG, seien es institutionelle Einheiten, örtliche fachliche Einheiten oder homogene Produktionseinheiten, müssen einen Schwerpunkt des wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet haben. Diese gebietsansässigen Einheiten können Staatsangehörige dieses oder eines anderen Landes sein, können eine eigene Rechtspersönlichkeit haben oder nicht und können wirtschaftlich innerhalb oder außerhalb des Wirtschaftsgebietes tätig sein. Zur Abgrenzung der gebietsansässigen Einheiten müssen außerdem das Wirtschaftsgebiet abgegrenzt und der Schwerpunkt des wirtschaftlichen Interesses geklärt werden.

2.05. Das Wirtschaftsgebiet eines Landes umfaßt:

a) das von einem Staat verwaltete geographische Gebiet, innerhalb dessen sich Personen, Waren, Dienstleistungen und das Kapital frei bewegen können;

b) Zollfreigebiete, Zollfreilager und Fabriken unter Zollaufsicht;

c) den Luftraum, die Hoheitsgewässer und den Festlandsockel unterhalb von internationalen Gewässern, über den das betreffende Land Hoheitsrechte besitzt (1);

d) territoriale Exklaven, d. h. Gebietsteile der übrigen Welt, die aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von inländischen staatlichen Stellen (Botschaften, Konsulate, Militär- und Forschungsbasen usw.) genutzt werden;

e) Bodenschätze in internationalen Gewässer außerhalb des zum betreffenden Land gehörenden Festlandsockels, die von Einheiten ausgebeutet werden, die in dem in den vorstehenden Absätzen abgegrenzten Gebiet ansässig sind.

2.06. Nicht zum Wirtschaftsgebiet eines Landes zählen exterritoriale Enklaven, d. h. die von staatlichen Stellen eines anderen Landes, von Institutionen der Europäischen Union oder von internationalen Organisationen aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen genutzten Teile des geographischen Gebietes des betreffenden Landes (2).

2.07. Der Schwerpunkt des wirtschaftlichen Interesses liegt innerhalb des Wirtschaftsgebietes an dem Ort, an dem oder von dem aus eine Einheit entweder auf unbestimmte Zeit oder über einen bestimmten, jedoch längeren Zeitraum (mindestens ein Jahr) hinweg in bedeutendem Umfang wirtschaftliche Tätigkeiten und Transaktionen ausübt und weiterhin auszuüben beabsichtigt. Darauf folgend wird unterstellt, daß eine Einheit, die unter diesen Bedingungen Transaktionen im Wirtschaftsgebiet mehrerer Länder durchführt, Interessenschwerpunkte in mehreren Ländern besitzt. Das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden innerhalb des Wirtschaftsgebietes gilt an sich bereits als ausreichender Beleg dafür, daß der Eigentümer einen Schwerpunkt seines wirtschaftlichen Interesses in diesem Wirtschaftsgebiet besitzt.

2.08. Ausgehend von diesen Definitionen können verschiedene gebietsansässige Einheiten unterschieden werden:

a) Einheiten, die hauptsächlich produzieren, finanzieren, versichern und umverteilen, mit allen Transaktionen außer jenen, die sich auf den Besitz von Grundstücken und Gebäuden beziehen;

b) Einheiten, die hauptsächlich konsumieren (3), mit allen Transaktionen außer jenen, de sich auf den Besitz von Grundstücken und Gebäuden beziehen;

c) alle Einheiten hauptsächlich als Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden, mit Ausnahme der Eigentümer von exterritorialen Enklaven, die Teil des Wirtschaftsgebietes anderer Länder sind oder Wirtschaftsgebiete eigener Art bilden (siehe 2.06).

2.09. Bei Einheiten, die hauptsächlich produzieren, finanzieren, versichern und umverteilen, gilt für den Nachweis ihrer Transaktionen (außer jenen, die sich auf den Besitz von Grundstücken und Gebäuden beziehen) folgendes:

a) Einheiten, die ihre Tätigkeit ausschließlich im Wirtschaftsgebiet des Landes ausüben, sind gebietsansässige Einheiten dieses Landes.

b) Einheiten, die ihre Tätigkeiten ein Jahr oder länger im Wirtschaftsgebiet mehrerer Länder ausüben, sind nur mit dem Teil ihrer Tätigkeiten gebietsansässige Einheiten, mit dem der Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet des Landes liegt, wobei es entweder

(1) eine gebietsansässige institutionelle Einheit ist, von der die während eines Jahres oder länger ausgeübten Tätigkeiten in der übrigen Welt abgetrennt worden sind (4), oder

(2) eine fiktive gebietsansässige Einheit ist, mit den während eines Jahres oder länger im Land ausgeübten Tätigkeiten, auch wenn sie einer gebietsfremden Einheit gehört (5).

2.10. Unter den Einheiten, deren Hauptfunktion darin besteht zu konsumieren (außer ihrer Tätigkeit als Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden), werden als gebietsansässige Einheiten die privaten Haushalte angesehen, die einen Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses im Land besitzen, auch wenn sie sich für kürzere Zeit (weniger als ein Jahr) in die übrige Welt begeben. Zum kurzfristigen Aufenthalt in der übrigen Welt rechnen insbesondere:

a) Grenzgänger, d. h. Personen, die täglich die Landesgrenzen überschreiten, um ihre Arbeitstätigkeit in einem Nachbarland auszuüben;

b) Saisonarbeiter, d. h. Personen, die in einem anderen Land für einen Zeitraum von einigen Monaten, aber weniger als ein Jahr, eine Tätigkeit in bestimmten Wirtschaftszweigen ausüben, in denen saisonbedingt ein Bedarf an zusätzlichen Arbeitskräften besteht;

c) Touristen, Kurgäste, Studenten (6), Dienstreisende, Geschäftsreisende, Handelsvertreter, Künstler, Mitglieder von Besatzungen, die sich in die übrige Welt begeben;

d) örtliche Bedienstete, die in exterritorialen Enklaven von ausländischen staatlichen Stellen tätig sind;

e) Bedienstete von Institutionen der Europäischen Union und von militärischen oder nichtmilitärischen Organisationen, die ihren Sitz in exterritorialen Enklaven haben;

f) akkreditierte zivile und militärische Bedienstete inländischer staatlicher Stellen (einschließlich der zugehörigen privaten Haushalte), die ihren Sitz in territorialen Exklaven haben.

2.11. In ihrer Eigenschaft als Eigentümer von Grundstücken und/oder Gebäuden, die Teil des Wirtschaftsgebietes sind, werden alle Einheiten als gebietsansässige Einheiten oder als fiktive gebietsansässige Einheiten des Landes betrachtet, in dem diese Grundstücke und Gebäude liegen.

(1) Fischereifahrzeuge, sonstige Schiffe, schwimmende Bohrinseln und Luftfahrzeuge werden im ESVG wie alle übrigen beweglichen Ausrüstungen behandelt, die gebietsansässigen Einheiten gehören und/oder von ihnen betrieben werden bzw. die Gebietsfremden gehören aber von gebietsansässigen Einheiten betrieben werden. Die Transaktionen im Zusammenhang mit dem Eigentum (Bruttoanlageinvestitionen) und dem Betrieb dieser Ausrüstungen (Vermietung, Versicherung usw.) werden der Volkswirtschaft des Landes zugerechnet, in dem der Eigentümer bzw. der Unternehmer gebietsansässig ist. Im Fall des Finanzierungsleasing wird ein Eigentümerwechsel unterstellt.

(2) Die von Institutionen der Europäischen Union und von den internationalen Organisationen genutzten Gebiete bilden somit Wirtschaftsgebiete eigener Art, die dadurch gekennzeichnet sind, daß darin nur die betreffenden Institutionen bzw. Organisationen ansässig sind (siehe 2.10 e)).

(3) Der Konsum ist nicht die einzige Tätigkeit, die private Haushalte ausüben können. Sie können als Unternehmer allen Arten von wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen.

(4) Nur wenn diese Tätigkeit für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr ausgeübt wird, soll sie nicht von derjenigen der produzierenden institutionellen Einheit abgelöst werden. Das mag auch dann gelten, wenn eine derartige - während eines Jahres oder länger ausgeübte - Tätigkeit unbedeutend ist, und auf jeden Fall, wenn Ausrüstungen im Ausland installiert werden. Bei einer in einem anderen Land gebietsansässigen Einheit, die in dem betreffenden Land für eine Dauer von weniger als einem Jahr eine Bautätigkeit ausübt, wird hingegen davon ausgegangen, daß sie einen Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet des betreffenden Landes besitzt, sofern der Produktionswert dieser Bautätigkeit als Bruttoanlageinvestition anzusehen ist. Daher sollte solch eine Einheit als fiktive gebietsansässige Einheit betrachtet werden.

(5) Studenten werden immer als Gebietsansässige behandelt, unabhängig davon, wie lange sie im Ausland studieren.

ANHANG B

TEILSEKTOR ZENTRALBANK (S. 121)

2.45. Definition:

Der Teilsektor Zentralbank umfaßt alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, Zahlungsmittel auszugeben, den inneren und den äußeren Wert der Landeswährung aufrechtzuerhalten und die internationalen Währungsreserven des Landes ganz oder teilweise zu halten.

2.46. Im Teilsektor S. 121 sind folgende finanzielle Mittler zu erfassen:

a) die Zentralbank des Landes, auch für den Fall, daß sie Teil eines Europäischen Systems der Zentralbanken ist;

b) primär vom Staat geschaffene zentrale geldschöpfende Einrichtungen (z. B. Devisenverrechnungsstellen oder Stellen, die Zahlungsmittel ausgeben), die über eine vollständige Rechnungsführung verfügen und gegenüber dem Zentralstaat Entscheidungsfreiheit besitzen. Diese Tätigkeiten werden überwiegend entweder vom Zentralstaat oder von der Zentralbank ausgeübt. In diesen Fällen handelt es sich nicht um getrennte institutionelle Einheiten.

2.47. Nicht im Teilsektor Zentralbank zu erfassen sind andere Institutionen und Stellen außerhalb der Zentralbank, die für die Regulierung und Beaufsichtigung finanzieller Kapitalgesellschaften oder der Finanzmärkte zuständig sind.

TEILSEKTOR KREDITINSTITUTE (S. 122)

2.48. Definition:

Der Teilsektor Kreditinstitute (S. 122) umfaßt alle nicht zum Teilsektor Zentralbank zählenden finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben und deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen und/oder Substitute für Einlagen von nichtgeldschöpfenden institutionellen Einheiten aufzunehmen und für eigene Rechnung Kredite zu gewähren und/oder in Wertpapiere zu investieren.

2.49. Zu den geldschöpfenden Finanzinstituten zählen der Teilsektor Zentralbank (S. 121) und der Teilsektor Kreditinstitute (S. 122). Sie entsprechen den vom EWI für statistische Zwecke definierten geldschöpfenden Kredit- und Finanzinstituten (MFI).

2.50. Geldschöpfende Kredit- und Finanzinstitute (MFI) sind nicht mit "Banken" gleichzusetzen, da sie möglicherweise finanzielle Kapitalgesellschaften umfassen, die sich nicht als Banken bezeichnen, oder solche, die in einigen Ländern die Bezeichnung "Bank" nicht führen dürfen, während andere finanzielle Kapitalgesellschaften, die sich selbst als Banken bezeichnen, möglicherweise überhaupt keine geldschöpfenden Finanzinstitute sind. Im Teilsektor S. 122 sind im großen und ganzen die folgenden finanziellen Mittler zu erfassen:

a) Geschäftsbanken, Universalbanken,

b) Sparkassen (einschließlich Trustee Savings Banks und Savings and Loan Associations),

c) Postscheckämter, Postbanken, Girobanken,

d) Agrarkreditinstitute, Landwirtschaftsbanken,

e) Genossenschaftsbanken, Kreditgenossenschaften,

f) Spezialbanken (z. B. Merchant Banks, Emissionshäuser, Privatbanken).

2.51. Die folgenden finanziellen Mittler können ebenfalls dem Teilsektor Kreditinstitute (S. 122) zugeordnet werden, wenn ihre Tätigkeit darin besteht, von der Allgemeinheit rückzahlbare Mittel in Form von Einlagen oder anderen Anlageinstrumenten, wie Daueranleihen oder sonstigen vergleichbaren Wertpapieren, entgegenzunehmen. Andernfalls sollten sie im Teilsektor S. 123 erfaßt werden:

a) Kapitalgesellschaften, die Hypothekarkredite gewähren (einschließlich Bausparkassen, Hypothekenbanken und Realkreditinstitute),

b) Investmentfonds, Investmentgesellschaften und sonstige gemeinschaftliche Kapitalanlagesysteme,

c) kommunale Kreditinstitute.

2.52. Nicht zum Teilsektor S. 122 gehören:

a) Holdinggesellschaften, die einen Unternehmenskonzern, der sich überwiegend aus Kreditinstituten zusammensetzt, kontrollieren und seine Gesamtleitung wahrnehmen, selbst jedoch keine Kreditinstitute sind. Sie sind dem Teilsektor S. 123 zuzurechnen;

b) Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von Kreditinstituten, die selbst keine finanzielle Mittlertätigkeit ausüben.

TEILSEKTOR SONSTIGE FINANZINSTITUTE (OHNE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN UND PENSIONSKASSEN) (S. 123)

2.53. Definition:

Der Teilsektor sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen) (S. 123) umfaßt alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die gegenüber anderen institutionellen Einheiten (jedoch ohne die Zentralbank und Kreditinstitute) zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen und/oder Substituten für Einlagen oder von versicherungstechnischen Rückstellungen haben.

2.54. Zum Teilsektor S. 123 zählen verschiedene Arten von finanziellen Mittlern, insbesondere diejenigen, die überwiegend im Bereich der langfristigen Finanzierung tätig sind. In den meisten Fällen unterscheidet sich dieser Teilsektor aufgrund der vorwiegend langen Fristigkeit vom Teilsektor Kreditinstitute. Die Abgrenzung gegenüber dem Teilsektor Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125) erfolgt durch den Ausschluß von Passiva in Form von versicherungstechnischen Rückstellungen.

2.55. Sofern es sich nicht um geldschöpfende Kredit- und Finanzinstitute (MFI) handelt, sind insbesondere die folgenden finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften im Teilsektor S. 123 zu erfassen:

a) Finanzierungsleasinggesellschaften;

b) Teilzahlungskauf-Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften, die Konsumentenkredite oder Handelskredite gewähren;

c) Factoring-Kapitalgesellschaften;

d) Wertpapierhändler und Händler, die (für eigene Rechnung) mit derivativen Finanzinstrumenten handeln;

e) spezielle finanzielle Kapitalgesellschaften, wie Wagniskapital-Beteiligungsgesellschaften und im Bereich Entwicklungsfinanzierung und Export-/Importfinanzierung tätige Unternehmen;

f) finanzielle Mantel-Kapitalgesellschaften, die eigens gegründet wurden, um verbriefte Vermögenswerte zu halten;

g) finanzielle Mittler, die ausschließlich von geldschöpfenden Finanzinstituten Einlagen und/oder Substitute für Einlagen entgegennehmen;

h) Holdinggesellschaften, die eine Gruppe von Tochterunternehmen, die vorwiegend finanzielle Mittlertätigkeiten und/oder damit verbundene Tätigkeiten ausüben, kontrollieren und ihre Gesamtleitung wahrnehmen, selbst jedoch keine finanziellen Kapitalgesellschaften sind.

2.56. Nicht zum Teilsektor S. 123 zählen die Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von sonstigen Finanzinstituten (ohne Versicherungsunternehmen und Pensionskassen), die selbst keine finanzielle Mittlertätigkeit ausüben.