Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (C4-0182/98 97/0119(COD))(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)
Amtsblatt Nr. C 210 vom 06/07/1998 S. 0131
A4-0226/98 Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (C4-0182/98 - 97/0119(COD))(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung) Das Europäische Parlament, * in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates C4-0182/98 - 97/0119(COD) ((ABl. C 178 vom 10.06.1998, S. 49.)), * unter Hinweis auf seine Stellungnahme aus erster Lesung ((ABl. C 14 vom 19.01.1998, S. 128.)) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat KOM(97)0142 ((ABl. C 173 vom 07.06.1997, S. 10.)) und zu dem geänderten Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat KOM(97)0439 ((ABl. C 291 vom 25.09.1997, S. 15.)), * in Kenntnis des zweiten geänderten Vorschlags der Kommission KOM(98)0008 ((ABl. C 106 vom 06.04.1998, S. 1.)), * unter Hinweis auf Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrags, * gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung, * in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Forschung, technologische Entwicklung und Energie für die zweite Lesung (A4-0226/98), 1. ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab; 2. fordert die Kommission auf, die Abänderungen des Parlaments in ihrer Stellungnahme, die sie gemäß Artikel 189 b Absatz 2 Buchstabe d des EG-Vertrags abgibt, zu befürworten; 3. fordert den Rat auf, alle Abänderungen des Parlaments zu billigen, seinen Gemeinsamen Standpunkt entsprechend zu ändern und den Rechtsakt endgültig zu erlassen; 4. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß dem Rat und der Kommission zu übermitteln. (Änderung 1) Erwägung 23a (neu) >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> (23a) Das Europäische Parlament hat als Organ, das an Beschlüssen über künftige Forschungsprogramme beteiligt ist, die Aufgabe, die Fortschritte bei der Ausführung des Rahmenprogramms durch die Kommission zu verfolgen. (Änderung 2) Artikel -1 (neu) >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> Artikel -1 Die mit dem Fünften Rahmenprogramm geförderte Forschung verfolgt das Ziel, die wissenschaftlichen und technologischen Voraussetzungen der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der EU zu optimieren. Gleichzeitig soll die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinschaft verbessert und die Bedingung der ökologischen Nachhaltigkeit erfuellt werden. (Änderung 3) Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 Nummer 4 >ursprünglicher Text> 4. Energie, Umwelt und nachhaltige Entwicklung. >Text nach EP-Abstimmung> 4. Energie, Umwelt und nachhaltige Entwicklung (gemeinsam mit dem Fünften Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung). (Änderung 4) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a >ursprünglicher Text> a) Der Gesamthöchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft am Fünften Rahmenprogramm beträgt 12 740 Millionen ECU. >Text nach EP-Abstimmung> a) Der Gesamthöchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft am Fünften Rahmenprogramm beträgt 15 040 Millionen ECU. >ursprünglicher Text> Davon sind bestimmt: >Text nach EP-Abstimmung> Davon sind bestimmt: >ursprünglicher Text> - 3 100 Millionen ECU für den Zeitraum 1998 bis1999; >Text nach EP-Abstimmung> - 3 760 Millionen ECU für den Zeitraum 1998 bis1999; >ursprünglicher Text> - 9 640 Millionen ECU für den Zeitraum 2000 bis 2002. >Text nach EP-Abstimmung> - 11 280 Millionen ECU für den Zeitraum 2000 bis 2002. (Änderung 5) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b >ursprünglicher Text> b) Der Betrag von 9 640 Millionen gilt als bestätigt, wenn er mit der Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 2000 bis 2002 in Einklang steht. Ist eine neue Finanzielle Vorausschau in Kraft, so ist diese Bedingung nur erfuellt, wenn - in der Finanziellen Vorausschau der für die Forschung zur Verfügung stehende Ausgabenanteil angegeben ist und - dieser Anteil eine Beteiligung der Gemeinschaft in Höhe von 9 640 Millionen ECU im Zeitraum 2000 bis 2002 ermöglicht. >Text nach EP-Abstimmung> b) Der Betrag von 11 280 Millionen gilt als bestätigt, wenn er mit der Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 2000 bis 2002 in Einklang steht. Ist eine neue Finanzielle Vorausschau in Kraft, so ist diese Bedingung nur erfuellt, wenn - in der Finanziellen Vorausschau der für die internen Politiken zur Verfügung stehende Ausgabenanteil angegeben ist und - dieser Anteil eine Beteiligung der Gemeinschaft in Höhe von 11 280 Millionen ECU im Zeitraum 2000 bis 2002 ermöglicht. (Änderung 6) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c >ursprünglicher Text> c) Steht der Betrag von 9 640 Millionen mit der Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 2000 bis 2002 nicht in Einklang oder ist in dieser Zeit keine Finanzielle Vorausschau in Kraft, setzen das Europäische Parlament und der Rat gemäß Artikel 130 i Absatz 1 des Vertrags einen neuen Gesamthöchstbetrag fest. >Text nach EP-Abstimmung> c) Steht der Betrag von 11 280 Millionen mit der Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 2000 bis 2002 nicht in Einklang oder ist in dieser Zeit keine Finanzielle Vorausschau in Kraft, setzen das Europäische Parlament und der Rat gemäß Artikel 130 i Absatz 1 des Vertrags einen neuen Gesamthöchstbetrag fest, legen die wissenschaftlichen und technologischen Ziele, die mit den Maßnahmen nach Artikel 130 g des Vertrags erreicht werden sollen, sowie die jeweiligen Prioritäten fest, geben die Grundzuege dieser Maßnahmen an und legen die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft am Rahmenprogramm sowie die jeweiligen Anteile der vorgesehenen Maßnahmen fest. (Änderung 7) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d >ursprünglicher Text> d) Die jährlich veranschlagten Mittel müssen den in diesem Beschluß festgelegten Prioritäten entsprechen. >Text nach EP-Abstimmung> entfällt (Änderung 8) Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 2a, 2b, 2c und 2d (neu) >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> Die Verantwortung für die Durchführung des Fünften Rahmenprogramms und der darauf beruhenden spezifischen Programme liegt bei der Kommission, die bei dieser Arbeit unterstützt wird von Ausschüssen, die gemäß dem Beschluß 87/373/EWG des Rates(1) eingerichtet werden(2). Für Forschungstätigkeiten, die unter mehr als ein spezifisches Programm fallen, sind geeignete Koordinierungsmechanismen festzulegen. >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> Die Tagesordnungen und vollständigen Protokolle der Sitzungen dieser Ausschüsse einschließlich der Ergebnisse etwaiger Abstimmungen werden veröffentlicht und dem Europäischen Parlament unverzueglich, spätestens jedoch einen Monat nach dem jeweiligen Sitzungstermin, zugeleitet. >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> Die Ausschüsse werden themenbezogen miteinander vernetzt. Dazu kann auch das Instrument der Einrichtung von Task Forces verwandt werden. Das Europäische Parlament ist in diesen Fällen zu konsultieren. >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> Die Kommission schlägt ferner Bewertungsleitlinien vor, in denen die Prinzipien, die Rolle der Experten und der Kommission bei der Auswahl von Programmen und Projekten und ein zweistufiges Verfahren für die Projektbewertung beschrieben werden. ______________ (1) ABl. L 197 vom 18.07. 1987, S. 33. (2) Im Falle einer Änderung des Beschlusses 87/373/EWG oder/und bei Einführung weiterer Regelungen zur Transparenz bezueglich der Ausschußverfahren werden dieser Artikel sowie die darauf beruhenden Regelungen in den spezifischen Programmen angepasst. (Änderung 9) Artikel 3 Absatz 3 >ursprünglicher Text> (3) In dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Fall passt der Rat gemäß Artikel 130 i Absatz 4 des Vertrags die für die spezifischen Programme für notwendig erachteten Beträge an, um ihre Vereinbarkeit mit dem neuen Gesamthöchstbetrag zu gewährleisten. Bis zu einem Beschluß des Rates dürfen die Grenzen, die sich aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich ergeben, bei der Durchführung der spezifischen Programme nicht überschritten werden. >Text nach EP-Abstimmung> entfällt (Änderung 10) Artikel 5 Absatz 1 >ursprünglicher Text> (1) Die Kommission überwacht in jedem Jahr mit Hilfe unabhängiger qualifizierter Sachverständiger ständig und systematisch die Durchführung des Fünften Rahmenprogramms und seiner spezifischen Programme anhand der in Anhang I festgelegten Kriterien und der in Anhang II festgelegten wissenschaftlichen und technologischen Ziele. Sie überprüft insbesondere, ob die Ziele, Prioritäten und Finanzmittel der jeweiligen Lage noch entsprechen. Erforderlichenfalls legt sie Vorschläge zur Anpassung oder Ergänzung des Rahmenprogramms und/oder der spezifischen Programme vor, wobei sie den Ergebnissen dieser Bewertung Rechnung trägt. >Text nach EP-Abstimmung> (1) Die Kommission überwacht in jedem Jahr mit Hilfe unabhängiger qualifizierter Sachverständiger ständig und systematisch die Durchführung des Fünften Rahmenprogramms und seiner spezifischen Programme anhand der in Anhang I festgelegten Kriterien und der in Anhang II festgelegten wissenschaftlichen und technologischen Ziele. Sie überprüft insbesondere, ob die Ziele, Prioritäten und Finanzmittel der jeweiligen Lage noch entsprechen. Sie übermittelt die vollständigen Ergebnisse dieser Prüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Unterrichtung. Erforderlichenfalls legt sie Vorschläge zur Anpassung oder Ergänzung des Rahmenprogramms und/oder der spezifischen Programme vor, wobei sie den Ergebnissen dieser Bewertung Rechnung trägt. (Änderung 11) Artikel 5 Absatz 2 >ursprünglicher Text> (2) Bevor die Kommission ihren Vorschlag für ein Sechstes Rahmenprogramm vorlegt, beauftragt sie unabhängige hochqualifizierte Sachverständige mit einer externen Bewertung der Durchführung und der Ergebnisse der gemeinschaftlichen Maßnahmen während der letzten fünf Jahre vor dieser Bewertung, wobei die Kriterien des Anhangs I und die wissenschaftlichen und technologischen Ziele des Anhangs II zugrunde gelegt werden. Die Kommission übermittelt die Schlußfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit ihren Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen. >Text nach EP-Abstimmung> (2) Bevor die Kommission ihren Vorschlag für ein Sechstes Rahmenprogramm vorlegt, beauftragt sie unabhängige hochqualifizierte Sachverständige mit einer externen Bewertung der Durchführung und der Ergebnisse der gemeinschaftlichen Maßnahmen während der letzten fünf Jahre vor dieser Bewertung, wobei die Kriterien des Anhangs I und die wissenschaftlichen und technologischen Ziele des Anhangs II sowie die Umsetzung dieses Beschlusses durch die darauf beruhenden spezifischen Programme zugrunde gelegt werden. Die Kommission übermittelt die Schlußfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit ihren Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen. >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> Die Kommission erstattet zudem Bericht über die Durchführung der Empfehlungen, die bei der Überprüfung der einzelnen spezifischen Programme aufgestellt wurden. (Änderung 12) Artikel 5 Absatz 3 Unterabsätze 1a, 1b und 1c (neu) >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> Die Kommission übermittelt dem Rat und dem Europäischen Parlament die Namen der vorgesehenen Sachverständigen spätestens drei Monate vor deren endgültiger Bestellung unter Begründung der Auswahl im Hinblick auf fachliche und persönliche Eignung. Der Rat und das Europäische Parlament können eine Stellungnahme hierzu abgeben. Die Experten der Kommission, der GFS oder des JET können nur beratend an diesen Evaluierungen teilnehmen. Die vollständige Liste der Sachverständigen wird vor deren Ernennung offengelegt. (Änderung 13) Artikel 5 Absatz 3a (neu) >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> (3a) Das Europäische Parlament richtet Mechanismen ein, die seinen Mitgliedern eine Überprüfung der Umsetzung aller Teile des Rahmenprogramms ermöglichen, ohne dabei die durchführende Rolle der Kommission einzuschränken. (Änderung 14) Artikel 5a (neu) >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> Artikel 5a Zur Mitte der Laufzeit des Fünften Rahmenprogrammes wird die Kommission auf der Grundlage der Evaluierungen der verschiedenen spezifischen Programme dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Vorschlag zur Anpassung der in diesem Beschluß niedergelegten wissenschaftlich-technologischen Ziele und Maßnahmen und ihrer Finanzierung unterbreiten. (Änderung 15) Artikel 5b (neu) >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> Artikel 5b >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> Eine echte und effiziente Beteiligung der KMU an den Programmen wird gefördert. Insbesondere werden Maßnahmen ergriffen, um >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> * es zur Regel zu machen, daß die Kommission die KMU bzw. ihre Verbände in allen Phasen der Planung und Durchführung der Programme konsultiert; >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> * eine qualitativ hochwertige Führungsrolle und effiziente Beteiligung der KMU an den Projekten auf Kostenteilungsbasis zu fördern; >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> * die Verwaltungsverfahren zu harmonisieren unter Vereinfachung der Formalitäten und Verbesserung und Beschleunigung der Vertragsabschlüsse und der Zahlungen; >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> * die Anstrengungen fortzuführen, um die Auswahlverfahren und die Zusammensetzung der Auswahlausschüsse transparenter zu machen. >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen ausführlichen Bericht, in dem, gegliedert nach Programmen, die Ergebnisse und die bei der Umsetzung der oben genannten Maßnahmen gemachten Fortschritte dargelegt werden. (Änderung 16) Artikel 6 >ursprünglicher Text> Bei allen Forschungstätigkeiten des Fünften Rahmenprogramms müssen die ethischen Grundprinzipien beachtet werden >Text nach EP-Abstimmung> Bei allen Forschungstätigkeiten des Fünften Rahmenprogramms müssen die ethischen Grundprinzipien einschließlich der Erfordernisse des Wohlergehens der Tiere beachtet werden. (Änderung 17) Anhang I Nummer 2 zweiter Spiegelstrich >ursprünglicher Text> * Gesellschaftliche Erfordernisse: >Text nach EP-Abstimmung> * Gesellschaftliche Erfordernisse: >ursprünglicher Text> - Verbesserung der Beschäftigungslage; >Text nach EP-Abstimmung> - Verbesserung der Beschäftigungslage; >ursprünglicher Text> - Verbesserung der Lebensqualität und des Gesundheitsniveaus; >Text nach EP-Abstimmung> - Verbesserung der Lebensqualität und des Gesundheitsniveaus; >ursprünglicher Text> - Umweltschutz; >Text nach EP-Abstimmung> - Umweltschutz; >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> * Förderung der Beteiligung von Frauen auf allen Gebieten der Forschung und technologischen Entwicklung. >ursprünglicher Text> Diese Kriterien sollen dazu beitragen, die wichtigsten gesellschaftlichen und sozialen Ziele der Gemeinschaft zu erreichen, die den Erwartungen und Anliegen ihrer Bürger entsprechen. >Text nach EP-Abstimmung> Diese Kriterien sollen dazu beitragen, die wichtigsten gesellschaftlichen und sozialen Ziele der Gemeinschaft zu erreichen, die den Erwartungen und Anliegen ihrer Bürger entsprechen. >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> Jeglicher Einsatz von EU-Forschungsmitteln für die Entwicklung oder Herstellung von Waffen wird ausgeschlossen. (Änderung 18) Anlage II Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe c Absatz 1 >ursprünglicher Text> Da Bau und Betrieb der Forschungsinfrastruktur in die Zuständigkeit der einzelstaatlichen Behörden fallen, sollte die Unterstützung der Gemeinschaft für die Forschungsinfrastruktur im Einklang mit den Zielen der thematischen Programme zur Erfuellung von zwei grundlegenden Anforderungen auf Gemeinschaftsebene beitragen: 1. Erfordernis einer optimalen Nutzung bestehender Forschungsinfrastrukturen; 2. Notwendigkeit einer grenzueberschreitenden Zusammenarbeit beim rationellen und kosteneffizienten Ausbau der Forschungsinfrastruktur. >Text nach EP-Abstimmung> Da Bau und Betrieb der Forschungsinfrastruktur in die Zuständigkeit der einzelstaatlichen Behörden fallen, sollte die Unterstützung der Gemeinschaft für die Forschungsinfrastruktur im Einklang mit den Zielen der thematischen Programme zur Erfuellung von drei grundlegenden Anforderungen auf Gemeinschaftsebene beitragen: 1. Erfordernis einer optimalen Nutzung bestehender Forschungsinfrastrukturen; 2. Notwendigkeit einer grenzueberschreitenden Zusammenarbeit beim rationellen und kosteneffizienten Ausbau der Forschungsinfrastruktur; 3. Unterstützung für experimentelle Plattformen und Einrichtungen für die Erprobung der neuen Technologien durch Nutzung der Strukturfonds der Europäischen Gemeinschaft, der europäischen Fonds (Europäischer Investitionsfonds) und der Europäischen Investitionsbank innerhalb des jeweiligen Wirkungsbereichs. (Änderung 19) Anhang II Abschnitt I Nummer 3 Absätze 2a, 2b und 2c (neu) >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> Die GFS kann ausserdem vom Europäischen Parlament mit der Befassung mit spezifischen forschungspolitischen Themen und Arbeiten beauftragt werden. >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> Die für die GFS zur Verfügung gestellten Mittel stellen einen Hoechstbetrag dar. Daneben hat die GFS die Möglichkeit, sich Drittmittel zu verschaffen. Die Aufteilung dieser Mittel auf die verschiedenen Institute und Tätigkeiten der GFS obliegt der GFS selbst. Die Aufteilung wird durch eine unabhängige Bewertung überprüft, unter Berücksichtigung der in diesem Beschluß >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> festgelegten Ziele und Maßnahmen. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden dem Rat und dem Europäischen Parlament übermittelt. >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> Zur Stimulierung des Erfahrungsaustauschs mit den Universitäten, technischen Instituten und der Wirtschaft erhält die GFS mehr Möglichkeiten, Forscher aus diesen Einrichtungen mit Zeitverträgen zu verpflichten. (Änderung 20) Anhang II Abschnitt II Aktionsbereich 1 Thema 1 Buchstabe a Ziffer i >ursprünglicher Text> i) Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit >Text nach EP-Abstimmung> i) Gesundheit, Ernährung und Umwelt >ursprünglicher Text> Ziel dieser Leitaktion ist die Erarbeitung von Kenntnissen sowie die Entwicklung von Technologien und Verfahren - einschließlich pränormativer Aspekte - auf der Grundlage multidisziplinärer Ansätze, die es ermöglichen, unbedenkliche, gesunde, ausgewogene und abwechslungsreiche Lebensmittel zu produzieren, wobei die gesamte Nahrungsmittelkette einbezogen wird. Dies erfordert vorrangig: >Text nach EP-Abstimmung> Ziel dieser Leitaktion ist die Erarbeitung von Kenntnissen sowie die Entwicklung von Technologien und Verfahren - einschließlich pränormativer Aspekte - auf der Grundlage multidisziplinärer Ansätze, die es ermöglichen, einen Beitrag zur Bekämpfung umwelt- und ernährungsbedingter Krankheiten und der immensen hiermit verbundenen Kosten für die Gesundheitssysteme zu leisten sowie unbedenkliche, gesunde, ausgewogene und abwechslungsreiche Lebensmittel für die Verbraucher zu produzieren, wobei die gesamte Nahrungsmittelkette einbezogen wird. Dies erfordert vorrangig: >ursprünglicher Text> - die Entwicklung sicherer, flexibler neuer und/oder verbesserter Herstellungstechnologien, um die Qualität von Lebensmitteln und deren Akzeptanz durch die Verbraucher zu verbessern und gleichzeitig die Rückverfolgbarkeit von Rohstoffen und Enderzeugnissen zu gewährleisten; >Text nach EP-Abstimmung> - die Entwicklung sicherer, flexibler neuer und/oder verbesserter Zuechtungs- und Herstellungstechnologien, um die Qualität von Lebensmitteln und deren Akzeptanz durch die Verbraucher zu verbessern und gleichzeitig die Rückverfolgbarkeit von Rohstoffen und Enderzeugnissen zu gewährleisten; >ursprünglicher Text> - die Entwicklung von Tests zur Erkennung von Infektionserregern und toxischen Stoffen in der gesamten Lebensmittelkette und von Verfahren zu deren Vernichtung; >Text nach EP-Abstimmung> - die Entwicklung von Tests zur Erkennung von Infektionserregern und toxischen Stoffen in der gesamten Lebensmittelkette und von Verfahren zu deren Vernichtung; >ursprünglicher Text> - die Erforschung der Rolle der Nahrung bei der Förderung und Erhaltung der Gesundheit im Hinblick auf folgende Punkte: Ernährung, Toxikologie, Epidemiologie, Wechselwirkungen zwischen Gesundheit und Umwelt, Verbraucherentscheidung sowie öffentliche Gesundheit. >Text nach EP-Abstimmung> - die Erforschung der Rolle der Nahrung bei der Förderung und Erhaltung der Gesundheit im Hinblick auf folgende Punkte: Ernährung, Toxikologie, Epidemiologie, Wechselwirkungen zwischen Gesundheit und Umwelt, Verbraucherentscheidung sowie öffentliche Gesundheit; >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> * Erforschung umweltbedingter bzw. umweltbeeinflusster Krankheiten und Allergien sowie Forschungen zu ihrer Behandlung und Vermeidung. (Änderung 21) Anhang II Abschnitt II Aktionsbereich 1 Thema 1 Buchstabe a Ziffer iv >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> Die Leitaktion iv ist zu streichen. (Änderung 22) Anhang II Abschnitt II Aktionsbereich 1 Thema 1 Buchstabe a Ziffer v >ursprünglicher Text> v) Nachhaltige Land-, Fischerei- und Forstwirtschaft, einschließlich der integrierten Entwicklung des ländlichen Raums >Text nach EP-Abstimmung> v) Nachhaltige Land-, Fischerei- und Forstwirtschaft, einschließlich der integrierten Entwicklung des ländlichen Raums und der Berggebiete >ursprünglicher Text> Ziel dieser Leitaktion ist die Erarbeitung von Kenntnissen und die Entwicklung von Technologien, die für die Produktion und wirtschaftliche Nutzung lebender Ressourcen, einschließlich der Wälder, über die gesamte Produktionskette erforderlich sind, auf die jüngsten Anpassungen der gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik abgestimmt sind und gleichzeitig die wissenschaftliche Grundlage für die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und Anforderungen bieten. Entsprechend geht es um die Förderung der Mehrzweckausrichtung und der nachhaltigen Bewirtschaftung und Nutzung von forstwirtschaftlichen Ressourcen als integralen Faktor der ländlichen Entwicklung. Zu den vorrangigen Bereichen zählen: >Text nach EP-Abstimmung> Ziel dieser Leitaktion ist die Erarbeitung von Kenntnissen und die Entwicklung von Technologien, die für die Produktion und wirtschaftliche Nutzung lebender Ressourcen, einschließlich der Wälder, über die gesamte Produktionskette erforderlich sind, auf die jüngsten Anpassungen der gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik abgestimmt sind und gleichzeitig die wissenschaftliche Grundlage für die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und Anforderungen bieten. Entsprechend geht es um die Förderung der Mehrzweckausrichtung und der nachhaltigen Bewirtschaftung und Nutzung von forst- und bergwirtschaftlichen Ressourcen als integralen Faktor der ländlichen Entwicklung. Zu den vorrangigen Bereichen zählen: >ursprünglicher Text> - neue und nachhaltige Produktions- und Nutzungssysteme für Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie Aquakultur, die den Anforderungen in bezug auf Rentabilität, nachhaltige Bewirtschaftung von Ressourcen, Produktqualität und Beschäftigung sowie Tiergesundheit und Tierschutz Rechnung tragen; >Text nach EP-Abstimmung> - neue und nachhaltige Produktions- und Nutzungssysteme für Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie Aquakultur, die den Anforderungen in bezug auf Rentabilität, nachhaltige Bewirtschaftung von Ressourcen, Produktqualität und Beschäftigung sowie Tiergesundheit und Tierschutz Rechnung tragen; >ursprünglicher Text> - integrierte Produktion und Nutzung von biologischem Material (zur Verwendung ausserhalb des Lebensmittelbereichs); >Text nach EP-Abstimmung> - integrierte Produktion und Nutzung von biologischem Material (zur Verwendung ausserhalb des Lebensmittelbereichs); >ursprünglicher Text> - nachhaltige Mehrzwecknutzung von forstwirtschaftlichen Ressourcen; integrierte Produktionskette Forstwirtschaft/Holz; >Text nach EP-Abstimmung> - nachhaltige Mehrzwecknutzung von forstwirtschaftlichen Ressourcen; integrierte Produktionskette Forstwirtschaft/Holz; >ursprünglicher Text> - Entwicklung von Kontroll-, Überwachungs- und Schutzverfahren, einschließlich Schutz gegen Uferabbrüche und Vorbeugung gegen Bodenerosion; >Text nach EP-Abstimmung> - Entwicklung von Kontroll-, Überwachungs- und Schutzverfahren, einschließlich Schutz gegen Uferabbrüche und Vorbeugung gegen Bodenerosion; >ursprünglicher Text> - pränormative Forschungsarbeiten zur Erarbeitung der wissenschaftlichen Grundlagen für gemeinschaftliche Rechtsvorschriften; >Text nach EP-Abstimmung> - pränormative Forschungsarbeiten zur Erarbeitung der wissenschaftlichen Grundlagen für gemeinschaftliche Rechtsvorschriften; >ursprünglicher Text> - Entwicklung von neuen Instrumenten und Modellen für die integrierte nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums und anderer relevanter Gebiete, die auf der Optimierung des spezifischen Potentials jedes einzelnen Gebiets, auch auf Regionalebene, sowie auf der Diversifizierung der Tätigkeiten und der Raumnutzung und der Einbeziehung der betreffenden Bevölkerung basiert. >Text nach EP-Abstimmung> - Entwicklung von neuen Instrumenten und Modellen für die integrierte nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums, der Berggebiete und anderer relevanter Gebiete, die auf der Optimierung des spezifischen Potentials jedes einzelnen Gebiets, auch auf Regionalebene, sowie auf der Diversifizierung der Tätigkeiten und der Raumnutzung und der Einbeziehung der betreffenden Bevölkerung basiert. (Änderung 23) Anhang II Abschnitt II Aktionsbereich 1 Thema 1 Buchstabe a Ziffer vi Titel, Einleitung und erster Spiegelstrich >ursprünglicher Text> vi) Alterung der Bevölkerung >Text nach EP-Abstimmung> vi) Alterung der Bevölkerung und behinderte Menschen >ursprünglicher Text> Mit dieser Leitaktion soll Europa in die Lage versetzt werden, die Herausforderung der zunehmenden Alterung der Bevölkerung zu meistern; Ziel der entsprechenden FTE-Arbeiten ist es, die Entwicklung von Strategien und Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität und zur zeitlichen Verlängerung der Unabhängigkeit von Senioren zu unterstützen und die Notwendigkeit einer Langzeitpflege sowie die sich daraus ergebenden Kosten zu verringern. Vorrang haben dabei multidisziplinäre FTE-Arbeiten über Prozesse, die ein Älterwerden bei guter Gesundheit ermöglichen, einschließlich demographischer, sozialer und wirtschaftlicher Aspekte, sowie Maßnahmen, mit denen sich funktionelle Einschränkungen hinauszögern und besser bewältigen lassen. Die Leitaktion zielt ferner darauf ab, für ein breites Spektrum von gesundheitsbezogenen Branchen und Sektoren Wettbewerbsvorteile zu erbringen. Zu den vorrangigen Bereichen zählen: >Text nach EP-Abstimmung> Mit dieser Leitaktion soll Europa in die Lage versetzt werden, die Herausforderung der zunehmenden Alterung der Bevölkerung zu meistern; Ziel der entsprechenden FTE-Arbeiten ist es, die Entwicklung von Strategien und Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität und zur zeitlichen Verlängerung der Unabhängigkeit von Senioren und behinderten Menschen zu unterstützen und die Notwendigkeit einer Langzeitpflege sowie die sich daraus ergebenden Kosten zu verringern. Vorrang haben dabei multidisziplinäre FTE-Arbeiten über Prozesse, die ein Älterwerden bei guter Gesundheit ermöglichen, einschließlich demographischer, sozialer und wirtschaftlicher Aspekte, sowie Maßnahmen, mit denen sich funktionelle Einschränkungen hinauszögern und besser bewältigen lassen. Die Leitaktion zielt ferner darauf ab, für ein breites Spektrum von gesundheitsbezogenen Branchen und Sektoren Wettbewerbsvorteile zu erbringen. Zu den vorrangigen Bereichen zählen: >ursprünglicher Text> * FTE-Arbeiten zu altersbedingten Krankheiten und Gesundheitsproblemen mit hoher Erkrankungsrate(1), bei denen echte Aussichten für eine signifikante Vorbeugung, Behandlung oder Hinauszögerung des Krankheitsbeginns bestehen; >Text nach EP-Abstimmung> * FTE-Arbeiten zu Behinderungen sowie zu altersbedingten Krankheiten und Gesundheitsproblemen mit hoher Erkrankungsrate, bei denen echte Aussichten für eine signifikante Vorbeugung, Behandlung oder Hinauszögerung des Krankheitsbeginns bestehen; (Änderung 24) Anhang II Abschnitt II Aktionsbereich 1 Thema 1 Buchstabe a Ziffer vi dritter bis fünfter Spiegelstrich >ursprünglicher Text> * demographische und epidemiologische Erforschung von alterungs- und behinderungsbezogenen Trends, um eine Vorhersage zum Umfang und zur Struktur der alternden Bevölkerung als Grundlage für Politik und Planung zu ermöglichen; * FTE-Maßnahmen zur Erarbeitung der Grundlage für neue Konzepte zur Hinauszögerung des Beginns funktioneller Einschränkungen, zur Verringerung von Problemen, die das soziale Umfeld und die Umwelt an Senioren stellen (z.B. Wohn- und Verkehrsaspekte), und zur Unterstützung der geistigen und körperlichen Vitalität; * FTE-Arbeiten in bezug auf die effektive und effiziente Erbringung von Gesundheitsdiensten und sozialen Pflegediensten für Senioren, einschließlich vergleichender Forschung über die Finanzierung von Langzeitpflege und Renten. >Text nach EP-Abstimmung> * demographische und epidemiologische Erforschung von alterungs- und behinderungsbezogenen Trends, um eine Vorhersage zum Umfang und zur Struktur dieser Bevölkerungsgruppen als Grundlage für Politik und Planung zu ermöglichen; * FTE-Maßnahmen zur Erarbeitung der Grundlage für neue Konzepte zur Hinauszögerung des Beginns funktioneller Einschränkungen, zur Verringerung von Problemen, die das soziale Umfeld und die Umwelt an Senioren und behinderte Menschen stellen (z.B. Wohn- und Verkehrsaspekte), und zur Unterstützung der geistigen und körperlichen Vitalität; * FTE-Arbeiten in bezug auf die effektive und effiziente Erbringung von Gesundheitsdiensten und sozialen Pflegediensten für Senioren und behinderte Menschen, einschließlich vergleichender Forschung über die Finanzierung von Langzeitpflege und Renten. (Änderung 25) Anhang II Abschnitt II Aktionsbereich 1 Thema 1 Buchstabe b vierter Spiegelstrich Absatz 1 >ursprünglicher Text> Verbesserung von Gesundheitssystemen: Verbesserung der Gesundheit der europäischen Bürger und Steigerung der Wirksamkeit und Rentabilität der Gesundheitsförderung und von Gesundheitsfürsorgetechnologien und -maßnahmen, Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz, Evaluierung von Gesundheitsfürsorgemodellen, Entwicklung einer faktengesicherten Grundlage für die klinische Praxis und die Gesundheitspolitik sowie Untersuchungen zum unterschiedlichen Gesundheitszustand der Bevölkerung in Europa. >Text nach EP-Abstimmung> Verbesserung von Gesundheitssystemen: Verbesserung der Gesundheit der europäischen Bürger und Steigerung der Wirksamkeit und Rentabilität der Gesundheitsförderung und von Gesundheitsfürsorgetechnologien und -maßnahmen, Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz, Evaluierung von Gesundheitsfürsorgemodellen, Entwicklung einer faktengesicherten Grundlage für die klinische Praxis und die Gesundheitspolitik sowie Untersuchungen zum unterschiedlichen Gesundheitszustand der Bevölkerung in Europa; Bewertung der Wirksamkeit, >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> der Sicherheit und des Anwendungsbereichs der nicht-konventionellen Therapien unter Berücksichtigung ihrer präventiven Rolle und der Möglichkeiten eines individuellen und ganzheitlichen Ansatzes im Gesundheitswesen. (Änderung 36) Anhang II Abschnitt II Aktionsbereich 1 Thema 1 Buchstabe b fünfter Spiegelstrich Fußnote 1 Absätze 1 und 2 >ursprünglicher Text> (1) Im Einklang mit der Erklärung des Europäischen Rates von Amsterdam zum Verbot des Klonens von Menschen werden die gemeinschaftlichen Forschungsarbeiten unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der zuständigen Gremien, insbesondere der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien und der Gruppe für den Schutz des menschlichen Embryos und Fötus, sowie der Stellungnahmen der einschlägigen internationalen Organisationen, unter Einhaltung der Grundsätze der Erklärung von Helsinki und der jeweiligen Entschließungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und anderer einschlägiger internationaler Übereinkommen, durchgeführt. >Text nach EP-Abstimmung> (1) Im Einklang mit der Erklärung des Europäischen Rates von Amsterdam zum Verbot des Klonens von Menschen werden die gemeinschaftlichen Forschungsarbeiten unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der zuständigen Gremien, insbesondere der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien und der Gruppe für den Schutz des menschlichen Embryos und Fötus, sowie der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und einschlägiger internationalen Organisationen, unter Einhaltung der Grundsätze der Erklärung von Helsinki und der jeweiligen Entschließungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und anderer einschlägiger internationaler Übereinkommen, durchgeführt. >ursprünglicher Text> Innerhalb dieses Rahmenprogramms werden keinerlei Forschungstätigkeiten durchgeführt, bei denen eine Änderung des genetischen Erbguts von Menschen durch Veränderung von Keimzellen oder durch Eingriffe in anderen Phasen der Embryonalentwicklung vorgenommen oder bezweckt wird und bei denen die Vererbbarkeit derartiger Veränderungen bewirkt werden kann. Auch werden keine Forschungstätigkeiten im Bereich der Klonierung durchgeführt, um den Zellkern einer Keimzelle oder einer embryonalen Zelle durch den Zellkern eines anderen Individuums zu ersetzen, der im embryonalen Stadium oder zu einem späteren Zeitpunkt der menschlichen Entwicklung entnommen wurde. >Text nach EP-Abstimmung> Innerhalb dieses Rahmenprogramms finden keinerlei Forschungsarbeiten statt, die eine Veränderung des menschlichen Erbgutes durch Manipulation der Keimzellen bzw. in einem anderen Stadium der embryonalen Entwicklung zur Folge haben, die Bestandteil des Erbgutes werden könnte. Auch sind keine Tätigkeiten im Bereich der Klonierung von Menschen geplant, d. h. der Herstellung menschlicher Embryonen mit der gleichen Erbinformation wie ein anderes menschliches Lebewesen oder ein Verstorbener. Wegen der unterschiedlichen Auffassungen innerhalb der Europäischen Union über die ethischen Probleme bei diesen Technologien wird auch keine verbrauchende Embryonenforschung durchgeführt. (Änderung 27) Anhang II Abschnitt II Aktionsbereich 1 Thema 2 Buchstabe a Ziffer i vierter Spiegelstrich >ursprünglicher Text> * Umwelt: intelligente Analyse-, Überwachungs- Management- und Frühwarnsysteme sowie Unterstützungssysteme zur Ortung und Beseitigung von Landminen; >Text nach EP-Abstimmung> * Umwelt: intelligente Analyse-, Überwachungs-, Management- und Frühwarnsysteme sowie Unterstützungssysteme zur Ortung und Beseitigung von Landminen (Unternehmen, die Landminen herstellen oder vertreiben oder die an der Herstellung beteiligt sind oder deren Eigentümer sich mit solchen Tätigkeiten befassen, sind von dieser Forschungsförderung ausgeschlossen); (Änderung 28) Anhang II Abschnitt II Aktionsbereich 1 Thema 2 Buchstabe a Ziffer iva (neu) >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> iva) Soziale Veränderungen durch die Einführung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> Ziel dieser Leitaktion ist es, gesellschaftliche Veränderungen durch den vermehrten Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnologien zu untersuchen. Soziales und Kommunikationsverhalten werden hiervon maßgeblich geprägt. Die Beteiligung der verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen ist ebenso wichtig. Hieraus können Schlußfolgerungen über geeignete Maßnahmen gezogen werden, die allen Bevölkerungsgruppen den Zugang zu diesen Medien ermöglichen. Folgende Untersuchungen sind vorrangig: >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> * Nutzung der neuen Medien durch verschiedene Bevölkerungsgruppen unter besonderer Berücksichtigung von Alter, Geschlecht, der sozialen Schicht, der beruflichen Ausbildung und der nationalen Herkunft; >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> * Risiken und Vorteile von Heim- und Telearbeit in sozialer Hinsicht, insbesondere bei Frauen, sowie Entwicklung von Modellen zur Sicherung von Telearbeitsplätzen; >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> * Veränderungen von sozialem und Kommunikationsverhalten durch die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien insbesondere bei Jugendlichen. (Änderung 29) Anhang II Abschnitt II Aktionsbereich 1 Thema 4 Bereich A Buchstabe b nach dem dritten Spiegelstrich (neu) >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> * Unterstützung der biologischen und chemischen Abrüstung durch wissenschaftlich-technische Beiträge. (Änderung 30) Anhang II Abschnitt II Aktionsbereich 1 Thema 4 Bereich B Ziffer ii vierter Spiegelstrich >ursprünglicher Text> * effizientere Exploration, Gewinnung und Nutzung von Kohlenwasserstoffen; >Text nach EP-Abstimmung> * Technologien für eine effizientere und sauberere Exploration, Gewinnung, Erzeugung und Nutzung von Kohlenwasserstoffen und Festbrennstoffen einschließlich Kohle; (Änderung 31) Anhang II Abschnitt II Aktionsbereich 3 Einleitung Absatz 2 >ursprünglicher Text> Die kleinen und mittleren Unternehmen sind wichtige Träger und Akteure der Innovation. Die Entwicklung der KMU kann einen entscheidenden Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, zu neuen Wirtschaftstätigkeiten, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Wettbewerbsfähigkeit leisten. Den KMU sollte der Zugang zu den von ihnen benötigten fortgeschrittenen Technologien sowie zu den Forschungsprogrammen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten erleichtert werden. >Text nach EP-Abstimmung> Die kleinen und mittleren Unternehmen sind wichtige Träger und Akteure der Innovation. Die Entwicklung der KMU kann einen entscheidenden Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, zu neuen Wirtschaftstätigkeiten, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Wettbewerbsfähigkeit leisten. Den KMU muß daher der Zugang zu den von ihnen benötigten fortgeschrittenen Technologien sowie zu den Forschungsprogrammen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten erleichtert werden. >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> Im Rahmen dieser Maßnahmen können und sollen daher auch solche Projekte gefördert werden, die den in diesem Beschluß festgelegten Zielen, Maßnahmen und spezifischen Forschungsthemen nur teilweise entsprechen, jedoch grosses Potential hinsichtlich Innovation und Beschäftigung versprechen. >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> In seiner Definition von KMU weicht das Fünfte Forschungsrahmenprogramm von der allgemeingültigen Definition ab und legt die Obergrenze für KMU bei 500 Mitarbeitern fest. Diese Abweichung begründet sich aus der Tatsache, daß es insbesondere KMU mit einer Mitarbeiterzahl zwischen 250 und 500 sind, die aus eigener Kraft Forschung und Entwicklung betreiben, und die sonst zu einem grossen Teil von der spezifischen Forschungsförderung dieses Programms ausgeschlossen würden. (Änderung 32) Anhang II Abschnitt II Aktionsbereich 3 Bereich B Buchstabe b nach dem zweiten Spiegelstrich (neu) >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> * Definition und Einführung von ständigen offenen Ausschreibungen für die Auswahl und die Finanzierung der Forschungsprojekte im Rahmen des Programms des ersten Aktionsbereichs. (Änderung 33) Anhang II Abschnitt II Aktionsbereich 3 Bereich C Buchstabe b erster Spiegelstrich >ursprünglicher Text> * "Forschung auf Kooperationsbasis", wobei mindestens drei nicht miteinander verbundene KMU aus mindestens zwei Mitgliedstaaten gemeinsam eine dritte Rechtsperson, die über entsprechende Forschungskapazitäten verfügt, mit der Lösung gemeinsamer technologischer Problemstellungen beauftragen können; >Text nach EP-Abstimmung> * "Forschung auf Kooperationsbasis", wobei mindestens zwei nicht miteinander verbundene KMU aus mindestens zwei Mitgliedstaaten, die Forschung vollständig oder teilweise gemeinsam durchführen oder gemeinsam eine dritte Rechtsperson, die über entsprechende Forschungskapazitäten verfügt, mit der Lösung gemeinsamer technologischer Problemstellungen beauftragen können; (Änderung 34) Anhang II Abschnitt II Aktionsbereich 4 Bereich B Buchstabe a letzter Absatz >ursprünglicher Text> Das Ziel besteht darin, durch Austauschmaßnahmen Anstösse für wissenschaftliche und technologische Spitzenleistungen zu geben und die Forschungsergebnisse optimal zu nutzen. Die Tätigkeiten bauen auf den einzelstaatlichen Tätigkeiten auf und ergänzen diese; hierzu gehören die Unterstützung von wissenschaftlichen Konferenzen auf hohem Niveau, die Vernetzung von ausserhalb der Gemeinschaft tätigen Gemeinschaftsforschern mit ihren Kollegen in der Gemeinschaft, die Auszeichnung herausragender Forschungsarbeiten sowie Maßnahmen zur allgemeinen Sensibilisierung und zur Information der Öffentlichkeit auf Gemeinschaftsebene über bedeutende wissenschaftliche Fragen, auch unter Einsatz von Datennetzen. >Text nach EP-Abstimmung> Das Ziel besteht darin, durch Austauschmaßnahmen Anstösse für wissenschaftliche und technologische Spitzenleistungen zu geben und die Forschungsergebnisse optimal zu nutzen. Die Tätigkeiten bauen auf den einzelstaatlichen Tätigkeiten auf und ergänzen diese; hierzu gehören die Unterstützung von wissenschaftlichen Konferenzen auf hohem Niveau, die Vernetzung von ausserhalb der Gemeinschaft tätigen Gemeinschaftsforschern mit ihren Kollegen in der Gemeinschaft, die Auszeichnung herausragender Forschungsarbeiten, insbesondere ein Europäischer Preis für herausragende wissenschaftliche und technische Leistungen einer Forscherin/eines Forschers als Mitglied einer Forschungsgruppe, sowie Maßnahmen zur allgemeinen Sensibilisierung und zur Information der Öffentlichkeit auf Gemeinschaftsebene über bedeutende wissenschaftliche Fragen, auch unter Einsatz von Datennetzen. (Änderung 35) Anhang III Tabelle >TABLE> >TABLE> >TABLE> >TABLE> >TABLE> >TABLE>