51998AP0222

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zumEntwurf einer Gemeinsamen Maßnahme - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Ermittlung, dem Aufspüren, dem Einfrieren oder der Beschlagnahme und der Einziehung von Tatmitteln und von Erträgen aus Straftaten (6490/98 - C4- 0184/98 98/0909(CNS))(Verfahren der Konsultation)

Amtsblatt Nr. C 292 vom 21/09/1998 S. 0220


A4-0222/98

Entwurf einer Gemeinsamen Maßnahme - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Ermittlung, dem Aufspüren, dem Einfrieren oder der Beschlagnahme und der Einziehung von Tatmitteln und von Erträgen aus Straftaten (6490/98 - C4-0184/98 - 98/0909(CNS))

Der Entwurf wird mit folgenden Änderungen gebilligt:

(Änderung 1)

Präambel Bezugsvermerk 2a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

UNTER HINWEIS AUF die Gemeinsamen Maßnahmen vom 5. Dezember 1997 betreffend die Schaffung eines Mechanismus für die Begutachtung der einzelstaatlichen Anwendung und Umsetzung der zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität eingegangenen internationalen Verpflichtungen sowie vom 19. März 1998 über ein Austausch-, Ausbildungs- und Kooperationsprogramm für Personen, die für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zuständig sind (FALCONE),

(Änderung 2)

Erwägung 1

>ursprünglicher Text>

IN DER ERWAEGUNG, daß Möglichkeiten bestehen, Straftaten durch Einziehung der Erträge aus Straftaten zu unterbinden,

>Text nach EP-Abstimmung>

IN DER ERWAEGUNG, daß die Möglichkeiten, Straftaten im Bereich der organisierten Kriminalität zu unterbinden, durch eine effektivere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Ermittlung, dem Aufspüren, dem Einfrieren, der Beschlagnahme und der Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten, wesentlich verbessert werden,

(Änderung 3)

Erwägung 2

>ursprünglicher Text>

IN DER ERWAEGUNG, daß die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene bei der Einziehung von Vermögenswerten durch miteinander vereinbare Verfahren verstärkt würde,

>Text nach EP-Abstimmung>

IN DER ERWAEGUNG, daß die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene bei der Ermittlung, dem Aufspüren, dem Einfrieren, der Beschlagnahme und der Einziehung von illegalen Vermögenswerten durch miteinander vereinbare Verfahren effizienter wird,

(Änderung 4)

Erwägung 3

>ursprünglicher Text>

IN DER ERWAEGUNG, daß sich die Mitgliedstaaten - sofern sie dies nicht schon getan haben - zur frühzeitigen Ratifizierung des Übereinkommens des Europarates über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten von 1990 verpflichtet haben und in Anbetracht der Erfordernisse der EG-Richtlinie Nr. 91/308 über Geldwäsche,

>Text nach EP-Abstimmung>

IN DER ERWAEGUNG, daß sich die Mitgliedstaaten - sofern sie dies nicht schon getan haben - zur frühzeitigen Ratifizierung des Übereinkommens des Europarates über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten von 1990 verpflichtet haben und in Anbetracht der Erfordernisse der EG-Richtlinie Nr. 91/308 über Geldwäsche sowie der 40 Empfehlungen gegen Geldwäsche der "Financial Action Task Force on Money Laundering" (FATF) in der Fassung von 1996,

(Änderung 5)

Erwägung 3a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

IN DER ERWAEGUNG, daß es der Europäische Rat in Empfehlung 16 seines Aktionsplans zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität als notwendig bezeichnet hat, "die Verfahren der justitiellen Zusammenarbeit im Bereich der organisierten Kriminalität zu beschleunigen und die Fristen für die Übermittlung und Beantwortung entsprechender Ersuchen erheblich zu verkürzen".

(Änderung 18)

Artikel -1 Absatz 1 (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel -1

(1) Um ein wirksames Vorgehen gegen die organisierte Kriminalität zu fördern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß bei vorsätzlichen Straftaten, die mit einer Hoechststrafe von mindestens drei Jahren geahndet werden, keine Vorbehalte in bezug auf die Artikel 2 und 6 des Übereinkommens des Europarates von 1990 über die Geldwäsche sowie die Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten geltend gemacht werden.

(Änderung 19)

Artikel -1 Absatz 2 (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, daß seine Rechtsvorschriften und Verfahren die Einziehung von Tatmitteln und Erträgen aus Straftaten und auch von Vermögen, dessen Wert solchen Erträgen entspricht, sowohl in rein innerstaatlichen Verfahren als auch in Verfahren ermöglichen, die auf Antrag eines anderen Mitgliedstaates eingeleitet werden. Dazu gehören auch Anträge auf Vollstreckung ausländischer Einziehungsverfügungen. Die Begriffe "Tatmittel", "Vermögen", "Erträge" und "Einziehung" haben die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 des Übereinkommens von 1990.

(Änderung 20)

Artikel -1 Absatz 3 (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(3) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, daß seine Rechtsvorschriften und Verfahren ihm die Ermittlung und das Aufspüren mutmaßlicher Erträge aus Straftaten auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates gestatten, wenn es triftige Gründe für den Verdacht auf eine

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

strafbare Handlung gibt. Derartige Rechtsvorschriften und Verfahren sollen es ermöglichen, daß Rechtshilfe im frühesten Stadium der Ermittlungen geleistet wird. Die Mitgliedstaaten sind bemüht, die Geltendmachung der fakultativen Gründe für eine Weigerung gegenüber anderen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 18 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens von 1990 einzuschränken.

(Änderung 6)

Artikel 1a Absatz 1 (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 1a

(1) Bei der Ermittlung und beim Aufspüren von illegal erworbenen Vermögenswerten haben die zuständigen Strafverfolgungsbehörden jedes Mitgliedstaates freien und direkten Zugriff auf alle Informationen, die in einem anderen Mitgliedstaat öffentlich zugänglich sind. Zur Erlangung anderer Informationen findet ein entsprechender Informationsaustausch zwischen den Kontaktstellen und Europol statt.

(Änderung 7)

Artikel 1a Absatz 2 (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Soweit bei der Ermittlung und beim Aufspüren von illegalen Vermögenswerten Eingriffe in geschützte Rechte von Personen oder Einrichtungen vorgenommen werden sollen, sind dafür im Rahmen von Rechtshilfeersuchen gerichtliche Entscheidungen im ersuchenden und im ersuchten Mitgliedstaat erforderlich.

(Änderung 8)

Artikel 2

>ursprünglicher Text>

Die Mitgliedstaaten räumen allen Ersuchen anderer Mitgliedstaaten betreffend die Ermittlung, das Aufspüren, das Einfrieren oder die Beschlagnahme und die Einziehung von Vermögenswerten die Priorität ein, die bei innerstaatlichen Verfahren angemessen ist.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Mitgliedstaaten räumen allen Ersuchen anderer Mitgliedstaaten betreffend die Ermittlung, das Aufspüren, das Einfrieren oder die Beschlagnahme und die Einziehung von

illegalen Vermögenswerten die gleiche Priorität ein, die solchen Maßnahmen im innerstaatlichen Verfahren zukommt.

(Änderung 9)

Artikel 3 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Sofern dies dem Recht der Mitgliedstaaten nicht entgegensteht, nutzen diese in angemessener Weise bestehende Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und fördern direkte Kontakte zwischen Ermittlungsbeamten, Untersuchungsrichtern und Staatsanwälten, um sicherzustellen, daß Rechtshilfeersuchen nur in Fällen gestellt werden, in denen dies notwendig ist; sofern dies der Fall ist, tragen sie dafür Sorge, daß die Ersuchen entsprechend vorbereitet werden und alle Anforderungen des ersuchten Mitgliedstaates erfuellen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Die Mitgliedstaaten fördern direkte Kontakte zwischen Ermittlungsbeamten, Untersuchungsrichtern und Staatsanwälten, um das Funktionieren der direkten Zusammenarbeit im Rahmen der Rechtshilfe zu verbessern und um sicherzustellen, daß Rechtshilfeersuchen entsprechend vorbereitet werden und alle Anforderungen des ersuchten Mitgliedstaates erfuellen. Dadurch soll letztlich auch gewährleistet werden, daß Rechtshilfeersuchen nur in den Fällen gestellt werden, in denen dies notwendig ist.

(Änderung 10)

Artikel 4 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um das Risiko des Verschwindens von Vermögen auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um das Risiko des Verschwindens von

illegalen Vermögenswerten auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Zu diesem Zweck erarbeiteten sie gemeinsam einen Katalog jener Angaben, die gerichtliche Ersuchen um Beschlagnahme von Tatmitteln und um Einfrieren von Erträgen aus Straftaten enthalten müssen, um eine sofortige Entscheidung im ersuchten Mitgliedstaat zu ermöglichen.

(Änderung 11)

Artikel 4 Absatz 1a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(1a) Ein Rechtmittel gegen die dem Ersuchen entsprechende Entscheidung des ersuchten Mitgliedstaates hat keine aufschiebende Wirkung. Bei Leistung entsprechender Sicherheiten ist jedoch die Freigabe der beschlagnahmten oder eingefrorenen Vermögenswerte zu veranlassen. Schadensersatzansprüche der Betroffenen bleiben unberührt. Der Geschädigte kann eine Schadensersatzklage nur in dem Mitgliedstaat erheben, in dem der Schadensfall eingetreten ist, und wendet sich hierzu an

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

das nach nationalem Recht zuständige Gericht. Im Rahmen seiner Haftung kann ein Mitgliedstaat sich im Verhältnis zum Geschädigten nicht darauf berufen, daß ein anderer Mitgliedstaat für den Schaden verantwortlich ist. Der für den Schaden verantwortliche Staat oder die Institution hat dem Schadensersatz zahlenden Staat die Schadensersatzzahlung auf Antrag zu erstatten.

(Änderung 12)

Artikel 4 Absatz 1b (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(1b) Die Beschlagnahme von Tatmitteln sowie das Einfrieren von Erträgen aus Straftaten muß innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von einem Jahr, durch eine Entscheidung des ersuchenden Staates gerechtfertigt werden, mit der die Einziehung der beschlagnahmten oder eingefrorenen Vermögenswerte verfügt wird. Trifft der ersuchende Staat innerhalb dieser Frist keine solche Entscheidung, ist die Beschlagnahme bzw. das Einfrieren aufzuheben.

(Änderung 13)

Artikel 4 Absatz 1c (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(1c) Die Mitgliedstaaten erkennen den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften als zuständig an:

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

a) in den Fragen dieses Artikels als Vorabentscheidungsinstanz.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

b) über die Auslegung dieser GemeinsamenMaßnahme sowie über alle Streitigkeiten über ihre Anwendung.

(Änderung 14)

Artikel 4 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Ergibt sich aufgrund der Vorermittlungen in einem Gerichtsbezirk die Notwendigkeit weiterer Nachforschungen in einem anderen Gerichtsbezirk dieses Mitgliedstaates, trifft dieser Mitgliedstaat, sofern dies dem Recht des Mitgliedstaates nicht entgegensteht, alle erforderlichen Maßnahmen, damit die notwendige Unterstützung gewährt werden kann, ohne daß ein weiteres Rechtshilfeersuchen abgefasst werden muß.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Ergibt sich

im Rahmen der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens in einem Gerichtsbezirk die Notwendigkeit weiterer Nachforschungen in einem anderen Gerichtsbezirk dieses Mitgliedstaates, trifft dieser Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen, damit die notwendige Unterstützung gewährt werden kann, ohne daß ein weiteres Rechtshilfeersuchen abgefasst werden muß.

(Änderung 15)

Artikel 4a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 4a

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um gerichtliche Entscheidungen eines anderen Mitgliedstaates über die Einziehung beschlagnahmter oder eingefrorener Vermögenswerte vollstrecken zu können.

(Änderung 16)

Artikel 4b (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 4b

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Ersuchen anderer Mitgliedstaaten betreffend die Ermittlung, das Aufspüren, das Einfrieren oder die Beschlagnahme und die Einziehung von illegalen Vermögenswerten auch dann entsprochen werden kann, wenn der Täter verstorben oder fluechtig ist.

(Änderung 17)

Artikel 6

>ursprünglicher Text>

Der Rat überprüft diese Gemeinsame Maßnahme im Lichte der Ergebnisse des Funktionierens des am 5. Dezember 1997 angenommenen Mechanismus für die Begutachtung der einzelstaatlichen Anwendung und Umsetzung der zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität eingegangenen internationalen Verpflichtungen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Der Rat überprüft

und bewertet vor Ende 1999, wie die Mitgliedstaaten dieser Gemeinsamen Maßnahme nachkommen, und berücksichtigt dabei auch die Ergebnisse des Funktionierens des am 5. Dezember 1997 angenommenen Mechanismus für die Begutachtung der einzelstaatlichen Anwendung und Umsetzung der zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität eingegangenen internationalen Verpflichtungen.

(Änderung 21)

Artikel 6a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 6a

(1) Vorbehaltlich Absatz 2 ergreifen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Vorkehrungen, um diese Gemeinsame Maßnahme unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten umzusetzen, und sorgen dafür, daß ihr Inhalt den zuständigen Organen ihres Rechtswesens zur Kenntnis gebracht wird.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Die Mitgliedstaaten unterbreiten innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Gemeinsamen Maßnahme den zuständigen Behörden geeignete Vorschläge zur Umsetzung von Artikel -1 zwecks Prüfung und Annahme.

(Änderung 22)

Artikel 7

>ursprünglicher Text>

Diese Gemeinsame Maßnahme wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit diese Gemeinsame Maßnahme angewandt wird, sobald sie in Kraft tritt; insbesondere tragen sie dafür Sorge, daß ihr Inhalt den zuständigen Organen ihres Rechtswesens zur Kenntnis gebracht wird.

>Text nach EP-Abstimmung>

Diese Gemeinsame Maßnahme wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zumEntwurf einer Gemeinsamen Maßnahme - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Ermittlung, dem Aufspüren, dem Einfrieren oder der Beschlagnahme und der Einziehung von Tatmitteln und von Erträgen aus Straftaten (6490/98 - C4-0184/98 - 98/0909(CNS))(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

* in Kenntnis des Entwurfs des Rates (6490/98 - 98/0909(CNS)),

* vom Rat gemäß Artikel K.6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union konsultiert

(C4-0184/98),

* gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

* in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Grundfreiheiten und innere Angelegenheiten (A4-0222/98),

1. billigt den Entwurf des Rates vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen,

3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.