Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung der Beihilfen für Faserflachs und Hanf sowie der Finanzierung der Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern im Wirtschaftsjahr 1998/99 (KOM(98)0051 C4-0089/98 98/0038(CNS) )(Verfahren der Konsultation)
Amtsblatt Nr. C 210 vom 06/07/1998 S. 0053
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung der Beihilfen für Faserflachs und Hanf sowie der Finanzierung der Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern im Wirtschaftsjahr 1998/99 (KOM(98)0051 - C4-0089/98 - 98/0038(CNS)) Der Vorschlag wird mit folgenden Änderungen gebilligt: (Änderung 17) Erwägung 1a (neu) >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> Zur Wahrung einer gerechten Einkommensverteilung zwischen den Landwirten aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union muß ein Anpassungsköffizient eingeführt werden, um den möglichen Wegfall des grünen Kurses zum 1. Januar 1999 für die Mitgliedstaaten auszugleichen, die an der einheitlichen Währung teilnehmen. (Änderung 18) Erwägung 2 >ursprünglicher Text> Nach Artikel 4 Absatz 2 derselben Verordnung wird diese Beihilfe je Hektar Anbau- und Erntefläche so festgesetzt, daß das Gleichgewicht zwischen dem für die Gemeinschaft erforderlichen Produktionsumfang und den Absatzmöglichkeiten für diese Erzeugung sichergestellt wird. Bei ihrer Festsetzung ist der Weltmarktpreis von Flachs- und Hanffasern und von Flachs- und Hanfsaat zu berücksichtigen. >Text nach EP-Abstimmung> Nach Artikel 4 Absatz 2 derselben Verordnung wird diese Beihilfe je Hektar Anbau- und Erntefläche so festgesetzt, daß das Gleichgewicht zwischen dem für die Gemeinschaft erforderlichen Produktionsumfang und den Absatzmöglichkeiten für diese Erzeugung sichergestellt wird. Bei ihrer Festsetzung ist der Weltmarktpreis von Flachs- und Hanffasern und von Flachs- und Hanfsaat zu berücksichtigen. Sie muß ausserdem den Fortbestand und die Entwicklung spezifischer Sektoren ermöglichen, in denen landwirtschaftliche Erzeugnisse zu anderen als zu Nahrungszwecken genutzt werden. (Änderung 19) Erwägung 3 >ursprünglicher Text> Auf dem Hanfmarkt war in den letzten Wirtschaftsjahren eine starke und anhaltende Tendenz zur Ausweitung der Anbauflächen festzustellen. Um diese Entwicklung, die längerfristig das Marktgleichgewicht stören könnte, aufzuhalten und die sich hieraus ergebenden Belastungen für den Haushalt zu begrenzen, muß der Beihilfeantrag entsprechend angepasst werden. >Text nach EP-Abstimmung> entfällt (Änderung 20) Erwägung 3a (neu) >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> Die Bestimmung, daß Hanf erst geerntet werden darf, wenn er mehr ausgereifte als nichtausgereifte Samen enthält (Verordnung (EWG) Nr. 1164/89), schafft in der Praxis Probleme, da somit oft zu spät mit der Ernte begonnen werden kann, wodurch erschwert wird, den Hanf trocken und ohne Qualitätsverlust zu ernten. Die Kommission muß, um diesen Schwierigkeiten ein Ende zu machen, die Bestimmung betreffend den Erntezeitpunkt in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 Definition Ea Buchstabe b der Richtlinie 69/208/EWG über den Verkehr mit Saatgut von ÖI- und Faserpflanzen so anpassen, daß Hanf von der Zeit der Blüte an geerntet werden kann. (Änderung 21) Erwägung 4a (neu) >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> Die Verwendung von Agrarerzeugnissen für nicht der Ernährung dienende Zwecke muß gefördert werden. Dazu eignen sich in hervorragender Weise vor allem Fasergewächse. Das alte Förderprogramm für Faserflachs hatte eine Laufzeit bis April 1998. Die Kommission sollte, um das neue Förderprogramm zeitlich >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> möglichst daran anschließen zu lassen, die Verfahren für das neue Förderprogramm für Faserflachs umgehend überarbeiten. Ebenso muß dafür Sorge getragen werden, daß neue Faserflachs-Sorten rasch Verbreitung finden und in die Beihilferegelung einbezogen werden können. (Änderung 22) Artikel 1 Buchstabe b >ursprünglicher Text> b) für Hanf auf 537,47 ECU/ha. >Text nach EP-Abstimmung> b) für Hanf auf 728,81 ECU/ha. (Änderung 23) Artikel 1a (neu) >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> Artikel 1a Zur Gewährleistung einer gerechten Einkommensverteilung zwischen den Landwirten aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird zum 1. Januar 1999 ein Anpassungsköffizient eingeführt, um den möglichen Wegfall des grünen Kurses für die Mitgliedstaaten auszugleichen, die an der einheitlichen Währung teilnehmen. Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung der Beihilfen für Faserflachs und Hanf sowie der Finanzierung der Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern im Wirtschaftsjahr 1998/99 (KOM(98)0051 - C4-0089/98 - 98/0038(CNS))(Verfahren der Konsultation) Das Europäische Parlament, * in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(98)0051 - 98/0038(CNS) ((ABl. C 87 vom 23.03.1998, S. 9.)), * vom Rat konsultiert (C4-0089/98), * gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung, * in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Aussenwirtschaftsbeziehungen, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit (A4-0216/98), 1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen; 2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; 3. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; 4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.