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Entschließung zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 1999 in der vom Rat geänderten Fassung (alle Einzelpläne) und zu dem Berichtigungsschreiben Nr. 1/99 zum Vorentwurf des Haushaltsplans für 1999 - Einzelplan III - Kommission

Amtsblatt Nr. C 098 vom 09/04/1999 S. 0212


A4-0500/98

Entschließung zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 1999 in der vom Rat geänderten Fassung (alle Einzelpläne) und zu dem Berichtigungsschreiben Nr. 1/99 zum Vorentwurf des Haushaltsplans für 1999 - Einzelplan III - Kommission

Das Europäische Parlament,

* gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

* in Kenntnis der Beschlüsse des Rates vom 24. November 1998 über den Entwurf des Haushaltsplans für 1999 in der vom Parlament in erster Lesung mit Änderungen versehenen und geänderten Fassung (C4-0600/98),

* in Kenntnis des Berichtigungsschreibens Nr. 1 zum Vorentwurf des Haushaltsplans für 1999 - Einzelplan III - Kommission (SEK(98)1766),

* in Kenntnis des vom Rat am 24. November 1998 verfassten Berichtigungsschreibens Nr. 1 zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für 1999 (C4-0666/98),

* in Kenntnis der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 29. Oktober 1993 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens ((ABl. C 331 vom 7.12.1993, S. 1.)) und der als Anlage beigefügten Finanziellen Vorausschau in der zuletzt am 2. April 1998 revidierten und angepassten Fassung ((ABl. C 138 vom 4.5.1998, S. 155.)),

* unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. April 1998 zu den Leitlinien für den Haushaltsplan 1999 ((ABl. C 138 vom 4.5.1998, S. 149 und S. 153.)),

* unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Juli 1998 zu dem in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 29. Oktober 1993 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens - Anhang II betreffend die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsbereich - vorgesehenen "Ad-hoc-Verfahren" für den Haushaltsplan 1999 und vom 16. Juli 1997 über Vorschriften zur Finanzierung der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik sowie dem Verfahren betreffend die Finanzierung internationaler Fischereiabkommen gemäß der gemeinsamen Erklärung vom 12. Dezember 1996 ((ABl. C 226 vom 20.7.1998, S. 46.)),

* unter Hinweis auf die Haushaltsordnung, insbesondere die Artikel 15 und 26, und die Beratungen der zuständigen Ausschüsse über die entsprechenden Mittelübertragungen,

* in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über das Haushaltsjahr 1997 ((ABl. C 349 vom 18.11.1997.)),

* unter Hinweis auf seine Beratungen und seine in erster Lesung angenommenen Abänderungen sowie seine Entschließungen vom 22. Oktober 1998 zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 1999 (Einzelpläne I, II, III, IV, V und VI) ((Teil II Punkte 1 a und b des Protokolls dieses Datums.)),

* in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A4-0500/98),

A. in der Erwägung, daß gegenüber der ersten Lesung des Rates im Entwurf des Haushaltsplans des Rates vom 24. November 1998 die Verpflichtungen um 392 Millionen Euro angehoben und die Zahlungen um 336 Millionen Euro gekürzt wurden; in der Erwägung, daß sich der Entwurf des Haushaltsplans des Rates weiterhin auf 1,10% des BSP bei den Zahlungsermächtigungen beläuft, während die Obergrenze der Eigenmittel 1,27% des BSP beträgt; in der Erwägung, daß die Zahlungsermächtigungen im Haushaltsentwurf des Rates um 2,36% gegenüber 1998 angehoben wurden;

B. in der Erwägung, daß der Entwurf des Haushaltsplans vom Parlament als Brücke zwischen der Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 1993-1999 und der gegebenenfalls für die Zeit nach 1999 ausgehandelten Finanziellen Vorausschau aufgestellt wurde; in der Erwägung, daß einige Mitglieder des Rates dies anerkannt und den Haushaltsplan 1999 als Grundlage der Finanziellen Vorausschau für die nachfolgenden Jahre beansprucht haben; in der Erwägung, daß der Haushaltsplan 1999 die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion markiert und der erste Haushaltsplan sein sollte, unter dem der Vertrag von Amsterdam umgesetzt werden wird,

C. in der Erwägung, daß sich die Ratspräsidentschaften das ganze Jahr über zur Aufnahme eines vernünftigen Dialogs mit dem Parlament bereit gezeigt haben; in der Erwägung, daß sich diese Dialogbereitschaft in den Dreiergesprächen und anderen hochrangigen Treffen am 21. Januar, 23. Februar, 31. März, 23. Juni, 16. Juli, 13. Oktober, 12., 13. und 17. November sowie 1. Dezember und ferner in den Konzertierungssitzungen mit dem Rat am 17. Juli, 24. November und 8. Dezember 1998 äusserte,

D. in der Erwägung, daß der Rat 144 Abänderungen aus der ersten Lesung des Parlaments angenommen sowie 59 Abänderungen geändert und 62 Abänderungen abgelehnt hat (insgesamt 121 Abänderungen bzw. Änderungen); in der Erwägung, daß der Rat sämtliche Abänderungen in den Einzelplänen I (einschließlich der Anlage für den Bürgerbeauftragten), IV, V und VI akzeptiert hat,

E. in der Erwägung, daß das Parlament dafür eintrat, die Zahlungen in etwa auf dem Niveau des durchschnittlichen Anstiegs der Haushaltspläne der Mitgliedstaaten im Vergleich zu ihren Haushaltsplänen für 1998 zu halten, sofern die folgenden Bedingungen erfuellt waren: gemeinsame Standpunkte der beiden Teile der Haushaltsbehörde in Schlüsselfragen wie der Einhaltung von Ziffer 21 der Interinstitutionellen Vereinbarung; realistischere Prognosen für die Ausgaben in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei durch möglichst späte Vorlage eines Berichtigungsschreibens zum HVE, eine Vereinbarung über die Rechtsgrundlagen, die Prüfung der Wirksamkeit sämtlicher im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben, die Überwachung der Ausführung des Haushaltsplans mit dem Schwerpunkt auf der Qualität statt der Quantität der Ausgaben und die anhaltende Bekämpfung von Betrügereien,

F. in der Erwägung, daß nach Ziffer 17 der genannten Interinstitutionellen Vereinbarung beide Teile der Haushaltsbehörde übereinkommen, für die Haushaltsjahre 1993-1999 die Hoechstsätze für die Erhöhung der nichtobligatorischen Ausgaben zu akzeptieren, die aus den im Rahmen der Obergrenzen der Finanziellen Vorausschau aufgestellten Haushaltsplänen hervorgehen werden,

G. in der Erwägung, daß aus der in Verbindung mit dem Frühwarnsystem herausgegebenen Mitteilung Nr. 12 hervorgeht, daß von den Mitteln für den EAGFL im Jahre 1998 1,4 Milliarden ECU nicht ausgegeben worden sind; in der Erwägung, daß der Rat in seiner ersten Lesung des Entwurfs des Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplans Nr. 1/98 eine neue Haushaltslinie "Nahrungsmittelhilfe für Rußland" gebilligt und dafür einen Betrag von 400 Millionen ECU eingesetzt hat,

H. in der Erwägung, daß es beschlossen hat, den Haushaltsplan 1999 mit einem Betrag von 96 929 Millionen Euro bei den Verpflichtungsermächtigungen und 85 558 Millionen Euro bei den Zahlungsermächtigungen zu verabschieden, was 1,10 % des BSP entspricht,

1. billigt die Haushaltsbeschlüsse zur Bestätigung seiner in der ersten Lesung aufgestellten Prioritäten und zur Bereitstellung angemessener Finanzmittel für die von Parlament und Rat in der jeweiligen ersten Lesung festgelegten wichtigsten Prioritäten bei gleichzeitiger Einhaltung des Grundsatzes der sparsamen Haushaltsführung;

2. stellt bereits im zweiten Jahr mit Genugtuung fest, daß diese Beschlüsse der Haushaltsbehörde weitgehend durch gemeinsame Anstrengungen zustande gekommen sind; verweist darauf, daß zu den Prioritäten folgende gehören: die Schaffung von Arbeitsplätzen überall in der Europäischen Union; die Förderung von Bildung und Ausbildung sowie von Forschung und Entwicklung zum Zwecke der Verwirklichung des "Europas des Wissens"; der Schutz der Umwelt und Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels in der Welt; die Stärkung der Europäischen Union in der Welt durch eine in sich stimmige Entwicklungspolitik, mit der international vereinbarte Zielvorgaben verwirklicht werden können, sowie eine intensivere Überwachung der Durchführung und der tatsächlichen Effizienz sämtlicher Programme, um den Prozeß der wirtschaftlichen Konvergenz zu stärken und auf eine dauerhafte Grundlage zu stellen;

3. stellt fest, daß der Rat allmählich seine Rolle als politischer Gesprächspartner im Haushaltsprozeß wahrnimmt und für den Haushaltsplan 1999 einen Kompromiß, der zahlreiche Elemente in sämtlichen Ausgabenkategorien - sowohl für den Haushaltsplan 1998 als auch für den Haushaltsplan 1999 - enthält, sowie eine mögliche Interinstitutionelle Vereinbarung über künftige Finanzregelungen vorgeschlagen hat; ist der Ansicht, daß die Aushandlung dieses Kompromisses ein Schritt hin auf die vom Parlament angestrebte wirkliche Mitentscheidung im Bereich des Haushalts ist;

4. verweist darauf, daß eine enge Zusammenarbeit der Haushaltsbehörde sowohl der Union insgesamt als auch ihren Bürgern zugute kommt; erwartet, daß sich der Rat diese Botschaft bei seinen Beratungen über eine neue Finanzielle Vorausschau und in seinen Verhandlungen mit dem Parlament über eine mögliche künftige Interinstitutionelle Vereinbarung zu Herzen nimmt;

5. begrüsst die gemeinsame Erklärung der drei Organe vom 8. Dezember 1998 zur flexiblen Anwendung der neuen Interinstitutionellen Vereinbarung; begrüsst, daß der Rat im Zusammenhang mit dem vorgeschlagenen Instrument Mehrheitsentscheidungen und die Mitentscheidung für dessen Einsatz akzeptiert; beauftragt seinen zuständigen Ausschuß, diese Leitlinie in den Verhandlungen über die Revision der Interinstitutionellen Vereinbarung und der Finanziellen Vorausschau umzusetzen;

6. begrüsst die Anwendung der Vereinbarung über die Rechtsgrundlagen mit Hilfe von Grundsätzen, die in gemeinsamer Absprache zwischen den drei Organe festgelegt wurden; begrüsst, daß der Rat die Initiativen des Parlaments akzeptiert, die mit Hilfe von Pilotvorhaben und vorbereitenden Maßnahmen darauf abzielen, eine Unterstützung der Union für Aktivitäten in folgenden Bereichen sicherzustellen: Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung, multikulturelle Integration, Bekämpfung der geschlechterspezifische Diskriminierung sowie Maßnahmen zugunsten von Flüchtlingen und Asylbewerbern, Hilfe für Behinderte und Bekämpfung von Gewalt gegen und Mißhandlung von Frauen und Kindern; erwartet jetzt, daß diese Initiativen im Jahre 1999 von der Kommission uneingeschränkt umgesetzt werden; fordert seine Ausschüsse auf, die Durchführung der betreffenden Vorhaben und Aktionen im Laufe des Jahres zu überprüfen, damit die Ergebnisse in das nachfolgende Haushaltsverfahren und das nachfolgende Legislativprogramm Eingang finden;

7. verweist darauf, daß die Mittel für die Haushaltslinien, bei denen die Rechtsgrundlagen noch ausstehen, in der Regel in die Reserve eingesetzt werden; erinnert den Rat jedoch an seine am 17. Juli 1998 gegebene Zusage, das Legislativverfahren für Maßnahmen zu beschleunigen, bei denen bereits eine Rechtsgrundlage vorgeschlagen worden ist; fordert die Kommission ferner auf, in ihrem Jahresgesetzgebungsprogramm für 1999 die Vorschläge zu spezifizieren, die bei der Legislativbehörde noch anhängig sind und deren Annahme für die Ausführung des Haushaltsplans notwendig ist; fordert sie ferner auf, den für die Annahme vorgesehenen Zeitplan anzugeben; fordert die Kommission auf, die beiden Teile der Haushaltsbehörde zur Zusammenarbeit anzuhalten, um eine zuegige Verabschiedung der erforderlichen Rechtsgrundlagen sicherzustellen, und der Haushaltsbehörde alle auftauchenden Probleme - insbesondere aufgrund der Tatsache, daß 1999 ein Wahljahr ist - mitzuteilen; fordert alle seine Ausschüsse auf, Schritte zu unternehmen, um eine regelmässige Überprüfung und Weiterbehandlung sicherzustellen;

8. nimmt das von der Kommission verspätet vorgelegte Berichtigungsschreiben Nr. 1/99 zur Kenntnis; begrüsst das definitive Ergebnis der Verhandlungen zwischen den beiden Teilen der Haushaltsbehörde, dem zufolge die neuen aktualisierten Beträge für viele Haushaltslinien akzeptiert werden, wobei der Gesamtbetrag für Teileinzelplan B1 (EAGFL) weiterhin bei 40 440 Millionen Euro liegt; begrüsst die Anhebung der Finanzmittel für die flankierenden Maßnahmen im Bereich der Umwelt (B1-5011) mittels einer Reserve von 20 Millionen Euro und die Reserve von 80 Millionen Euro aus Haushaltslinien in Kapitel B1-15 ("Obst und Gemüse") und in Kapitel B1-20 ("Milch und Milcherzeugnisse"); stellt fest, daß der Rat eine neue Haushaltslinie B1-315 ("Nahrungsmittelhilfe für Rußland") mit einem p.m.-Vermerk als Haushaltsrahmen für die Übertragung eines Betrags von 400 Millionen Euro aus dem Jahre 1998 geschaffen hat;

9. nimmt zur Kenntnis, daß der Rat seinen Vorschlag abgelehnt hat, einen Teil der Mittel der Rubrik 2 in die Reserve einzustellen, um die Übertragung dieser Mittel auf das Haushaltsjahr 2000 zu erleichtern und damit einen Ausgleich für die vorhersehbare niedrige Rate der Ausführung durch bestimmte Mitgliedstaaten im Jahre 1999 zu schaffen; ist der Auffassung, daß es 1999 dennoch zu einer niedrigen Ausführungsrate der Mittel der Rubrik 2 in bestimmten Mitgliedstaaten kommen wird; unterstreicht, daß der Gesamtbetrag der Mittel unter dieser Rubrik als Ausgabenziel anzusehen ist, worauf es bei zahlreichen Gelegenheiten verwiesen hat; verweist darauf, daß die betroffenen Regionen zur Förderung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung auf solche Finanzmittel angewiesen sind; fordert deshalb die Kommission auf, die Haushaltsbehörde gegebenenfalls um eine Übertragung der bei den Strukturfonds nicht ausgeschöpften Mittel auf das Haushaltsjahr 2000 zu ersuchen, wie dies bisher immer praktiziert worden ist;

10. stellt fest, daß es wieder einmal Finanzmittel für die Gemeinschaftsinitiativen PEACE, RECHAR, RESIDER und REGIS II gefunden hat; fordert die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten auf, grössere Anstrengungen zu unternehmen, um eine uneingeschränkte Verwendung dieser Mittel sicherzustellen;

11. begrüsst die zwischen den beiden Teilen der Haushaltsbehörde erzielte Vereinbarung, mit der ein Ausgleich für die in den letzten Jahren im Zusammenhang mit den operationellen Erfordernissen der Programme Socrates und Jugend für Europa für Verwaltungszwecke verwendeten Mittel innerhalb des auf der Grundlage der Mitentscheidung vereinbarten Finanzrahmens und gemäß der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 über die Aufnahme von Finanzvorschriften in Rechtsakte ((ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 4.)) geschaffen wird; stellt fest, daß der Rat die vom Parlament für das Programm "Europa des Wissens" festgelegten Prioritäten respektiert hat, indem er die Mittelzuweisungen des Parlaments für Leonardo und Connect akzeptiert hat, während er gleichzeitig für das zusätzliche Jahr der Finanzierung der Programme Kaleidoskop und Ariane einen zusätzlichen Betrag von 10,2 Millionen bzw. 4,3 Millionen Euro vorgeschlagen hat;

12. verweist darauf, daß sich der Gesamtbetrag für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration im Haushaltsplan 1999 entsprechend den Ergebnissen der Vermittlung über das Fünfte F& E-Rahmenprogramm der Europäischen Union auf 3 450 Millionen Euro beläuft, was ca. 54% des in der Finanziellen Vorausschau für die Rubrik 3 im Jahre 1999 vorgesehenen Hoechstbetrags entspricht und innerhalb der vom Europäischen Rat auf dem Gipfeltreffen in Edinburgh im Jahre 1992 festgelegten Spanne des Anteils für die Forschung (50-66,66%) liegt; stellt fest, daß sich die Mittel für das EG-Programm im Jahre 1999 auf insgesamt 3 140 Millionen Euro und für das Euratom-Programm auf 310 Millionen Euro belaufen; stimmt nichtsdestoweniger mit den vom Rat in zweiter Lesung aufgestellten Prognosen überein, die auch die von der Kommission vorgeschlagene Aufschlüsselung zwischen einzelnen Haushaltslinien widerspiegeln;

13. begrüsst es, daß der Rat angesichts der bevorstehenden Ratifizierung des Amsterdamer Vertrags, durch den dieser Politikbereich vom dritten Pfeiler in den ersten Pfeiler übertragen wird, Maßnahmen zugunsten von Flüchtlingen akzeptiert hat; fordert die Kommission nachdrücklich auf, rasch die entsprechende Rechtsgrundlage vorzulegen, die es der Union erlaubt, diese Politik für Flüchtlinge und Asylbewerber zu unterstützen;

14. erklärt sich damit einverstanden, die in Teil B für Konferenzen und Kongresse vorgesehenen und durch die Mitteilung von 1993 genehmigten Mittel auf Teil A des Haushaltsplans zu übertragen, um dadurch den operationellen Charakter der Mittel in Teil B zu verdeutlichen und den MAP 2000-Dezentralisierungsprozeß zu unterstützen;

15. nimmt Kenntnis von der Verpflichtung der Agenturen, den geplanten Verhaltenskodex einzuhalten, der darauf abzielt, die Transparenz zu erhöhen und die Übermittlung von Haushaltsinformationen an die Haushaltsbehörde zu gewährleisten; schlägt daher vor, die in die Reserve eingestellten Beträge freizugeben, wobei es die Auffassung vertritt, daß die Kommission in dem gleichen Umfang wie die Agenturen selbst an diesem Prozeß beteiligt werden sollte;

16. ist nach wie vor nicht davon überzeugt, daß die Empfängerländer unmittelbar in der Lage sind, die vom Europäischen Rat vorgesehenen zusätzlichen Mittel für das PHARE-Programm aufzunehmen, befürwortet jedoch, realistische Ausgabenziele für die EU-Förderung in den Bewerberländern festzusetzen, um es ihnen und der Union zu ermöglichen, den Erwartungen ihrer Bürger auf dem Weg zum Beitritt gerecht zu werden; ist daher damit einverstanden, daß die Verpflichtungsermächtigungen gegenüber der ersten Lesung um über 48 Millionen Euro aufgestockt werden; beschließt, diese Mittel so lange in die Reserve (B0-40) einzustellen, bis Informationen über die Verbesserung der Aufnahmekapazität der Empfängerländer vorliegen;

17. setzt in B7-502 den Betrag des vergangenen Jahres ein, bis eine koordinierte Regelung (zwischen PHARE/CBC und INTERREG) vorliegt, um grenzueberschreitende Projekte an den Grenzen zwischen der Europäischen Union und den mittel- und osteuropäischen Ländern zu ver

bessern und zu beschleunigen, und weist darauf hin, daß es vor deren Annahme konsultiert werden muß; erwartet eine praxisorientierte Regelung, die den Erfordernissen vor Ort Rechnung trägt; fordert eine effektive Einbeziehung der betroffenen Regionen in die Durchführung der Programme;

18. stimmt dem gemeinsamen Konzept zu, das ausgehandelt wurde, um mehrere externe Aktionen aufzustocken, die ursprünglich vom Rat in erster Lesung radikal gekürzt worden waren, wie z.B. Rehabilitationsmaßnahmen, Wiederaufbau in Lateinamerika, Maßnahmen zur Förderung der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte, Maßnahmen zugunsten tropischer Regenwälder und zugunsten von in Entwicklungsländern tätigen Nichtregierungsorganisationen;

19. stimmt dem Beschluß zu, 30 Millionen Euro für B7-541 (Maßnahmen für den Wiederaufbau der aus dem ehemaligen Jugoslawien hervorgegangenen Republiken) in die Reserve einzustellen, die freigegeben werden, sobald die Kommission einen neuen konsolidierten Verordnungsvorschlag bezueglich dieser Maßnahme für die Zeit nach dem Jahr 2000 vorgelegt hat;

20. billigt den Haushaltsbeschluß über die Reserve in Verbindung mit der Finanzierung von TACIS in Anbetracht der geplanten Maßnahmen zur Soforthilfe für Rußland; besteht darauf, daß die für diese Initiative bereitgestellten Mittel auch die erforderlichen Kontrollen an Ort und Stelle abdecken, um jede mißbräuchliche Verwendung der EU-Hilfe sowie jedes Risiko einer Wiederausfuhr oder einer Ausfuhr der gleichen Produkte zu vermeiden, und daß sie von folgenden Auflagen abhängig gemacht werden: angemessene Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung, Garantien für die lokale Verwendung der Produkte in Rußland, Gewährleistung einer ordnungsgemässen Verteilung an die am meisten bedürftigen und anfälligen Regionen und angemessene Finanzierung von realen Bedürfnissen; besteht ausserdem darauf, daß alle etwaigen Einnahmen in Zusammenarbeit mit dem Roten Kreuz und anderen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich und im Gesundheitswesen verwendet werden; fordert die Kommission auf, der Haushaltsbehörde regelmässig über die Durchführung dieser Hilfe zu berichten;

21. erklärt sich damit einverstanden, in die Linie B7-531 weitere 3 Millionen Euro für die Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien einzusetzen, und betont, daß die beiden Teile der Haushaltsbehörde anläßlich des Trilogs vom 17. November 1998 die frühere Vereinbarung, daß für den Zeitraum 1997-2001 ein Gesamtbetrag von 50 Millionen Euro vorgesehen werden soll, bestätigt haben;

22. stellt fest, daß die Vorschläge der Kommission zur Aufstockung der Zahlungsermächtigungen für TACIS (25 Millionen Euro), die Zusammenarbeit mit Asien (30 Millionen Euro) und die tropischen Regenwälder (5 Millionen Euro) nicht im Rahmen des Notenboom-Verfahrens 1998 akzeptiert wurden; erwartet, daß die Kommission im Jahr 1999 vorschlagen wird, die für die Aussenpolitik möglicherweise erforderlichen Mittel durch Übertragungen oder erforderlichenfalls durch einen BNH aufzustocken;

23. weist darauf hin, daß der Rat die Abänderung des Parlaments zu den tropischen Regenwäldern (B7-6201) übernommen und den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 45 Millionen Euro festgelegt hat; fordert die Kommission dringend auf, die Mittel dieses Haushaltspostens im Verlaufe des Haushaltsjahres 1999 erforderlichenfalls durch eine Mittelübertragung oder einen Nachtragshaushaltsplan aufzustocken, um die ursprünglich vom Parlament angestrebten Mittel unter der Haushaltslinie einzusetzen und die uneingeschränkte Durchführung dieses Programms zu ermöglichen;

24. begrüsst die Kürzung der in die Reserve B0-40 eingestellten Mittel für internationale Fischereiabkommen, die die Kommission in ihrem verspäteten Berichtigungsschreiben 1/99 vorgeschlagen hat; verweist jedoch auf die lange Frist für die Übermittlung der erforderlichen vertraulichen Informationen über diesen Punkt und besteht darauf, daß die Kommission die vorgeschriebenen Fristen einhält;

25. nimmt Kenntnis von den Argumenten der Kommission und der formellen Verpflichtung von Herrn Liikanen, Mitglied der Kommission, künftig die Transparenz aller aus Teil B finanzierten Maßnahmen oder Programme der Union auf der Ebene der administrativen und technischen Unterstützung zu gewährleisten; ist der Auffassung, daß die Überprüfung der Verwendung von operationellen Mitteln für administrative Zwecke die Beachtung folgender Grundsätze erfordert, auf denen seine jeweiligen Haushaltsbeschlüsse beruhen:

* allgemeines Verbot der Verwendung von Mitteln des Teils B für Verwaltungsausgaben für Zwecke der Kommission, sofern dies in der jeweiligen Haushaltslinie nicht ordnungsgemäß genehmigt ist;

* Genehmigung in den Erläuterungen zu speziellen Haushaltslinien, bei denen derartige Ausgaben innerhalb einer Obergrenze zulässig sind;

* Einsetzung eines Betrags von 17 Millionen Euro zur teilweisen Finanzierung derartiger Tätigkeiten in Teil A des Haushaltsplans;

ersucht die Kommission, umfassende Angaben zu derartigen Ausnahmen bis 30. April 1999, dem Termin für die Vorlage des Vorentwurfs des Haushaltsplans für das Jahr 2000, vorzulegen, darunter den Finanzierungsbedarf, die Zahl der Personen und die Kosten pro Person/Jahr, die Art des Vertrags (intra/extra muros), die Zwecke der Unterstützung und die durchgeführten Kontrollen, und fordert sie auf, über die Anwendung dieser Beschlüsse Bericht zu erstatten, damit die Ergebnisse vom Parlament in der ersten Lesung des Haushaltsentwurfs für das Jahr 2000 berücksichtigt werden können;

bekräftigt, daß alle Beträge, die über die von der Haushaltsbehörde festgelegte Obergrenze hinaus verwendet werden, ohne daß sie erklärt und eigens genehmigt werden, als Verstoß zu werten sind, der die entsprechenden disziplinarischen Maßnahmen nach sich zieht; ersucht die Kommission, diese Grundsätze in den ausstehenden Vorschlag für die Überarbeitung der Haushaltsordnung einzubeziehen;

Reserven

26. beschließt, die Mittel von den in der Anlage aufgeführten Linien in die Reserve einzustellen, so daß die Ausführung dieser Haushaltslinien im Haushaltsjahr 1999 genau überwacht werden kann; erinnert an die Bedingungen für ihre Freigabe, die in den von ihm angenommenen Abänderungen aufgeführt sind; erklärt sich mit der Freigabe der Mittel einverstanden, sobald die vom Parlament festgelegten Voraussetzungen erfuellt sind;

27. fordert die Kommission erneut auf, alle Anträge auf Mittelübertragungen von Kapitel B0-40 auf spezifische Haushaltslinien nach Möglichkeit vor dem 15. September 1999 vorzulegen; ersucht die Kommission, die Haushaltsbehörde bis spätestens zehn Tage vor deren diesbezueglichen Beratungen umfassend zu unterrichten; derartige Mittelübertragungsanträge müssen getrennt von der Gesamtübertragung nach dem Notenboom-Bourlanges-Verfahren sowie von jedem in den letzten vier Monaten des Jahres vorgeschlagenen Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplan vorgelegt werden;

28. verpflichtet sich zu einer Bewertung der interinstitutionellen Zusammenarbeit und zu deren Förderung in bestimmten vorrangigen Bereichen, damit die angekündigten Synergien und Einsparungen erzielt werden können;

29. billigt seinen Haushaltsbeschluß, Zuschüsse aus dem Unionshaushalt (Teil A des Haushaltsplans) für Organisationen und Projekte zu gewähren, die auch aus anderen Quellen unterstützt werden; verpflichtet sich, die Umsetzung des Zuschußsystems genau zu überwachen, und setzt sich für eine weitere Verbesserung der internen Verfahren ein, damit die Wartefrist für die Empfänger verkürzt und eine Überschneidung der Zuschüsse aus den beiden Teilen des Haushaltsplans vermieden werden kann;

30. erklärt sich mit dem Vorschlag des Rates einverstanden, 50% der Mittel für die vier Posten A-7030 bis A-7033 in der Reserve zu belassen, um den Druck auf alle Beteiligten aufrechtzuerhalten, daß sie vor Anfang Mai 1999 nach echten trilateralen Verhandlungen zu einer ausgewogenen und effektiven Lösung bezueglich der neuen Komitologiestruktur gelangen; stellt fest, daß die Bedingungen für die Freigabe der Mittel den Grundzuegen des im September 1998 angenommenen diesbezueglichen Mandats des Parlaments entsprechen;

Ruhegehälter

31. bedauert, daß der Rat bei der Umgestaltung des Ruhegehaltssystems für die Bediensteten der europäischen Institutionen keine konstruktive Rolle gespielt hat, obwohl eine solche Reform von beiden Teilen der Haushaltsbehörde als gemeinsame Priorität festgelegt worden war; besteht nichtsdestoweniger auf einer Verbesserung der Transparenz und Aktualität des Ruhegehaltssystems und seiner Zentralisierung innerhalb der Kommission; wiederholt seine an die Kommission gerichtete Forderung, bis zum 31. März 1999 einen Vorschlag für eine Reform des Ruhegehaltssystems für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Organe und Institutionen der Europäischen Union vorzulegen und sich bei dieser Reform auf eine grössere Transparenz und die Beseitigung von Elementen der Umverteilung unter den Generationen zu konzentrieren; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für Änderungen des Personalstatuts vorzulegen, die beispielsweise für die Schaffung eines Fonds erforderlich sein könnten;

Andere Institutionen

32. stellt fest, daß der Rat - abgesehen von den Abänderungen des Parlaments zu seinem eigenen Haushaltsplan und zu dem des Bürgerbeauftragten - zum zweiten Mal die erste Lesung des Haushaltsentwurfs (für die anderen Organe) durch das Parlament ohne Änderung akzeptiert hat;

33. unterstreicht noch einmal die grundlegende Notwendigkeit für die Organe, Eigentümer der benutzten Gebäude zu sein und so beträchtliche Einsparungen für die künftigen Haushalte der Union zu erzielen;

34. fordert den Gerichtshof auf, bei seiner Übersetzungspolitik einige Änderungen vorzunehmen, auch unter Rückgriff auf EDV-gestützte Übersetzungssysteme zumindest für den administrativen und bürokratischen Teil, um die Gesamtzahl der zu übersetzenden Dokumente unter Kontrolle zu halten, und die Rechts- und Sprachsachverständigen ausschließlich für die Übersetzung von Rechtstexten einzusetzen; fordert ferner, daß der Haushaltsbehörde Vorschläge vorgelegt werden, um seine Übersetzungspolitik zu erleichtern;

35. fordert den Wirtschafts- und Sozialausschuß auf, seine Geschäftsordnung zu ändern, um die Zahl der Sitzungen und Arbeitsgruppen mit der jüngsten Kürzung der Zahl der Fachsektionen von neun auf sechs in Einklang zu bringen;

36. fordert den Ausschuß der Regionen auf, der Haushaltsbehörde Lösungen vorzulegen, die technisch und finanziell durchführbar sind, um dem bevorstehenden Auslaufen der Amtszeit seines Generalsekretärs Rechnung zu tragen und die Leitungsfunktionen angesichts der immer beträchtlicheren Arbeitslast nach Ratifizierung des Vertrags von Amsterdam zu stärken;

37. fordert die Verwaltungen der Kommission, des Rates, des Parlaments, des Gerichtshofes und des Rechnungshofes sowie des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen und ihre Gemeinsame Organisationsstruktur auf, im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit eine Studie über die ökologischen Aspekte ihrer administrativen Tätigkeit durchführen zu lassen; diese Studie sollte einen Zeitplan für die Umsetzung der aus der Untersuchung resultierenden Vorschläge beinhalten; die Studie sollte folgende Bereiche abdecken: allgemeine Verwaltungstätigkeit, Mobilität und Verkehr sowie Energie; die Studie sollte spätestens am 1. April 1999 verfügbar sein, damit im Rahmen der Haushaltsentwürfe der genannten Organe und Institutionen für das Jahr 2000 die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können; die Studie wird beiden Teilen der Haushaltsbehörde zur Verfügung gestellt;

Margen

38. stellt fest, daß für einen möglichen Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplan die folgenden Margen verfügbar bleiben: 4,748 Mrd. Euro unter der Rubrik 1, 524 Mio Euro unter der Rubrik 3, 962 Mio Euro unter Rubrik 4 und 220 Mio Euro unter der Rubrik 5;

Schlußbestimmungen

39. erwartet, daß der Rat - mit Blick auf die Fortsetzung der Verhandlungen über die Unterzeichnung einer neuen Interinstitutionellen Vereinbarung und einer neuen Finanziellen Vorausschau - die Vorschriften von Ziffer 17 der geltenden IIV vom 29. Oktober 1993 einhält;

40. ist der Auffassung, daß der Rat mit der Nichteinhaltung der Bestimmungen der genannten Ziffer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung diese Vereinbarung und die als Anlage beigefügte Finanzielle Vorausschau einseitig aufkündigt;

41. beauftragt seinen Präsidenten, den Haushaltsbeschluß als Haushaltsplan der Europäischen Union feststellen;

42. beauftragt seinen Präsidenten, diese Haushaltsbeschlüsse dem Rat, der Kommission und den betreffenden Organen und Beratungsgremien zu übermitteln.

ANLAGE

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