51998AP0483

Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 57/98 des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie des Rates über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (10275/98 - C4-0540/98 97/0266(SYN))(Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung)

Amtsblatt Nr. C 104 vom 14/04/1999 S. 0044


A4-0483/98

Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 57/98 des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie des Rates über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (10275/98 - C4-0540/98 - 97/0266(SYN))(Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

* in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts (EG) Nr. 57/98) des Rates 10275/98 - C4-0540/98 - 97/0266(SYN) ((ABl. C 360 vom 23.11.1998, S. 99.)),

* unter Hinweis auf seine Stellungnahme aus erster Lesung ((ABl. C 167 vom 1.6.1998, S. 103.)) zu dem Vorschlag der Kommission an den Rat KOM(97)0500 ((ABl. C 9 vom 14.1.1998, S. 6.)),

* in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission KOM(98)0386 ((ABl. C 259 vom 18.8.1998, S. 10.)),

* vom Rat gemäß Artikel 189 c des EG-Vertrags konsultiert,

* gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

* in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz für die zweite Lesung (A4-0483/98),

1. ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(Änderung 1)

Artikel 2 Nummer 15

>ursprünglicher Text>

15. "Naturereignis" Vulkanausbrüche, Erdbeben, Freilandbrände, Stürme oder die atmosphärische Aufwirbelung oder der atmosphärische Transport natürlicher Partikel aus Trockengebieten;

>Text nach EP-Abstimmung>

15.

"Naturereignis" Vulkanausbrüche, geothermische Aktivitäten, Freilandbrände, aussergewöhnliche Stürme oder die atmosphärische Aufwirbelung oder der atmosphärische Transport natürlicher Partikel aus Trockengebieten;

(Änderung 2)

Artikel 3 Absatz 3

>ursprünglicher Text>

(3) Um die Kommission bei der Erstellung des Berichts gemäß Artikel 10 zu unterstützen, zeichnen die Mitgliedstaaten, soweit praktikabel, bis zum 31. Dezember 2003 Daten über die Schwefeldioxidkonzentration als Zehnminutenmittelwerte in einigen Meßstationen auf, die von ihnen als repräsentativ für die Luftqualität in nahe bei Emissionsquellen gelegenen bewohnten Gebieten ausgewählt wurden und an denen stuendlich gemittelte Konzentrationen gemessen werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zu diesen ausgewählten Meßstationen bei der Übermittlung der Angaben über die stuendlich gemittelten Konzentrationen gemäß Artikel 11 Nummer 1 der Richtlinie 96/62/EG auch mit, wie oft die über zehn Minuten gemittelten Konzentrationswerte 500 ìg/m3 überschritten haben, an wievielen Tage innerhalb des Kalenderjahres dies vorkam, an wievielen dieser Tage gleichzeitig die stuendlich gemittelten Konzentrationen an Schwefeldioxid 350 ìg/m3 überschritten wurden und welche über zehn Minuten gemittelte Hoechstkonzentration gemessen wurde.

>Text nach EP-Abstimmung>

(3) Um die Kommission bei der Erstellung des Berichts gemäß Artikel 10 zu unterstützen, zeichnen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2003 Daten über die Schwefeldioxidkonzentration als Zehnminutenmittelwerte in einigen Meßstationen auf, die von ihnen als repräsentativ für die Luftqualität in nahe bei Emissionsquellen gelegenen bewohnten Gebieten ausgewählt wurden und an denen stuendlich gemittelte Konzentrationen gemessen werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zu diesen ausgewählten Meßstationen bei der Übermittlung der Angaben über die stuendlich gemittelten Konzentrationen gemäß Artikel 11 Nummer 1 der Richtlinie 96/62/EG auch mit, wie oft die über zehn Minuten gemittelten Konzentrationswerte 500 ìg/m

3 überschritten haben, an wievielen Tage innerhalb des Kalenderjahres dies vorkam, an wievielen dieser Tage gleichzeitig die stuendlich gemittelten Konzentrationen an Schwefeldioxid 350 ìg/m3 überschritten wurden und welche über zehn Minuten gemittelte Hoechstkonzentration gemessen wurde.

(Änderung 3)

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3

>ursprünglicher Text>

Im Rahmen dieser Information sind mindestens alle Überschreitungen der Konzentrationen bei den Grenzwerten und Alarmschwellen anzugeben, die sich über die in den Anhängen I bis IV angegebenen Mitteilungszeiträume ergeben haben. Ferner ist für eine Kurzbewertung in bezug auf Grenzwerte und Alarmschwellen sowie für angemessene Unterrichtung über gesundheitliche Auswirkungen zu sorgen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Im Rahmen dieser Information sind mindestens alle Überschreitungen der Konzentrationen bei den Grenzwerten und Alarmschwellen anzugeben, die sich über die in den Anhängen I bis IV angegebenen Mitteilungszeiträume ergeben haben

sowie, soweit durchführbar, Erkenntnisse darüber, ob die Schadstoffwerte über bzw. unter bzw. auf diesen Grenzwerten und Alarmschwellen liegen. Ferner ist für eine Kurzbewertung in bezug auf Grenzwerte und Alarmschwellen sowie für angemessene Unterrichtung über gesundheitliche Auswirkungen zu sorgen.

(Änderung 4)

Artikel 8 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Werden Pläne oder Programme nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so macht der Mitgliedstaat sie auch den in Absatz 1 genannten Organisationen zugänglich.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Werden Pläne oder Programme nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG

einschließlich der Pläne oder Programme, die für die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 5 der vorliegenden Richtlinie benannten Gebiete oder Ballungsräume erstellt werden, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so macht der Mitgliedstaat sie auch den in Absatz 1 genannten Organisationen zugänglich.

(Änderung 5)

Artikel 10 Absatz 2a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Kommission misst der Festsetzung von Alarmschwellen, die mit den übrigen in dieser Richtlinie aufgeführten Schadstoffen vereinbar sind, für PM10, PM2,5 oder besonderen Teilen von Partikeln gegebenenfalls besondere Bedeutung bei.

(Änderung 6)

Anhang I Abschnitt I Tabelle Nummer 1

>ursprünglicher Text>

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

>TABLE>

>ursprünglicher Text>

(*) Der erste oder der zweite "1. Januar" nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

>ursprünglicher Text>

Änderungen des Parlaments

>TABLE>

>ursprünglicher Text>

(*) Der erste oder der zweite "1. Januar" nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Richtlinie.

(Änderung 7)

Anhang I Abschnitt I Tabelle Nummer 3

>ursprünglicher Text>

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

>TABLE>

>ursprünglicher Text>

Änderungen des Parlaments

>TABLE>

(Änderung 9)

Anhang II Abschnitt I Tabelle Nummer 1

>ursprünglicher Text>

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

>TABLE>

>ursprünglicher Text>

(*)Der erste oder zweite "1. Januar" nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

>ursprünglicher Text>

Änderungen des Parlaments

>TABLE>

>ursprünglicher Text>

(*)Der erste oder zweite "1. Januar" nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Richtlinie.

(Änderung 10)

Anhang III Stufe 1

>ursprünglicher Text>

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

>TABLE>

>ursprünglicher Text>

(*)Der erste oder zweite "1. Januar" nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

>ursprünglicher Text>

Änderungen des Parlaments

>TABLE>

>ursprünglicher Text>

(*)Der erste oder zweite "1. Januar" nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Richtlinie.

(Änderung 11)

Anhang III Stufe 2 Fußnote 1

>ursprünglicher Text>

(1) Richtgrenzwerte, die im Lichte weiterer Informationen über die Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt, über die technische Durchführbarkeit und über die bei der Anwendung der Grenzwerte der Stufe 1 in den Mitgliedstaaten gemachten Erfahrungen zu überprüfen sind.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1)

Grenzwerte, die im Lichte weiterer Informationen über die Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt, über die technische Durchführbarkeit und über die bei der Anwendung der Grenzwerte der Stufe 1 in den Mitgliedstaaten gemachten Erfahrungen zu überprüfen sind.

(Änderung 8)

Anhang IV Fußnote *

>ursprünglicher Text>

(*) Der erste oder der zweite "1. Januar" nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

>Text nach EP-Abstimmung>

(*)

Der erste oder der zweite "1. Januar" nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Richtlinie.