51998AP0506

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Ratesüber Maßnahmen zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (KOM(98)0725 C4-0678/98 98/0343(CNS))(Verfahren der Konsultation)

Amtsblatt Nr. C 098 vom 09/04/1999 S. 0160


A4-0506/98

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Maßnahmen zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (KOM(98)0725 - C4-0678/98 - 98/0343(CNS))

Der Vorschlag wird mit folgenden Änderungen gebilligt:

(Änderung 1)

Artikel 1 Absatz 3

>ursprünglicher Text>

(3) Die Lieferungen erfolgen gestaffelt nach Maßgabe eines Lieferzeitplans, der in Absprache mit den russischen Behörden aufgestellt wird.

>Text nach EP-Abstimmung>

(3) Die Lieferungen erfolgen

zu einem Hoechstbetrag, der von der Haushaltsbehörde festgelegt wird, und gestaffelt nach Maßgabe eines Lieferzeitplans, der in Absprache mit den russischen Behörden aufgestellt wird, sowie ab der ersten Lieferung nach Prüfung der ordnungsgemässen Einhaltung der Bedingungen für die interne Verteilung und die Verwendung der erzielten Erlöse durch die russischen Behörden.

(Änderung 2)

Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 1

>ursprünglicher Text>

(4) Die Bedingungen für die Durchführung der Maßnahmen sind in einer Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und Rußland festzulegen, die von der Kommission ausgehandelt und geschlossen wird. Diese Bedingungen sehen insbesondere vor, daß die gelieferten Erzeugnisse in Verantwortung der russischen Behörden auf den lokalen Märkten zu Preisen verkauft werden, die keine Störungen des Marktes in den Absatzregionen hervorrufen, und bestimmen, daß die Erlöse aus dem Verkauf dieser Waren grundsätzlich für soziale Zwecke verwendet werden. Die gelieferten Erzeugnisse dürfen an die Bedürftigsten der betreffenden Regionen ausnahmsweise auch kostenlos abgegeben werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

(4) Die Bedingungen für die Durchführung der Maßnahmen sind in einer Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und Rußland festzulegen, die von der Kommission ausgehandelt und geschlossen wird. Diese Bedingungen sehen insbesondere vor, daß die gelieferten Erzeugnisse in Verantwortung der russischen Behörden auf den lokalen Märkten zu Preisen verkauft werden, die keine Störungen des Marktes in den Absatzregionen hervorrufen, und bestimmen, daß die Erlöse aus dem Verkauf dieser Waren grundsätzlich für soziale Zwecke verwendet werden.

Sie enthalten auch die Definition der Grundsätze, die bei Ausschreibungen durch die russischen Behörden zu befolgen sind, sowie die

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Festlegung der Kriterien, die bei der Verteilung der Erzeugnisse zu beachten sind, um die Sichtbarkeit der Hilfe der Europäischen Union zu gewährleisten und die Mitarbeit der Nichtregierungsorganisationen bei dieser Aufgabe zu ermöglichen, insbesondere des Roten Kreuzes und der Caritas International. Die gelieferten Erzeugnisse dürfen an die Bedürftigsten der betreffenden Regionen ausnahmsweise auch kostenlos abgegeben werden.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(Änderung 9)

Artikel 3

>ursprünglicher Text>

Die Mengen der unentgeltlich zu liefernden Erzeugnisse betragen höchstens:

1. 000.000 t Weichweizen, Backqualität

500. 000 t Roggen, Backqualität

50. 000 t vollständig geschliffener Reis,

100. 000 t Schweinefleisch in Form von Schlachtkörpern,

150. 000 t Rinderfleisch in Form von Schlachtkörpern,

50. 000 t Magermilchpulver.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Mengen der unentgeltlich zu liefernden Erzeugnisse betragen höchstens:

1. 000.000 t Weichweizen, Backqualität,

500. 000 t Roggen, Backqualität

50. 000 t vollständig geschliffener Reis,

100. 000 t Schweinefleisch in Form von Schlachtkörpern,

150. 000 t Rinderfleisch in Form von Schlachtkörpern,

50. 000 t Magermilchpulver,

50. 000 t Makrelenfilet, gefroren.

(Änderung 3)

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

>ursprünglicher Text>

Die Kommission schiebt die Durchführung einer oder mehrerer Teillieferungen auf oder setzt die Maßnahmen aus, wenn sich erweisen sollte, daß die vorschriftsmässige Abwicklung dieser Maßnahmen nicht sichergestellt ist oder gar gegen die Bestimmungen der in Artikel 1 Absatz 4 genannten Vereinbarung verstossen wird.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Kommission schiebt die Durchführung einer oder mehrerer Teillieferungen auf oder setzt die Maßnahmen aus, wenn sich erweisen sollte, daß die vorschriftsmässige Abwicklung dieser Maßnahmen

sowohl bei der internen Verteilung als auch bei der Verwendung der Erlöse durch die russischen Behörden nicht sichergestellt ist, insbesondere wenn das Risiko einer Wiederausfuhr entdeckt oder gar gegen die Bestimmungen der in Artikel 1 Absatz 4 genannten Vereinbarung verstossen wird.

(Änderung 4)

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4

>ursprünglicher Text>

Die Kommission nimmt im Wege der offenen oder der beschränkten Ausschreibung oder im Wege der freihändigen Vergabe gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung externe technische Hilfe für die Begleitung, Prüfung, Kontrolle und Bewertung der reibungslosen Durchführung der Maßnahme in Anspruch, und zwar auch auf dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation.

>Text nach EP-Abstimmung>

Bei der Verwirklichung dieser Maßnahme wird die Kommission von externen Büros für technische Hilfe unterstützt, die die Begleitung, Prüfung, Kontrolle und Bewertung des Programms zur Aufgabe haben, insbesondere auf dem Hoheitsgebiet der Russischen Förderation. Sie definiert diese externe technische Hilfe im Wege der offenen oder der beschränkten Ausschreibung oder im Wege der freihändigen Vergabe gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung. Der für diese technische Hilfe bereitzustellende Betrag wird im Rahmen des Haushaltsverfahrens festgelegt.

(Änderung 5)

Artikel 4a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 4a

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die mit der Russischen Föderation geschlossene Vereinbarung. Sie informiert die Haushaltsbehörde regelmässig bei jeder Lieferung über die Ausführung dieser Mittel und die Einhaltung dieser Vereinbarung, insbesondere betreffend die Verteilung der Hilfe und ihre Verwendung.

(Änderung 6)

Artikel 6a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 6a

Die russische Regierung erstellt regelmässig Berichte über die Durchführung des Programms (Verteilung der Hilfsgüter und Verwendung der erzielten Erlöse), die der Kommission und dem Europäischen Parlament übermittelt werden.

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Ratesüber Maßnahmen zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (KOM(98)0725 - C4-0678/98 - 98/0343(CNS))(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

* in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(98)0725 - 98/0343(CNS),

* vom Rat gemäß Artikel 43 des EG-Vertrags konsultiert (C4-0678/98),

* gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

* in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A4-0506/98),

1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3. wünscht, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern.

4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.