51998AP0465

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (KOM(98)0398 C4-0580/98 98/0228(SYN)) (Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung)

Amtsblatt Nr. C 098 vom 09/04/1999 S. 0260


A4-0465/98

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (KOM(98)0398 - C4-0580/98 - 98/0228(SYN))

Der Vorschlag wird mit folgenden Änderungen gebilligt:

(Änderung 1)

Erwägung 3

>ursprünglicher Text>

(3) Es ist erwiesen, daß die im bisherigen Umfang fortdauernde Emission von ozonabbauenden Stoffen die Ozonschicht weiterhin signifikant schädigen. Deshalb sind weitere Maßnahmen erforderlich, um einen ausreichenden Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu gewährleisten.

>Text nach EP-Abstimmung>

(3)

Es ist erwiesen, daß die im bisherigen Umfang fortdauernde Emission von ozonabbauenden Stoffen die Ozonschicht weiterhin signifikant schädigen. Das Ozonloch ist in den letzten beiden Jahren um 20-25% grösser geworden. Dadurch haben Fälle von Hautkrebs sowie Schädigungen der Augen und Pflanzenkrankheiten weiter zugenommen. Deshalb sind weitere Maßnahmen erforderlich, um einen ausreichenden Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu gewährleisten.

(Änderung 2)

Erwägung 9

>ursprünglicher Text>

(9) Die zunehmende Verfügbarkeit von Ersatzstoffen für Methylbromid sollte eine im Vergleich zum Montrealer Protokoll beschleunigte Einstellung der Produktion und Verwendung von Methylbromid ermöglichen. Eine solche beschleunigte Einstellung ist von anderen Parteien des Protokolls bereits vorgesehen. Bei kritischen Verwendungszwecken in der Landwirtschaft und besonderen Situationen könnte die Einstellung der Verwendung von Methylbromid dagegen ernsthafte

>Text nach EP-Abstimmung>

(9) In Anbetracht der toxischen Wirkungen von Methylbromid für den menschlichen Organismus sowie der zunehmenden Verfügbarkeit von Ersatzstoffen für Methylbromid sollte eine im Vergleich zum Montrealer Protokoll beschleunigte Einstellung der Produktion und Verwendung von Methylbromid möglich sein. Eine solche beschleunigte Einstellung ist von anderen Parteien des Protokolls bereits vorgesehen. Bei kritischen Verwendungszwecken in der Landwirtschaft

>ursprünglicher Text>

technische oder wirtschaftliche Schwierigkeiten verursachen. Für solche Fälle sollten Ausnahmen vorgesehen werden, die die Produktion und das Inverkehrbringen von Methylbromid nach der Einstellung der Verwendung ermöglichen.

>Text nach EP-Abstimmung>

und besonderen Situationen könnte die Einstellung der Verwendung von Methylbromid dagegen ernsthafte technische oder wirtschaftliche Schwierigkeiten verursachen. Für solche Fälle sollten Ausnahmen vorgesehen werden, die die Produktion und das Inverkehrbringen von Methylbromid nach der Einstellung der Verwendung ermöglichen. Damit die Erteilung von Ausnahmen auf wirklich kritische Anwendungen beschränkt bleibt, sollte ein Mechanismus vorgesehen werden, der eine europaweite Kontrolle der Verwendung von Methylbromid gewährleistet.

(Änderung 30)

Erwägung 11a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(11a) Die Kommission hat die Möglichkeit, auch nach der vorgesehenen Einstellung der Produktion bzw. Verwendung von geregelten Stoffen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen für wesentliche Verwendungszwecke zu gewähren. Dabei muß sichergestellt sein, daß Ausnahmen insbesondere für medizinische Anwendungen und als chemischer Ausgangsstoff für pharmazeutische Produkte gewährt werden sollten.

(Änderung 4)

Erwägung 11b (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(11b) Die Umstellung auf neue Technologien oder Alternativprodukte infolge der vorgesehenen Produktions- bzw. Verwendungseinstellung für geregelte Stoffe könnte insbesondere für kleine und mittlere Betriebe (KMU) zu Problemen führen. Die Mitgliedstaaten sollten daher in Erwägung ziehen, die erforderliche Umstellung durch entsprechende Fördermaßnahmen insbesondere für KMU zu unterstützen.

(Änderung 32)

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b

>ursprünglicher Text>

b) daß nach dem 31. Dezember 2000 kein Methylbromid mehr hergestellt wird.

>Text nach EP-Abstimmung>

b)

daß nach dem 31. Dezember 2000 kein Methylbromid mehr hergestellt wird. Für die Mitgliedstaaten, in denen es aufgrund der klimatischen Bedingungen schwierig ist, Alternativmethoden zur Verwendung von Methylbromid zur Bodenbegasung in der Landwirtschaft anzuwenden, können die zuständigen Behörden bis 31. Dezember 2004 Ausnahmen für die Landwirtschaft zulassen, sofern die Verwendung undurchlässiger Plastikplanen verbindlich vorgeschrieben wird.

(Änderung 5)

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsätze 2a und 2b (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Eine für kritische Verwendungszwecke genehmigte Ausnahme ist von den Mitgliedstaaten auf eine Gesamtdauer von zwei Jahren zu begrenzen. Eine Verlängerung der Ausnahme ist nur in den Fällen zu erteilen, in denen nachgewiesen werden kann, daß die Kriterien gemäß Anhang V erfuellt werden.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Abgesehen von Notfällen, bei einem plötzlichen Befall durch besondere Schädlinge oder bei Ausbruch besonderer Pflanzenkrankheiten, werden nach dem 31. Dezember 2006 keine Ausnahmegenehmigungen für landwirtschaftliche Anwendungen gewährt.

(Änderung 6)

Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b

>ursprünglicher Text>

b) Die für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 und jeden darauffolgenden Zeitraum von 12 Monaten berechnete Menge seiner Produktion an teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen darf 35% der für 1997 berechneten Menge seiner Produktion an teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen nicht übersteigen.

>Text nach EP-Abstimmung>

b)

Die für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 und jeden darauffolgenden Zeitraum von 12 Monaten berechnete Menge seiner Produktion an teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen darf 75% der für 1997 berechneten Menge seiner Produktion an teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen nicht übersteigen.

(Änderung 7)

Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe ba (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

ba) Die für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 und jeden darauffolgenden Zeitraum von 12 Monaten berechnete Menge seiner Produktion an teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen darf 55% der für 1997 berechneten Menge seiner Produktion an teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen nicht übersteigen.

(Änderung 8)

Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe bb (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

bb) Die für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 und jeden darauffolgenden Zeitraum von 12 Monaten berechnete Menge seiner Produktion an teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen darf 30% der für 1997 berechneten Menge seiner Produktion an teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen nicht übersteigen.

(Änderung 9)

Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c

>ursprünglicher Text>

c) Die für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 und jeden darauffolgenden Zeitraum von 12 Monaten berechnete Menge seiner Produktion an teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen darf 20% der für 1997 berechneten Menge seiner Produktion an teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen nicht übersteigen.

>Text nach EP-Abstimmung>

c)

Die für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 berechnete Menge seiner Produktion an teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen darf 15 % der für 1997 berechneten Menge seiner Produktion an teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen nicht übersteigen.

(Änderung 33)

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b

>ursprünglicher Text>

b) er nach dem 31. Dezember 2000 kein Methylbromid mehr in den Verkehr bringt oder für den eigenen Bedarf verwendet.

>Text nach EP-Abstimmung>

b)

er nach dem 31. Dezember 2000 kein Methylbromid mehr in den Verkehr bringt oder für den eigenen Bedarf verwendet. Für die Mitgliedstaaten, in denen es aufgrund der klimatischen Bedingungen schwierig ist, Alternativmethoden zur Verwendung von Methylbromid zur Bodenbegasung in der Landwirtschaft anzuwenden, können die zuständigen Behörden bis 31. Dezember 2004 Ausnahmen für die Landwirtschaft zulassen, sofern die Verwendung undurchlässiger Plastikplanen verbindlich vorgeschrieben wird.

(Änderung 10)

Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 3

>ursprünglicher Text>

Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Halonen in bestehenden Brandbekämpfungseinrichtungen bis 31. Dezember 2003 und das Inverkehrbringen von Halonen für kritische Verwendungszwecke gemäß Anhang VII dieser Verordnung.

>Text nach EP-Abstimmung>

Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Halonen in bestehenden Brandbekämpfungseinrichtungen bis 31. Dezember

2000 und das Inverkehrbringen von Halonen für kritische Verwendungszwecke gemäß Anhang VII dieser Verordnung.

(Änderung 31)

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

>ursprünglicher Text>

ii) ab dem 1. Januar 2003 für alle Verwendungen als Lösungsmittel mit Ausnahme der Feinreinigung elektrischer und sonstiger Bauteile in der Luft- und Raumfahrtindustrie;

>Text nach EP-Abstimmung>

ii)

ab dem 1. Januar 2000 für alle Verwendungen als Lösungsmittel mit Ausnahme der Feinreiningung elektrischer und sonstiger Bauteile in der Luft- und Raumfahrtindustrie, sofern keine Alternativen zur Verfügung stehen;

(Änderung 12)

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v

>ursprünglicher Text>

v) ab dem 1. Januar 2008 ist die Verwendung von unverarbeiteten teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen zur Wartung und zum Betrieb bereits existierender Kälte- und Klimaanlagen verboten;

>Text nach EP-Abstimmung>

v)

ab dem 1. Januar 2005 ist die Verwendung von unverarbeiteten teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen zur Wartung und zum Betrieb bereits existierender Kälte- und Klimaanlagen verboten;

(Änderung 13)

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern ii und iii

>ursprünglicher Text>

ii) ab dem 1. Januar 2002 zur Herstellung extrudierter Polystyrolschaumstoffe mit Ausnahme von Anwendungen für Kühltransporte;

iii) ab dem 1. Januar 2003 zur Herstellung von Polyurethanschaumstoffen für Einrichtungen, von flexibel beschichteten laminierten Schaumstoffen und von Polyurethanverbundplatten, sofern die beiden letztgenannten nicht für Kühltransporte verwendet werden;

>Text nach EP-Abstimmung>

ii)

ab dem 1. Januar 2002 zur Herstellung extrudierter Polystyrolschaumstoffe mit Ausnahme von Anwendungen für Kühltransporte, von Polyurethanschaumstoffen für Einrichtungen, von flexibel beschichteten laminierten Schaumstoffen und von Polyurethanverbundplatten, sofern die beiden letztgenannten nicht für Kühltransporte verwendet werden;

(Änderung 14)

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv

>ursprünglicher Text>

iv) ab 1. Januar 2004 zur Herstellung aller Schaumstoffe;

>Text nach EP-Abstimmung>

iv)

ab 1. Januar 2003 zur Herstellung aller Schaumstoffe;

(Änderung 16)

Artikel 5 Absatz 3

>ursprünglicher Text>

(3) Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produkten und Einrichtungen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten, deren Verwendung aufgrund dieses Artikels eingeschränkt ist, sind ab dem Datum verboten, an dem die Beschränkung in Kraft tritt. Für Produkte und Einrichtungen, die nachweislich vor dem Datum der Verwendungsbeschränkung hergestellt wurden, gilt dieses Verbot nicht.

>Text nach EP-Abstimmung>

(3) Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produkten und Einrichtungen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten, deren Verwendung aufgrund dieses Artikels eingeschränkt ist, sind ab dem Datum verboten, an dem die Beschränkung in Kraft tritt. Produkte und Einrichtungen, die nachweislich vor dem Datum der Verwendungsbeschränkung hergestellt wurden,

können innerhalb einer Übergangsfrist von fünf Jahren in Verkehr gebracht werden.

(Änderung 17)

Artikel 5 Absatz 4

>ursprünglicher Text>

(4) Die Verwendungsbeschränkung aufgrund der Absätze 1, 2 und 3 gilt nicht für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe zur Herstellung von Produkten für den Export in Länder, in denen die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen in diesen Produkten noch erlaubt ist.

>Text nach EP-Abstimmung>

(4) Die Verwendungsbeschränkung aufgrund der Absätze 1, 2 und 3 gilt nicht für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe zur Herstellung von Produkten für den Export in Länder, in denen die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen in diesen Produkten noch erlaubt ist.

Drei Jahre nach Inkrafttreten der in diesem Artikel vorgesehenen Verwendungsverbote ist auch der Export dieser Produkte in Länder, in denen die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe noch erlaubt ist, verboten.

(Änderung 18)

Artikel 5 Absatz 5

>ursprünglicher Text>

(5) Die Kommission kann die Liste in Absatz 1 und die in ihr genannten Stichtage unter Berücksichtigung der mit der Verordnung gemachten Erfahrungen sowie des technischen Fortschritts nach dem Verfahren des Artikels 17 ändern.

>Text nach EP-Abstimmung>

(5) Die Kommission kann die Liste in Absatz 1 und die in ihr genannten Stichtage unter Berücksichtigung der mit der Verordnung gemachten Erfahrungen sowie des technischen Fortschritts nach dem Verfahren des Artikels 17 ändern,

wobei die genannten Fristen keinesfalls verlängert werden dürfen.

(Änderung 19)

Artikel 5 Absatz 6

>ursprünglicher Text>

(6) Die Kommission kann auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates nach dem in Artikel 17 festgelegten Verfahren vorübergehende Ausnahmen genehmigen, aufgrund deren die Verwendung und das Inverkehrbringen teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 und des Artikels 4 Absatz 3 erlaubt werden, sofern nachgewiesen wird, daß es für eine bestimmte Verwendung keine technisch und wirtschaftlich herstellbare Ersatzstoffe oder machbare Alternativtechnologien gibt bzw. diese nicht verwendet werden können.

>Text nach EP-Abstimmung>

(6) Die Kommission kann auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates nach dem in Artikel 17 festgelegten Verfahren vorübergehende

befristete Ausnahmen genehmigen, aufgrund deren die Verwendung und das Inverkehrbringen teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 und des Artikels 4 Absatz 3 erlaubt werden, sofern nachgewiesen wird, daß es für eine bestimmte Verwendung keine technisch und wirtschaftlich herstellbare Ersatzstoffe oder machbare Alternativtechnologien gibt bzw. diese nicht verwendet werden können. Die Kommission ist

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

verpflichtet, die Mitgliedstaaten umgehend über die gewährten Ausnahmen zu informieren.

(Änderung 20)

Artikel 14a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 14a

Information der Mitgliedstaaten

Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten umgehend über alle von ihr getroffenen Maßnahmen nach den Artikeln 6, 7, 9, 12, 13, und 14 dieser Verordnung.

(Änderung 21)

Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Geregelte Stoffe zur Verwendung als Kühlmittel oder zu Feuerschutzzwecken dürfen nicht in Einwegbehältern in Verkehr gebracht werden.

(Änderung 22)

Artikel 19 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Richtet die Kommission ein Informationsersuchen an ein Unternehmen, so übermittelt sie zugleich eine Durchschrift dieses Ersuchens an die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, und legt die Gründe dar, weshalb sie diese Informationen benötigt.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Richtet die Kommission ein Informationsersuchen an ein Unternehmen, so übermittelt sie zugleich eine Durchschrift dieses Ersuchens an die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.

(Änderung 23)

Artikel 19 Absatz 3

>ursprünglicher Text>

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen die Untersuchungen durch, die die Kommission aufgrund dieser Verordnung für erforderlich hält.

>Text nach EP-Abstimmung>

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen die Untersuchungen durch, die die Kommission aufgrund dieser Verordnung für erforderlich hält.

Darüber hinaus führen die

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Mitgliedstaaten stichprobenartige Kontrollen bei der Einfuhr von geregelten Stoffen durch, wobei die entsprechenden Probepläne sowie die Ergebnisse der Kontrollen der Kommission zu übermitteln sind.

(Änderung 24)

Artikel 19 Absatz 4

>ursprünglicher Text>

(4) Wenn die Kommission und die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Untersuchung durchgeführt werden soll, eine entsprechende Vereinbarung treffen, unterstützen die Bediensteten der Kommission die Bediensteten dieser Behörde bei der Erfuellung ihrer Aufgaben.

>Text nach EP-Abstimmung>

(4) Wenn die Kommission und die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Untersuchung durchgeführt werden soll, eine entsprechende Vereinbarung treffen, unterstützen die Bediensteten der Kommission die Bediensteten dieser Behörde bei der Erfuellung ihrer Aufgaben

und treffen geeignete Maßnahmen für den zusätzlichen Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden.

(Änderung 25)

Artikel 19a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 19c

Neue Stoffe

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung der in Gruppe VIIIa von Anhang I aufgeführten Stoffe sind verboten.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Die Kommission kann gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 beschließen, von einem geeigneten Zeitpunkt an alle Stoffe in Gruppe VIIIa von Anhang I aufzunehmen, die zwar nicht von der Verordnung erfasst werden, die jedoch nachweislich ein erhebliches Ozonabbaupotential haben.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(3) Die Kommission kann für kritische Verwendungszwecke gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 über Ausnahmen von Absatz 1 befinden. Die Kommission kann gemäß demselben Verfahren diese Ausnahmeregelungen zu einem späteren Zeitpunkt erneut überprüfen.

(Änderung 26)

Anhang I Gruppe VIIIa (neu)

>TABLE>

(Gesonderte Abstimmung)

Anhang VI letzter Spiegelstrich

>ursprünglicher Text>

* Verwendung von CFC-11 zur Herstellung einer feinen Synthesefaser-Blattstruktur.

>Text nach EP-Abstimmung>

entfällt

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (KOM(98)0398 - C4-0580/98 - 98/0228(SYN))(Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

* in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(98)0398 - 98/0228(SYN) ((ABl. C 286 vom 15.9.1998, S. 6.)),

* vom Rat gemäß Artikel 189 c und Artikel 130S Absatz 1 des EG-Vertrags konsultiert (C4-0580/98),

* gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

* in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz (A4-0465/98),

1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, die vom Parlament angenommenen Änderungen in seinen Gemeinsamen Standpunkt zu übernehmen, den er gemäß Artikel 189 c Buchstabe a des EG-Vertrags festlegen wird;

4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.