Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die koordinierte Einführung der Drahtlos- und Mobilkommunikation (UMTS) in der Gemeinschaft (KOM(98)0058 C4-0144/98 98/0051(COD))(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Amtsblatt Nr. C 210 vom 06/07/1998 S. 0200
A4-0221/98 Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die koordinierte Einführung der Drahtlos- und Mobilkommunikation (UMTS) in der Gemeinschaft (KOM(98)0058 - C4-0144/98 - 98/0051(COD)) Der Vorschlag wird mit folgenden Änderungen gebilligt: (Änderung 1) Erwägung 10 >ursprünglicher Text> (10) UMTS-Diensteanbieter sollten ohne unnötige Beschränkungen Zugang zum Markt erhalten, damit sich ein dynamischer Markt und ein breites wettbewerbsfähiges Diensteangebot entwickeln können. Wird ein Genehmigungsverfahren für notwendig gehalten, sollten Allgemeingenehmigungen oder Erklärungen die Regel sein. >Text nach EP-Abstimmung> (10) Organisationen, die UMTS-Netze anbieten, sollten ohne unnötige Beschränkungen oder überhöhte Gebühren Zugang zum Markt erhalten, damit sich ein dynamischer Markt und ein breites wettbewerbsfähiges Diensteangebot entwickeln können. Wird ein Genehmigungsverfahren für notwendig gehalten, sollten Allgemeingenehmigungen oder Erklärungen die Regel sein. (Änderung 3) Erwägung 16 >ursprünglicher Text> (16) In dieser ERC-Entscheidung werden die Frequenzbänder 1900-1980 MHz, 2010-2025 MHz und 2110-2170 MHz für terrestrische und die Frequenzbänder 1980-2010 MHz und 2170-2200 MHz für satellitengestützte UMTS-Anwendungen ausgewiesen. >Text nach EP-Abstimmung> (16) In dieser ERC-Entscheidung werden die Frequenzbänder 1900-1980 MHz, 2010-2025 MHz und 2110-2170 MHz für terrestrische und die Frequenzbänder 1980-2010 MHz und 2170-2200 MHz für satellitengestützte UMTS-Anwendungen ausgewiesen. >ursprünglicher Text> Bereits jetzt wird deutlich, daß zusätzliche Kapazität im Frequenzspektrum erforderlich ist, um die Nachfrage in der Gemeinschaft zu decken und die Einführung des UMTS in Europa sogar noch vor dem 1. Januar 2002 sicherzustellen. Daher muß innerhalb der von WARC 92 festgelegten Bänder ein für den zunehmenden Bedarf ausreichendes Frequenzspektrum zugewiesen werden, noch bevor UMTS-Dienste kommerziell angeboten werden. Da im Jahre 2005 noch weiteres Frequenzspektrum benötigt werden könnte, müssen auch die Bänder 900 MHz, 1800 MHz und 1900 MHz soweit wie möglich freigemacht werden. >Text nach EP-Abstimmung> Bereits jetzt wird deutlich, daß zusätzliche Kapazität im Frequenzspektrum erforderlich ist, um die Nachfrage in der Gemeinschaft zu decken und die Einführung des UMTS in Europa sogar noch vor dem 1. Januar 2002 sicherzustellen. Daher muß innerhalb der von WARC 92 festgelegten Bänder ein für den zunehmenden Bedarf ausreichendes Frequenzspektrum zugewiesen werden, noch bevor UMTS-Dienste kommerziell angeboten werden. Da nach einigen Jahren noch weiteres Frequenzspektrum benötigt werden könnte, müssen auch die Bänder 900 MHz, 1800 MHz und 1900 MHz soweit wie möglich freigemacht werden. (Änderung 4) Erwägung 22 >ursprünglicher Text> (22) Unbeschadet des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft müssen Unternehmen, die UMTS-Netze betreiben, zur Aushandlung von Gesprächsübergabeabkommen und Vereinbarungen über eine gemeinsame Nutzung der Infrastruktur mit anderen Telekommunikationsunternehmen berechtigt und verpflichtet sein, um ein nahtloses gemeinschaftsweites Diensteangebot sicherzustellen. Diese Verhandlungen müssen sich auf eine einheitliche, offene und international wettbewerbsfähige Norm für die Funkschnittstelle stützen. >Text nach EP-Abstimmung> (22) Unbeschadet des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft müssen Unternehmen, die UMTS-Netze betreiben, zur Aushandlung von Gesprächsübergabeabkommen und Vereinbarungen über eine gemeinsame Nutzung der Infrastruktur mit anderen Telekommunikationsunternehmen berechtigt und verpflichtet sein, um ein nahtloses gemeinschaftsweites Diensteangebot auch in gering bevölkerten Gebieten sicherzustellen. Diese Verhandlungen müssen sich auf eine einheitliche, offene und international wettbewerbsfähige Norm für die Funkschnittstelle stützen. (Änderung 5) Artikel 2 >ursprünglicher Text> Im Sinne dieser Entscheidung ist das universelle mobile Telekommunikationssystem (UMTS) ein Mobilkommunikationssystem der dritten Generation, über das neuartige drahtlose multimediale Dienste bereitgestellt werden können, die die Möglichkeiten von Systemen der zweiten Generation wie GSM übersteigen, und das sich sowohl auf Elemente der terrestrischen als auch auf solche der Satellitenübertragung stützt. Seine Merkmale sind in Anhang I aufgeführt. >Text nach EP-Abstimmung> Im Sinne dieser Entscheidung ist das universelle mobile Telekommunikationssystem (UMTS) ein Mobilkommunikationssystem der dritten Generation, über das neuartige drahtlose multimediale Dienste bereitgestellt werden können, die die Möglichkeiten von Systemen der zweiten Generation wie GSM übersteigen, und das sich sowohl auf Elemente der terrestrischen als auch auf solche der Satellitenübertragung stützt. Dieses System muß mindestens die in Anhang I aufgeführten Merkmale aufweisen. (Änderung 6) Artikel 3 Absatz 3 >ursprünglicher Text> (3) Bei der Genehmigung von UMTS-Diensten stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß diese die in Anhang I aufgeführten besonderen Merkmale aufweisen. >Text nach EP-Abstimmung> (3) Bei der Genehmigung von UMTS-Diensten stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß dies unter Einhaltung des geltenden Gemeinschaftsrechts erfolgt, wodurch bei der Anwendung der in Anhang I aufgeführten besonderen Merkmale u.a. der Grundsatz der Transparenz und der Nichtdiskriminierung berücksichtigt wird. (Änderung 7) Artikel 3 Absatz 4 >ursprünglicher Text> (4) Sind mögliche Systeme nicht miteinander kompatibel und gemäß dem in Artikel 17 der Richtlinie 97/13/EG beschriebenen Verfahren und zusammen mit CEPT festgestellt, daß die Zahl der Genehmigungen für UMTS-Dienste beschränkt werden muß, koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Genehmigungsverfahren dahingehend, daß in der Gemeinschaft kompatible UMTS-Dienste genehmigt werden. >Text nach EP-Abstimmung> (4) Sind mögliche Systeme nicht miteinander kompatibel und wurde gemäß dem in Artikel 17 der Richtlinie 97/13/EG beschriebenen Verfahren und zusammen mit CEPT festgestellt, daß die Zahl der Genehmigungen für UMTS-Dienste aus Gründen der Effizienz des Frequenzspektrums beschränkt werden muß, koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Genehmigungsverfahren dahingehend, daß in der Gemeinschaft kompatible UMTS-Dienste genehmigt werden. (Änderung 8) Artikel 9 Absatz 2 >ursprünglicher Text> (2) Zu diesem Zweck wird die Kommission Vorschläge zur Ergreifung aller erforderlichen Maßnahmen unterbreiten, um eine effektive Anwendung der internationalen Verträge wo auf UTMS anwendbar zu gewährleisten, und wird insbesondere und wo erforderlich entsprechende Vorschläge für Aufträge zur Führung bilateraler oder multilateraler Verhandlungen mit Drittländern oder internationalen Organisationen vorlegen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. >Text nach EP-Abstimmung> (2) Zu diesem Zweck wird die Kommission eine effektive Anwendung der internationalen Verträge wo auf UTMS anwendbar gewährleisten und insbesondere und wo erforderlich entsprechende Vorschläge für Aufträge zur Führung bilateraler oder multilateraler Verhandlungen mit Drittländern oder internationalen Organisationen vorlegen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. (Änderung 9) Anhang I Abschnitt 1 Titel und Absatz 1 >ursprünglicher Text> Dienste >Text nach EP-Abstimmung> Für die Bereitstellung der Dienstmerkmale erforderliche Systemfähigkeiten >ursprünglicher Text> 1. Multimediafähigkeit mit weiträumiger Mobilität. >Text nach EP-Abstimmung> 1. Multimediafähigkeit; Anwendungen mit uneingeschränkter und mit geringer Mobilität in unterschiedlichen geographischen Umgebungen, die die Fähigkeit der Systeme der zweiten Generation wie GSM übersteigen. (Änderung 10) Anhang I Abschnitt 1 Punkt 5 >ursprünglicher Text> 5. Nahtloser GSM- bzw. UMTS-Betrieb innerhalb und ausserhalb von Gebäuden bis hin zu weit abgelegenen Gebieten. Dies umfasst das uneingeschränkte Roaming mit GSM sowie zwischen den terrestrischen und den satellitengestützten Bestandteilen von UMTS-Netzen. >Text nach EP-Abstimmung> 5. Nahtloser GSM- bzw. UMTS-Betrieb innerhalb und ausserhalb von Gebäuden bis hin zu weit abgelegenen Gebieten. Dies umfasst das uneingeschränkte Roaming mit allen GSM-Diensten sowie zwischen den terrestrischen und den satellitengestützten Bestandteilen von UMTS-Netzen. (Änderung 11) Anhang I Abschnitt 4 >ursprünglicher Text> * Weiterentwicklung der GSM-Systemfamilie; Verbindungssteuerung und -mobilitätsverwaltung einschließlich uneingeschränkten Roamings, die sich auf die GSM-Kernnetznorm stützt. >Text nach EP-Abstimmung> * Verbindungsabwicklung, Dienststeuerung sowie Standort- und Mobilitätsverwaltung einschließlich uneingeschränkten Roamings auf der Grundlage einer Weiterentwicklung bestehender Kernnetzsysteme, beispielsweise eines weiterentwickelten GSM-Kernnetzes, die der Konvergenz zwischen mobilen und festen Netzen Rechnung trägt. >ursprünglicher Text> * Elemente zur Unterstützung der Konvergenz zwischen mobilen und festen Netzen. >Text nach EP-Abstimmung> Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die koordinierte Einführung der Drahtlos- und Mobilkommunikation (UMTS) in der Gemeinschaft (KOM(98)0058 - C4-0144/98 - 98/0051(COD))(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung) Das Europäische Parlament, * in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat KOM(98)0058 - 98/0051(COD) ((ABl. C 131 vom 29.04.1998, S. 9.)), * gestützt auf Artikel 189 b Absatz 2 sowie 57, 66 und 100 a des EG-Vertrags, gemäß denen die Kommission ihren Vorschlag unterbreitet hat (C4-0144/98), * gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung, * in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Forschung, technologische Entwicklung und Energie (A4-0221/98), 1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen; 2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern; 3. fordert den Rat auf, die vom Parlament angenommenen Änderungen in den Gemeinsamen Standpunkt zu übernehmen, den er gemäß Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrags festlegen wird; 4. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen, und verlangt für diesen Fall die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens; 5. weist darauf hin, daß die Kommission gehalten ist, dem Parlament jede Änderung vorzulegen, die sie an ihrem Vorschlag in der vom Parlament geänderten Fassung vorzunehmen gedenkt; 6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.