51998AR0217

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze" CdR 217/98 fin

Amtsblatt Nr. C 093 vom 06/04/1999 S. 0029


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze" (1999/C 93/05)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN,

gestützt auf den "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze" (KOM(1998) 172 endg. - 98/0101 SYN) (),

aufgrund des Beschlusses des Rates vom 19. Mai 1998, den Ausschuß gemäß Artikel 129 d und 198 c Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu ersuchen,

aufgrund des Beschlusses des Präsidiums vom 15. Juli 1998, die Fachkommission 3 "Transeuropäische Netze, Verkehr, Informationsgesellschaft" mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen,

gestützt auf den von der Fachkommission 3 am 27. November 1998 angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 217/98 rev. 1) (Berichterstatter: die Herren Gustâv und Valcárcel Siso);

verabschiedete auf seiner 27. Plenartagung am 13. und 14. Januar 1999 (Sitzung vom 14. Januar) einstimmig folgende Stellungnahme.

1. Einleitung

1.1. Der Ausbau der transeuropäischen Netze hat für die Union hohe Priorität. Das ist im Vertrag von Maastricht niedergelegt, und im Weißbuch der Kommission von 1993 wird der Ausbau der TEN als eines der Schlüsselinstrumente für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung bezeichnet. Die Bedeutung der Netze wird auch in der Agenda 2000 hervorgehoben.

1.2. Die Weiterentwicklung der transeuropäischen Netze trägt zu dauerhaftem Wachstum bei und schafft tragfähigere Verbindungen zwischen verschiedenen Regionen. Zudem werden Verbindungen zu den Bewerberländern in Mittel- und Osteuropa hergestellt.

1.3. Diese für den gesamten europäischen Raum relevanten Vorteile des Projekts begründen das Interesse der Union an einer weiteren Förderung seiner Umsetzung.

1.4. Ausgewählte Programme sollten mehr Mittel zugewiesen bekommen, sofern sie erheblich zu Wachstum, Beschäftigung und der Verbreitung neuer Technologien beitragen. Das gilt besonders für transeuropäische Netze, Forschung und Innovation, Bildung, die Entwicklung umweltfreundlicher Technologien und die Unterstützung von großen und kleinen Firmen.

1.5. 1995 verabschiedete der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2236/95 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze.

Die bisher gemachten Erfahrungen zeigen, daß die Verordnung in verschiedenen Punkten verbesserungsfähig ist. Von daher schlägt die Kommission eine begrenzte Revision der Verordnung vor.

1.6. Der geltenden Verordnung zufolge sollte der Rat vor Ende 1999 beschließen, ob und unter welchen Umständen die Maßnahmen nach 1999 fortgesetzt werden könnten. Das langwierige rechtliche Verfahren ist ein Grund für die Vorlage des Dokuments zum jetzigen Zeitpunkt.

1.7. Der zweite Grund ist, daß es für sinnvoll gehalten wird, diese Revision gleichzeitig mit der Überarbeitung der Struktur- und Kohäsionsfondsregelungen zu planen und durchzuführen. So kommt den TEN eine bessere Koordinierung der Finanzinstrumente zugute.

1.8. Der Ausschuß der Regionen ist der Auffassung, daß der Ausbau der transeuropäischen Netze eine der nächstliegenden und unmittelbaren Erfolg versprechenden Maßnahmen zur besseren Verknüpfung der Regionen der Gemeinschaft darstellt. Sobald sie mit den nationalen, regionalen und lokalen Netzen verbunden sind, wird damit das Klima für eine günstige Wirtschaftsentwicklung in allen Teilen der Union geschaffen und ein Beitrag zu hohem und gerecht verteiltem Wohlstand in allen Mitgliedstaaten geleistet.

1.9. Der AdR hält es ebenfalls für wichtig, die aktuelle Revision der Verordnung in Abstimmung mit der Revision von Struktur- und Kohäsionsfonds durchzuführen.

2. Erfahrung mit der Anwendung der Verordnung

2.1. Im Vorfeld der Revision erstellte die Kommission einen kurzen Bericht über die bisherige Anwendung der Verordnung. Die Evaluierung gründet sich auf praktische Erfahrungen der Kommission, der Mitgliedstaaten und privater Handlungsträger in den letzten drei Jahren.

2.2. Der Nutzen der bestehenden Finanzinstrumente und die Probleme, die zu Hindernissen für öffentlich-private Partnerschaften im Verkehrssektor führen, wurden zudem 1996 und 1997 in der hochrangigen Arbeitsgruppe von Kommissionsmitglied Neil Kinnock gründlich erörtert.

2.3. Die mit der Verordnung gemachten Erfahrungen sind sehr gut. Bei einigen Gesichtspunkten sind jedoch noch Verbesserungen möglich. In der Evaluierung werden die diesbezüglichen Bemerkungen in fünf Punkte gegliedert. Die Zahlen und Daten lassen demnach folgende Schlüsse zu:

(1) Angesichts der zu erwartenden künftigen Investitionen ist eine entsprechende Aufstockung des Referenzbetrags für die revidierte Verordnung gerechtfertigt;

(2) überprüfungsbedürftig erscheint das Kosten-Nutzen-Verhältnis bei der Vergabe relativ kleiner Förderbeträge an zahlreiche Projekte;

(3) der in der Verordnung niedergelegte Programmierungsansatz im Jahresrhythmus scheint zu verwaltungstechnischen Reibungsverlusten zu führen, was die Einführung einer mehrjährigen Planung nahelegt;

(4) für Projekte, die nachweislich von weitgehendem Interesse für die europäischen Belange und von großem Vorteil für die Netze sind, erscheint ein höherer Anteil an Gemeinschaftsbeihilfe gerechtfertigt;

(5) es muß darauf hingewiesen werden, daß öffentlich-private Partnerschaften weiter zu fördern und zu unterstützen sind, insbesondere durch die Einführung weiterer Formen von Zuschüssen zu Risikokapitalbeteiligungen.

2.4. Der Bericht geht weiter auf Details bei Ausgaben und Tätigkeit sowie die verschiedenen Methoden des Einsatzes von Finanzmitteln und die Kriterien der Auswahl und Bewertung in den drei Bereichen der TEN Verkehr, Energie und Telekommunikation ein.

2.5. Der Ausschuß ist der Ansicht, daß die Erweiterung des Haushaltsrahmens durch die große Bedeutung der TEN für den Zusammenhalt innerhalb der Union sowie die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen gerechtfertigt ist.

2.6. Er verkennt auch nicht die Tatsache, daß die Vielzahl von Anträgen eine große Arbeitsbelastung bei der Verwaltung der aufgrund der Verordnung gewährten Finanzbeihilfe bedeutet.

2.7. Wie die Erfahrung zeigt, können auch relativ kleine Projekte sozioökonomisch durchaus ihre Existenzberechtigung haben. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Verwaltung einer großen Anzahl kleiner Projekte kosteneffizient ist, sollten Nutzeffekt und Kosten der Projekte den Ausschlag geben.

2.8. Die Durchführung mehrjähriger Planung ist in vielen Mitgliedstaaten ein wohlerprobtes Instrument. Der Ausschuß begrüßt, daß eine Klausel bezüglich mehrjähriger Planung in die Verordnung eingefügt wird.

2.9. Der Ausschuß hält es in bestimmten Fällen für begründet, für die Ausarbeitung von Studien und die Durchführung von Vorhaben das Zuschußniveau in Übereinstimmung mit Artikel 4 des Verordnungsvorschlags zu erhöhen.

2.10. Der Ausschuß hält das Prinzip der öffentlich-privaten Partnerschaften für nicht ausreichend entwickelt. Seines Erachtens ist es aus verschiedenen Gründen gerechtfertigt, die Zahl der von öffentlichen und privaten Trägern kofinanzierten Projekte zu steigern.

3. Die vorgeschlagene Revision

3.1. Eines der wichtigsten Ziele der Revision ist die Nutzung der von der Kommission, den Mitgliedstaaten und privaten Handlungsträgern gemachten Erfahrungen zur Verbesserung, Vereinfachung und Anpassung des Einsatzes der Verordnung, wo immer dies begründet ist.

3.2. Indikative Planung über mehrere Jahre hinweg

3.2.1. Die gewonnenen Erfahrungen bestärken die Kommission in der Auffassung, daß es Gründe gibt, die für die Entwicklung einer neuen, auf mehrere Jahre ausgelegten Strategie sprechen. Es wird vorgeschlagen, dies durch indikative Mehrjahresprogramme für bestimmte Sektoren oder Gebiete zu verwirklichen (Artikel 5a).

3.2.2. Die im Rahmen des Haushalts für die transeuropäischen Netze finanzierten Projekte, insbesondere im Bereich Verkehr, sind im allgemeinen großmaßstäblich und langfristig angelegt. Die für die Infrastrukturplanung zuständigen einzelstaatlichen Behörden haben häufig den Wunsch geäußert, einen mittelfristigen Überblick über die Gemeinschaftsfinanzierung zu erhalten.

3.2.3. Dies kann sogar von noch größerer Bedeutung für die Projekte sein, die seitens des Privatsektors oder im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften finanziert werden, denn die Zusammenstellung von Finanzierungspaketen für solche Vorhaben erfordert langfristige Verpflichtungen aller Beteiligten.

3.2.4. Aus dem Vorschlag geht hervor, daß es möglich wäre, die Zuschüsse der Gemeinschaft zu einem Projekt in Form einer einzigen mehrjährigen Zuweisung und nicht unbedingt aufgrund einer Reihe von einjährigen Projektvorschlägen zu gewähren.

3.2.5. In geeigneten Fällen wäre es möglich, Haushaltsverpflichtungen für langfristige Projekte ebenso wie im Rahmen der Strukturfonds zu behandeln, d.h. den aufgrund der anfänglichen Entscheidung der Kommission, ein Projekt zu finanzieren, zugesagten Betrag in jährliche Tranchen aufzuteilen.

3.2.6. Der Ausschuß ist der Meinung, daß die Umsetzung eines "indikativen Mehrjahresprogramms" den wichtigsten Aspekt der Revision darstellt und große Vorteile für die Antragsteller bringt sowie gleichzeitig die Verwaltung der Anträge erleichtert.

3.2.7. Der Ausschuß gibt auch zu bedenken, daß die Kommission erwägen sollte, wie die lokalen und regionalen Interessen in das Planungsverfahren einbezogen werden sollen.

3.3. Art und Umfang der Gemeinschaftsförderung

3.3.1. Kommission, Mitgliedstaaten und Initiativträger aus dem Privatsektor haben seit 1995 1 145 Anträge auf Zuschüsse im Gesamtwert von 3,232 Milliarden ECU bearbeitet. Die Kommission und der TEN-Ausschuß genehmigten 448 Zuschüsse in Höhe von zusammen 983 Millionen ECU. Die Unterstützung für die Sektoren Energie und Telekommunikation beschränkte sich bislang auf Untersuchungen.

3.3.2. Vor dem Hintergrund der bei diesen Tätigkeiten gemachten Erfahrungen schlägt die Kommission vor: daß die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft nach Maßgabe der Verordnung bei Studien auf Initiative der Kommission den Rahmen von 50 % überschreiten darf [Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a)],

3.3.3. daß die Beschränkung auf eine Laufzeit von fünf Jahren für die Bezuschussung von Zinszahlungen aufgehoben wird,

3.3.4. daß Unterstützung in Form von Zuschüssen oder Beteiligung am Risikokapital von Investitionsfonds oder vergleichbaren finanziellen Initiativen gewährt werden kann, um vorrangig Risikokapital für TEN-Projekte zu beschaffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e),

3.3.5. daß die Kommission versuchen muß, durch Förderung des Einsatzes privater Finanzierungen für die im Rahmen dieser Verordnung gewährten Mittel einen möglichst großen Multiplikatoreffekt zu erzielen (Artikel 4 Absatz 3),

3.3.6. daß die Obergrenze für Investitionsbeihilfen bei Vorhaben, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen oder im weiteren Sinne von erheblichem europäischen Interesse sind, einschließlich Vorhaben mit einer ausgeprägten Umweltkomponente, von 10 auf 20 % der gesamten Investitionssumme angehoben wird (Zusatz zu Artikel 5 Absatz 3).

3.3.7. Der Ausschuß hebt überdies hervor, daß verschiedene Teile der Netze unterschiedliche Eigenschaften aufweisen und daher für die Union, die Mitgliedstaaten und besonders für lokale und regionale Belange von unterschiedlichem Interesse sind. In manchen Fällen, wo die Interessen der Union besonders stark ausgeprägt sind, erscheint es wohlbegründet, die Obergrenze für die Zuschüsse auf 20 % der gesamten Investitionskosten anzuheben. Ein Beispiel dafür bieten die "missing links" ("fehlende Bindeglieder"), die häufig als grenzüberschreitende Projekte vorkommen.

3.3.8. Weitere schwache Glieder in der Kette der TEN sind die "überhitzten Verbindungen" in dichtbesiedelten Regionen, wo der transeuropäische Verkehr in den Staus des Regionalverkehrs steckenbleibt. In diesen Regionen wurden Maßnahmen ergriffen, um den Durchgangsverkehr vom Ortsverkehr zu trennen. Das läßt sich durch neue Umgehungen oder regulierende Maßnahmen erreichen. Neue Verbindungen verursachen in dicht genutzten Gebieten, wo ein harter Wettbewerb um Grund und Boden herrscht, tendenziell immer höhere Kosten. Diese "Exklusivverbindungen" sind in vielen Fällen mit den auf staatlicher oder Ortsebene regulär verfügbaren Mitteln schwer zu finanzieren. Zusätzliche Anreize durch höhere Subventionen seitens der Union würden die Möglichkeiten regionaler Mitfinanzierungslösungen für derartige Vorhaben verbessern. Der Ausschuß geht davon aus, daß diese Art Vorhaben unter dem Ausdruck: "von erheblichem europäischen Interesse" subsumiert werden können.

3.3.9. Die Infrastrukturen der transeuropäischen Netze müssen durch die Entwicklung der mit ihnen verknüpften regionalen und lokalen Verkehrsinfrastrukturen und -systeme ergänzt werden, um so zur Stärkung der Intermodalität und zur Förderung nachhaltiger, effizienter und umweltverträglicher öffentlicher Verkehrssysteme beizutragen.

3.3.10. Das Anliegen der Kommission, optimale Bedingungen für das Heranziehen von Privatkapital zur Finanzierung transeuropäischer Netze zu schaffen, ist wohl begründet und verdient hervorgehoben zu werden.

3.3.11. Die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Unionsstaaten hat dazu gezwungen, die Entwicklung der öffentlichen Investitionen zu dämpfen, wobei die Verkehrsinfrastruktur zu den am schwersten betroffenen Bereichen zählt. Trotz dieses Rückgangs der öffentlichen Investitionen hat jedoch das rollende und ruhende Verkehrsaufkommen an Kraftfahrzeugen weiterhin stark zugenommen.

3.3.12. Diese Unausgewogenheit zwischen Angebot und Nachfrage hat die externen Kosten des Verkehrs, und insbesondere die sozialen Kosten, die durch Verkehrsstaus, Umweltbelastungen und Unfälle entstehen, deutlich gemacht und ansteigen lassen.

3.3.13. Die gegenwärtige Debatte dreht sich dementsprechend um folgende Problematik: zum einen verlangen die Wettbewerbsfähigkeit und der Zusammenhalt Europas stärker ineinandergreifende und bessere Verkehrsnetze, um das steigende Verkehrsaufkommen zu bewältigen und die Mobilität zu erleichtern. Andererseits setzt der Umweltschutz diesem Ausbau der Verkehrsnetze Grenzen und verteuert die zu tätigenden Investitionen.

3.3.14. Angesichts dieser beiden Umstände und der Notwendigkeit, neue Finanzmittel bereitzustellen, um das Defizit an Infrastrukturen auszugleichen, zeichnet sich als einzige Lösung ab, neue und flexiblere Finanzierungsformen bzw. -systeme zu entwickeln, damit geeignete Rahmenbedingungen entstehen, die die Beteiligung des Privatsektors und die Mobilisierung von Kapital attraktiver machen.

3.3.15. Andererseits hebt der Ausschuß der Regionen hervor, daß in den Erwägungsgründen der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 wiederholt auf die in Artikel 129 b verankerten Ziele und die in Artikel 129 c festgesetzten Leitlinien Bezug genommen wird, wo es darum geht, zur Verwirklichung der in Artikel 74 und 130 a des Vertrags über die Europäische Union verankerten Ziele beizutragen. In dem vorliegenden Verordnungsvorschlag sind diese Verweise zum Teil entfallen; den Regionen, insbesondere den peripheren, ländlichen und rückständigeren unter ihnen, kommt es aber darauf an, diese Leitlinien im Auge zu behalten, um bewerten zu können, ob die vorgeschlagene Änderung der Verordnung mit dem im Vertrag über die Europäische Union festgelegten Horizont übereinstimmt.

3.3.16. Ein wesentliches Element der transeuropäischen Netze ist ihr Beitrag zum Zusammenhalt und zur harmonischen und ausgeglichenen Wirtschaftsentwicklung der Regionen. Deshalb müssen die sich aus dem Verordnungsvorschlag ergebenden Tätigkeiten weiter das Ziel verfolgen, nicht nur die Verknüpfung und Interoperabilität der einzelstaatlichen Netze, sondern auch den Zugang zu diesen Netzen und die Anbindung der Inselregionen, der küstenfernen, peripheren und allgemein der weniger entwickelten Regionen zu fördern.

4. Weitere Änderungen

4.1. Die übrigen vorgeschlagenen Änderungen sind ergänzender oder technischer Art und beziehen sich im wesentlichen auf die Einführung bestimmter Finanz-, Verfahrens-, Bewertungs-, Beaufsichtigungs-, Begleitungs-, Informations- und Publizitätsregeln sowie auf die Form, in der Anträge auf Finanzbeihilfe zu stellen sind. Hier geht es konkret um die Genehmigung von Anträgen des Privatsektors durch die Mitgliedstaaten.

4.2. So wird mit Artikel 8 des Verordnungsvorschlags die Möglichkeit geschaffen, daß direkt betroffene öffentliche oder private Unternehmen oder Stellen mit Zustimmung des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten bei der Kommission Zuschüsse beantragen können.

4.3. Nach Auffassung des Ausschusses sollte diesem Artikel ein zweiter Absatz hinzugefügt werden, in dem die Möglichkeit vorgesehen wäre, daß die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften finanzielle Beihilfen zu Studien direkt bei der Kommission beantragen, ohne dazu die vorherige Zustimmung der Mitgliedstaaten zu benötigen. Auf diese Weise würden die Anträge für Studien und die Anträge betreffend Projekte unterschiedlich behandelt. Während im letzteren Falle die Zustimmung des Mitgliedstaates zum Antrag einer interessierten lokalen oder regionalen Gebietskörperschaft notwendig erscheint, sollten die Kommunen und Regionen bei der Förderung von Studien nach Ansicht des Ausschusses größere Autonomie genießen. Einerseits liegt ein Großteil der Planung von Infrastrukturen bei den lokalen und regionalen Verwaltungen, und andererseits muß die Rolle und Initiative der Regionen bei der Förderung von Studien, die die transeuropäischen Netze betreffen können, verstärkt werden; von daher erscheint es folgerichtig, daß diese Verwaltungen ihre Anträge auf Zuschüsse zu Studien direkt an die Kommission stellen können.

4.4. In jedem Fall erhalten die Mitgliedstaaten durch ihre Vertreter in dem nach Artikel 17 der geltenden Verordnung eingesetzten Ausschuß Kenntnis von den seitens der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gestellten Anträge und äußern sich dazu vermittels der Stellungnahme gemäß Artikel 17 Absatz 3.

5. Erweiterung der Union

5.1. Eine Erweiterung der Union wird weitere Revisionen der Verordnung erforderlich machen. Dies kann der Kommission zufolge zu diesem Zeitpunkt noch nicht berücksichtigt werden.

5.2. Die geltende Verordnung ermöglicht bereits die Finanzierung von Verbindungen mit Drittländern.

Brüssel, den 14. Januar 1999.

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Manfred DAMMEYER

() ABl. C 175 vom 8.6.1998, S. 7.