51998AP0314(01)

Beschluß über den vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG in bezug auf leichte Nutzfahrzeuge (C4-0499/98 96/0164B(COD) )(Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung)

Amtsblatt Nr. C 313 vom 12/10/1998 S. 0031


Beschluß über den vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG in bezug auf leichte Nutzfahrzeuge (C4-0499/98 - 96/0164B(COD))(Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung)

Das Europäische Parlament,

* in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamen Entwurfs und der diesbezueglichen Erklärung der Kommission (C4-0499/98 - 96/0164B(COD)) und der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates,

* unter Hinweis auf seine Stellungnahme aus erster Lesung ((ABl. C 80 vom 16.3.1998, S. 128.)) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat KOM(97)0061 ((ABl. C 106 vom 4.4.1997, S. 6.)),

* unter Hinweis auf seinen Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt ((ABl. C 152 vom 18.5.1998, S. 141.)),

* in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt (KOM(98)0397 - C4-0401/98),

* unter Hinweis auf Artikel 189 b Absatz 5 des EG-Vertrags,

* gestützt auf Artikel 77 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

* in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuß (A4-0314/98),

1. billigt den gemeinsamen Entwurf und die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates;

2. beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 191 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

3. beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen;

4. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß dem Rat und der Kommission zu übermitteln.