Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Versandverfahren) (KOM(97) 0472 C4-0489/97 97/0242(COD))(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Amtsblatt Nr. C 167 vom 01/06/1998 S. 0099
A4-0149/98 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Versandverfahren) (KOM(97)0472 - C4-0489/97 - 97/0242(COD)) Der Vorschlag wird mit folgenden Änderungen gebilligt: (Änderung 1) Erwägung 1a (neu) >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> (1a) Alle nach dem Ausschußverfahren getroffenen Entscheidungen müssen für die Zollbehörden und die Wirtschaft transparent sein. (Änderung 2) ARTIKEL 1 NUMMER 1 Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe b (VO (EWG) Nr. 2913/92) >ursprünglicher Text> b) Gemeinschaftswaren, wobei die Fälle und Voraussetzungen im Ausschußverfahren festzulegen sind. >Text nach EP-Abstimmung> b) Gemeinschaftswaren, wobei die Fälle und Voraussetzungen im Ausschußverfahren festzulegen sind, um zu verhindern, daß Erzeugnisse, die von Ausfuhrmaßnahmen erfasst oder begünstigt sind, diesen Maßnahmen entzogen oder ungerechtfertigt durch diese Maßnahmen begünstigt werden. (Änderung 3) ARTIKEL 1 NUMMER 2 Artikel 92 (VO (EWG) Nr. 2913/92) >ursprünglicher Text> Das externe Versandverfahren wird erledigt, wenn die diesem Verfahren unterliegenden Waren unter Vorlage des dazugehörigen Ver sandpapiers entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden. >Text nach EP-Abstimmung> (1) Das externe Versandverfahren endet, wenn die Waren und das dazugehörige Versand papier entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden. >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> (2) Das externe Versandverfahren wird nur dann erledigt, wenn die Zollbehörde am Versandort festgestellt hat, daß die Waren entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens mit dem dazugehörigen Versandpapier am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle so rasch wie möglich ordnungsgemäß gestellt worden sind. (Änderung 4) ARTIKEL 1 NUMMER 3 Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe a (VO (EWG) Nr. 2913/92) >ursprünglicher Text> 3. Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: "a) Beförderungen auf dem Luftweg;" >Text nach EP-Abstimmung> 3. Artikel 94 erhält folgende Fassung: "Artikel 94 (1) Der Hauptverpflichtete stellt eine Sicher heit, damit die Zahlung der Zollschuld oder sonstiger Abgaben, die für die Waren entstehen, sichergestellt ist. >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> (2) Die Sicherheitsleistung muß eine Einzel sicherheit sein, die sich auf ein einzelnes Versandverfahren bezieht, es sei denn, der Hauptverpflichtete erhält von den Zollbehörden des Mitgliedstaates, in dem er niedergelassen ist, die Genehmigung, eine Gesamtsicherheit für mehrere Versandverfahren zu leisten. >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> (3) Die Genehmigung wird nur Personen erteilt, die a) in der Europäischen Gemeinschaft nieder gelassen sind; b) keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstösse gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben; c) Erfahrung mit dem gemeinschaftlichen Versandverfahren haben. >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> (4) Personen, die den Zollbehörden hin reichend belegen, daß sie höheren Zuverlässigkeitsanforderungen entsprechen, können zusätzlich die Genehmigung erhalten, eine Gesamtsicherheit mit einem geringeren Betrag zu stellen oder können von der Sicherheitsleistung befreit werden. >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> (5) Diese Genehmigung kann Beschränkungen für die Anwendung der Gesamtsicherheit oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung für Waren enthalten, von denen angenommen wird, daß bei ihnen ein höheres Betrugsrisiko besteht. >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> (6) Die Vorschriften für die Genehmigung werden im einzelnen nach dem Ausschußverfahren festgelegt. Sie sollen transparente und harmonisierte Maßnahmen enthalten für: * die Anforderungen, die die Person erfuellen muß, die eine Genehmigung beantragt; * die Beschränkungen für Waren, für die die Gesamtsicherheit oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung gelten soll; * die Voraussetzungen, die eine Person, die eine Genehmigung erhalten hat, erfuellen muß." (Änderung 5) ARTIKEL 1 NUMMER 4 Artikel 95 (VO (EWG) Nr. 2913/92) >ursprünglicher Text> Nach dem Ausschußverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Zollbehörden eine Person von der Sicherheitsleistung für die von ihr durchgeführten externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befreien können. >Text nach EP-Abstimmung> (1) Ausser in Fällen, die erforderlichenfalls nach dem Ausschußverfahren festzulegen sind, ist keine Sicherheit zu leisten für a) Beförderungen auf dem Luftweg; b) Warenbeförderungen auf dem Rhein und den Rheinwasserstrassen; c) Beförderungen durch Rohrleitungen; d) Beförderungen, die von den Eisenbahn gesellschaften der Mitgliedstaaten durchgeführt werden. >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> (2) Nach dem Ausschußverfahren werden die Fälle festgelegt, in denen bei der Warenbeförderung auf anderen als in Absatz 1 Buchstabe b genannten Wasserstrassen auf die Sicherheitsleistung verzichtet wird. (Änderung 6) ARTIKEL 1 NUMMER 5 Artikel 96 Absätze 1 und 2 (VO (EWG) Nr. 2913/92) >ursprünglicher Text> 5. In Artikel 96 wird Absatz 2 aufgehoben, und Absatz 1 wird einziger Absatz. >Text nach EP-Abstimmung> entfällt (Änderung 7) ARTIKEL 1 NUMMER 6 Artikel 97 Absätze 1 und 2 (VO (EWG) Nr. 2913/92) >ursprünglicher Text> 6. In Artikel 97 wird Absatz 2 aufgehoben, und Absatz 1 wird einziger Absatz. >Text nach EP-Abstimmung> 6. Artikel 97 erhält folgende Fassung: "Artikel 97 >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> (1) Die Einzelheiten des Verfahrens und die Ausnahmen werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt. >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> (2) Unter dem Vorbehalt, daß die Anwendung der gemeinschaftlichen Maßnahmen, denen die Waren unterliegen, gewährleistet ist, >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> a) haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, untereinander im Wege bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen vereinfachte Verfahren nach Kriterien vorzusehen, die bei Bedarf aufzustellen sind und für bestimmte Arten des Warenverkehrs oder bestimmte Unternehmen gelten; >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> b) hat jeder Mitgliedstaat die Möglichkeit, vereinfachte Verfahren vorzusehen, die unter bestimmten Umständen für Waren gelten, die nicht für den Verkehr im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats bestimmt sind. >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> (3) Vereinfachte Verfahren gemäß Absatz 2 Buchstabe a gelten nicht für * das System der Sicherheitsleistung; * die auf den Erklärungen aufzuführenden Mindestdaten, mit Ausnahme der Fälle, die nach dem Ausschußverfahren festgelegt sind. >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> (4) Die gemäß Absatz 2 vorgesehenen Verein fachungen werden der Kommission mitgeteilt." Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Versandverfahren) (KOM(97)0472 - C4-0489/97 - 97/0242(COD))(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung) Das Europäische Parlament, * in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat KOM(97)0472 - 97/0242(COD) ((ABl. C 337 vom 07.11.1997, S. 52.)), * unter Hinweis auf Artikel 189 b Absatz 2, Artikel 28, Artikel 100 a und Artikel 113 des EG-Vertrags, gemäß denen die Kommission ihren Vorschlag unterbreitet hat (C4-0489/97), * gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung, * in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A4-0149/98), 1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen; 2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern; 3. fordert den Rat auf, die vom Parlament angenommenen Änderungen in den Gemeinsamen Stand punkt zu übernehmen, den er gemäß Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrags festlegen wird; 4. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen, und verlangt für diesen Fall die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens; 5. weist darauf hin, daß die Kommission gehalten ist, dem Parlament jede Änderung vorzulegen, die sie an ihrem Vorschlag in der vom Parlament geänderten Fassung vorzunehmen gedenkt; 6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.