Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (KOM(98)0297 C4-0376/98 98/0191(COD))(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Amtsblatt Nr. C 104 vom 14/04/1999 S. 0049
A4-0507/98 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (KOM(98)0297 - C4-0376/98 - 98/0191(COD)) Der Vorschlag wird mit folgenden Änderungen gebilligt: (Änderung 1) Erwägung 3 >ursprünglicher Text> (3) Am 1. Dezember 1997 forderte der Rat die Kommission auf, so bald wie möglich einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über digitale Signaturen vorzulegen. >Text nach EP-Abstimmung> (3) Am 1. Dezember 1997 forderte der Rat die Kommission auf, so bald wie möglich einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Signaturen vorzulegen. (Änderung 2) Erwägung 4 >ursprünglicher Text> (4) Elektronische Kommunikation und elektronischer Geschäftsverkehr erfordern elektronische Signaturen und entsprechende Authentifizierungsdienste für Daten. Divergierende Regeln in den Mitgliedstaaten über die rechtliche Anerkennung elektronischer Signaturen und die Akkreditierung von Zertifizierungsdiensteanbietern können ein ernsthaftes Hindernis für die elektronische Kommunikation und den elektronischen Geschäftsverkehr darstellen und damit die Entwicklung des Binnenmarktes beeinträchtigen. Divergierende Aktivitäten in den Mitgliedstaaten sind ein Anzeichen für den Bedarf an Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene. >Text nach EP-Abstimmung> (4) Elektronische Kommunikation und elektronischer Geschäftsverkehr erfordern elektronische Signaturen und entsprechende Authentifizierungsdienste für Daten. Divergierende Regeln in den Mitgliedstaaten über die rechtliche Anerkennung elektronischer Signaturen und die Akkreditierung von Zertifizierungsdiensteanbietern können ein ernsthaftes Hindernis für die elektronische Kommunikation und den elektronischen Geschäftsverkehr darstellen. Klare gemeinsame Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen stärken demgegenüber das Vertrauen und die allgemeine Akzeptanz hinsichtlich der neuen Technologien. Divergierende Aktivitäten in den Mitgliedstaaten dürfen den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt nicht behindern. (Änderung 3) Erwägung 6 >ursprünglicher Text> (6) Die rasche technologische Entwicklung und der globale Charakter des Internet erfordern ein Konzept, das verschiedenen Technologien und Dienstleistungen im Bereich der elektronischen Authentifizierung offensteht. ¨Digitale Signaturen¨ auf der Basis eines Kryptographiesystems mit öffentlich bekanntem Schlüssel sind jedoch derzeit die anerkannteste Form der elektronischen Signatur. >Text nach EP-Abstimmung> (6) Die rasche technologische Entwicklung und der globale Charakter des Internet erfordern ein Konzept, das verschiedenen Technologien und Dienstleistungen im Bereich der elektronischen Authentifizierung offensteht. (Änderung 4) Erwägung 6a (neu) >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> (6a) Die Kommission legt bis zum Jahr 2003 eine Revision dieser Richtlinie vor, und zwar auch um zu gewährleisten, daß der technologische Fortschritt oder Änderungen des rechtlichen Umfelds keine Hindernisse für die Realisierung der erklärten Ziele dieser Richtlinie mit sich gebracht haben. Sie sollte die Auswirkungen angrenzender technischer Bereiche wie Vertraulichkeit prüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über dieses Thema unterbreiten. (Änderung 5) Erwägung 10a (neu) >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> (10a) Der Binnenmarkt umfasst auch die Freizuegigkeit von Personen mit dem Ergebnis, daß die Bürger der Europäischen Union bzw. die Personen, die sich hier aufhalten, mit Behörden in anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem sie wohnen, zu tun haben. Das Europäische Parlament hat aus diesem Grund beschlossen, die elektronische Einreichung von Petitionen zu akzeptieren. Die Verfügbarkeit elektronischer Kommunikation könnte >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> in diesem Bereich von grossem Nutzen sein, sofern nationale Bestimmungen über zusätzliche Auflagen die damit gebotenen Möglichkeiten für einen verbesserten Zugang zur Verwaltung nicht beeinträchtigen. (Änderung 6) Erwägung 12 >ursprünglicher Text> (12) Die Entwicklung des internationalen elektronischen Geschäftsverkehrs erfordert grenzueberschreitende Mechanismen, in die Drittländer einbezogen werden und die auf kommerzieller Ebene entwickelt werden sollten. Um die weltweite Interoperabilität zu gewährleisten, könnten Vereinbarungen mit Drittländern über multilaterale Regelungen und die gegenseitige Anerkennung von Zertifizierungsdiensten von Vorteil sein. >Text nach EP-Abstimmung> (12) Die Entwicklung des internationalen elektronischen Geschäftsverkehrs erfordert grenzueberschreitende Mechanismen, in die Drittländer einbezogen werden und die auf kommerzieller Ebene entwickelt werden sollten. Um die weltweite Interoperabilität zu gewährleisten, könnten Vereinbarungen mit Drittländern über multilaterale Regelungen und die gegenseitige Anerkennung von Zertifizierungsdiensten von Vorteil sein. Bei jeder derartigen Vereinbarung sollte das Recht der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten gewahrt sein, bestehende Vorschriften über den Datenschutz beizubehalten oder weiterzuentwickeln. (Änderung 7) Erwägung 12a (neu) >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> (12a) Solche Vereinbarungen müssen sich auch auf den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre erstrecken. (Änderung 9) Erwägung 13a (neu) >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> (13a) Nationale Vorschriften über die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit oder im Hinblick auf die Bereitstellung vertraulicher Dienstleistungen bleiben von dieser Richtlinie unberührt. (Änderung 10) Erwägung 14 >ursprünglicher Text> (14) Bei der Anwendung dieser Richtlinie sollte die Kommission von einem Ausschuß mit beratender Funktion unterstützt werden. >Text nach EP-Abstimmung> (14) Bei der Anwendung dieser Richtlinie sollte die Kommission von einem Kontaktausschuß unterstützt werden. (Änderung 11) Artikel 1 >ursprünglicher Text> Mit dieser Richtlinie wird die rechtliche Anerkennung elektronischer Signaturen gewährleistet. Sie erstreckt sich nicht auf andere Aspekte im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Geltung von Verträgen oder mit anderen ausservertraglichen Formvorschriften, die Unterschriften voraussetzen. Sie enthält rechtliche Rahmenbedingungen für bestimmte, öffentlich angebotene Zertifizierungsdienste. >Text nach EP-Abstimmung> Mit dieser Richtlinie wird die rechtliche Anerkennung elektronischer Signaturen gewährleistet. Sie legt den Rechtsrahmen für bestimmte der Öffentlichkeit offenstehende Zertifizierungsdienste fest. Sie erstreckt sich nicht auf andere Aspekte im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Geltung von Verträgen oder mit anderen ausservertraglichen Formvorschriften, die Unterschriften voraussetzen. (Änderung 12) Artikel 2 Nummer 1 Einleitung >ursprünglicher Text> 1. "elektronische Signatur": eine Signatur in digitaler Form, die in Daten enthalten ist, Daten beigefügt wird oder logisch mit ihnen verknüpft ist und von einem Unterzeichner verwendet wird, um zu bestätigen, daß er den Inhalt dieser Daten billigt. Die elektronische Signatur muß folgende Anforderungen erfuellen: >Text nach EP-Abstimmung> 1. "elektronische Signatur": eine Signatur in elektronischer Form, die in Daten enthalten ist, Daten beigefügt wird oder logisch mit ihnen verknüpft ist und von einem Unterzeichner verwendet wird, um zu bestätigen, daß er den Inhalt dieser Daten billigt. Die elektronische Signatur muß folgende Anforderungen erfuellen: (Änderung 13) Artikel 2 Nummer 2 >ursprünglicher Text> 2. "Unterzeichner": eine Person, die eine elektronische Signatur erstellt. >Text nach EP-Abstimmung> 2. "Unterzeichner": eine natürliche Person, die in ihrem Namen oder im Namen einer juristischen Person eine elektronische Signatur erstellt. (Änderung 14) Artikel 2 Nummer 5 >ursprünglicher Text> 5. "Qualifiziertes Zertifikat": eine Bescheinigung in digitaler Form, die eine Signaturprüfeinheit einer Person zuordnet, die Identität dieser Person bestätigt und den Anforderungen in Anhang I entspricht. >Text nach EP-Abstimmung> 5. "Qualifiziertes Zertifikat": eine Bescheinigung in elektronischer Form, die eine Signaturprüfeinheit einer Person zuordnet, die Identität dieser Person bestätigt und den Anforderungen in Anhang I entspricht. (Änderung 15) Artikel 2 Nummer 6 >ursprünglicher Text> 6. "Zertifizierungsdiensteanbieter": eine Person oder Stelle, die Zertifikate erteilt oder anderweitige elektronische Signaturdienste öffentlich anbietet. >Text nach EP-Abstimmung> 6. "Zertifizierungsdiensteanbieter": eine unabhängige Person oder Stelle, die Zertifikate erteilt oder anderweitige elektronische Signaturdienste öffentlich anbietet. (Änderung 16) Artikel 3 Absatz 2 >ursprünglicher Text> (2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten freiwillige Akkreditierungssysteme einführen bzw. beibehalten, die auf höherwertige Zertifizierungsdienste abzielen. Alle mit diesen Systemen verknüpften Anforderungen müssen objektiv, transparent, verhältnismässig und nichtdiskriminierend sein. Die Mitgliedstaaten dürfen die Zahl der Zertifizierungsdiensteanbieter nicht aus Gründen einschränken, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. >Text nach EP-Abstimmung> (2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten freiwillige Akkreditierungssysteme einführen bzw. beibehalten, die auf höherwertige Zertifizierungsdienste abzielen. Die Mitgliedstaaten können auch Akkreditierungssysteme anerkennen, die von von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten unabhängigen Organisationen verwaltet werden und die auf höherwertige Zertifizierungsdienstleistungen abzielen. Alle mit diesen Systemen verknüpften Anforderungen müssen objektiv, transparent, verhältnismässig und nichtdiskriminierend sein. Die Mitgliedstaaten dürfen die Zahl der Zertifizierungsdiensteanbieter nicht aus Gründen einschränken, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. (Änderung 17) Artikel 3 Absatz 4 >ursprünglicher Text> (4) Die Mitgliedstaaten können den Einsatz elektronischer Signaturen im öffentlichen Bereich zusätzlichen Anforderungen unterwerfen. Diese Auflagen müssen objektiv, transparent, verhältnismässig und nichtdiskriminierend sein und dürfen sich nur auf die spezifischen Merkmale des betreffenden Verwendungszwecks beziehen. >Text nach EP-Abstimmung> (4) Die Mitgliedstaaten können den Einsatz elektronischer Signaturen im öffentlichen Bereich zusätzlichen Anforderungen unterwerfen. Diese Auflagen müssen objektiv, transparent, verhältnismässig und nichtdiskriminierend sein und dürfen sich nur auf die spezifischen Merkmale des betreffenden Verwendungszwecks beziehen. Diese Auflagen dürfen kein Hemmnis für grenzueberschreitende Dienstleistungen für Bürger, beispielsweise in den Bereichen der Leistungen der sozialen Sicherheit oder der Rentenansprüche, darstellen. (Änderung 18) Artikel 5 >ursprünglicher Text> (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß einer elektronischen Signatur die Rechtsgültigkeit nicht allein deshalb abgesprochen wird, weil sie in elektronischer Form vorliegt oder nicht auf einem qualifizierten oder von einem akkreditierten Diensteanbieter ausgestellten Zertifikat basiert. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dasselektronische Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat basieren, welches von einem Zertifizierungsdiensteanbieter erteilt wurde, der den Anforderungen in Anhang II genügt, zur Erfuellung des rechtlichen Erfordernisses einer handschriftlichen Unterschrift anerkannt werden und in Gerichtsverfahren in gleicher Weise wie handschriftliche Unterschriften als Beweismittel zugelassen sind. >Text nach EP-Abstimmung> (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß elektronische Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat basieren, welches von einem Zertifizierungsdiensteanbieter erteilt wurde, der den Anforderungen in Anhang II genügt, zur Erfuellung des rechtlichen Erfordernisses einer handschriftlichen Unterschrift anerkannt werden und in Gerichtsverfahren in gleicher Weise wie handschriftliche Unterschriften als Beweismittel zugelassen sind. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß einer elektronischen Signatur die Rechtswirkung, -gültigkeit oder -verbindlichkeit nicht allein deshalb abgesprochen wird, weil sie in elektronischer Form vorliegt oder nicht auf einem qualifizierten oder von einem akkreditierten Diensteanbieter ausgestellten Zertifikat basiert. (Änderung 20) Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b >ursprünglicher Text> b) alle Anforderungen dieser Richtlinie bei der Ausstellung des qualifizierten Zertifikats eingehalten wurden; >Text nach EP-Abstimmung> b) alle Anforderungen von Anhang I dieser Richtlinie bei der Ausstellung des qualifizierten Zertifikats eingehalten wurden; (Änderung 21) Artikel 6 Absatz 3 >ursprünglicher Text> (3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Zertifizierungsdiensteanbieter im qualifizierten Zertifikat Beschränkungen des Anwendungsbereichs des Zertifikates vorgeben können. Der Zertifizierungsdiensteanbieter haftet nicht für Schäden, die sich aus einer über den Anwendungsbereich hinausgehenden Nutzung des qualifizierten Zertifikates ergeben. >Text nach EP-Abstimmung> (3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Zertifizierungsdiensteanbieter im qualifizierten Zertifikat Beschränkungen des Anwendungsbereichs des Zertifikates vorgeben können. Diese Beschränkungen müssen für Dritte ausreichend erkennbar sein. Der Zertifizierungsdiensteanbieter haftet nicht für Schäden, die sich aus einer über den Anwendungsbereich hinausgehenden Nutzung des qualifizierten Zertifikates ergeben. (Änderung 22) Artikel 6 Absatz 4 >ursprünglicher Text> (4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Zertifizierungsdiensteanbieter im qualifizierten Zertifikat den Wert der Transaktionen begrenzen können, für die das Zertifikat gültig ist. Der Zertifizierungsdiensteanbieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Überschreitung dieser Hoechstgrenze ergeben. >Text nach EP-Abstimmung> (4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Zertifizierungsdiensteanbieter im qualifizierten Zertifikat den Wert der Transaktionen begrenzen können, für die das Zertifikat gültig ist. Diese Begrenzung muß für Dritte ausreichend erkennbar sein. Der Zertifizierungsdiensteanbieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Überschreitung dieser Hoechstgrenze ergeben. (Änderung 23) Artikel 6 Absatz 5a (neu) >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> (5a) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß ein Zertifizierungsdiensteanbieter sich auf seine satzungsmässigen Aufgaben beschränkt. Dies bedeutet, daß er weder als zusätzliche Kontrollinstanz des elektronischen Datenverkehrs fungieren noch einer wie immer gearteten Verwaltungskontrolle unterliegen darf. (Änderung 24) Artikel 7 Absatz 2 >ursprünglicher Text> (2) Die Kommission kann Maßnahmen ergreifen, um grenzueberschreitende Zertifizierungsdienste mit Drittländern und die rechtliche Anerkennung elektronischer Signaturen, die aus Drittländern stammen, zu erleichtern. Hierzu kann sie Vorschläge unterbreiten, um die effiziente Umsetzung von Normen und internationalen Vereinbarungen über Zertifizierungsdienste zu gewährleisten. Insbesondere kann sie dem Rat bei Bedarf Vorschläge zur Erteilung von Mandaten zur Aushandlung bilateraler und multilateraler Vereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen vorlegen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. >Text nach EP-Abstimmung> (2) Die Kommission kann Maßnahmen ergreifen, um grenzueberschreitende Zertifizierungsdienste mit Drittländern und die rechtliche Anerkennung elektronischer Signaturen, die aus Drittländern stammen, zu erleichtern. Hierzu kann sie Vorschläge unterbreiten, um die effiziente Umsetzung von Normen und internationalen Vereinbarungen über Zertifizierungsdienste zu gewährleisten. Insbesondere kann sie dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge zur Erteilung von Mandaten zur Aushandlung bilateraler und multilateraler Vereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen vorlegen. (Änderung 25) Artikel 8 Absatz 2 >ursprünglicher Text> (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Zertifizierungsdiensteanbieter personenbezogene Daten nur unmittelbar von der betroffenen Person einholen können und nur insoweit, als dies zur Ausstellung eines Zertifikats erforderlich ist. Die Daten dürfen ohne Zustimmung der betroffenen Person nicht für anderweitige Zwecke erfasst oder verarbeitet werden. >Text nach EP-Abstimmung> (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Zertifizierungsdiensteanbieter personenbezogene Daten nur unmittelbar von der betroffenen Person oder nach ihrer Zustimmung einholen können und nur insoweit, als dies zur Ausstellung eines Zertifikats erforderlich ist. Die Daten dürfen ohne Zustimmung der betroffenen Person nicht für anderweitige Zwecke erfasst oder verarbeitet werden. (Änderung 26) Artikel 8 Absatz 3 >ursprünglicher Text> (3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Zertifizierungsdiensteanbieter auf Verlangen des Unterzeichners im Zertifikat ein Pseudonym anstelle des Namens des Unterzeichners angibt. >Text nach EP-Abstimmung> (3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Zertifizierungsdiensteanbieter auf Verlangen des Unterzeichners im Zertifikat ein Pseudonym anstelle des Namens des Unterzeichners angibt , sofern dies nach den nationalen Rechtsvorschriften für nichtelektronische Geschäftsbeziehungen erlaubt ist. (Änderung 27) Artikel 8 Absatz 4 >ursprünglicher Text> (4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Zertifizierungsdiensteanbieter Daten über die Identität von Personen, die Pseudonyme verwenden, mit Zustimmung der betroffenen Person an Behörden auf deren Anforderung weitergeben. Wenn nach nationalem Recht die Weitergabe der Daten über die Identität der betroffenen Person zur Aufklärung von Straftaten, im Zusammenhang mit dem Einsatz elektronischer Signaturen unter einem Pseudonym, erforderlich ist, ist die Weitergabe zu registrieren und die betroffene Person nach Abschluß der Ermittlungen so bald wie möglich über die Weitergabe ihrer Daten zu unterrichten. >Text nach EP-Abstimmung> (4) Wenn gemäß der Richtlinie 95/46/EG und nach nationalem Recht die Weitergabe der Daten über die Identität der betroffenen Person/des Unterzeichners an Behörden zur Aufklärung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Einsatz elektronischer Signaturen mit Pseudonymzertifikaten erforderlich ist bzw. für Rechtsansprüche im Zusammenhang mit Transaktionen notwendig ist, die durch die Verwendung elektronischer Signaturen mit Pseudonymzertifikaten abgewickelt wurden, so ist die Weitergabe zu registrieren und die betroffene Person von der Weitergabe zu unterrichten. (Änderung 28) Artikel 9 >ursprünglicher Text> Die Kommission wird von einem Ausschuß mit beratender Funktion, dem "Ausschuß für elektronische Signaturen" (im folgenden "Ausschuß" genannt), unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. >Text nach EP-Abstimmung> Ein Kontaktausschuß, in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt und dem Vertreter der Mitgliedstaaten angehören, sorgt mit dafür, daß die Durchführung der in Anhang I und II enthaltenen Auflagen kohärent erfolgt. >ursprünglicher Text> Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. >Text nach EP-Abstimmung> Der Ausschuß konsultiert insbesondere die Industrie, Verbraucher und Verbraucherverbände. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. >ursprünglicher Text> Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird. >Text nach EP-Abstimmung> Der Ausschuß kann zur Frage einer eventuellen notwendigen Weiterentwicklung der in Anhang I bzw. II enthaltenen Auflagen und zur Entwicklung im Bereich der allgemeinen anerkannten Normen für elektronische Signaturprodukte gemäß Artikel 3 Absatz 3 gehört werden. >ursprünglicher Text> Die Kommission berücksichtigt so weit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat. >Text nach EP-Abstimmung> Zusätzlich werden Tagesordnung, Maßnahmenentwürfe, Fristen, Durchführungsmaßnahmen und Protokolle (einschließlich der Abstimmungsergebnisse) des Ausschusses auf völlig transparente Weise veröffentlicht, so daß interessierte Parteien jederzeit zur Arbeit des Ausschusses beitragen können. (Änderung 29) Artikel 10 >ursprünglicher Text> Artikel 10 Konsultation des Ausschusses Der Ausschuß ist bei Bedarf zu den in Anhang II aufgeführten Anforderungen an Zertifizierungsdiensteanbieter sowie zu allgemein anerkannten Normen für elektronische Signaturprodukte gemäß Artikel 3 Absatz 3 zu konsultieren. >Text nach EP-Abstimmung> entfällt (Änderung 30) Artikel 11 >ursprünglicher Text> (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Informationen: >Text nach EP-Abstimmung> (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Informationen: >ursprünglicher Text> a) Angaben zu freiwilligen nationalen Akkreditierungssystemen einschließlich zusätzlicher Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 4, >Text nach EP-Abstimmung> a) Angaben zu freiwilligen nationalen Akkreditierungssystemen einschließlich zusätzlicher Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 4, >ursprünglicher Text> b) Namen und Anschriften der für Akkreditierung und Aufsicht zuständigen nationalen Stellen sowie >Text nach EP-Abstimmung> b) Namen und Anschriften der für Akkreditierung und Aufsicht zuständigen anerkannten nationalen Stellen sowie >ursprünglicher Text> c) Namen und Anschriften der akkreditierten nationalen Zertifizierungsdiensteanbieter. >Text nach EP-Abstimmung> c) Namen und Anschriften der akkreditierten nationalen Zertifizierungsdiensteanbieter. >ursprünglicher Text> (2) Die auf der Grundlage von Absatz 1 gelieferten Informationen und diesbezuegliche Änderungen sind von den Mitgliedstaaten so schnell wie möglich zu übermitteln. >Text nach EP-Abstimmung> (2) Die auf der Grundlage von Absatz 1 gelieferten Informationen und diesbezuegliche Änderungen sind von den Mitgliedstaaten und anerkannten Stellen binnen einem Monat zu übermitteln. (Änderung 31) Anhang I Buchstabe b >ursprünglicher Text> b) den unverwechselbaren Namen des Inhabers oder ein unverwechselbares Pseudonym, das als solches zu identifizieren ist; >Text nach EP-Abstimmung> b) den Namen des Inhabers oder ein Pseudonym, das als solches zu identifizieren ist; (Änderung 32) Anhang I Buchstabe f >ursprünglicher Text> f) den eindeutigen Identitätscode des Zertifikats; >Text nach EP-Abstimmung> f) den Identitätscode des Zertifikats; (Änderung 33) Anhang I Buchstabe i >ursprünglicher Text> i) gegebenenfalls Begrenzungen der Haftung des Zertifizierungsdiensteanbieters oder des Wertes der Transaktionen, für die das Zertifikat gilt. >Text nach EP-Abstimmung> i) gegebenenfalls Begrenzungen der Verwendung von Zertifikaten oder des Wertes der Transaktionen, für die das Zertifikat gilt. (Änderung 34) Anhang II Buchstabe e >ursprünglicher Text> e) müssen vertrauenswürdige Systeme und elektronische Signaturprodukte einsetzen, die Schutz gegen unbefugte Veränderungen der Produkte gewährleisten und ausschließen, daß sie für andere Zwecke verwendet werden als die, für die sie bestimmt sind. Sie müssen ferner elektronische Signaturprodukte verwenden, die die technische und kryptographische Sicherheit der unterstützten Zertifizierungsverfahren gewährleisten; >Text nach EP-Abstimmung> e) müssen vertrauenswürdige Systeme und elektronische Signaturprodukte einsetzen, die Schutz gegen unbefugte Veränderungen der Produkte gewährleisten. Sie müssen ferner elektronische Signaturprodukte verwenden, die die technische und kryptographische Sicherheit der unterstützten Zertifizierungsverfahren gewährleisten; Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (KOM(98)0297 - C4-0376/98 - 98/0191(COD))(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung) Das Europäische Parlament, * in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat KOM(98)0297 - 98/0191(COD) ((ABl. C 325 vom 23.10.1998, S. 5. )), * gestützt auf Artikel 189 b Absatz 2 und Artikel 57, 66 und 100 a des EG-Vertrags, gemäß denen die Kommission ihren Vorschlag unterbreitet hat (C4-0376/98), * gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung, * in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Bürgerrechte sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik und des Ausschusses für Grundfreiheiten und innere Angelegenheiten (A4-0507/98), 1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen; 2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern; 3. fordert den Rat auf, die vom Parlament angenommenen Änderungen in den Gemeinsamen Standpunkt zu übernehmen, den er gemäß Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrags festlegen wird; 4. weist darauf hin, daß die Kommission gehalten ist, dem Parlament jede Änderung vorzulegen, die sie an ihrem Vorschlag in der vom Parlament geänderten Form vorzunehmen gedenkt; 5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.